Abtei lung IV D-2513/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . April 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Iran, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung und Vollzug; Verfügung des BFM vom 9. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2513/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2006 aus dem Iran ausreiste und am 3. Februar 2006 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Februar 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. März 2006 mit Urteil vom 27. November 2007 abwies, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er dort am 26. Februar 2008 summarisch befragt und am 31. März 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er habe die Schweiz zwischen dem Abschluss des ersten und der Einleitung des zweiten Asylverfahrens nicht verlassen, dass er ungefähr zwei Monate nach der Einreise in die Schweiz damit begonnen habe, sich exilpolitisch zu engagieren, dass er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in C._______ gelebt und bisher immer gedacht habe, er sei Iraner, dass er in der Schweiz heiraten wolle und deshalb seinen älteren Bruder beauftragt habe, ihm im Iran Identitätspapiere zu beschaffen, dass der Bruder, als er in dieser Angelegenheit bei den Behörden vorstellig geworden sei, verhaftet und nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, dass diese Massnahme damit begründet worden sei, die Eltern stammten ursprünglich aus Afghanistan, D-2513/2008 dass er offensichtlich nicht berechtigt sei, iranische Identitätspapiere zu erlangen, dass eine Rückkehr in den Iran das Ende seines Lebens bedeuten würde, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 - eröffnet am 11. April 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen und im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch nichts geltend gemacht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder das für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wäre, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keinerlei Zweifel an seiner iranischen Staatsangehörigkeit geäussert habe, dass er im Iran geboren worden sei und dort sein ganzes Leben verbracht habe, weshalb ihm die allenfalls fehlende Staatszugehörigkeit hätte bekannt sein müssen, dass das Vorbringen, wonach er nicht die iranische Staatsangehörigkeit besitze, daher nicht glaubhaft sei, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen und dort als nicht relevant eingestuft worden sei, dass keine Hinweise vorlägen, die geeignet wären, diese Einschätzung zu revidieren, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-2513/2008 dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben, und es sei infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Vorinstanz eventuell anzuweisen sei, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung seiner Verfahrensrechte pflichtgemäss zu erstellen und zu prüfen, dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat sowie die Weitergabe von Daten an denselben bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids zu unterlassen, dass die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Herkunftsstaat offen zu legen und ihm im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie eines iranischen Dokuments beilag, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2008 das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Original des iranischen Dokuments einreichte, D-2513/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 9. April 2008 demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-2513/2008 dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde von den iranischen Behörden nicht als iranischer Staatsangehöriger anerkannt, sondern als afghanischer Flüchtling betrachtet, weshalb er nicht in den Iran zurückkehren könne, zumal sein Bruder deswegen bereits nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, dass dieses Vorbringen indessen nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angab, er sei iranischer Staatsangehöriger, und im Verlauf dieses ersten Asylverfahrens nie Zweifel an seiner iranischen Staatsangehörigkeit äusserte, D-2513/2008 dass er den Akten zufolge von seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2006 in C._______, Iran, lebte, dort zur Schule ging und arbeitete, weshalb davon auszugehen ist, er wäre sich gegebenenfalls der fehlenden iranischen Staatsangehörigkeit bewusst gewesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen afghanischen Herkunft seiner Eltern äusserst unsubstanziiert und daher unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer aussagte, sein Vater habe eine iranische Identitätskarte gehabt (vgl. B7, S. 6), dass sein Vater folglich als iranischer Staatsangehöriger anerkannt war, weshalb davon auszugehen ist, der im Iran geborene Beschwerdeführer besitze ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit, dass in einer im ersten Asylverfahren eingereichten Kursbestätigung des iranischen roten Halbmondes ausserdem auf ein Identitätsbüchlein des Beschwerdeführers verwiesen wird (vgl. B6), dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die im fraglichen Dokument erwähnte ID-Nummer fiktiv sei, da er in Wirklichkeit kein Identitätspapier gehabt und das Dokument des roten Halbmondes lediglich durch Beziehungen erhalten habe (vgl. B7, S. 6), nicht überzeugt, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Vorbringen im Besitz eines iranischen Identitätsdokuments gewesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments einreichte und am 22. April 2008 das Original desselben nachreichte, dass es sich bei diesem Dokument angeblich um einen von den iranischen Behörden ausgestellten Ausweis handle, wonach er ein afghanischer Flüchtling sei, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe dieses Dokument kürzlich auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin bei den iranischen Behörden beschafft, D-2513/2008 dass die angeblich erst kürzlich erfolgte Ausstellung dieses Ausweises indessen mit Blick auf das Erscheinungsbild des Dokuments ausgeschlossen werden kann, dass das Vorbringen, wonach der Bruder dieses Dokument bei den Behörden beschafft habe, ausserdem wenig glaubhaft erscheint, nachdem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 26. Februar 2008 aussagte, sein jüngerer Bruder habe nach der Verhaftung des älteren Bruders Angst bekommen und sich daher nicht getraut, sich bei den Behörden nach dem Verbleib des älteren Bruders zu erkundigen, dass der Beschwerdeführer selber einräumt, der auf dem Ausweis angegebene Name sowie das Geburtsdatum stimmten nicht mit seinen Angaben im Asylverfahren überein, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht überzeugen, dass insbesondere das Vorbringen, wonach auf dem Ausweis ein falsches Geburtsdatum stehe, weil sein Vater dies den Behörden so angegeben habe, unplausibel klingt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben im ersten Asylverfahren zufolge nämlich eine Geburtsurkunde hatte (vgl. A1, S. 3) und davon auszugehen ist, die iranischen Behörden wären somit für die Ermittlung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers nicht auf die Angaben seines Vaters angewiesen gewesen, dass daher die Vermutung naheliegt, der eingereichte Ausweis beziehe sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im ersten Asylverfahren nicht über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt, somit insgesamt als unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG verpflichtet ist, seine Identität offenzulegen und umgehend Identitätspapiere abzugeben, D-2513/2008 dass er somit gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, bereits im ersten Asylverfahren - unter Vorlage der entsprechenden Dokumente darzutun, er sei nicht iranischer Staatsangehöriger, sondern ein afghanischer Flüchtling, zumal ihm dies aufgrund der Aktenlage ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die Folgen einer allenfalls vorliegenden Verletzung seiner Mitwirkungspflicht selbst zu tragen hat, dass nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren insgesamt nach wie vor davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über die iranische Staatsangehörigkeit, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, weil rechtskräftig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, D-2513/2008 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine Schul- und Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, dass mehrere Familienangehörige nach wie vor an seinem Herkunftsort leben und ihn bei Bedarf unterstützen könnten, dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde daher - insbesondere auch in Bezug auf das nicht näher begründete Eventualbegehren (vgl. Ziffer 3 der Beschwerdebegehren) - abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), D-2513/2008 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2513/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung des BFM im Original) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12