Abtei lung IV D-2520/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Nigeria, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2520/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C.______ am 13. März 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 25. März 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe nach dem Tod seines Vaters bei seiner Grossmutter in D.______ gelebt und sei dort im landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen, dass er im Dezember 2008 sexuellen Kontakt mit E.______, dem Sohn des Königs, gehabt habe und in der Folge am Wohnort von E._______viele Menschen gestorben seien, D-2520/2009 dass der zuständige Medizinmann im Sexualverkehr des Beschwerdeführers mit dem Königssohn den Grund des Sterbens gesehen und vorgeschlagen habe, ihn zur Sühne zu töten, dass er im Dezember 2008 beziehungsweise im Januar 2009 von Militanten ergriffen und zum Medizinmann gebracht worden sei, welcher ihn an einen Baum festgebunden habe, dass er in der Nacht vom Gehilfen des Medizinmannes befreit worden sei, welcher ihm vom gewaltsamen Tod seiner Mutter erzählt und ihm zur Ausreise geraten habe, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Altstätten keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen (vgl. A1, S. 3 und A8 S. 3), dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 17. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2520/2009 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgenden Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente D-2520/2009 eingereicht hat mit der Begründung, nie Identitätspapiere besessen zu haben (vgl. A1, S. 4), dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal sich die in teils nur schwer verständlichem Französisch abgefassten Entgegnungen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und in blossen Behauptungen erschöpfen, dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen, Behelligungen durch Angehörige eines Dorfes ausgesetzt zu sein, als nicht asylrelevant erachtet hat, weshalb die Frage der – vom BFM teils verneinten – Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht abschliessend beurteilt werden muss, dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. D-2520/2009 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die beschwerdeführende Person - wie vorliegend durch die fehlende Offenlegung von Identitätsdokumenten - ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass auch ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers dessen Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist, dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, D-2520/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2520/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_____, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 8