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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2009 D-2521/2009

28. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,769 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Volltext

Abtei lung IV D-2521/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2521/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und hinduistischer Tamile mit Schreiben vom 16. August 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte, dass er in diesem Schreiben ausführte, er sei am 1. Juli 2008 in Vavuniya von unbekannten, bewaffneten Personen entführt worden, dass sie ihn in ein Camp gebracht, nach seinen Verbindungen zur LTTE befragt und dabei misshandelt hätten, dass er knapp einen Monat festgehalten und anschliessend freigelassen worden sei, dass er den Vorfall bei der Polizei sowie bei Nichtregierungsorganisationen gemeldet habe, dass er nun um sein Leben fürchte, dass der Eingabe mehrere Dokumente in Kopie beilagen (Patient Record Card, Schreiben von Dr. K.B.S. vom 31. Juli 2008, weitere Spitalunterlagen, mehrere Unterlagen des Family Rehabilitation Centre, IKRK-Registrierung, UNHCR-Registrierung, Geburtsregisterauszug, Ausweis der Menschenrechtskommission (HRC), Anzeige vom 3. Juli 2008, HRC-Bestätigung vom 5. August 2008, HRC-Bestätigung vom 7. Juli 2008, englische Übersetzung eines undatierten Polizeiberichts, englische Übersetzung eines Polizeiberichts vom 29. Juli 2008, Schreiben von K. M. vom Büro des Justice of the Peace vom 29. Juli 2008), dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit Eingabe vom 30. September 2008 einige Fragen beantwortete und mit Schreiben vom 7. November 2008 seine Adresse in Colombo bekanntgab, dass er in einer weiteren Eingabe vom 14. November 2008 geltend machte, es hätten noch zwei weitere Übergriffe auf ihn stattgefunden, dass er am 11. Oktober 2008 in Achchuveli von zwei bewaffneten Männern entführt und elf Tage festgehalten worden sei, D-2521/2009 dass seine Frau deswegen eine Meldung bei der HRC gemacht habe und über diesen Vorfall ausserdem in den Medien berichtet worden sei, dass er im Weiteren am 13. November 2008 in Vavuniya von denselben drei Männern angegriffen worden sei, welche ihn bereits früher behelligt hätten, dass sie ihn verfolgt und versucht hätten, ihn zu erschiessen, worauf er sich in ein nahegelegenes Büro des IKRK gerettet habe, die Männer ihn jedoch auch dorthin verfolgt hätten, dass die Angestellten des IKRK ihn beschützt und die Polizei informiert hätten, dass die Polizei ihn und seine in diesem Zeitpunkt ebenfalls dort anwesende Frau in der Folge zum Checkpoint für die Ausreise aus Vavuniya begleitet hätten, dass dieser Eingabe weitere Dokumente in Kopie als Beweismittel beilagen (HRC-Bestätigung betreffend eine Meldung, Beleg betreffend eine polizeiliche Anzeige, mehrere Zeitungsartikel in tamilischer Sprache), dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholte und in Ergänzung dazu aussagte, die Personen, welche ihn am 1. Juli 2008 entführt hätten, seien wohl Angehörige der Special Task Force (STF) gewesen, dass er damals auch von einem Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sowie vermutlich von Angehörigen der Tamil Makkal Viduthali Pulikal (TMVP) befragt worden sei, dass seine Frau sein Verschwinden bei der Polizei angezeigt habe und überdies IKRK, UNCHR und HCR informiert habe, dass er und seine Frau nach seiner Freilassung zur Polizei gegangen und sie über seine Freilassung informiert hätten, D-2521/2009 dass die Entführer, welche ihn am 11. Oktober 2008 entführt hätten, ihm vorgehalten hätten, er habe Vavuniya verlassen, um der STF zu entgehen, dass sie ihm gesagt hätten, er solle nicht mehr nach Jaffna gehen, dass er nach dem Vorfall vom 13. November 2008 zu seinem Schutz von der Polizei zum Zug begleitet worden sei, dass er sich seit dem 14. November 2008 in Colombo in einer Lodge aufhalte, dass er sich in Sri Lanka unsicher fühle, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf dessen Eingaben sowie das Anhörungsprotokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Februar 2009 – durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 6. März 2009 eröffnet – ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2009 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 24. März 2009) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass der Beschwerde die Empfangsbestätigung vom 6. März 2009 sowie ein Bestätigungsschreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 2. September 2008 betreffend das Asylgesuch von S. S. beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, D-2521/2009 dass die Beschwerdeeingabe fälschlicherweise zunächst an das BFM gelangte, worauf dieses die Beschwerde am 20. April 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma- D-2521/2009 chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei, dass den Akten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen sind, der geltend gemachten Verfolgung lägen asylrechtlich relevante Motive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, dass der Beschwerdeführer über die Täterschaft der geltend gemachten Verfolgungshandlungen lediglich Vermutungen anstellen konnte, dass die Täter auch in den eingereichten Beweismitteln lediglich als "unbekannte Personen" bezeichnet werden, dass insbesondere sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er im Heimatland unter anderem von der STF verfolgt worden sei, wenig glaubhaft erscheint, da er diesfalls kaum am 13. November 2008 Polizeischutz erhalten hätte, dass aufgrund der Aktenlage ein rein krimineller Hintergrund der geltend gemachten Verfolgungen wahrscheinlicher erscheint, derartige Verfolgungsmotive indessen nicht asylrelevant sind, D-2521/2009 dass der Beschwerdeführer im Übrigen eigenen Angaben zufolge seit Juni 2008 in Colombo Wohnsitz hat und dort offiziell registriert ist (vgl. S. 2 des Protokolls der Botschaftsanhörung vom 5. Dezember 2008), dass ihm den Akten zufolge in Colombo nichts geschehen ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er wäre in Colombo in absehbarer Zukunft in relevanter Weise gefährdet, dass somit insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, dass an dieser Einschätzung weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, dass die Beweismittel, namentlich die verschiedenen Belege betreffend erfolgte Meldungen bei der Polizei, HRC, IKRK und UNHCR, ohnehin nicht zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können, da er bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere Verbleib im Heimatland, namentlich im Grossraum Colombo, sei ihm ohne weiteres zumutbar, zumal er in Colombo über eine Unterkunft verfügt, dort mehrere Leute kennt (Geschäftskollegen sowie den jüngeren Sohn seiner Frau; vgl. S. 9 des Protokolls der Botschaftsanhörung) und finanziell von dem in Doha lebenden, älteren Sohn seiner Frau unterstützt wird (vgl. S. 4 des Protokolls), dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und D-2521/2009 angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2521/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz (...)) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 9

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