Abtei lung IV D-2511/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2511/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung geltend machte, er sei Angehöriger einer (...) gewesen und (...) von (...) Terroristen zu Hause gesucht worden, welche seinen Vater getötet hätten, woraufhin er diese mit seiner Dienstwaffe erschossen habe, dass ihm in der Folge der Bruder eines der getöteten Terroristen einen Drohbrief geschickt und seinen Onkel mehrmals nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe, dass er (...) ordentlich aus der Armee entlassen worden sei und Bewerbungsunterlagen an (...) geschickt habe, dass er jedoch nach dem Tod seiner Mutter aus Furcht vor einem Racheakt Algerien verlassen habe und über (...) illegal in die Schweiz gereist sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es zur Begründung ausführte, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die am (...) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde – nachdem das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Vorbringen abgewiesen und einen Kostenvorschuss erhoben hatte, welcher in der Folge nicht bezahlt worden war – mit Urteil vom (...) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom (...) zum Verlassen der Schweiz bis zum (...) aufgefordert wurde, eigenen Angaben zufolge die ihm zugewiesene Unterkunft (...) am (...) selbständig verliess und sein Aufenthalt seither unbekannt war, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am 15. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, D-2511/2010 dass er am (...) zur Person befragt und am (...) durch das Bundesamt ebenfalls in Altstätten zu den Asylgründen angehört wurde, dass er vorbrachte, er habe nach seiner Rückkehr nach Algerien in (...) durch (...) erfahren, dass er bereits mehrere Male von den Behörden gesucht worden sei, da er das Land illegal verlassen habe, dass er insgesamt während (...) in Algerien geblieben sei und daraufhin seinen Heimatstaat am (...) aus Angst vor der behördlichen Suche nach ihm illegal in Richtung (...) verlassen habe, dass er nach einem Aufenthalt von etwa drei Monaten in (...) im Besitz eines (...) Reisepasses und eines (...) Visums nach (...) geflogen sei, wo er während (...) im Hotel (...) logiert und auf einem Markt (...) verkauft habe, dass er in der Folge im Besitz eines (...) Reisepasses über (...), wo er sich während (...) aufgehalten habe, (...) ((...) Aufenthalt), (...) und (...) ((...)Aufenthalt) illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. April 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die vorliegend geltend gemachten Vorbringen könnten nicht geglaubt werden, nachdem sie auf Vorbringen basierten, welche bereits im letzten Asylverfahren als unglaubhaft eingeschätzt worden seien, umso weniger, als es zwischen den Vorbringen im ersten und denjenigen im zweiten Asylverfahren zu Widersprüchen gekommen sei, dass der Beschwerdeführer beispielsweise im ersten Asylverfahren erklärt habe, (...) Terroristen erschossen zu haben und vom Bruder eines der Opfer gesucht worden zu sein, wogegen er im Rahmen der Anhörung zum zweiten Asylgesuch zu Protokoll gegeben habe, damals (...) Terroristen getötet zu haben, woraufhin ihn deren Brüder bedroht hätten, dass es für die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitraums seit Abschluss des letzten bis zum jetzigen Asylverfahren D-2511/2010 keinerlei Beweise oder Indizien gebe und die Rückkehr nach Algerien lediglich als Behauptung zu werten sei, dass er seit (...) verpflichtet gewesen sei, die Schweiz selbständig zu verlassen und eigenen Angaben zufolge am (...) von der Schweiz (...) gereist, von dort nach (...) überschifft und nach Algerien weitergereist sei, wo er am 5. April 2008 in (...) angekommen sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, plausibel zu erklären, weshalb er die freiwillige Rückkehrhilfe nach Algerien nicht in Anspruch ge nommen habe und stattdessen auf eigene Kosten in seinen Heimatstaat zurückgereist sei, sondern diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass seine Angaben zur erneuten Ausreise aus Algerien und Weiterreise in die Schweiz unglaubhaft und oberflächlich seien, wobei namentlich nicht gehört werden könne, dass er lediglich unter Verwendung eines (...) Reisepasses von (...) nach (...) geflogen sei, zumal von jedem (...) Staatsbürger bei einer Ausreise auch die Identitätskarte kontrolliert würde, dass seine Vorbringen, er habe für das Flugticket und den (...) Reisepass mit dem (...) Visum lediglich (...) bezahlt und in (...) während (...) im (...) logiert, wobei ihm ein Schlepper eine Arbeit auf einem Markt organisiert habe, ebensowenig glaubhaft seien, dass er bezeichnenderweise nicht einmal die (...) Währung gekannt habe, nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Aussagen über seine Aufenthalte und Durchreisen in besagten Ländern zu machen, tatsachenwidrig erklärt habe, der von ihm benutzte (...) Reisepass sei (...) gewesen und schliesslich nicht glaubhaft zu erklären vermocht habe, wie er die Summe von (...) für seine Rückreise nach Algerien und die erneute Herreise durch Gelegenheitsarbeiten in der Schweiz habe ersparen können, dass nach dem Gesagten nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe sich zwischen seinem ersten und zweiten Asyl gesuch in Algerien aufgehalten, umso weniger, als er sich bezüglich des Zeitraums und der Orte seines angeblichen Aufenthaltes zusätzlich widersprochen habe, D-2511/2010 dass somit die ohnehin unglaubhaften Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrten und der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, er würde von den Behörden wegen seiner illegalen Ausreise aus Algerien gesucht, weshalb insofern bezüglich seiner vorliegenden Asylgründe kein neuer Sachverhalt bestehen würde, dass das am (...) eingeleitete, erste Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) rechtskräftig abgeschlossen worden sei und sich nach dem Gesagten aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2511/2010 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), D-2511/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend – wie eine Überprüfung der Akten ergibt – vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Vorbringen festgehalten und ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren keinerlei Identitätspapiere eingereicht, sei Vollwaise und habe in seinem Heimatstaat niemanden, der ihm bei der Beschaffung eines solchen Dokuments behilflich sein könnte, umso weniger, als die Terroristen seine Papiere entwendet hätten, dass er seinen Heimatstaat schnell verlassen habe, weil ihn die Terroristen oder Militärangehörigen getötet hätten, und er bereits Identitätspapiere eingereicht hätte, wenn er dazu seither eine Möglichkeit gehabt hätte, dass er, wenn er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat Gelegenheit gehabt hätte, Identitätspapiere zu beschaffen, diese beschafft und Algerien, wenn er dort nicht verfolgt würde, nicht ohne ein solches Dokument verlassen hätte, dass sein Leben in Algerien in Gefahr sei, da er dort von den Terroristen und Militärangehörigen verfolgt werde und er in seinem Heimatstaat keine Angehörigen mehr habe, zumal seine Familie durch die Terroristen getötet worden sei (...), D-2511/2010 dass sich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nach Überprüfung der Akten als zutreffend und die in der Beschwerde erhobenen Einwände als unbegründet erweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, wonach seit dem Abschluss seines vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-2511/2010 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von wenigen Jahren den grössten Teil seines Lebens in Algerien verbrachte und aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen nicht davon auszugehen ist, er besitze dort kein Beziehungsnetz, dass er noch jung ist, eigenen Angaben zufolge (...) abgeschlossen hat, über Erwerbserfahrung verfügt und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-2511/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2511/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11