Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2507/2011 Urteil vom 11. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Serbien, und C._______, geboren D._______, alias E._______, geboren D._______, Serbien, F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N _______.
D-2507/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Jahr 1998 verliess und nach G._______ gelangte, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, dass die damalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, H._______, laut ihren Angaben ihren Heimatstaat I._______ im Jahre 2000 verliess, nach G._______ gelangte und dort eine Duldung erhielt, dass der Beschwerdeführer, seine damalige Lebenspartnerin sowie das am 26. Juli 2001 geborene Kind G._______ am 4. Oktober 2004 verliessen und am darauffolgenden Tag in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2004 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach G._______ anordnete, worauf diese untertauchten, weshalb in der Folge das erste Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. November 2004 abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführer und H._______ am 11. September 2006 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung erklärte, nach der vorsorglichen Wegweisung nach G._______ sei er gemeinsam mit seiner Familie nach Serbien zurückgekehrt, worauf sie ihr Heimatland am 9. September 2006 erneut verlassen hätten und wiederholt illegal in die Schweiz eingereist seien, dass er zur Begründung seines zweiten Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma von unbekannten Serben mehrmals behelligt worden und habe von der Polizei keine Unterstützung erfahren, dass am 20. August 2006 drei Serben in sein Haus eingedrungen seien, wobei sowohl seine Lebenspartnerin als auch er von diesen angegriffen und geschlagen worden seien, dass sie ihn unter Todesdrohungen zur Bezahlung von 6000 Euro genötigt und seine Lebenspartnerin vergewaltigt hätten,
D-2507/2011 dass sie ihm eine Frist von 15 Tagen zur Bezahlung des genannten Betrages gesetzt hätten, dass er nach diesem Vorfall erfolglos versucht habe, sein Haus zu verkaufen, sie sich aber vor Ablauf der Zahlungsfrist bei einem Freund versteckt hätten, bevor sie erneut ausgereist seien, dass er in der Schweiz seinen herzkranken Sohn medizinisch behandeln lassen möchte, dass die Krankenkasse in Serbien nicht alle Behandlungen bezahlt habe, dass sie als Angehörige der Roma keine Rechte hätten und der Schulbesuch seines Sohnes in Frage gestellt sei, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer und von H._______ mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 wegen Nichterfüllung der Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer und H._______ gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, dass die damalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers - H._______ - ihre Beschwerde mittels Eingabe vom 10. März 2008 zurückzog und erklärte, sie werde die Schweiz verlassen und verzichte auf das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. April 2008 die Beschwerde von H._______ infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. D-5450/2006), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2008 die Beschwerde der verbleibenden Beschwerdeführer – A._______ sowie dessen Sohnes E._______ - abwies (vgl. D-5450/2006), dass die Beschwerdeführer am 17. Juli 2008 ein Wiedererwägungsgesuch einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer abwies und die
D-2507/2011 Verfügung vom 6. Oktober 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass die Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthaltes waren, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 zusammen mit seinem Sohn in der Schweiz ein drittes Asylgesuch einreichte, dass er am 22. Dezember 2008 im J._______ befragt und am 8. Januar 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines dritten Asylgesuchs im Wesentlichen angab, seine Asylgründe seien dieselben wie im Jahr 2006, dass nach seiner Rückkehr in sein Heimatland am 18. November 2008 drei Personen, welche ihn bereits im Jahr 2006 behelligt hätten, in sein Haus eingedrungen seien, dass sie auf ihn eingeschlagen und von ihm monatliche Geldleistungen gefordert hätten, dass sie ihm gedroht hätten, sie würden seinen Sohn sexuell missbrauchen, falls er ihren Forderungen nicht nachkomme, dass er sich am darauffolgenden Tag auf dem Polizeiposten gemeldet habe, von den Polizisten aber aufgrund seiner Roma-Herkunft nur beschimpft worden sei, dass sie ihm gesagt hätten, dass er als Roma keine Rechte in diesem Land habe, dass zudem seinem Sohn die medizinische Versorgung sowie die Schulzulassung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verweigert worden sei, dass er nach einer Lösung gesucht habe, ohne den radikalen Schritt unternehmen zu müssen, sein Heimatland zu verlassen, dass er jedoch nirgends wirkliche Hilfe erhalten habe und ihm ein anderer Roma erzählt habe, dass vor zweieinhalb Jahren ein Roma lebendig
D-2507/2011 verbrannt worden sei, weshalb er sich aus Furcht erneut zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe, dass der Beschwerdeführer auch im dritten Asylverfahren keine originalen Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass für den Inhalt dieses dritten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet am 23. April 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, das am 11. September 2006 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 14. April 2008 rechtskräftig abgeschlossen, dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend mache, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die geltend gemachten Übergriffe auf ihn und seinen Sohn nach der Rückkehr aus der Schweiz in einem Zusammenhang mit der im zweiten Asylgesuch dargelegten Verfolgungssituation stehe, welche jedoch vom BFM wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden sei, dass er anlässlich der Kurzbefragung sogar ausdrücklich erwähnt habe, es handle sich um die gleichen Asylgründe wie im Jahre 2006, dass jedoch sein Sohn nun auch vermehrt von den Problemen betroffen sei, dass die Vorinstanz sodann zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aussagen feststellte und anführte, die unsubstantiierten und nicht eindeutigen Angaben in Bezug auf die Verfolger würden darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe, dass seine Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen und des Überfalls als unsubstantiiert und teilweise sogar widersprüchlich zu qualifizieren seien, so habe er nicht glaubhaft machen können, dass nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse eingetreten seien,
D-2507/2011 dass die als weiterer Asylgrund angeführte allgemeine Situation der Roma in Serbien zwar geprägt von einer gesellschaftlichen Diskriminierung sei, diese jedoch nicht das Niveau ernsthafter Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erreiche, dass auf die Asylgesuche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten werde, dass Serbien mit Beschluss vom Bundesrat vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat (safe country) gelte, weshalb im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, welche ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führen würden, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 19. April 2011 sei aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an dessen
D-2507/2011 Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, womit Ziffern 1 und 2 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass - wie oben dargelegt - im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
D-2507/2011 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2010 festgehalten – weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Eigentümer von zwei Häusern ist, über Berufserfahrung als K._______ und L._______ sowie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein dürfte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte fehlende Chance zum Aufbau einer eigenen Existenz aufgrund der Zerstörung seiner beiden Häuser nicht geeignet ist, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, insbesondere da die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert worden sind, dass aus den als Beweismittel eingereichten Fotografien weder Ort noch Zeit abzuleiten sind und überdies nicht feststellbar ist, ob es sich bei den darauf abgebildeten Gebäuden um die Häuser des Beschwerdeführers handelt,
D-2507/2011 dass beim Vollzug einer Wegweisung das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt und unter diesem Aspekt sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, dass erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung eines Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen können (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc), dass namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung sowie Ausbildung und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz als Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749), dass bezüglich des am D._______ in G._______ geborenen Kindes, welches bei seiner ersten Einreise in die Schweiz am 5. Oktober 2004 erst M._______ Jahre, bei seiner zweiten Einreise am 11. September 2006 N._______ Jahre und bei seiner dritten Einreise am 23. Juni 2008 O._______ Jahre alt war, zwischenzeitlich gemeinsam mit seiner Familie beziehungsweise seinem Vater in Serbien lebte, aufgrund seines Alters und der Gewährleistung des Beiseins seines Vaters und gleichzeitig engsten Bezugsperson für den Fall eines Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden kann, dass die genannten Kriterien nicht ein Gewicht haben, das der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges entgegenstehen würde, dass daran auch der Einwand in der Beschwerde, sein Sohn besuche die {…….} und habe sich dort gut eingelebt, nichts zu ändern vermag, insbesondere da sich für ein P._______ Kind, welchem die serbische Sprache und Kultur nicht nur durch seine Eltern, sondern auch im Alltagsleben in seinem Heimatland Serbien vermittelt wurden, keine besonderen Schwierigkeiten ergeben sollten, sich in das Schulsystem seines Heimatlandes integrieren zu können,
D-2507/2011 dass es zudem am Beschwerdeführer liegt, die Voraussetzungen für einen Schulbesuch seines Sohnes in Serbien zu schaffen, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2507/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
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