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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2010 D-2499/2008

14. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,108 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N 486 ...

Volltext

Abtei lung IV D-2499/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2499/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer Ethnie aus Z._______ (Jaffna), suchte am 24. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 2. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 14. Juni 2006 hörte ihn der (...) des Kantons (...) ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 12. Februar 1999 sei er bei einem Roundup verhaftet und im (...) Army Camp befragt worden. Er habe zugegeben, dass zwei seiner Brüder bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien, er selber aber nicht. Er sei zwei, drei Mal geschlagen und nach 13-tägiger Haft am 25. Februar 1999 freigelassen worden, weil der Dorfvorsteher Grama Sevaka dem Militär bestätigt habe, dass er nichts mit den LTTE zu tun habe. Bis ins Jahr 2001 seien zwar immer wieder Militärs zu ihm gekommen, aber er habe keine Probleme gehabt. Am 14. April 2001 sei er mit einem älteren Bekannten, namens B._______, der auf seinem Grundstück wohne, wo er Gemüse anpflanze, mit einem Kleinbus nach Y._______ gefahren. Unterwegs hätten sie zwei Kollegen seines Bruders mitgenommen. Als diese wieder ausgestiegen seien, hätten dies Militärs bemerkt. Die Kollegen hätten durch die Felder entkommen können. Ihn und B._______ hätten sie unter dem Vorwurf, LTTE- Mitglieder mitgenommen zu haben, verhaftet, noch vor Ort schrecklich zusammengeschlagen und zum (...) Army Camp gebracht. Dort sei er während drei Tagen massiv gefoltert worden, wovon er unzählige Narben auf dem ganzen Körper habe. Er sei mit Zigaretten verbrannt, mit einem Bajonett gestochen, an einem einzelnen Arm aufgehängt und dann fallen gelassen worden. Ferner sei ihm eine in Benzin getränkte Einkaufstasche über den Kopf gestülpt worden und sie hätten ihm ein Plastikrohr in den After gesteckt und einen Stacheldraht reingeschoben. Er habe auch einen Bänderriss an der rechten Schulter erlitten. Danach sei er bis im Dezember 2001 ins (...) Camp in D-2499/2008 X._______ verlegt worden. Seine Frau habe einen Anwalt aufgesucht und es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Er sei freigelassen und ihm eine dreimonatige Meldepflicht auferlegt worden. Nach den Friedensverhandlungen im Jahre 2002 sei er nicht mehr so vorsichtig gewesen im Umgang mit seinem Bruder und dessen Kollegen. Er habe diese auch zu seinem Gemüsefeld, wo B._______ wohne, gebracht und sie manchmal dort auf dem Grundstück übernachten sehen. Dass die Kollegen seines Bruders aber dort Waffen vergraben hätten, habe weder er noch B._______ gewusst. Auch sein Bruder habe ihm später geschworen, nichts davon gewusst zu haben. Einige seiner Nachbarn seien Gegner der LTTE und hätten die Kollegen wohl auf dem Gemüsefeld gesehen und dies dem Militär erzählt. Am 3. Mai 2004 sei das Militär zum Gemüsefeld gekommen und habe das Grundstück durchsucht. Nach dem Waffenfund hätten die Militärs sich zu seinem Haus begeben, wo sie seine Frau an den Haaren gezogen, geschlagen und gefragt hätten, wo er sei beziehungsweise ihr gesagt hätten, er solle sich im Army Camp melden, sonst würden sie ihn erschiessen, sobald sie ihn sehen würden. Seine Schwiegermutter habe ihrer Tochter helfen wollen, aber die Militärs hätten sie zur Seite weggestossen, wobei sie sich verletzt habe und ins Spital habe gehen müssen. Er selber sei während dieser Ereignisses auf dem Markt gewesen. Er sei von einem Nachbar, der dies mitbekommen habe, gewarnt worden und mit diesem nach W._______ und noch am selben Abend mit einem Boot nach V._______ gefahren. Am 4. Mai 2004 sei er noch vor der Dämmerung mit dem Boot nach Indien gelangt. In Indien habe er nach einem Schlepper gesucht, um nach Europa zu gelangen. Der erste Schlepper habe ihn betrogen. Sein Cousin und seine Frau hätten ihm nochmals Geld geschickt, mit welchem er dann den zweiten Schlepper bezahlt habe. Am 21. März 2006 habe er U._______ auf dem Seeweg Richtung Italien verlassen. Der Beschwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorsitzenden vom 5. Januar 2005, einen Totenschein vom 14. Juli 2007 betreffend seinen Bruder, eine Kopie des Geburtsregisterauszugs und einen Fax seines Onkels vom 2. Mai 2006 zu den Akten. C. Am 28. Juni 2006 ging beim BFM ein Schreiben von Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 24. Juni 2006 D-2499/2008 mit einem Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Gastroenterologie, vom 19. Juni 2006 ein. D. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juni 2006 beim BFM eine DVD- Rom mit einem Film ein, in welchem seine Cousine mitgespielt habe, die daraufhin von der sri-lankischen Armee getötet worden sei. Am 4. Juli 2006 traf die Identitätskarte und ein Brief der Ehefrau mit Familienfotos aus Sri Lanka beim BFM ein und am 5. Juli 2006 gab der Beschwerdeführer dem BFM die Adresse seines Anwalts in Sri Lanka bekannt. Am 27. November 2006 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM, ob seine Identitätskarte eingetroffen sei. E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, den Inhalt der DVD-Rom und den Brief seiner Ehefrau in eine Amtssprache zu übersetzen. Am 3. November 2007 wurden die Übersetzungen beim BFM eingereicht. F. Am 7. März 2008 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. G. Mit Verfügung vom 14. März 2008 – eröffnet am 18. März 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. H. Mit Eingabe vom 17. April 2008 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, den Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt beizuordnen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Zudem liess er beantragen, es sei mit einer prozessleitenden Verfügung festzustellen, dass die vorläufige Auf- D-2499/2008 nahme unangefochten bleibe und der Kanton (...) anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine F-Bewilligung auszustellen. Der Beschwerde wurde das Schreiben von Dr. med. C._______ vom 24. Juni 2006 mit dem Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 19. Juni 2006, ein gefaxtes Arztzeugnis der Schwiegermutter und ein gefaxtes Schreiben des Grama Sevaka von Z._______ beigelegt. I. Mit Verfügung vom 29. April 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, weitere Beweismittel innert angesetzter Frist einzureichen. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme unangefochten geblieben sei und der Kanton Bern anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine F-Bewilligung auszustellen, trat er nicht ein. J. Am 5. Mai 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. K. Am 13. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters das Original des Arztzeugnisses seiner Schwiegermutter zu den Akten. L. Am 9. Juni 2008 überwies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. M. In der Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. D-2499/2008 N. Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung. O. Am 25. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters ein Schreiben des Grama Sevaka aus Z._______ vom 6. November 2008 inklusive Zustellcouvert zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-2499/2008 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer D-2499/2008 solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der geltend gemachten Ereignisse im Jahre 2004 widersprüchliche Angaben gemacht. In der kantonalen Anhörung habe er geltend gemacht, ein Nachbar namens E._______ habe gesehen, wie Soldaten im Mai 2004 das Haus des Beschwerdeführers durchsucht hätten. E._______ sei danach mit seinem Motorrad zum Markt gefahren, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe und habe ihn über den Vorfall informiert. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung habe er dem widersprechend geltend gemacht, er sei auf dem Heimweg vom Markt gewesen, als er E._______ bei dessen Mühle getroffen und ihn dieser dort informiert habe. Weiter habe er ausgesagt, er habe Sri Lanka in der Nacht des 4. Mai 2004, einen Tag nachdem die Soldaten gekommen seien, von V._______ aus Richtung Indien verlassen. Im Widerspruch dazu habe er an der Bundesanhörung erklärt, Sri Lanka in der Nacht des Tages, als die Soldaten gekommen seien – also in der Nacht des 3. Mai 2004 – von W._______ direkt Richtung Indien verlassen zu haben. Seinen Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung sei ausserdem zu entnehmen, dass die Soldaten am 3. Mai 2004 viermal sein Haus aufgesucht hätten. In der Bundesanhörung habe er hingegen ausgesagt, die Soldaten hätten an diesem Tag zweimal sein Haus aufgesucht. Diese erheblichen Widersprüche liessen sich mit der Glaubhaftmachung des vorgebrachten Sachverhalts vom Mai 2004 nicht vereinbaren, weshalb dieser nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im Jahre 1999 zwei Wochen und im Jahre 2001 acht Monate lang vom sri-lankischen D-2499/2008 Militär festgehalten worden. Beim zweiten Mal sei er gefoltert worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, festgenommen und getötet zu werden. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontextes dieser bedauerlichen Verfolgungsmassnahmen sei ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers, die erst im Mai 2004 erfolgt sei, zu verneinen. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei festzuhalten, dass es nicht genüge, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhen würden. Solche Anhaltspunkte bestünden vorliegend nicht in genügender Weise. Wie dargelegt worden sei, seien die Verfolgungsmassnahmen, die der Beschwerdeführer für Mai 2004 geltend mache, als nicht glaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer habe somit vor seiner Ausreise mehr als zwei Jahre lang keine Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt. Eigentliche eigene politische Aktivitäten des Beschwerdeführers gingen aus den Akten nicht hervor. Zwischen 1997 und 2001 habe er zwar den LTTE sporadisch mit Lebensmitteln oder mit dem Einkaufen von Benzin unterstützt. In einem Gerichtsverfahren Ende 2001 sei er von den sri-lankischen Behörden indes freigesprochen worden, etwas mit der LTTE zu tun zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei den sri-lankischen Behörden als unbescholten gelte. Somit bestehe nach Einschätzung des BFM keine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die vorstehenden Erwägungen umzustossen, da sie einerseits keinen Bezug zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung von Mai 2004, die vom BFM als nicht glaubhaft gewertet worden seien, hätten, und andererseits auch keine Hinweise bezüglich der Frage der begründeten Furcht enthielten, zumal das Schreiben des Onkels vom 2. Mai 2006 nicht der Wahrheit entspreche, wie der Beschwerdeführer dies in der kantonalen Anhörung eingeräumt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. D-2499/2008 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus dem Norden Sri Lankas. Er habe durch seine Familie Kontakte zu den LTTE gehabt, im Übrigen aber versucht, sich aus dem Bürgerkrieg herauszuhalten. Er sei wegen vermuteter LTTE-Tätigkeit im Jahre 2001 von der Armee festgenommen und massivst gefoltert worden. Die Folterspuren seien medizinisch nachgewiesen. Die Vorinstanz bestreite diese massiven Menschenrechtsverletzungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht. Die Sichtweise des BFM, dass dieses Vorbringen nicht mehr asylrelevant sei, sei fragwürdig. Nach der Lehre könne auch eine sogenannte Vorverfolgung asylrelevant sein, namentlich wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen nicht zugemutet werden könne. Wenn Ereignisse zeitlich weiter zurücklägen, sei anhand deren Schwere zu prüfen, ob sie so nachwirken, dass sie auch nach längerer Zeit für den Fluchtentscheid kausal oder Motiv bildend seien. Der Beschwerdeführer sei – was ärztlich bestätigt werde – besonders sadistisch gefoltert worden. Die Foltertechnik mit dem Stacheldraht enthalte Elemente sexueller Grausamkeit. Zumal die körperlichen Folgen noch heute nicht überwunden seien, blieben solche Foltererlebnisse nachhaltig im Unterbewussten und seien post traumatisierend. Wer die Folgen solcher Erlebnisse in sich tragen und verarbeiten müsse, sei eher bereit, Signale einer politischen Verfolgung oder einer Verschärfung der Armeekontrollen persönlich zu nehmen. Es könne deshalb aus der Tatsache, dass für den Beschwerdeführer nach der Freilassung im Jahre 2001 während des Waffenstillstandes bis im Jahre 2004 kein Zwischenfall eingetreten sei, welcher die Flucht notwendig gemacht hätte, nicht geschlossen werden, dass die Erlebnisse des Jahres 2001 nicht entscheidend kausal für den Fluchtentscheid bei der neu auftauchenden Gefahr einer Festnahme wären. Wer von so schwerer Folter betroffen worden sei, dürfe subjektiv und müsse objektiv mögliche künftige Verfolgung durch die Folterorganisation viel intensiver fürchten, als wer solches nicht erlebt habe. Damit erkläre das BFM die unbestrittenen Erlebnisse aus der Militärhaft im Jahre 2001 zu Unrecht als nicht mit kausal für den begründeten Fluchtentscheid des Beschwerdeführers. Die angeblichen Widersprüche bestünden nicht, wenn man die unterschiedlichen Schilderungsdichte der einzelnen Befragungen vor Augen halte. Bei der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer präzise zeitliche Angaben geliefert. Die dritte Anhörung sei erst anfangs 2008, also dreidreiviertel Jahre nach dem zu schildernden Ereignis erfolgt. Der Nachbar, welcher den Vorfall am 3. Mai 2004 beobachtet habe, arbeite D-2499/2008 in einer Mühle. Er habe dem Beschwerdeführer Hilfe angeboten, habe aber auch an seinen Arbeitsort, die Mühle in T._______, fahren müssen. Er habe den Beschwerdeführer hinten auf das Motorrad genommen und sei zur Mühle gefahren. Dies habe der Beschwerdeführer nicht einlässlich geschildert, weil es für das Fluchtmotiv nicht wichtig gewesen sei. In der Mühle hätten sie beraten, wie und wann eine Flucht möglich wäre. Gegen Mittag, als die Fluchtpläne entwickelt gewesen seien, seien sie nach W._______ gefahren. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer keine präziseren Angaben gemacht, wo er den Nachbarn getroffen habe. Er habe bloss gesagt "... ist zum Markt gekommen." Bei der Drittanhörung seien die Aussagen präziser, aber freilich etwas ungeschickt übersetzt worden. Er habe gesagt, er habe sich bereits auf den Heimweg gemacht, als er den Nachbarn getroffen habe, was kein Widerspruch zur früheren Aussage sei. Er habe an seinem Haus vorbeigehen müssen, das heisse der Nachbar habe ihn dorthin mitgenommen, weil dieser ihm helfen wollte und weil dieser dort gearbeitet habe. Bezüglich Datum bestünden entgegen der Vermutung der Vorinstanz keine Widersprüche. Die Fahrt nach Indien habe in der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2004 stattgefunden. Er sei noch am selben Abend von W._______ nach V._______ und noch in der selben Nacht, aber nach Mitternacht, also am 4. Mai, nach S._______ in Indien gefahren. Es sei durchaus möglich, nach Mitternacht in V._______ wegzufahren und vor der Dämmerung in S._______ anzukommen. Anlässlich der Drittanhörung habe er dann ausgesagt, er sei von W._______ in einer Nacht nach Indien gebracht worden. Er habe dort nicht gesagt, dass die Reise über V._______ geführt habe, es sei aber auch nicht präzise gefragt worden. Die Angabe von sechs Stunden Reisezeit könne insgesamt stimmen. Soweit die Vorinstanz in der Anzahl der Soldatenbesuche einen wesentlichen Widerspruch konstruieren wolle, betreibe sie Haarspalterei. Der Beschwerdeführer sei an jenem Tag persönlich nicht zugegen gewesen. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er ausgesagt, die Polizisten seien morgens um sieben Uhr gekommen, dann auf das Gartengrundstück gegangen und dann wiedergekommen und abends seien sie noch zwei Mal vorbeigekommen. Bei der Drittanhörung habe er die beiden Male am Morgen und am Abend zusammengefasst. Insgesamt würden keine Widersprüche in wesentlichen Punkten vorliegen, welche die Glaubhaftigkeit des Hauptereignisses, der Armeerazzia und der Verletzung der Schwiegermutter, in Zweifel ziehen könnten. Die Tatsachen würden durch eine Aussage der Ehefrau gegenüber dem D-2499/2008 Grama Sevaka in Z._______ und die Verletzung der Schwiegermutter durch das Arztzeugnis bestätigt. Sollte das BFM Zweifel an dieser Tatsache haben, sei es vom Gericht aufzufordern, den Sachverhalt vor Ort durch die betroffenen Personen bestätigen zu lassen. Die Sachverhaltsdarstellung sei in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und glaubhaft. Zusätzliche Dokument würden den geschilderten Sachverhalt erhärten. Gestützt auf die Intervention, welche zur Hospitalisierung der Schwiegermutter geführt habe, könne nicht mehr bestritten werden, dass persönliche, konkrete und unmittelbare Furcht vor Verfolgung begründet gewesen sei. Wer wie der Beschwerdeführer bereits schwere Folter erlitten habe, könne nach einem solchen Zwischenfall nicht ruhig nach Hause zurückkehren. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM entgegen, dass das Schreiben der Ehefrau an den Grama Officer lediglich die bereits vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen enthalte. Der Grama Officer bestätige auf dem Schreiben die Wahrheit der Angaben. Solche Bestätigungen könne sich jede Person in Sri Lanka problemlos ausstellen lassen. Sie haben daher – wie im vorliegenden Fall – bloss Gefälligkeitscharakter und keinen Beweiswert. Es wirke auch realitätsfremd und sei ein Indiz für den Gefälligkeitscharakter, dass das Schreiben erst nach dem Entscheid des BFM vom 14. März 2008 datiert sei. Was das Arztattest (Diagnosis Ticket) des Spitals Jaffna für die Schwiegermutter anbelange, so sei darauf eine Behandlungsdauer vom 3. Mai bis 10. Mai 2004 vermerkt. Dieser Vermerk lass sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren, wonach seine Schwiegermutter angeblich 20 Tage im Spital im Koma gelegen haben soll. Dieses Attest sei daher ebenfalls als reines Gefälligkeitsdokument ohne Beweiswert zu werten. 4.4 In der Replik vom 2. Juli 2008 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Behauptung, eine Aussage der Mutter (recte: der Ehefrau) des Beschwerdeführers habe reinen Gefälligkeitscharakter und keinen Beweiswert sei gesetzeswidrig und tendenziös. Dies umso mehr, als die Asylgründe glaubhaft zu machen und nicht im Sinne des Zivil- und Strafprozessrechts zu beweisen seien. Effektiv habe der Beschwerdeführer die neu eingereichten Beweismittel im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren angefordert. Weshalb dies deren Beweiswert schmälern sollte, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weise zu Recht auf einen Fehler, der jedoch nicht entscheidend für den wahren Kern- D-2499/2008 gehalt des Ereignisses, welches durch das Arztzeugnis belegt werde, im Befragungsprotokoll hin. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers sei zwei und nicht zwanzig Tage im Koma gelegen. Wenn Zweifel an der Bestätigung erhoben würden, seien diese im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor Ort zu überprüfen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten und vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Sri Lanka zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch das sri-lankische Militär glaubhaft ist. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 1999 zwei Wochen und im Jahr 2001 acht Monate lang vom sri-lankischen Militär festgehalten und beim zweiten Mal gefoltert worden war, wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig in Zweifel gezogen, wie die Mitgliedschaft seiner zwei Brüder bei den LTTE. Im Weiteren vermögen die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, da diese aufgrund der Einwände in der Beschwerde weitgehend zu relativieren sind. Es trifft aufgrund der protokollierten Aussagen zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Örtlichkeiten, wo er vom Nachbarn betreffend den Waffenfund der Armee gewarnt worden sei, sich nicht übereinstimmend äusserte. So sprach er bei der kantonalen Anhörung am 14. Juni 2006 davon, der Nachbar, der eine Mühle habe, sei zum Markt gekommen, um ihn zu warnen, während er bei der ergänzenden Anhörung am 7. März 2008 zu Protokoll gab, er habe sich auf dem Heimweg vom Markt befunden, als ihn der Nachbar bei seiner Mühle darüber informiert habe. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kern der Aussage – er sei nicht zuhause, sondern auf dem Markt gewesen, als das Militär die Waffen gefunden habe, der Nachbar, der eine Mühle besitze, habe ihn gewarnt und bei der Flucht unterstützt – bei den beiden Anhörungen, welche über eindreiviertel Jahre auseinanderliegen, derselbe bleibt. Zudem lagen die Geschehnisse im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung bereits rund vier Jahre zurück, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, wenn sich der Beschwerdeführer nach dieser langen Zeitspanne nicht mehr genau erinnern konnte, ob ihm der Nachbar vom Waffenfund bereits auf dem Markt oder danach in seiner Mühle, wo sie seine Ausreise planten, berichtete. Unter diesen Umständen spricht die nicht ganz identische Wiedergabe des detaillierten Ablaufs D-2499/2008 der Geschehnisse dieses Morgens nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit. Ferner stellte das BFM in der Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen Anhörung im Widerspruch zur späteren ergänzenden Anhörung angegeben, er habe Sri Lanka in der Nacht des 4. Mai 2004 von V._______ Richtung Indien verlassen, anstatt am 3. Mai 2004 von W._______ direkt nach Indien. Aufgrund der protokollierten Aussagen, ist davon auszugehen, dass die Reise nach Indien in der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2004 stattfand. Der Beschwerdeführer schilderte nämlich sehr ausführlich, dass er abends in W._______ seine Reise startete und es bereits Nacht war, als sie in V._______ angekommen seien. Dort seien noch zwei weitere Personen zugestiegen (vgl. act. A10/20 S. 9). V._______ dürften sie nach Mitternacht verlassen haben, damit sie in der Morgendämmerung Indien erreichen konnten. Insofern besteht entgegen der Auffassung des BFM kein Widerspruch betreffend Ausreisedatum. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung den Zwischenstopp in V._______ nicht mehr erwähnte und angab, direkt von W._______ nach Indien gefahren zu sein (vgl. act. A23/12 S. 4). Festzuhalten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung die Geschehnisse nicht in einer freien Schilderung darlegen konnte. Vielmehr wurden ihm dort einzelne Fragen gestellt, wobei – durch diese Befragungssituation bedingt –seine Antworten nicht der Detaillierungsgrad seiner der Ausführungen an der kantonalen Anhörung vorweisen. Schliesslich stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der Hausbesuche durch die Soldaten am 3. Mai 2004 gemacht. An der kantonalen Anhörung habe er angegeben, das erste Mal sei die Armee um sieben Uhr zu seinem Haus gekommen und habe dieses durchsucht. Danach hätten sich die Soldaten zu seinem Feld begeben, wo sie die Waffen gefunden hätten. Dann seien sie ein zweites Mal zum Haus gekommen und hätten seine Frau und Schwiegermutter geschlagen. Sie seien schliesslich noch zwei Mal am Abend vorbeigekommen und hätten dann das ganze Haus gründlich untersucht und Wandschränke umgestossen (vgl. act. A10/20 S. 9 und 13). Anlässlich der ergänzenden Anhörung antwortete er nur noch, die Soldaten hätten beim ersten Mal die Waffen gefunden und beim zweiten Mal überall im Haus und die Felder mit einem speziellen Apparat kontrolliert (vgl. act. A23/12 S. 8). In der Beschwerde wird diesbezüglich zu Recht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an der kantonalen Anhörung das Kommen und Gehen der Soldaten viel minutiöser beschrieben. Insoweit ist ohne D-2499/2008 weiteres denkbar, dass der Beschwerdeführer bei der oberflächlicher gehaltenen ergänzenden Anhörung vereinfachend davon sprach, das Militär sei sowohl am Morgen und am Abend gekommen. Ausserdem ist den Ausführungen in der Beschwerde insoweit beizupflichten, als dass der Beschwerdeführer die betreffenden Informationen ohnehin nur über Dritte erlangt hat und selber nicht zu Hause anwesend war. 5.2 Unter Berücksichtigung der substanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers, die im Übrigen auch in den Kontext der damaligen Situation in Sri Lanka passen, ist daher davon auszugehen, dass das BFM die geltend gemachte Bedrohung durch das sri-lankische Militär im Ergebnis zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet hat. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Februar 1999 für 13 Tage und am 14. April 2001 für rund acht Monate inhaftiert wurde. Anlässlich der ersten Inhaftierung gab er unter Schlägen gegenüber den Behörden preis, dass zwei seiner Brüder bei den LTTE seien. Bei der zweiten Inhaftierung wurde er unter Folter gezwungen zu gestehen, dass er LTTE-Mitglieder beherberge und den Aufenthaltsort der LTTE sowie ihr Waffenversteck preiszugeben. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Behörden registriert ist. Im Dezember 2001 ist es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, woraufhin er freigelassen worden ist, verbunden mit einer drei monatigen Meldepflicht. Zeitgleich zur Haftentlassung Ende 2001 verkündeten die LTTE sowie die sri-lankische Regierung einseitig Waffenstillstandserklärungen und der der damalige Premierminister Ranil Wickremesinghe und der LTTE-Führer Velupillai Prabhakaran vereinbarten schliesslich im Februar 2002 einen zeitlich unbegrenzten Waffenstillstand. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach der Haftentlassung nicht veranlasst sah, unmittelbar ausser Landes zu flüchten, zumal er im damaligen Zeit punkt auch Vater von vier kleinen Kindern war und hoffte, dass der Konflikt vorbei war (vgl. act. A10/20 S. 8). Der Konflikt entspannte sich dann auch merklich, obwohl die LTTE bereits im April 2003 von weiteren Friedensverhandlungen zurücktrat, womit der Friedensprozess blockiert wurde. Im Februar 2004 löste die damalige Staatspräsidentin Chandrika Bandaranaike Kumaratunga das Parlament auf und anlässlich der Neuwahlen im April 2004 kam es zu zahlreichen zum Teil ernsthaften Vorfällen. Die ethnisch-nationalistischen Kräfte D-2499/2008 gewannen mit der Wahl an Einfluss und die LTTE als Verhandlungspartner und das Waffenstillstandsübereinkommen wurden wieder in Frage gestellt (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.2). In Anbetracht der bereits erlittenen Folterungen durch das sri-lankische Militär hatte der Beschwerdeführer, nachdem er vom Waffenfund durch das sri-lankische Militär in seinem Garten erfahren hatte, vor dem Hintergrund des sich wiederzuspitzenden Konfliktes zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2004 hinreichend Anlass, weitere Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten. Da der Beschwerdeführer sich noch am gleichen Tag, als er vom Waffenfund in seinem Garten erfuhr, nach Indien begab, bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Moment und der Ausreise. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG . 6.2 6.2.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 6.2.2 Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE im Mai 2009 endende 26 Jahre dauernde Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, wobei vonseiten beider Konfliktparteien massive Kriegsverbrechen gegenüber unbeteiligten Zivilpersonen begangen wurden (vgl. International Crisis Group, War Crimes in Sri Lanka: Asia Report N°191, 17. Mai 2010, S. 9 ff., S. 24 ff.; Freedom House, Countries at the Crossroads 2010, Country Report-Sri Lanka, S. 6). Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs zwar stabilisiert. So sind tausende von Personen aus den Internally-Displaced-Person-Camps entlassen worden und die Notstandsgesetze sind gelockert worden. Andere Sicherheitsvorkehrungen, sowie Kontrollpunkte der Polizei und des Militärs entlang der Strassen und die starke Präsenz des Militärs sind jedoch gegenwärtig immer noch vorhanden (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of D-2499/2008 Asylum-Seekers from Sri Lanka; 5. Juli 2010). Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, zumal es auch für ausländische Medien schwierig ist in Sri Lanka zu operieren (vgl. Reporters sans Frontières, classement mondial 2009, 9. März 2010; Freedom House, Countries at the Crossroads 2010, Country Report-Sri Lanka, S. 5). Am 26. Januar 2010 wurde der Staatspräsident Mahinda Rajapakse wiedergewählt. Am Wahltag selbst kam es in Jaffna und Vavuniya zu Bombenanschlägen und der Herausforder, der frühere Armeechef Sarath Fonseka, sowie verschiedene Personen aus seinem Umfeld wurden verhaftet. Die Einschüchterungen der Opposition und des Parlaments setzten sich auch im Vorfeld der darauffolgenden Parlamentswahlen fort. Das Ergebnis der Parlamentswahlen stärkt den Einfluss der Familie Rajapskse: zwei Brüder des Präsidenten, sein Sohn, seine Nichte und mehrere Cousins kandidierten erfolgreich. Unabhängige Wahlbeobachter erklärten, es habe zahlreiche Unregelmässigkeiten gegeben. Die Wahlen seien nicht fair gewesen. Viele tamilische Flüchtlinge hätten ihr Wahlrecht nicht ausüben können. Im Norden und Osten seien tamilische Wähler eingeschüchtert worden (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 9. April 2010). Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen der LTTE oder Personen, welche als solche verdächtigt werden, umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. Ende Mai 2010 sind zwar ehemalige LTTE-Kindersoldaten aus den Rehabilitationszentren entlassen worden sowie auch einige Erwachsene, welche die Rehabilitationsprogramme abgeschlossen haben und nicht mehr länger als Risiko betrachtet wurden. Nichtsdestotrotz wurden im Mai 2010 immer noch rund 9000 ehemalige vermeintliche LTTE-Mitglieder in geschlossenen Camps festgehalten, wo sie kein Zugang zu Anwälten, Familie, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen Schutzinstitutionen haben und unklar ist, was innerhalb dieser illegalen Haftzentren passiert (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka; 5. Juli 2010 S. 3 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka: A Bitter Peace, Asia Briefing N°99, 11. Januar 2010, S. 8). Notstandsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror- Gesetz (Prevention of Terrorism Act) sind noch immer in Kraft und D-2499/2008 ermöglichen es der Regierung, ungehindert gegen oppositionelle Stimmen im Land vorzugehen (International Crisis Group, Sri Lanka: A Bitter Peace, Asia Briefing N°99, 11. Januar 2010). Tamilen aus dem Norden und Osten sind dabei in erhöhtem Masse gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. 6.2.3 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus Z._______ (Jaffna). Er hat bis auf einen kurzen Aufenthalt im Jahre 1986 in Finnland immer in der Nordprovinz gelebt. Wie vorstehend (E. 5) dargelegt wurde, ist seine Aussage, wonach er von der srilankischen Armee verfolgt wurde, weil diese auf seinem Grundstück Waffen gefunden hat, als glaubhaft zu werten. Angesichts der beschriebenen Situation in Sri Lanka, kann auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, als Angehöriger von LTTE- Mitgliedern und aufgrund der Inhaftierungen durch die Sicherheitskräfte in den Jahren 1999 und 2001 wegen des Verdachts, die LTTE unterstützt zu haben, registriert ist und deshalb das Augenmerk der Behörden in besonderem Mass auf sich zieht. Unter diesen Umständen ist das Risiko des Beschwerdeführers, nach langjähriger Landesabwesenheit bei der Einreise oder an einem der Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee festgenommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als erheblich einzuschätzen. In Anbetracht des Grundsatzes, wonach Personen, die bereits Verfolgung erlitten haben, eine ausgeprägtere subjektive Furcht zugestanden wird, und die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht – aufgrund der anhaltend schlechten Menschenrechts- und Sicherheitslage für Tamilen aus dem Norden im Land – auch objektivierbar ist, muss ihm eine begründete Furcht, auch künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden, auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f., mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und er aufgrund desselben, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 52 ff. D-2499/2008 AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 14. März 2008 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist – als vollständig obsiegende Partei – für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'380.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2499/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 14. März 2008 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Diagnosis Ticket) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 20

D-2499/2008 — Bundesverwaltungsgericht 14.09.2010 D-2499/2008 — Swissrulings