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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2026 D-2507/2024

15. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,258 Wörter·~31 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2024

Volltext

. Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2507/2024

Urteil v o m 1 5 . M a i 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw. Sandra Wehrli, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (…).

D-2507/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Mai 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und sei kurdischer Ethnie. In B._______ würden seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Ein weiterer Bruder und eine andere Schwester von ihm würden in C._______ beziehungsweise in D._______ leben. Er habe in E._______ von 2011 bis 2015 Wirtschaft studiert. Im Jahr 2020 habe er in F._______ ein Studium im Fach Audiovisuelles Management angefangen. Beruflich habe er zusammen mit einem Partner zwei (…)geschäfte in C._______ und G._______ betrieben. Das Geschäft in C._______ habe er im Jahr 2018 geschlossen. Er habe bereits in der ersten Klasse des Gymnasiums gemeinsam mit anderen sogenannte Fanzine hergestellt, um die Menschen aufzuklären beziehungsweise um ihnen zu erklären, warum die Kurden in den Geschichtsbüchern nicht vorkommen würden. Ausserdem habe er versucht, Schülerinnen und Schüler für die Aktivitäten vom 1. Mai oder 8. März zu mobilisieren. An der Uni in B._______ sei er im Studentenverein aktiv gewesen und habe immer wieder über die Frauenrechte und Geschlechterverhältnisse Reden gehalten, letztmals im Jahr 2021. Er habe seit 2004 immer wieder bei Wahlkampagnen mitgemacht und Flugblätter verteilt. Im Jahr 2008 habe er bei der Produktion und Verteilung der Zeitschrift «(…)» (recte: […]) mitgemacht. Im Jahr 2009 sei er wegen der Teilnahme am Begräbnis eines Guerillas zusammen mit anderen Teilnehmenden für ein paar Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden. In C._______ habe es zwischen 2016 und 2018 viele Aktivitäten im Zusammenhang mit den Leuten gegeben, die per Dekret von ihren Stellen entlassen worden seien. Er habe an Wochenenden dafür Unterschriften gesammelt. Im Jahr 2017 sei er wegen einer Protestaktion wiederum kurzzeitig auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Seine letzte Aktivität sei im Jahr 2019 die Teilnahme am Newroz gewesen. Danach habe es wegen der Pandemie keine Aktivitäten gegeben. Er sei nicht Mitglied einer Partei, aber würde die Halkların Demokratik Partisi (HDP) wählen. Wegen seines politischen Engagements sei er mehrmals kurzzeitig festgenommen worden.

D-2507/2024 Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden. Er habe zwei Tage vor der Anhörung erfahren, dass noch ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Anklageschrift sei jedoch gemäss seinem Anwalt noch nicht verfasst worden. Im zweiten Verfahren würde es um Beleidigung und Herabsetzung des türkischen Staates gehen. Diese Verfahren seien wegen eines Posts auf Twitter eingeleitet worden. Auch auf Facebook habe er gepostet. Er habe dabei niemanden beleidigt. Auf Twitter und Facebook habe er eigentlich aktuelle Nachrichten geteilt und dabei jeweils seinen eigenen Kommentar dazugeschrieben. Er habe sich beispielsweise über die Situation der Gefangenen und über Folterungen in Gefängnissen geäussert. Er habe über einen Frauenmörder gepostet sowie auch Inhalte mit Bezug auf Yekîneyên Parastina Gel (YPG) und Hêzên Parastina Gel (HPG). Er sei zwar nicht für den bewaffneten Kampf, aber die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) würde einen gerechten Kampf führen. Aus seinen Ausführungen könne man zwar schon ableiten, dass er diesen unterstütze; er habe jedoch keine Propaganda für eine Terrororganisation gemacht. Er habe auch im Zusammenhang mit Demirtaş und Kavala Beiträge gepostet. Am 3. Januar 2022 habe der Dorfvorsteher seinen Bruder angerufen und nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt. Der Dorfvorsteher habe seinem Bruder gesagt, dass die Gendarmen sich nach ihm erkundigt hätten. Als er am 10. Februar 2022 erfahren habe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, habe er die Türkei am 17. Februar 2022 illegal verlassen. Beim SEM reichte er insbesondere folgende Beweismittel ein: – Beschluss des (…) Friedens- und Strafgerichts B._______ vom 25. Januar 2022, – Untersuchungsberichte vom Dezember 2021, vom 11. und vom 21. Februar 2022, – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom 18. April 2022, – Vorführbefehl des (…) Strafgerichts B._______ vom 25. Januar 2022. C. Am 25. Mai 2022 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und am 27. Mai 2022 die Zuweisung in den Kanton H._______. D. Mit Verfügung vom 20. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

D-2507/2024 E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Erhalt der Beschwerde am 24. April 2024. G. Mit Eingaben vom 23. Mai 2024 und vom 4. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene türkische Verfahrensdokumente sowie einen Arztbericht vom 26. Juni 2024 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. September 2025 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. I. Nach Eingang der Mandatsanzeige vom 2. September 2025 setzte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich am 17. Oktober 2025 zur Beschwerde vernehmen. Am 4. November 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Replik, einschliesslich weiterer Beweismittel, ein. K. Am 19. Dezember 2025 liess sich die Vorinstanz ergänzend vernehmen,

D-2507/2024 woraufhin der Beschwerdeführer am 20. Januar 2026 eine weitere Stellungnahme und zusätzliche Beweismittel zu den Akten reichte. L. Am 25. Februar 2026 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer dritten Vernehmlassung ein, zu welcher der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2026 Stellung nahm. M. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. N. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Beschwerdeverfahrens diverse Beweismittel ein, darunter insbesondere folgende türkische Verfahrensdokumente: – Festnahmebefehl des (…) Strafgerichts B._______ vom 5. Januar 2024, – Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 27. Mai 2025, – Festnahmebefehl des (…) Strafgerichts B._______ vom 20. Mai 2025, – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom 24. April 2025, – Festnahmebefehl des (…) Strafgerichts B._______ vom 8. April 2025, – Festnahmebefehl des (…) Strafgerichts B._______ vom 28. April 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-2507/2024 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.1.2 Die Vorinstanz habe den bei ihr eingereichten schriftlichen Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie, beim Dorfvorsteher nach ihm zu fragen, nicht beachtet. Weiter schreibe die Vorinstanz fälschlicherweise, dass er seinen Facebook-Account am 10. Oktober 2021 eröffnet habe und es nicht zutreffe, dass er schon vor Oktober 2021 politische Posts veröffentlich habe. Er habe jedoch bereits in der Anhörung dargelegt, dass er seit 2015 auf Facebook und seit 2016 auf Twitter aktiv gewesen sei. Damit macht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Das SEM hat die Unglaubhaftigkeit der Suche nach dem Beschwerdeführer beim Dorfvorsteher damit begründet, dass er keinen Suchauftrag der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass dieser im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden war (vgl. SEM-act. ID-005/2). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung ein-

D-2507/2024 gestanden, dieses Dokument übersehen zu haben. Indem das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gehört und in der Entscheidung nicht berücksichtigt hat, liegt eine Gehörsverletzung vor. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich des Zeitpunkts seiner ersten politischen Posts auf Facebook und Twitter falsch erstellt, dürfte eine Gehörsverletzung demgegenüber zu verneinen sein. Der Beschwerdeführer machte zwar in der Anhörung geltend, seit 2015 auf Facebook und seit 2016 auf Twitter gepostet zu haben (vgl. SEM-act. A14/19 F112). Wegen dieser angeblichen Posts wurden jedoch offenbar keine Strafverfahren gegen ihn eröffnet (vgl. Untersuchungsbericht vom 21. Februar 2022, SEMact. ID-010/9 und Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2022, SEMact. ID-010/14). Selbst wenn mit Blick auf die korrekte Feststellung des politischen Profils des Beschwerdeführers auf eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geschlossen würde, wäre eine solche Gehörsverletzung jedenfalls nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. 3.4 3.4.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 3.4.2 Indem die Vorinstanz den erwähnten Auftrag an die Gendarmerie im Rahmen der Vernehmlassung gewürdigt hat und der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern, und dem Bundesverwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, ist der Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten. Aus den gleichen Gründen wäre auch eine allfällige Gehörsverletzung betreffend den Zeitpunkt der ersten politi-

D-2507/2024 schen Posts des Beschwerdeführers auf Facebook und Twitter als nachträglich geheilt zu betrachten. Zudem würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. 3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Der festgestellten Rechtsverletzung ist indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zum e-Devlet habe. Dort wären die Ein- und Ausreisen hinterlegt. Sein Vorbringen zur angeblichen illegalen Ausreise aus der Türkei sei unglaubhaft. Dementsprechend sei sein Vorbringen zur Verfolgung durch die türkischen Behörden direkt vor seiner Ausreise ebenfalls unglaubhaft. Er habe die Einreichung des Ein- und Ausreise-Auszugs verweigert, weil dieser zeigen würde, dass er viel früher und legal ausgereist sei und dass er vor der Ausreise nicht verfolgt worden sei. Die Behauptung zur angeblichen Suche beim Dorfvorsteher durch die Gendarmerie sei un-

D-2507/2024 glaubhaft. Sein Facebook-Konto sei am 10. Oktober 2021 eröffnet worden und an diesem Datum seien erste Posts gegen Erdogan veröffentlich worden. Es könne aufgrund der Weigerung, den Auszug über seine Ein- und Ausreisen einzureichen, davon ausgegangen werden, dass er legal ausgereist sei und nach seiner Ausreise angefangen habe, zu posten. Seine Behauptung, bereits vor Oktober 2021 politische Inhalte auf Facebook gepostet zu haben, könne damit nicht zutreffen. Die kurzzeitigen Festhaltungen durch die Polizei in den Jahren 2009 und 2017 würden nicht über eine Intensität hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und würden überdies zeitlich sehr lange zurückliegen. Die Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Propaganda zu Gunsten einer terroristischen Organisation seien nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft. In der Anhörung habe er behauptet, dass wegen Beleidigung und Herabsetzung des türkischen Staates ermittelt werde, was aufgrund der eingereichten Akten nicht zutreffe. Es würde je ein Vorführbefehl betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie terroristischer Propaganda vorliegen. Ermittlungsverfahren würden oft in teils hoher Zahl eingeleitet und häufig wieder eingestellt werden. Zwar werde er mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und zwecks Einvernahme dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zugeführt, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Im Vorführbefehl wegen Terrorpropaganda werde denn auch erwähnt, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Er habe keine bedeutenden politischen Aktivitäten nennen können, welche ihn in den Fokus der türkischen Behörden hätten bringen können. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. Das eingeleitete Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Betreffend das Verfahren wegen Terrorpropaganda entstehe der Eindruck, dass er den bewaffneten Kampf der PKK gutheisse. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur

D-2507/2024 Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führe, womit das Verfahren ebenfalls als rechtsstaatlich legitim erscheine. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er sei aufgrund seiner kurdischen Herkunft in der Grundschulzeit stark gemobbt worden. Auf der Strasse, zu Hause und an der Universität sei er von Nationalisten belästigt und bedroht worden. Im Jahr 2009 sei er von der Polizei mitgenommen worden. Zwei seiner Freunde seien wegen Mitgliedschaft in einer Terrorgruppe zu 21 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Bei einem Hausbesuch der Nationalisten sei er brutal zusammengeschlagen worden. Ihm sei eine Waffe an den Kopf gehalten und er sei gezwungen worden, die türkische Fahne zu küssen. Die Nationalisten hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn das nächste Mal erschiessen würden. Während seiner Zeit in E._______ habe er ständig Drohanrufe erhalten und es sei ihm mit seiner Ermordung gedroht worden. Von seinem Anwalt sei er im Februar 2022 informiert worden, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien, dies, nachdem der Dorfvorsteher seinem Bruder mitgeteilt habe, dass die Gendarmerie sich nach ihm erkundigt habe. Er verfüge nicht über ein E-Devlet Passwort. Er habe versucht, durch seinen Anwalt Zugang zum E-Devlet zu erhalten, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. In der Schweiz habe er an einer Demonstration und einer kurdischen Feierlichkeit teilgenommen. 5.3 In der ersten Vernehmlassung vom 17. Oktober 2025 führt die Vorinstanz aus, der Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie sei tatsächlich übersehen worden. Dieser habe jedoch keinen Einfluss auf die Tatsache, dass es sich um ein nach der Ausreise missbräuchlich provoziertes Verfahren handle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist sei, zumal er den geforderten Auszug über die Ein- und Ausreisen nicht eingereicht habe. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, mehr als 90% seiner über 3’000 Posts auf X oder Facebook seien Beiträge von anderen Personen oder von Medienportalen, die vom Beschwerdeführer kommentarlos wiedergepostet worden seien. 5.4 In der Replik vom 4. November 2025 wird im Wesentlichen vorgebracht, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde durch den beseitigen Zweifel betreffend den Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Gendarmerie erhöht. Zudem habe sich der Beschwerdeführer um Erhalt eines

D-2507/2024 E-Devlet-Zugangs bemüht. Auch das Reposten von politischen Informationen sei eine politische Aktivität und werde verfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge klar über ein politisches Profil. Er habe sich bereits seit 2015 oder 2016 in den sozialen Medien betätigt, dieses Vorbringen sei nicht unbelegt, sondern könne durch Kopien von Twitter-Benachrichtigungen, die er auf sein Gmail-Konto erhalten habe, bewiesen werden. 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. Dezember 2025 weist das SEM darauf hin, dass die zwei eingereichten Screenshots von Twitter-Mitteilungen lediglich belegen könnten, dass der Beschwerdeführer bereits zwischen 2016 und 2019 eventuell ein Twitter-Konto gehabt habe. Sie würden jedoch keineswegs belegen, dass er sich damals politisch betätigt habe. Auch sein Verhalten auf X, wo er unermüdlich Nachrichten von verschiedensten Medienportalen kommentarlos weiterleite, begründe kein politisches Profil. Der Beschwerdeführer versuche vielmehr weitere Verfahren in der Türkei gegen sich zu provozieren. Die Frage, ob es sich bei den eingereichten Verfahrensdokumenten um echte Dokumente handle, könne offenbleiben. Die Anklage wegen Präsidentenbeleidigung sei aus Sicht des SEM legitim. Dasselbe gelte für die neu eingereichte Anklageschrift, gemäss welcher der Beschwerdeführer die Türkei als Mörderstaat und als AKP-Terrorstaat bezeichnet habe. Auch der eingereichte Post in sonstiger Sache könne an diesen Feststellungen nichts ändern. Es sei nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer zu seinen Posts einvernehmen wollten. Sodann habe das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda in den letzten paar Jahren zu keiner Anklage geführt, und das SEM gehe angesichts der Auflösung der PKK und der unvollständigen Beweismittel davon aus, dass es in diesem Fall keine Anklage geben werde. Weiter würden die Beweismittel 17 und 24 Unregelmässigkeiten aufweisen. Da das SEM die Vorbringen ohnehin für asylrechtlich nicht erheblich halte, erübrige sich eine vertiefte Analyse. Schliesslich sei festzuhalten, dass das bewusste Nichteinreichen des Ein- und Ausreiseauszugs gegen die vorgebrachten Vorfluchtgründe und das angebliche politische Profil spreche. 5.6 In der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2026 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Konti auf Facebook und auf Twitter seien aus Sicherheitsgründen geschlossen und auch gesperrt worden. Seine Äusserungen seien in einem demokratischen Staat als politische Äusserungen zu werten und dürften nicht zu einer Strafverfolgung führen. Seine politische Aktivität werde von zwei Mitstreitern und seinen Ausführungen in der Anhörung bestätigt. Seine neue Anwältin habe zusätzliche Unterlagen bezüglich der Strafverfahren herunterladen können.

D-2507/2024 Aktuell seien acht Verfahren gegen ihn vor Gericht hängig. Weitere zwei bis drei Strafverfahren befänden sich noch im Ermittlungsstadium. Aufgrund der hohen Anzahl der Verfahren und seiner Vorgeschichte müsse vorliegend mit einer asylrelevanten Verurteilung gerechnet werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht allen Asylsuchenden möglich, einen Zugang zu E-Devlet zu bekommen. Er habe mit Hilfe seiner Anwältin erneut vergeblich versucht, einen Zugang zu erhalten. 5.7 In der dritten Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 weist das SEM namentlich darauf hin, es habe eine Anfrage an das Bundesamt für Polizei (fedpol) geschickt, um zu überprüfen, ob die Einreise des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina oder Serbien erfasst worden sei. Laut Auskunft der bosnischen Grenzbehörden sei der Beschwerdeführer am (…) 2021 von G._______ nach Sarajevo gereist. Diese Information bestätige nochmals, dass der Beschwerdeführer legal und viel früher als behauptet ausgereist sei. Bei den zuletzt eingereichten Bestätigungen seiner angeblichen politischen Mitstreiter müsse es sich offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Die Abklärungsergebnisse würden zudem zeigen, dass die von der neuen türkischen Anwältin eingereichten Dokumente zur Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines neuen E-Devlet-Passworts einzig dazu diene, den Eindruck zu vermitteln, dass sie und der Beschwerdeführer sich darum bemühen würden, einen solchen Auszug zu beschaffen. Auffällig sei ausserdem, dass auf dem Screenshot der türkischen Anwältin mit den Strafverfahren des Beschwerdeführers in der obersten Zeile ein Verfahren beim Kassationshof aufgeführt werde. Es stelle sich die Frage, wie dies möglich sei, da der Beschwerdeführer bis jetzt gar nicht verurteilt worden sei. 5.8 In der abschliessenden Stellungnahme vom 12. März 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und hält daran fest, dass gegen ihn verschiedene, politisch motivierte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren laufen würden und nach ihm gefahndet werde. Seine Gerichtsverhandlung sei vertagt worden, weil eine Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten grundsätzlich nicht zulässig sei. Die Verfahren gegen ihn seien nicht eingestellt worden, sondern die Behörden würden lediglich den Vollzug der Festnahme abwarten. Um die aktuelle Verfolgungsgefahr aufzuzeigen, habe er seine Anwältin gebeten, per UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) seine schriftliche Erklärung einzureichen. Unmittelbar nach dieser Eingabe habe die Gendarmerie im Dorf I._______ (B._______) den Ortsvorsteher aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Anschliessend seien dem Gericht von der Gendarmerie zwei Mitteilungen und ein

D-2507/2024 Protokoll übermittelt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er zweifelsfrei umgehend verhaftet und die verschiedenen, gegen ihn eingereichten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren würden ihren Lauf nehmen. Schliesslich zeige der Entscheid des (…) Strafsenats vom 9. Februar 2026, dass eines der gegen ihn laufenden Verfahren beim (…) nicht wegen einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern zur Behebung eines Zuständigkeitsstreits zwischen dem (…) Strafgericht erster Instanz J._______ und dem (…) Strafgericht erster Instanz B._______ behandelt werde. Der Yargitay- Eintrag im UYAP-Screenshot stelle somit keinen Widerspruch zu seinen Aussagen dar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und ihn nicht als Flüchtling anerkannt hat. Dabei kann vorweg auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Vernehmlassungsantworten des SEM verwiesen werden (vgl. SEM- Verfügung vom 20. März 2024 Ziff. II S. 5 ff., SEM-Vernehmlassungen vom 17. Oktober 2025, 19. Dezember 2025 und 25. Februar 2026). 6.2 Gemäss den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten türkischen Verfahrensdokumenten wird gegen ihn in zwei Fällen wegen Beleidigung und Herabsetzung des türkischen Staates, in zwei Fällen wegen Präsidentenbeleidigung und in einem Fall wegen Propaganda zu Gunsten einer terroristischen Organisation ermittelt. Gemäss den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ist in Sachen Präsidentenbeleidigung gegen ihn Anklage erhoben worden und ein Haftbefehl ergangen. In Sachen der Beleidigung und Herabsetzung des türkischen Staates soll das (…) Strafgericht B._______ die Angelegenheit an das zuständige Strafgericht J._______ überwiesen haben. In der Angelegenheit Propaganda zu Gunsten einer terroristischen Organisation liegt ein Haftbefehl des (…) Strafgerichts B._______ vor, gemäss welchem der Beschwerdeführer nach der Einvernahme freizulassen ist. Gleiches gilt im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss dem Haftbefehl (Yakalama Emri) des (…) Strafgerichts B._______ vom 8. April 2025. Gemäss dem UYAP-Auszug vom 16. Januar 2026 laufen gegen den Beschwerdeführer sieben Strafverfahren. Seit seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sind gemäss dem Auszug zwei weitere Verfahren eröffnet worden. Es sind dies die Verfahren 2025/(…) des (…) Strafgerichts B._______ und das Verfahren 2024/(…) des (…) Strafgerichts B._______. Bezüglich des ersten Verfahrens hat der Beschwerdeführer unter anderem ein Gerichtsprotokoll eingereicht,

D-2507/2024 wonach die Vollstreckung des Haftbefehls abzuwarten sei, sowie einen entsprechenden Haftbefehl vom 28. April 2025. 6.3 Aus den laufenden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung ergibt sich keine asylrelevante Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werden, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft bei den zuständigen Gerichten Anklage erhoben hat. So liegt die Wahrscheinlichkeit für Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation tatsächlich vom Gericht verurteilt zu werden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei etwa einem Drittel (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E.8.4.1). Die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft setzt in der Regel zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraus (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 8). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sich seit seiner ersten Gymnasiumklasse politisch betätigt zu haben, wobei er Menschen aufgeklärt habe, warum die Kurden in den Geschichtsbüchern nicht vorkommen würden (vgl. SEM-act. A14/19 F65 f.). An der Uni sei er im Studentenverein aktiv gewesen und habe über Frauenrechte Reden gehalten (vgl. SEM-act. A14/19 F67). Ferner habe er Flugblätter im Rahmen von Wahlkampagnen verteilt (vgl. SEM-act. A14/19 F86). Er ist jedoch nicht Mitglied einer Partei (vgl. SEM-act. A14/19 F94) und aus seinen Tätigkeiten lässt sich kein exponiertes politisches Profil ableiten. Sein Engagement ist vielmehr als niederschwellig einzustufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Beleidigung der türkischen Nation eingeleitet worden sein soll (vgl. zur Beleidigung der türkischen Nation auch Urteil BVGer D-3786/2022 vom 26. Mai 2025 E. 8.3.1 und E. 8.3.3) und er einen aktuellen UYAP-Auszug beim Gericht eingereicht hat. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, er verfügt über kein relevantes politisches Profil, aufgrund dessen er schon in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es ist zurzeit offen, ob die gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung führen und auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanz Bestand hätten. Unter diesen Umständen steht keineswegs fest, dass er zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe verurteilt und er – sollte eine solche tatsächlich verhängt werden – diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Daran vermag auch das Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu ändern, in welchem dieser das Suchen der Gendarmerie

D-2507/2024 nach dem Beschwerdeführer bestätigt hat. Dieses Schreiben ist als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren und genügt nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dasselbe gilt für die in der ergänzenden Vernehmlassung eingereichten Schreiben zweier «Mitstreiter» des Beschwerdeführers. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu Protokoll, am 17. Februar 2022 aus der Türkei ausgereist zu sein (vgl. SEM-act. A8/9 F5.01, vgl. SEM-act. A14/19 F148). Gemäss einer Anfrage des SEM bei fedpol ist der Beschwerdeführer jedoch bereits am (…) 2021 legal mit dem Flug (…) von G._______ nach Sarajevo gereist. Auf diesen Vorhalt hin erklärte der Beschwerdeführer, da sein Pass in der Türkei verloren gegangen sei, sei es für ihn nicht möglich zu überprüfen, ob die vom SEM genannte Passnummer mit derjenigen seines Passes übereinstimme. Weiter sei auch nicht auszuschliessen, dass sein Pass von einer anderen Person verwendet worden sei. Die Auskunft der bosnischen Grenzbehörden vermöge nicht zu beweisen, dass er am (…) 2021 die bosnische Grenze passiert habe. Diese Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen indessen nicht zu überzeugen. So erscheint es wenig plausibel, dass eine andere Person den Pass des Beschwerdeführers für den Grenzübertritt verwendet haben soll. Der Beschwerdeführer hatte in der Personalienaufnahme noch zu Protokoll gegeben, dass sich sein Pass in der Türkei befinde (vgl. SEMact. A8/9 F4.02) und nachgefragt, ob eine Fotokopie des Passes für den Identitätsnachweis ausreichen würde (vgl. SEM-act. A8/9 F4.07). Davon dass sein Pass verloren gegangen sein soll, war erst in der Anhörung die Rede (vgl. SEM-act. A14/19 F52). Unter diesen Umständen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer am (…) 2021 mit seinem türkischen Reisepass legal die die Grenze zu Bosnien- Herzegowina überquert hat und sich – entgegen seinen Angaben – nicht bis zum 10. Januar 2022 in C._______ aufgehalten hat (vgl. SEM-act. A14/19 F141). 6.4.2 Der Vorführbefehl des (…) Strafgerichts B._______ datiert vom 25. Januar 2022, während die ersten Untersuchungsberichte vom Dezember 2021, vom 11. und vom 21. Februar 2022 datieren. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise am (…) 2021 bestand folglich noch kein behördliches Interesse an seiner Person. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein Bestreben, Strafverfahren in der Türkei zu provozieren, um sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, an den Tag gelegt. Es darf

D-2507/2024 davon ausgegangen werden, dass sich auch die türkischen Strafgerichte der Problematik bewusst sind, dass gewisse Staatsangehörige nach ihrer Ausreise sich in ihrem Gastland nur deshalb in den sozialen Medien politisch in Szene setzen, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und sich so ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 8.7.5). 6.5 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind, wobei auch die zwei Ingewahrsamnahmen im Jahr 2009 und 2017 darunterfallen (vgl. SEM-act. A14/19 F101 und 103). Diese Ingewahrsamnahmen liegen mehrere Jahre zurück und waren nicht kausal für seine Ausreise aus der Türkei; darüber hinaus führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel – und so auch vorliegend – nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 7.1). 6.6 Schliesslich ist betreffend den Hausbesuch der Nationalisten (vgl. S. 3 der Beschwerde) auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesen erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt und sich hierzu in der Anhörung keine Ausführungen finden. Der Hausbesuch und die Drohanrufen müssen deshalb als nachgeschoben taxiert werden, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass er diese Bedrohungen – die einschneidend gewesen sein sollen – bereits in der Anhörung erwähnen würde. 6.7 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2507/2024 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2507/2024 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig. 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut ausgebildeten, jungen Mann, der ein eigenes Geschäft aufgebaut hat und Ökonom ist (vgl. SEM-act. A14/19 F14); seine finanzielle Situation war gemäss eigenen Aussagen «nicht schlecht» (vgl. SEM-act. A14/19 F21). Zwar leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Verstimmung, Antriebsstörung und Schlafstörungen, dabei ist aber davon auszugehen, dass diese Beschwerden auch in der Türkei behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3565/2024 vom 19. Februar 2025 E. 9.2.3), womit keine medizinische Notlage anzunehmen, die zu einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen würde. Es ist ferner anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie unterstützt werden kann, zumal er gemäss eigenen Angaben in der Heimat über seine Mutter, drei Brüdern und zwei Schwestern verfügt (vgl. SEM-act. A14/19 F25). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-2507/2024 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Aufgrund der festgestellten Verletzung von Verfahrensrechten (vgl. oben E. 3) ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 216.20 für einen Aufwand von einer Arbeitsstunde zum Ansatz von Fr. 200.– (zuzüglich Anteil Mehrwertsteuer) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 9–13 VGKE; ebenso BVGE 2008/47 E. 5). 10.3 Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin macht einen Aufwand von total 14 Stunden geltend. Dieser zeitliche Aufwand erscheint hoch, aber kann noch als angemessen bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), des Ansatzes des Gerichts für Fälle der nichtanwaltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 150.– sowie der durch das

D-2507/2024 SEM auszurichtenden Parteientschädigung für eine Arbeitsstunde (vgl. E. 10.2), ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'193.80 (inklusive Fr. 79.40 Auslagen und Anteil Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2507/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 216.20 auszurichten. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'193.80 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

Versand:

D-2507/2024 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2026 D-2507/2024 — Swissrulings