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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 D-2501/2026

21. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,231 Wörter·~16 min·15

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2501/2026

Urteil v o m 2 1 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. März 2026.

D-2501/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, ersuchte am 12. März 2024 um Asyl in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dublin- Verfahren), wies ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. C. C.a. Mit Eingabe vom 15. September 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Verfahrens respektive um Behandlung seines Asylgesuchs im nationalen Verfahren infolge Verfristung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren. C.b. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 hob das SEM seine Verfügung vom 1. Mai 2024 auf und nahm das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. Er wurde dem Kanton C._______ zugewiesen. D. Mit Vollmacht vom 4. Dezember 2025 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region D._______ ihr Mandat an. E. Am 17. März 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in E._______ aufgewachsen, habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht und danach mit verschiedenen Arbeiten sein Geld verdient. Einmal sei einer seiner Freunde auf der Strasse umgebracht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei er mehrmals von unbekannten Personen angegriffen sowie geschlagen worden. 2017 sei er während eines Jahres und 2021 während ungefähr zwei Monaten ohne konkreten Grund inhaftiert worden. Nach den jeweils erfolgten Gerichtsverhandlungen sei er zwar freigekommen, jedoch seien danach regelmässig Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn sowie seine Familie beschimpft und geschlagen. Er sei erneut auf der Strasse verprügelt worden und habe in der Folge fast zwei Monate verletzt zuhause verbringen müssen. Er vermute, dass die Angriffe auf der Strasse in Zusammenhang mit seiner Stimmabgabe für den Präsidentschafts-

D-2501/2026 kandidaten Kais Saied stehen würden. Schliesslich sei er 2021 über Italien in die Schweiz eingereist. F. Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 19. März 2026 zu den Akten. G. Am 25. März 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entwurf des Entscheids des SEM vom 24. März 2026. H. Mit Verfügung vom 26. März 2026 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2025 (recte: 15. September 2025) wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. I. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 8. April 2026 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 26. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung. Die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 9. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine

D-2501/2026 Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln und nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. In der Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragt. Der Streitgegenstand wird durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung ermittelt (BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277 m.w.H.). Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; GYGI, a.a.O., S. 45 und 204). Aus der vorliegenden Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass einzig die ungenügende Sachverhaltsfeststellung des medizinischen Sachverhalts gerügt wird. Die Verweigerung der Flüchtling-

D-2501/2026 seigenschaft und der Asylgewährung sowie die Wegweisung wurden nicht angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.2. Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1). 6. 6.1. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK sprechen. Eine PTBS könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche

D-2501/2026 Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im Arztbericht könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland respektive den Tod zur Folge hätte. Der Vollzug der Wegweisung sei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen im heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten. Seit der Revolution 2011 habe sich die Lage in Tunesien stabilisiert. Im Oktober 2011 sei in einer demokratischen Wahl die verfassungsgebende Versammlung gewählt worden und seit Dezember 2011 verfüge Tunesien über eine demokratische Regierung. Es herrsche weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei auch vorliegend nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in Tunesien grundsätzlich gewährleistet. So stünden beispielsweise öffentliche Krankenhäuser zur Verfügung, die auf die Behandlung mentaler Erkrankungen spezialisiert seien, wie das Hôpital Razi in Tunis. Des Weiteren bestünden private Angebote. Im Ärzteverzeichnis Met.tn fänden sich beispielsweise auch in der Stadt E._______ Psychiater oder Psychologinnen, die mit verschiedenen therapeutischen Ansätzen arbeiten würden. Die in der Medikamentenanamnese des ärztlichen Berichts aufgeführten Medikamente seien gemäss der Liste des Syndicat des Pharmaciens d’Officine de Tunisie verfügbar. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise im Elternhaus gelebt und sei in verschiedenen Berufsfeldern, wie der (...) oder (...), tätig gewesen. Diese Tätigkeiten hätten ihm einen guten Lebensunterhalt ermöglicht. Es sei zumutbar, dass er den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in Tunesien wieder aufnehme. Durch die Unterstützung der Familie stehe einer sozialen und beruflichen Reintegration in Tunesien nichts entgegen. 6.2. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt und der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt des Asylentscheids nicht hinreichend erstellt worden sei. Es gebe eindeutige Hinweise auf eine schwere Erkrankung, die einem Vollzug entgegenstehen könnten. Dabei sei das Ausmass seiner psychischen Erkrankung und die Auswirkungen eines allfälligen verzögerten Zugangs zu einer adäquaten medizinischen Versorgung nicht richtig abgeklärt worden; zudem sei ein nahtloser benötigter Zugang zu medizinischer Versorgung in Tunesien zum aktuellen Zeitpunkt nicht gewährleistet. Es wäre erforderlich gewesen abzuklären, unter welchen gesundheitlichen Problemen er leide und wie diese zu behandeln seien, um eine medizinische Notlage

D-2501/2026 beurteilen zu können. Überdies erscheine es äusserst fraglich, ob er sich mit seinem Krankheitsbild in Tunesien aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt reintegrieren könne. Das wirtschaftliche Fortkommen und somit die Sicherung des Zugangs zur medizinischen Behandlung seien nicht gewährleistet. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass vorliegend keine unzureichende Sachverhaltsabklärung des medizinischen Sachverhalts erkennbar ist. Anhand der klar diagnostizierten Krankheitsbilder (...) gemäss Arztbericht vom 19. März 2026 (vgl. SEM-Akten A67/2 und A68/2) konnte sich die Vorinstanz ein hinreichend konkretes Bild über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verschaffen. Die antizipierte Beweiswürdigung ist insofern nicht zu beanstanden, als dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der in Aussicht gestellte Arztbericht vom 31. März 2026 – welcher im Übrigen bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingereicht wurde – keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Zudem hält sich der Beschwerdeführer seit März 2024 in der Schweiz auf, erachtete es jedoch erst am 19. März 2026 – mithin zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz und zwei Tage nach seiner Anhörung zu den Asylgründen – als notwendig, sich in medizinische Behandlung zu begeben. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass neben der Verschreibung von Medikamenten lediglich Kontrolltermine im Abstand von zwei Wochen geplant sind, konnte die Vorinstanz zurecht davon ausgehen, dass es sich bei seinen medizinischen Problemen nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die einem Vollzug entgegenstehen würden.

7.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Untersuchungsgrundsatz respektive die Pflicht der vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts nicht verletzt wurden. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach

D-2501/2026 ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3. 9.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer (rechtskräftig festgestellt) nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des

D-2501/2026 Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.5. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. 9.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.2. In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 7.3 m.w.H.). 9.4.3. Aus individueller Sicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Auch aus medizinischer Sicht steht einem Vollzug nichts entgegen. Die nicht als lebensbedrohlich zu erachtenden psychischen Beschwerden wird der Beschwerdeführer bei Bedarf in seinem Heimatland Tunesien behandeln lassen können. Bezüglich der medizinischen Einrichtungen und den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankungen in Tunesien ist ebenfalls auf die ausführlichen Darlegungen in der vorinstanzlichen

D-2501/2026 Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A72/11 S. 6-8 und E. 6.1 hiervor). Da er dem Arztbericht zufolge bereits in Tunesien Medikamente (darunter [...] und [...]) erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er diese bei Bedarf erneut wird erhältlich machen können (vgl. SEM-Akte A68/2, unter Medikamentenanamnese). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), sollte es ihm im Heimatland nicht möglich sein, finanziell für die Behandlungen oder Medikamente aufzukommen. Schliesslich ist festzuhalten, dass einer fehlenden Reisefähigkeit im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen ist, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Eine solche ist jedoch definitiv erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise abzuklären und dem Beschwerdeführer nötigenfalls eine medizinische Begleitung beizuordnen.

9.4.4. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren im Sinne der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

D-2501/2026 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2501/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.1'000 .– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-2501/2026 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie)

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