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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2019 D-252/2018

12. November 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,857 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-252/2018 brl

Urteil v o m 1 2 . November 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (…).

D-252/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eine syrische Familie kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Al Malikiya, Provinz Hasaka – verliessen Syrien zu unterschiedlichen Zeitpunkten. B._______ (die Beschwerdeführerin) und ihre beiden Söhne, C._______ und D._______ (nachfolgend: der ältere und der jüngere Sohn) verliessen Syrien im November 2015 und ersuchten am 4. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. A._______ (der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Söhne, nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess Syrien im Mai 2016 und stellte am 23. Mai 2016 sein Asylgesuch in der Schweiz. Am 9. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführerin und der ältere Sohn summarisch befragt, am 7. Juni 2016 der Beschwerdeführer. Am 23. Oktober 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführenden mit Ausnahme des jüngsten Sohnes einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei als einfacher Mitarbeiter bei einer (…)bank angestellt gewesen. Zudem habe er für den Militärgeheimdienst als Reinigungskraft gearbeitet und auch Tee sowie Kaffee serviert. Daneben habe er wenige Male an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Für die Demokratische Kurdische Partei (Partiya Demokrata Kurdistanê; PDK) von Masud Barzani habe er gewisse Propagandatätigkeiten ausgeführt. Mit der Zeit habe er Probleme im Militärgeheimdienst bekommen. Einerseits hätten dessen kurdisch-stämmige Informanten Angst gehabt, er könne sie verraten. Auch sei er selber als ein Kurde und Mitarbeiter beim Militärgeheimdienst als Verräter angesehen worden. Andererseits habe ihn der Geheimdienst zunehmend unter Druck gesetzt und Informationen über kurdische Kaderpersonen sowie Organisatoren der regimekritischen Demonstrationen verlangt. Er habe sich dem immer wieder entziehen können. Ihm sei aber mit dem Tod oder lebenslanger Haft gedroht worden, sollte er die Namen der kurdischen Informanten preisgeben. Etwa zehn Tage vor seiner Flucht habe er erfahren, dass der Geheimdienst Al Malikiya verlasse. Aus Angst, er könnte zwangsweise nach Qamishli mitgenommen werden, sei er geflüchtet. Der Geheimdienst suche ihn deshalb. Sicherheitsbeamte hätten ihm gedroht, ihn überall ausfindig zu machen. Zugleich befürchte er, ein ehemaliger Informant könnte irgendwann umgebracht werden und der Geheimdienst mache ihn dann dafür verantwortlich. Bei

D-252/2018 einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem syrischen Regime und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK), welche versucht habe, seinen älteren Sohn zu rekrutieren. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei in Syrien Hausfrau und Mutter gewesen. Sie habe etwa drei- oder viermal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, deshalb und auch sonst aber keine Probleme bekommen. In erster Linie sei sie wegen der Sicherheitslage und der Zukunft ihrer Söhne in die Schweiz gekommen. Vor allem habe sie befürchtet, ihr älterer Sohn könne von der PKK rekrutiert werden, zumal es diesbezüglich zwei Vorfälle gegeben habe. Ihr Ehemann habe zudem Probleme bei der Arbeit gehabt und sei vom Militärdienst, für den er tätig gewesen sei, unter Druck gesetzt und bedroht worden. Ein Verwandter sei nach ihrer Ankunft in der Schweiz festgenommen worden und seither verschwunden. Der ältere Sohn brachte zur Stützung seines Asylgesuchs vor, sein Leben in Syrien sei gefährlich gewesen. Er habe zunehmend Angst bekommen, von der PKK rekrutiert zu werden. Einmal habe er mit Freunden im Quartier Fussball gespielt, als ein Auto angehalten habe und bewaffnete Männer ausgestiegen seien, welche ihn in den Krieg hätten einziehen wollen. Ein Nachbar und Kollege dieser Männer habe dies im letzten Moment verhindern können. Er und seine Freunde seien bei dem Vorfall auch geschlagen worden. Bei einem weiteren Zwischenfall habe ein Auto, wiederum als sie beim Fussballspielen gewesen seien, in der Nähe angehalten. Als dieses gebremst habe, sei er davongerannt und habe dabei einen Schuh verloren. Er sei zu dem Zeitpunkt (…) Jahre alt gewesen, habe aber körperlich älter ausgesehen. Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbüchlein und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original sowie einen Militärentlassungsbrief in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 – eröffnet am 12. Dezember 2017– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.

D-252/2018 D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Januar 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde reichten sie ein Bestätigungsschreiben der PDK Schweiz vom 19. Dezember 2017 ein, gemäss welcher der Beschwerdeführer in Syrien an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung, insbesondere zur Frage der Zwangsrekrutierung von minderjährigen Kindern durch die PKK beziehungsweise die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde und Zwangsrekrutierung minderjähriger Kinder in Nordsyrien Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. In ihrer Replik vom 19. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zugleich wurde eine Honorarnote des Rechtsvertreters eingereicht. H. Am 16. Mai 2019 gelangte der ältere Sohn mit einem Schreiben zu seiner

D-252/2018 Integration in der Schweiz und seiner Motivation zur Aufnahme einer Lehre an die Vorinstanz. Letztere überwies das Schreiben am 21. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-252/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als einfacher Angestellter im Hausdienst des Militärgeheimdienstes in Al Malikiya und die damit verbundene Verfolgung seien nicht glaubhaft. Er habe in zentralen Elementen widersprüchliche und ungereimte Aussagen gemacht, namentlich, wie er zu der Tätigkeit beim Geheimdienst gekommen und in welchem Zeitraum er dort tätig gewesen sei (Befragung zur Person (BzP): zuerst beim militärischen Sicherheitsdienst, dann vom Direktor der […]bank entdeckt und zum Service von Kaffee und Tee angestellt; Anhörung: ganz lange bei der […]bank und dann von deren Direktor an den Geheimdienst entsandt). Zudem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, wie viele Jahre nach der Anstellung beim Geheimdienst er zur Bespitzelung kurdischer Kaderpersonen angehalten worden sei (BzP: nach zwei Jahren; Anhörung: nach fünf Jahren). Diese Widersprüche habe er mit seinem Bestreiten und dem Verweis auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der BzP nicht auflösen können, zumal er die zutreffende Erfassung seiner Aussagen im BzP-Protokoll mit seiner Unterschrift bestätigt habe und diesem

D-252/2018 keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er angesichts seines niedrigen politischen Profils über Informationen zu kurdischen Kaderpersonen verfügt haben solle. Der Hinweis auf seine kurdische Abstammung und seine Teilnahmen an Aktivitäten verschiedener Parteien überzeuge nicht, dies auch, da er angebliche politische Aktivitäten nicht habe substantiieren können. Er habe des Weiteren nicht erklären können, warum er während Jahren trotz erheblicher Druckversuche seitens des Geheimdienstes ohne jegliche Informationsübermittlung nie Konsequenzen zu spüren bekommen habe. Angesichts der Skrupellosigkeit der Geheimdienstmitarbeitenden sei sodann davon auszugehen, dass diese ihn bei ihrem Umzug gegen seinen Willen mitgenommen hätten, sofern sie dies tatsächlich vorgehabt hätten. An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöge auch der eingereichte militärische Entlassungsbrief mangels sachlichen Bezugs nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des älteren Sohnes seien demgegenüber nicht asylrelevant. So sei ungeachtet der Fragen, ob die PKK beziehungsweise deren Vertreterorganisationen in Syrien bereits (…)- Jährige rekrutierten, ob die Beschreibung des Vorfalls durch den älteren Sohn schon als Rekrutierungsversuch zu werten sei oder warum die Beschwerdeführerin die angeblichen Rekrutierungsversuche nicht bereits in der BzP erwähnt habe, festzustellen, dass diese jedenfalls nicht gestützt auf ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG erfolgt seien. Angesichts der vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs eingeführten allgemeinen Wehrpflicht in den autonomen kurdischen Gebieten sei überdies selbst eine zufällige Zwangsrekrutierung praxisgemäss nicht asylrelevant. Angesichts der unbelasteten Vorgeschichte der Beschwerdeführerin könne auch aus dem – unbewiesen gebliebenen und nicht substantiierten – Verschwinden eines Verwandten nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Die Vorbringen zur unsicheren Lage und den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien seien ebenfalls nicht asylrelevant. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift widersprachen die Beschwerdeführenden der Ansicht der Vorinstanz. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten bei der (…)bank und dem militärischen Geheimdienst und insbesondere zu den Zeiträumen falle doch auf, dass er jeweils von den gleichen Arbeitsplätzen, Personen und Gegebenheiten gesprochen habe, welche in der BzP anscheinend in ein Durchei-

D-252/2018 nander geraten seien. Diese müssten auf Verständigungsprobleme zurückzuführen sein, da offenbar an mehreren Stellen Sachen und Namen vertauscht worden seien und die Aussagen sonst keinen Sinn ergäben (vgl. mit detaillierten Hinweisen auf Akten Beschwerde S. 6). Angesichts der Rückübersetzung liege wohl eher eine falsche Übersetzung vor, da ein Versprecher aufgedeckt worden wäre. Missverständnisse könnten im Rahmen der Rückübersetzung nur in beschränkten Masse aufgedeckt werden. Dass der Beschwerdeführer sich mit der Unterzeichnung des Protokolls dessen Inhalt entgegenhalten lassen müsse, ändere nichts daran, dass allfällige Missverständnisse bei der Frage der Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden könnten. Insgesamt sei daher glaubhaft gemacht, dass er seit (…) für den Geheimdienst gearbeitet habe, ab ungefähr (…) als Spitzel eingesetzt worden und seit (…) durchgehend für die (…)bank tätig gewesen sei. Dass ausgerechnet der Beschwerdeführer Informationen habe liefern sollen, möge überraschen, ändere aber nichts an dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Die hiesige Logik entspreche nicht zwingend jener des syrischen Geheimdienstes. Dies könne ihm nicht angelastet werden. Als einfacher Typ habe er zudem gar keine interessanten Informationen liefern können und sein Vorgesetzter habe dies vielleicht geahnt, warum auch nicht verwundere, dass er über mehrere Jahre dem Druck habe stand halten können. Überdies sei er in erster Linie als Service- und Reinigungskraft dienlich gewesen. Nach Qamishli sei er letztlich nicht mitgenommen worden, weil er zehn Tage vor dem Umzug untergetaucht sei. Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz an den Vorbringen des älteren Sohnes und der Beschwerdeführerin zu den Rekrutierungsversuchen sei festzuhalten, dass Letztere die Versuche sehr wohl in der BzP erwähnt habe (mit Hinweis auf die Akten). Der ältere Sohn habe auch dargelegt, dass er angesichts seines reiferen Aussehens schon als (…)-Jähriger eingezogen werden sollte. Abgesehen davon könne gemäss mehrerer Länderberichte nicht ausgeschlossen werden, dass die YPG weiterhin Kindersoldaten rekrutiere. Bei dem von der Vorinstanz erwähnten Vorfall handle es sich überdies um den zweiten Rekrutierungsversuch, bei dem der ältere Sohn bereits das Auto der PKK-Leute gekannt habe und bei dessen Anblick gleich weggerannt sei. Der Vorinstanz sei aber insofern zuzustimmen, dass eine Zwangsrekrutierung durch die PKK beziehungsweise die YPG nicht asylrelevant sei. Betreffe sie Minderjährige, müsse sie aber im Hinblick auf einen Verstoss gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25. Mai 2000 (FP KRK,

D-252/2018 SR 0.107.1) im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich an ihrer bisherigen Einschätzung zu deren Unglaubhaftigkeit fest. Zur Frage der Zwangsrekrutierung von minderjährigen Kindern durch die PKK beziehungsweise die YPG merkte sie an, die Dienstpflicht betreffe alle in der Region Nordostsyrien lebenden jungen Männer zwischen 18 und 30 Jahren, womit eine Rekrutierung nicht auf von Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaften ziele und daher nicht asylrelevant sei. Daran vermöge der Umstand, dass die YPG gelegentlich Minderjährige rekrutiert hätten, nichts zu ändern, zumal diese dabei nicht gezielt und bewusst im Sinne einer sozialen Gruppe gemäss Art. 3 AsylG ins Visier genommen worden seien. Im Übrigen bestünden keine Hinweise darauf, dass eine allfällige Dienstverweigerung bei den YPG eine asylrelevante Verfolgung zur Folge hätte. 4.4 In ihrer Replik widersprachen die Beschwerdeführenden erneut der Ansicht der Vorinstanz. Zwar treffe es zu, dass die kurdischen Behörden im Juli 2004 auf internationalen Druck ein Gesetz erlassen hätten, welches die Rekrutierung von Minderjährigen verbiete. Dieses werde jedoch offenbar nicht eingehalten, wie aus diversen Länderberichten hervorgehe. Die vom älteren Sohn geschilderten Vorfälle erschienen danach glaubhaft. Bei der Zwangsrekrutierung von minderjährigen Kindern handle es sich aber nicht, wie bereits in der Beschwerde eingeräumt, um eine asylrelevante Verfolgung, sondern um eine Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.5 In seinem Motivationsschreiben führte der ältere Sohn aus, er habe schnell die deutsche Sprache, Grundlagen des Handwerks, der Werkzeughandhabung, der Kommunikation und des Wertesystems der Schweiz gelernt. Er sei motiviert, einer geregelten Arbeit nachzugehen und eine Lehre zu beginnen, um selbständig zu werden und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Ein Asylstatus würde ihm dabei weiterhelfen. 5. 5.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

D-252/2018 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Die Beschwerdeführenden machen zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Militärgeheimdienst geltend. Vorliegend ist jedoch die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. 5.3.1 Erste Zweifel sind angesichts der Widersprüche in der Reihenfolge der Tätigkeiten und dem Zeitraum seiner Arbeit für den Militärgeheimdienst angebracht, wie sie von der Vorinstanz festgehalten wurden (vgl. E. 4.1). Diese lassen sich nicht mit dem Verweis auf Verständigungsprobleme und mögliche Missverständnisse entkräften. Zwar mag es zutreffen, dass Übersetzungsfehler bei Rückübersetzungen mitunter nicht vollständig ausgeräumt werden können. Vorliegend sind aber keine Missverständnisse erkennbar, die bei einer Rückübersetzung nicht aufgefallen wären. Dem Protokoll ist zudem zu entnehmen, dass Verständnisfragen bei unklaren Antworten gestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift sodann seine Angaben bestätigt, weshalb er sich diese – wie von der Vorinstanz bereits bemerkt und vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede gestellt – entgegenhalten lassen muss. Abgesehen davon hat die Vorinstanz ihrem Entscheid den geltend gemachten Sachverhalt in der Weise zugrunde gelegt, wie ihn der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen verstanden wissen wollte (Gepäckträger bei der […]bank, Service- und Reinigungskraft beim Geheimdienst), weshalb sich auch insoweit weitere Ausführungen zu den angeblichen Missverständnissen erübrigen. Fraglich ist aber weiter, wie es dazu gekommen sein soll, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer als Gepäckab- und -auflader für den Tee- und Kaffeeservice sowie als Reinigungskraft empfohlen wurde. Der Hinweis auf seinen Chef bei der (…)bank, welcher ein Befürworter des syrischen Regimes gewesen und ihn quasi empfohlen haben soll, vermag die Frage nicht zu beantworten. Weiter verwundert, dass der Beschwerdeführer angesichts seines geltend gemachten Profils (Kurde, Teilnahme an

D-252/2018 Demonstrationen, Tätigkeiten für die PDK) mit der Tätigkeit beim Geheimdienst – sollte diese denn die vom Beschwerdeführer behauptetet Wichtigkeit gehabt haben – betraut worden sein soll, zumal er einen allfälligen Sicherheitscheck wohl kaum passiert haben dürfte. Andersherum erscheint wenig nachvollziehbar, dass er während der behaupteten Tätigkeit beim Militärgeheimdienst tatsächlich die erwähnten politischen Aktivitäten fortgesetzt beziehungsweise aufgenommen haben will. Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilnahm oder für die PDK tätig war, wie dies mit dem Bestätigungsschreiben der PDK Schweiz – ungeachtet seines Beweiswertes – bestätigt werden soll. Jedenfalls fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht explizit dazu äusserte, mit welchen Problemen seitens seines Arbeitgebers er deswegen rechnete, obwohl dies bei den getätigten Aussagen auch von einem einfachen Arbeiter zu erwarten gewesen wäre. Die Zweifel werden bestärkt durch die vagen und nicht realitätsbezogenen Angaben zur Arbeit beim Militärgeheimdienst, dies, obwohl er mehrere Jahre dort gearbeitet haben will. Insgesamt vermittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, dass er das Erzählte tatsächlich so erlebt hat, wie von ihm geschildert. 5.3.2 Sodann erscheinen die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zur Bespitzelung kurdischer Kaderpersonen aufgefordert worden, nicht wahrscheinlich. Auch hier deutete die Vorinstanz zu Recht auf die Widersprüche zum Beginn der Bespitzelung hin, die angesichts der Bedeutung des behaupteten Drucks auf den Beschwerdeführer schwer nachvollziehbar erscheinen. Dazu vermochte er sie weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene zu entkräften. Hinzukommt, dass seine Angaben auch hier pauschal und unsubstantiiert ausfielen, sei es zu dem Moment, da er zur Informationsweitergabe aufgefordert worden sein soll, zu den konkret zu bespitzelnden Personen oder zur Frage, wie der Geheimdienst wiederholt auf ihn Druck ausgeübt haben soll und wie er diesem über mehrere Jahre standgehalten haben will. Den erheblichen Zweifeln am vorgebrachten Sachverhalt kann auch nicht überzeugend die innere Logik des Geheimdienstes und das einfache Wesen des Beschwerdeführers entgegengehalten werden. Denn obschon diese Überlegungen nicht völlig ausgeschlossen erscheinen, vermögen sie doch die pauschalen und nicht erlebnisbezogenen Angaben nicht zu erklären. 5.3.3 Schliesslich sind den Akten Zweifel und Ungereimtheiten hinsichtlich der Vorbringen zur Flucht zu entnehmen. So gab der Beschwerdeführer noch in der BzP an, von seiner Arbeit bei der (…)bank geflohen zu sein,

D-252/2018 obschon die Frage klar formuliert war (im Sinne entweder vom Geheimdienst oder von der […]bank). Weiter meinte er in seiner Anhörung einmal, zehn Tage vor seiner Flucht vom geplanten Abzug des Geheimdienstes erfahren zu haben und geflohen zu sein (vgl. A30 F45), und ein andermal, zehn Tage nach dem Abzug des Geheimdienstes geflohen zu sein (vgl. A30 F5, F37). Damit ist auch wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weniger eine Verfolgung durch das syrische Regime befürchten musste, als dass er ausreisen wollte, weil der Geheimdienst nicht mehr vor Ort war. Ungeachtet dieser unterschiedlichen Angaben wäre aber – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – bei einem tatsächlichen Interesse an seiner Person zu erwarten gewesen, der Geheimdienst nehme ihn mit. Letztlich war es ihm jedoch möglich, noch bis im Mai 2016 im Norden Syriens unterzukommen, ohne Behelligungen durch das syrische Regime, den Geheimdienst oder frühere Informanten ausgesetzt zu sein. 5.3.4 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit beim Militärgeheimdienst und der drohenden Verfolgung durch das syrische Regime nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. In der Folge ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von anderen kurdischen Informanten des Geheimdienstes bedroht wurde oder eine Verfolgung durch den Geheimdienst im Falle eines Verrats oder des Todes eines Informanten befürchten musste. Daran vermögen auch die weiteren Beweismittel, namentlich der Militärentlassungsbrief, nichts zu ändern, zumal diesem keine Hinweise auf eine allfällige Tätigkeit beim Militärgeheimdienst entnommen werden können. Dies gilt ebenso für die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, da diese sich im Wesentlichen in Angaben vom Hörensagen erschöpfen. 5.3.5 Nach dem Gesagten ist zudem eine Reflexverfolgung der anderen Beschwerdeführenden aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu verneinen. Dies trifft im Übrigen auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verschwinden eines Verwandten nach ihrer Ankunft in der Schweiz zu. Hierzu kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.1). 5.4 Bezüglich der Rekrutierungsversuche des älteren Sohnes durch die PKK beziehungsweise die YPG brachte die Vorinstanz gewisse Zweifel an den Schilderungen des älteren Sohnes und der Beschwerdeführerin an. Wie von ihr selbst angemerkt, können diese Fragen aber dahinstehen. Dabei ist festzuhalten, dass der ältere Sohn gemäss eigenen Angaben tatsächlich nicht rekrutiert wurde, sondern allein angehalten wurde, weil er

D-252/2018 älter aussah, und sich gegen eine tatsächliche Rekrutierung erfolgreich zur Wehr setzten konnte. Von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführenden die drohende Zwangsrekrutierung des älteren Sohnes, welcher zum geltend gemachten Zeitpunkt noch minderjährig war, unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wissen wollen, ist auf nachstehende Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 8.2). 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin und der ältere Sohn in ihren Anhörungen die schwierige Sicherheitslage und die für sie gefährlichen kriegerischen Auseinandersetzungen beklagten, wird dies auf Beschwerdeebene nicht mehr moniert. Abgesehen davon hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese Vorkommnisse auf die allgemein gegenwärtige Gewalt im Land zurückzuführen sind und einen Grossteil der Bevölkerung gleichermassen treffen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung. Ihnen hat die Vorinstanz vorliegend mit Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. E. 8.3). 6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-252/2018 8. 8.1 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat die Vorinstanz zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Vorliegend hat die Vorinstanz anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Eventualantrag die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehren, bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt die Vorinstanz den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht für den Eventualantrag der Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

D-252/2018 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 16. Januar 2018 gutgeheissen wurde, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 19. Februar 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 11.6 Stunden zu Fr. 300.– geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen von Fr. 14.60 und Mehrwertsteuer. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1’900.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-252/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1’900.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

D-252/2018 — Bundesverwaltungsgericht 12.11.2019 D-252/2018 — Swissrulings