Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-249/2018 lan
Urteil v o m 8 . M a i 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 / (…).
D-249/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2015, reisten am 10. Februar 2015 illegal in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen familiäre Probleme geltend. A.b Mit Verfügung vom 18. März 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. A.c Mit Urteil D-2223/2015 vom 13. April 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2015 erhobene Beschwerde vom 9. April 2015 infolge Verspätung nicht ein. A.d Am 22. Mai 2015 wurde A._______ wegen eines Suizidversuchs stationär in den UPK (Universitäre Psychiatrische Kliniken) H._______ hospitalisiert. Sodann war sie dort vom 25. Juni bis am 24. Juli 2015 erneut in stationärer Behandlung. A.e Am 6. Oktober 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 15. (recte: 18.) März 2015 infolge Verfristung des Dublin-Verfahrens auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und hörte die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen zu ihren Problemen mit Familienangehörigen in Kosovo. Ausserdem verwiesen sie auf bestehende gesundheitliche Beschwerden. B. B.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. April 2016 fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-249/2018 B.b Mit Urteil vom 11. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde vom 18. April 2016 den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 7. April 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. das Verfahren D-2389/2016). C. In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren bezüglich der Beschwerdeführenden wieder auf und führte mit den Beschwerdeführenden zwecks Abklärung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen am 18. Dezember 2017 eine (erneute) Anhörung durch. C.a A._______ brachte dabei vor, es gehe ihr nicht so gut, sie sei gestresst und habe Kopfschmerzen. Sie gehe fast jede Woche zum Arzt sowie zu einem Psychologen und nehme Beruhigungstabletten. Zu ihren Familienangehörigen in Kosovo habe sie keinen Kontakt, und der Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern (ein Bruder und eine Schwester) sei vor ungefähr vier Monaten abgebrochen, nachdem ihr Sohn C._______ einmal das Auto ihres Bruders entwendet habe und beim Fahren ohne Führerschein von der Polizei erwischt worden sei. In der Schweiz arbeite sie seit ungefähr einem Jahr in einer Reinigung. Sie wolle Kosovo nie mehr sehen. Falls sie dorthin zurückkehren müsste, wüsste sie nicht, wie sie dort leben sollte. C.b Die Tochter D._______ machte geltend, sie habe zwar viele Verwandte in Kosovo, jedoch habe sie zu diesen keinen Kontakt. Die Angehörigen ihres Vaters hätten ihre Mutter nach dem Tod des Vaters vertrieben, und auch die Angehörigen der Mutter hätten ihnen nur Probleme bereitet. Zu den in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen hätten sie ebenfalls keinen Kontakt; das Verhältnis sei nicht gut. In Kosovo hätten sie zuletzt in einer Mietwohnung gelebt, da sie nicht mehr beim Onkel (Bruder der Mutter) hätten wohnen können. Sie sei nur unregelmässig zur Schule gegangen, weil sie sich vor der Familie ihrer Mutter gefürchtet habe. In ihrer Freizeit sei sie jeweils zuhause geblieben. Aus Angst vor der Familie der Mutter seien sie nicht nach draussen gegangen. Zudem habe sie für die Familie ihrer Mutter putzen und waschen müssen. Die Angehörigen ihrer Mutter hätten sie auch in der Mietwohnung ständig belästigt und der Mutter jeweils den Lohn weggenommen. Sie sei von ihnen zudem geschlagen worden. Sie habe zwei
D-249/2018 Schulfreundinnen gehabt, mit welchen sie jeweils in der Schule Hausaufgaben gemacht habe. Wegen der Angehörigen habe sie weder zu den Freundinnen gehen noch diese zu sich nach Hause einladen können. Sie habe zu ihnen keinen Kontakt mehr, und auch zu sonst niemandem in Kosovo. Über ihre familiären Probleme habe sie in Kosovo mit niemandem gesprochen, auch nicht mit dem Lehrer oder den Schulfreundinnen. In der Schweiz gehe es ihr besser, sie habe keine Angst, gehe zur Schule und habe Pläne für ihre Zukunft. Sie wolle nicht nach Kosovo zurückkehren. C.c Die Tochter E._______ führte aus, sie sei in Kosovo nicht regelmässig zur Schule gegangen, weil sie familiäre Probleme gehabt hätten. Nach dem Tod des Vaters seien sie vom Onkel väterlicherseits aus dem Haus vertrieben worden. In G._______ hätten sie dann Probleme mit den Angehörigen der Mutter bekommen, insbesondere mit der Grossmutter und einem Onkel. Sie habe dort ein paar Schulfreundinnen gehabt, habe mit diesen aber nicht die Freizeit verbringen und auch sonst nicht nach draussen gehen können, weil die Familienangehörigen dagegen gewesen seien. Stattdessen sei sie in der Freizeit immer mit der Mutter zusammen gewesen; sie hätten oft zusammen geweint und über ihre Probleme gesprochen. Sie habe mit angesehen, wie die Mutter von ihren Angehörigen beschimpft worden sei. Sie seien alle auch geschlagen worden, und zwar von der Grossmutter und vom Onkel. Sie sei damals oft krank gewesen. Sie habe häufig Bauchschmerzen gehabt, und auch Flecken und andere Spuren von den Schlägen, die sie erhalten habe. Sie habe nur mit ihren Freundinnen über ihre Probleme gesprochen. Mit diesen stehe sie nach wie vor via Internet in Kontakt. Ansonsten habe sie mit niemandem in Kosovo mehr Kontakt. In der Schweiz habe sie Kontakt zu einer Tante, aber nur schriftlich; sie würden sie nicht besuchen. Ihre Mutter habe in Kosovo teilweise gearbeitet. Wenn sie gearbeitet habe, seien sie und ihre Geschwister zur Schule gegangen, da sie Angst gehabt hätten, alleine zuhause zu bleiben. Die Brüder der Mutter hätten ihr jeweils den Lohn weggenommen, worauf die Mutter beim Sozialamt Unterstützung habe beantragen müssen. In der Schweiz gehe es ihr besser, sie habe Ruhe gefunden. Sie habe mit einer Familienberaterin über ihre Probleme sprechen können. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr nach Kosovo, da sie nicht wieder dieselben Probleme bekommen wolle. Gesundheitlich gehe es ihr abgesehen von Rückenschmerzen gut. C.d Der Sohn F._______ machte geltend, er habe in Kosovo ungefähr dreimal pro Woche die Schule besucht. In seiner Freizeit habe er nicht wie in der Schweiz draussen mit Freunden Fussball gespielt, sondern sei jeweils
D-249/2018 zuhause geblieben. Seinen damaligen Freunden und dem Lehrer habe er von den familiären Problemen erzählt. Er habe nach wie vor Kontakt mit seinen damaligen Freunden, aber nicht regelmässig. Im Falle einer Rückkehr nach Kosovo hätte er Angst, wieder dieselben Probleme zu bekommen. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 stellte das SEM in den Erwägungen zunächst fest, der Asylpunkt sei nicht mehr Gegenstand des Entscheids, da das Bundesverwaltungsgericht den Asylentscheid des SEM vom 7. April 2016 diesbezüglich bestätigt habe. Dennoch hielt das SEM im Dispositiv seiner Verfügung vom 3. Januar 2018 (erneut) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche würden abgelehnt und die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen. Das SEM verfügte sodann ausserdem den Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Januar 2018 sei bezüglich der Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und die Beschwerdeführenden seien infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2018 (inkl. „EasyTrack“-Ausdruck und Kopie des Briefumschlags), fünf ärztliche Berichte der UPK H._______ vom 25. August 2015, 1. März 2016, 12. Mai 2016, 14. Februar 2017 und 9. Januar 2018 betreffend A._______, ein undatierter Bericht der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (…), eine Platzierungsbestätigung des bürgerlichen Waisenhauses H._______ vom 10. Januar 2018 betreffend E._______, eine Arbeitsbestätigung der Stampfli AG vom 9. Januar 2018 sowie drei Lohnabrechnungen (September bis November 2017), vier Schulbestätigungen betreffend F._______, E._______, D._______ und B._______, ein Arbeitsvertrag betreffend B._______ und eine Unterstützungsbestätigung vom 8. Januar 2018.
D-249/2018 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 teilte der Instruktionsrichter mit, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter, Advokat Mustafa Ates, als Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 wurde ein Kurzbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der UPK H._______ vom 18. Januar 2018 zu den Akten gereicht. I. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Replik vom 9. Februar 2018 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt dabei an den gestellten Rechtsbegehren fest. J. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 wurde eine Honorarnote selben Datums inklusive Auflistung des Aufwands des Rechtsvertreters zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG
D-249/2018 ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Mit Urteil D-2389/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2017 wurde der vorinstanzliche Asylentscheid vom 7. April 2016 im Asylpunkt bestätigt und ist somit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Streitig ist im vorliegenden Verfahren lediglich noch die Frage, ob die angeordnete Wegweisung zu vollziehen oder ob an ihrer Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Wegweisungsvollzugspunkt; vgl. Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Januar 2018). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Kriterium der Zulässigkeit sei erfüllt, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM wies sodann darauf hin, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug auf Bestimmungen stütze, welche mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107), namentlich Art. 22 KRK, vereinbar seien. Hinsichtlich der Frage
D-249/2018 der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog das SEM, Kosovo sei mit Beschluss des Bundesrats vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet worden, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) liege nur vor, wenn die betroffene Person bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate, und sei nicht schon deshalb zu bejahen, weil die wirtschaftliche Situation beziehungsweise die allgemeinen Lebensbedingungen schwierig seien. Wenn das Kindeswohl mitzuberücksichtigen sei, gälten weniger hohe Anforderungen an das Kriterium der konkreten Gefährdung. Das SEM erwog sodann, es sei nicht auszuschliessen, dass in Bezug auf gewisse Verwandte im Heimatstaat (namentlich die Mutter sowie zwei Brüder) ein schwieriges Verhältnis bestehe. Die Beschwerdeführerin verfüge in Kosovo indessen abgesehen von den genannten Personen noch über weitere Verwandte sowie über zwei Geschwister in der Schweiz. Das Bestehen eines zwar kleinen, aber unterstützungswilligen Beziehungsnetzes könne daher nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zwei der Kinder der Beschwerdeführerin bereits erwachsen seien, womit die Beschwerdeführenden einander gegenseitig unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin gehe in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Sie sei auch vor der Ausreise aus Kosovo berufstätig gewesen und habe mit ihrem Lohn den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten können. Im Falle eines unzureichenden Gehalts sei der Zugang zur Sozialhilfe gewährleistet. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden auch von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten unterstützt werden. Es sei der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage zuzumuten, bei der Rückkehr nach Kosovo erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und bei Bedarf auf die sozialen Institutionen ihres Heimatlandes oder ihre Verwandten zurückzugreifen. Ihre volljährige Tochter (B._______) sei vor der Ausreise in einer Bäckerei tätig gewesen, habe die Berufsschule besucht und sei in der Schweiz erwerbstätig. Auch der volljährige Sohn C._______ gehe in der Schweiz einer Arbeit nach. Diese beiden Kinder seien somit in der Lage, im Falle einer Rückkehr nach Kosovo zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Damit sei davon auszugehen, dass die Wohnsituation und der Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr gesichert wären. Bezüglich der Frage des Kindeswohls sei festzustellen, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass die drei minderjährigen Kinder bei einer Rückkehr nach Kosovo
D-249/2018 ihre Schulausbildung nicht fortführen beziehungsweise eine Berufsausbildung oder Arbeit aufnehmen könnten. Zwar sei davon auszugehen, dass die nunmehr fast drei Jahre, welche die Beschwerdeführenden in der Schweiz verbracht hätten, für die drei minderjährigen Kinder prägend gewesen seien, zumal sie hier die Schule besucht und Freundschaften geschlossen hätten. Angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass sie zuvor ihr gesamtes Leben in Kosovo verbracht hätten, sei aber dennoch nicht davon auszugehen, dass die Sozialisation in der Schweiz ein Ausmass angenommen habe, welches dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Diese Feststellung gelte auch für die zwei inzwischen volljährigen Kinder. Im Übrigen weise die Straffälligkeit von zwei der Kinder auf eine nicht vollendete Integration hin. Die primäre Sozialisation habe in Kosovo stattgefunden, und da die Kinder auch in der Schweiz in einer kosovarischen Familie gelebt hätten, seien sie mit der heimatlichen Kultur und Sprache weiterhin vertraut. Eine Rückkehr in die gewohnte Umgebung sei daher trotz zu erwartender Eingewöhnungszeit unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. Es bestehe ein emotionales und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den minderjährigen Kindern und der Beschwerdeführerin respektive den volljährigen Geschwistern. Den Akten sei zu entnehmen, dass unter den Familienmitgliedern ein Vertrauensverhältnis bestehe, und dass die Beschwerdeführerin und die volljährigen Geschwister die primären Bezugspersonen für die minderjährigen Kinder darstellten. Eine Rückkehr der gesamten Familie nach Kosovo habe somit keine Entwurzelung der minderjährigen Kinder aus ihrem unmittelbaren Beziehungsnetz zur Folge. Zudem hätten die Kinder teilweise nach wie vor Freunde in Kosovo, zu welchen sie Kontakt hätten. Das Kindeswohl stehe einer Reintegration in Kosovo insgesamt nicht entgegen. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Wegweisungsverfügung einen Suizidversuch unternommen habe und deswegen stationär in den UPK H._______ behandelt worden sei. Sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung und habe sich den Akten zufolge inzwischen von der Suizidalität distanziert. Die Tochter E._______ sei psychologisch von der (…) begleitet worden. Dem Risiko einer erneuten Eskalation beziehungsweise Dekompensation der Beschwerdeführerin könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden. Es liege in der Verantwortung der asylsuchenden Person, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Die angemessene Behandelbarkeit der geltend gemachten medizinischen Probleme sei in Kosovo gewährleistet; die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge schon vor ihrer Ausreise mehrfach in einer Gemeinschaftspraxis behandelt
D-249/2018 worden. Sie könnten sich bei Bedarf auch an eines der in Kosovo tätigen Community Mental Health Centers wenden; diese böten auf primärer Stufe ambulante Behandlungen, Beschäftigungs- und Gruppentherapien sowie die Überprüfung von Medikamenten an. Die Universitätsklinik Pristina verfüge zudem über eine neuropsychiatrische Abteilung sowie eine Einrichtung für stationäre psychiatrische Behandlungen. Auch private Einrichtungen böten Psychotherapien an. Die entsprechenden Medikamente seien in Kosovo verfügbar. In Bezug auf das Wohlbefinden der gesamten Familie der Beschwerdeführenden sei sodann auf das Psycho-Social Center for Trauma Therapy, Diakonie Kosovo, zu verweisen. Dieses biete unterschiedliche Therapieformen an und führe verschiedene Projekte, beispielsweise ein Jugendzentrum. Sodann setze sich das Center for the Protection of Women and Children für die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen ein. Die gesundheitliche Versorgung der Beschwerdeführenden in Kosovo sei daher als gesichert zu erachten. Im Übrigen stehe es ihnen frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug sei daher insgesamt als zumutbar zu erachten. Die Möglichkeit des Vollzugs sei ebenfalls zu bejahen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der bereits im Rahmen der Asylgesuche vorgetragene Sachverhalt wiederholt, die Prozessgeschichte dargestellt und festgestellt, das SEM habe die Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht für unglaubhaft befunden. Sodann wird geltend gemacht, eine konkrete Gefährdung liege nicht ausschliesslich bei einer Gefahr für Leib und Leben vor. Eine existenzielle Notlage könne sich auch aus sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen ergeben. Zudem müsse vorliegend auch die Situation der betroffenen Personen in der Schweiz berücksichtigt werden, da vom Wegweisungsvollzug (u.a.) minderjährige Kinder betroffen seien. Das Kindeswohl sei nicht erst dann gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerate. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von minderjährigen Kindern sei grosse Zurückhaltung angebracht. Die Einschätzung des SEM, wonach der Vollzug zumutbar sei, treffe nicht zu. Es handle sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinerziehende Mutter mit fünf Kindern, davon drei minderjährige. Sie gehörten damit einem vulnerablen Personenkreis respektive einer Risikogruppe an. Weder der künftige Lebensunterhalt noch die Wohnsituation wären im Falle einer Rückkehr nach Kosovo gesichert. Zu den im Elternhaus wohnhaften Brüdern sowie zur Mutter der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdeführenden keinen Kontakt. Von diesen Personen könnten sie auch keine Unterstützung erwarten. Zu den in Kosovo lebenden Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin hätten sie
D-249/2018 nie Kontakt gehabt, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Personen die Beschwerdeführenden zukünftig unterstützen sollten. Zwar sei die Beziehung zum Vater der Beschwerdeführerin gut, jedoch sei dieser Umstand in der Vergangenheit unbehelflich gewesen; der Vater habe schon früher die Misshandlungen und Schikanen durch andere Familienmitglieder nicht verhindern können. Demnach verfügten die Beschwerdeführenden in Kosovo nicht über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zu den in der Schweiz lebenden Geschwistern der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdeführenden zunächst Kontakt gehabt, aber seit einem Vorfall mit dem Sohn C._______ sei das Verhältnis gestört. Daher kämen die beiden Geschwister nicht als finanzielle Unterstützer in Frage, im Übrigen wären sie gar nicht in der Lage, die Beschwerdeführenden zu unterstützen. Insgesamt sei nicht von einem unterstützungswilligen sozialen Umfeld auszugehen. Die zwei erwachsenen Kinder seien zudem selber noch von der eigenen Familie abhängig und könnten daher nicht als Beziehungsnetz angesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe zwar vor der Ausreise aus Kosovo gearbeitet, wäre aber bei einer Rückkehr stellenlos. Sie habe keinen Schulabschluss und keine Ausbildung. Falls sie eine Anstellung finden würde, stelle sich die Frage, wer in dieser Zeit die minderjährigen Kinder betreuen würde. Die Tochter B._______ habe in Kosovo lediglich eine Praktikumsstelle in einer Bäckerei innegehabt und dabei nur einen Naturallohn bezogen. Die Leistungen der kosovarischen Sozialbehörde würden nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der sechsköpfigen Familie zu bestreiten. Weitere Institutionen, von welchen die Beschwerdeführenden allenfalls Hilfe erhalten könnten, existierten nicht. Die Beschwerdeführenden verfügten über keine Grundstücke und kein Wohneigentum. Die Beschwerdeführenden seien aus dem Elternhaus der Beschwerdeführerin geworfen und zuvor misshandelt worden. Einen Monat lang hätten sie eine eigene Wohnung gemietet, hätten sich diese aber nur leisten können, weil die Beschwerdeführerin ein Einkommen gehabt habe. Eine neue Mietwohnung komme mangels Finanzierungsmöglichkeit nicht in Frage. Gemäss einschlägigen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten familiäre Netzwerke in Kosovo eine grosse Bedeutung. Aus der Familie verstossene Personen lebten häufig isoliert und hätten Mühe, zu überleben. Sie würden von der Gesellschaft kaum akzeptiert. Die Arbeitslosenrate betrage über 30%, davon seien insbesondere Frauen betroffen. Für alleinstehende Frauen mit Kindern und ohne soziales Netzwerk sei die Situation besonders prekär. Es sei für sie auch schwierig, eine bezahlbare Kinderbetreuung zu finden. Weibliche Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt hätten aufgrund von Stigmatisierung und infolge des fehlenden sozialen Netzwerks keinen Zugang zu Arbeit. Auf dem Land sei die
D-249/2018 Situation noch schwieriger als in den Städten. Ohne Arbeitsstelle und ohne genügende finanzielle Mittel und Beziehungsnetz sei auch der Erhalt einer Mietwohnung praktisch unmöglich. Die Sozialhilfe sei ungenügend, selbst für Familien. Sodan spreche auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der Tochter E._______ gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin sei labil. Sie habe im Mai 2015 einen Suizidversuch unternommen und sei deswegen hospitalisiert worden. Sie leide unter einer Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik. Die seither regelmässig stattfindende psychotherapeutische Behandlung habe vorübergehend zu einer Verbessrung des Zustands geführt. Aufgrund drohender Ausweisung habe sie jedoch erneut eine Krise gehabt und sei am 6. Februar 2017 wiederum stationär in die UPK H._______ aufgenommen worden. Sie reagiere bei einer Notlage mit Dekompensation und suizidaler Krise. Sie sei weiterhin behandlungsbedürftig. Gemäss dem letzten Arztbericht vom 9. Januar 2018 habe sich die Diagnose nicht verändert. Die Beschwerdeführerin nehme nach wie vor eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Unterstützung in Anspruch. Bei Überforderung und Ausweglosigkeit reagiere sie immer noch mit „lebensmüden Gedanken“. Es sei demnach davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kosovo erheblich und möglicherweise sogar in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern würde. Diesfalls wäre sie auch nicht in der Lage, ihre minderjährigen Kinder zu betreuen. Auch die Tochter E._______ sei seit September 2016 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide an einer Angststörung und zeige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Störungen würden sich sowohl im familiären als auch im schulischen Bereich auswirken. Trotz positiven Therapieverlaufs sei der Gesundheitszustand von E._______ weiterhin instabil. Eine Ausschaffung sowie der damit verbundene erneute Wechsel der Lebensumstände würden sich negativ auf ihren Zustand auswirken. Insbesondere bestehe das Risiko einer Retraumatisierung. Aufgrund des Konflikts zwischen E._______ und der überforderten Beschwerdeführerin verbringe E._______ einen Tag pro Woche bei einer Therapeutin. Die Behandlung sei komplex und wäre in Kosovo nicht gewährleistet. Gemäss Berichten der SFH sei der Zugang zu medizinscher Versorgung in Kosovo beschränkt, und die Qualität sei in der gesamten Region schlecht. Es herrsche ein Mangel an qualifiziertem Personal, an Medikamenten und Infrastruktur. Eine staatliche Krankenversicherung gebe es bisher nicht. Für viele Personen sei der Zugang zur benötigten Behandlung aus finanziellen Gründen erschwert. Die erfolgreiche
D-249/2018 Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung kombiniert mit einer schweren depressiven Episode sei bisher nicht möglich. Es gebe auch kein staatliches Unterstützungs- und Betreuungssystem für psychisch Kranke. Ferner sei die aktuelle Situation der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu berücksichtigen. Kinder dürften nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Die Verwurzelung in der Schweiz stelle demnach ein Vollzugshindernis dar. Die Beschwerdeführenden lebten seit ungefähr drei Jahren in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2016 zu ungefähr 60% im Reinigungsdienst tätig und besuche daneben Deutschkurse. Sie habe einen in der Schweiz niedergelassenen Freund, welcher sie unterstütze. Die drei minderjährigen Kinder besuchten die Schule. Die älteste Tochter B._______ besuche das Zentrum für Brückenangebote und arbeite daneben im Stundenlohn in einem Restaurant. Der Sohn C._______ werde demnächst mit dem Brückenangebot beginnen. Die Kinder beherrschten die deutsche Sprache inzwischen relativ gut und insbesondere die drei minderjährigen Kinder hätten sich ein soziales Umfeld mit Freunden und Schulkollegen aufgebaut. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlichen Fällen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der UPK H._______ vom 9. Januar 2018 sei nicht zu entnehmen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert habe. An den Erwägungen in der Verfügung sei daher festzuhalten. Es sei verständlich, dass die unsichere Lebenssituation und mögliche Ausschaffung aus der Schweiz für die Beschwerdeführenden belastend seien und zu einem depressiven Zustand führen könnten. Es sei jedoch im Zuständigkeitsbereich der Ärzte und Psychiater, ihre Patienten auf eine allfällige Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Dekompensation oder Eskalation entgegenzuwirken. Im Übrigen bestehe im Heimatstaat eine angemessene Behandlungsmöglichkeit, weshalb die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden keine Unzumutbarkeit begründen würden. Neben der Universitätsklinik in Pristina würden auch zahlreiche private Einrichtungen Behandlungen anbieten. Zudem sei die medikamentöse Versorgung in Kosovo gewährleistet. Ferner sei zwar davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden bis zu einem gewissen Grad in der Schweiz eingelebt hätten. Dennoch sei nicht von einer Sozialisation auszugehen, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.
D-249/2018 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Vollzug der Wegweisung würde zu einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden führen. Dieser Gefahr könne nicht mittels Vorbereitung auf die Ausreise entgegengewirkt werden. Die Tochter E._______ befinde sich gemäss ärztlichem Bericht vom 18. Januar 2018 in einer multisystemischen Therapie. Sie sei auf klare Strukturen und Stabilität angewiesen. Ein allfälliger Wegweisungsvollzug würde die Entwicklung von E._______ und auch der Mutter gefährden. In Kosovo würden Behandlungsmöglichkeiten für psychische Störungen grundsätzlich nicht existieren. Im Falle von E._______ treffe dies in besonderem Masse zu, da sie wegen einer komplexen Störung behandelt werde. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden offensichtlich finanziell bedürftig, weshalb sie keine Möglichkeit hätten, eine Behandlung in einer privaten Einrichtung in Anspruch zu nehmen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG. 5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.4 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
D-249/2018 erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 6. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Kosovo sei entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung unzumutbar. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.1.1 Abgesehen von den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlende oder mangelhafte medizinische Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern (vgl. dazu nachfolgend) oder eine Kombination von problematischen Faktoren (Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, ungünstige Aussichten bezüglich des wirtschaftlichen Fortkommens etc.) von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben führen (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.5; 2011/25 E. 8.5). Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK mitzuberücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2), da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.1.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
D-249/2018 Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Insbesondere der letztgenannten Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen). 6.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Kosovo ist festzustellen, dass der Bundesrat Kosovo mit Verordnung vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet hat, in welchen eine Rückkehr – insbesondere aufgrund des Fehlens einer Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund vorhandener medizinischer Grundversorgung – als in der Regel zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 VVWAL sowie Anhang 2 zur VVWAL). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als generell zumutbar zu erachten. 6.3 Die Frage, ob der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist, erfordert eine genauere Betrachtung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinerziehende (verwitwete) Mutter mit fünf Kindern handelt. Die Kinder sind im heutigen Zeitpunkt 21 (B._______), 18 (C._______), 16 (D._______), 15 (E._______) respektive 12 (F._______) Jahre alt. Demnach ist vorliegend im Rahmen der individuellen Zumutbarkeitsprüfung insbesondere der Aspekt des Kindeswohls hinsichtlich der drei minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Die drei minderjährigen Kinder sind nach wie vor – wohl auch aufgrund ihrer bisherigen Erlebnisse – stark auf ihre Mutter fokussiert; diese ist ihre primäre Bezugsperson, sekundiert von den beiden volljährigen Geschwistern. Bei einer Rückkehr nach Kosovo wäre es demnach in erster Linie die Beschwerdeführerin, welche den Kindern die benötigte Stabilität und Unterstützung bei der Reintegration bieten müsste. Ob die Beschwerdeführerin diese Funktion wahrnehmen könnte, ist indessen mehr
D-249/2018 als zweifelhaft. Sie leidet nämlich den Akten zufolge aufgrund ihrer Lebensgeschichte seit vielen Jahren unter psychischen Problemen. Gemäss dem letzten aktenkundigen Arztbericht vom 9. Januar 2018 wurde bei ihr eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostiziert. Da sie im Februar 2017 suizidgefährdet schien, wurde sie damals temporär stationär behandelt. Zurzeit nimmt sie eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Unterstützung in Anspruch und wird diese Therapie in absehbarer Zukunft weiterhin benötigen. Selbst wenn sie in Kosovo eine angemessene Behandlung erhalten sollte, so wäre sie aufgrund ihrer Krankheit, welche sich im Falle einer Rückschaffung mutmasslich eher verschlimmern dürfte, dennoch kaum fähig, ihren Kindern in der schwierigen Phase des (erneuten) Umzugs und der Anpassung an eine neue Lebenssituation eine Stütze zu sein. Aus den Akten geht sodann hervor, dass sie sogar unter den in der Schweiz im Vergleich zu Kosovo herrschenden ausgezeichneten Therapiebedingungen offensichtlich nicht genügend Ressourcen für die Erziehung ihrer Kinder mobilisieren kann: Sie ist bereits im heutigen Zeitpunkt mit der Erziehungsaufgabe überfordert, was insbesondere zu teilweise schweren innerfamiliären Konflikten mit der Tochter E._______ geführt hat. E._______ leidet ihrerseits ebenfalls unter psychischen Problemen (Anpassungsstörung, Angststörung, Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung; vgl. den Bericht der (…), Beschwerdebeilage 6, sowie den Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der UPK H._______ vom 18. Januar 2018), und die mangelnde Führung und Unterstützung durch die instabile Mutter führten dazu, dass sie nicht nur zuhause, sondern auch in der Schule negative Verhaltensweisen entwickelte. Trotz eingeleiteter multisystemischer Therapie (welche namentlich eine Psychotherapie für E._______ sowie eine Erziehungsberatung für die Beschwerdeführerin umfasst) musste E._______ am 21. Dezember 2017 für unbestimmte Dauer in eine Durchgangsgruppe im Bürgerlichen Waisenhaus H._______ platziert werden, was sich insbesondere im schulischen Bereich positiv auswirkte. Es ist offensichtlich, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Kosovo die bereits jetzt bestehenden Defizite der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren Kindern, namentlich der Tochter E._______ (vgl. dazu der ärztliche Bericht vom 18. Januar 2018), weiter akzentuieren würde, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie und E._______ dort eine qualitativ vergleichbare Unterstützung und Therapie erhalten würden. Zu bedenken ist auch, dass dem jüngsten Sohn, F._______, die bereits an sich häufig schwierige Lebensphase der Pubertät bevorsteht. Es erscheint unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin einer daraus resultierenden zusätzlichen nervlichen Belastung standhalten könnte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sie
D-249/2018 sich im Falle einer Rückkehr nach Kosovo ohnehin nur ungenügend um ihre minderjährigen Kinder kümmern könnte, da sie sich primär mit der Suche nach einer Unterkunft für die Familie sowie einer Erwerbsmöglichkeit befassen müsste. Zwar leben nach wie vor mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden in Kosovo; aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht zu erwarten, dass diese Personen, zu welchen offenbar kein Kontakt mehr besteht (vgl. A77 S. 3), die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr unterstützen würden. Die Beschwerdeführerin wurde den Akten zufolge sowohl von der eigenen Familie (Mutter, Brüder) als auch von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes (sowie vor dessen Tod auch vom Ehemann) jahrelang unter Druck gesetzt und schikaniert. Sie und die Kinder erlebten von diesen Personen psychische und teilweise auch physische Gewalt. Einzig zum Vater hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein gutes Verhältnis. Dieser scheint jedoch den Akten zufolge über eine schwache Persönlichkeit zu verfügen und ist offenbar insbesondere nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin vor den Boshaftigkeiten der übrigen Familienmitglieder zu beschützen. Aufgrund des Gesagten erscheint es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr von ihren Verwandten in Kosovo unterstützt würden oder auch nur (vorübergehend) bei ihnen wohnen könnten. Es bestehen auch keinerlei Hinweise dafür, dass allenfalls entferntere Verwandte willens und in der Lage wären, die Beschwerdeführenden bei sich aufzunehmen und zu unterstützen. Von dem in der Schweiz wohnhaften Bruder können die Beschwerdeführenden ebenfalls kaum finanzielle Hilfe erwarten, zumal dieser den Akten zufolge bereits den übrigen Angehörigen in Kosovo Geld schickt und zudem offenbar wegen eines Vorfalls mit C._______ keinen Kontakt zu den Beschwerdeführenden mehr wünscht (vgl. A77 S. 3). Da sich gleichzeitig auch die ebenfalls in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin von den Beschwerdeführenden distanziert hat (vgl. A77 S. 3), kann auch von ihr bereits aus diesem Grund nicht mit nennenswerter finanzieller Unterstützung gerechnet werden. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass die finanziell bedürftigen Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo auf sich alleine gestellt wären. Dies hätte zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin, allenfalls mit Hilfe ihrer beiden volljährigen Kinder, vordringlich um eine Wohnmöglichkeit für die 6-köpfige Familie kümmern respektive eine Arbeitsstelle suchen müsste. Beides gestaltet sich in Kosovo für eine alleinstehende Frau ohne funktionierendes Beziehungsnetz und angesichts der hohen Arbeitslosigkeit schwierig. Die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie ihre bereits erwähnte behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sind weitere erhebliche Hindernisse, wel-
D-249/2018 che einer schnellen und erfolgreichen Reintegration der Beschwerdeführenden in Kosovo entgegenstehen. Bei dieser Sachlage ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerdeführenden überhaupt in der Lage wären, ihre Existenz in Kosovo nachhaltig zu sichern, zumal die vom kosovarischen Gemeinwesen allenfalls erhältlichen Unterstützungsleistungen für sich alleine kaum ausreichen würden, um den Beschwerdeführenden eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Geradezu ausgeschlossen scheint es, dass es den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückschaffung nach Kosovo gelingen könnte, innert angemessener Frist aus eigener Kraft Lebensumstände zu schaffen, die den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder bezüglich Betreuung, Ausbildung und Unterstützung gerecht würden. Im Weiteren ist in Bezug auf das Kindeswohl zu bedenken, dass die drei minderjährigen Kinder inzwischen schon drei Jahre in der Schweiz leben, hier zur Schule gehen und soziale Kontakte geknüpft haben. Sie sind alle Teenager und befinden sich demnach in einer Lebensphase, in welcher die soziale Umgebung einen besonders prägenden Einfluss ausübt und in welcher Kontakte ausserhalb der Kernfamilie zunehmend wichtiger werden. Diese Beziehungen bestehen im Fall der drei Kinder primär zu Personen aus ihrem Schweizer Umfeld; zu ihren früheren Freunden in Kosovo haben sie eigenen Angeben zufolge – wenn überhaupt – nur noch unregelmässig Kontakt. Es wäre dem Kindeswohl nicht zuträglich, wenn man die drei Kinder aus der ihnen inzwischen vertrauten Schweizer Umgebung herausreissen würde. Insbesondere im Fall von E._______ hätte dies für ihre weitere emotionale und auch schulische Entwicklung mit Sicherheit negative Folgen. Sie ist aufgrund ihrer psychischen Disposition in besonderem Masse auf eine gleichbleibende, sichere Umgebung sowie die konstante Beziehung zu Bezugspersonen angewiesen (vgl. dazu der Bericht der […]; Beschwerdebeilage 6). E._______ hat den Akten zufolge in den letzten drei Jahren in der Schweiz nicht nur Schulfreundschaften geschlossen, sondern ist auch Bindungen zu mehreren erwachsenen Personen ausserhalb ihrer Familie eingegangen (in den Akten werden namentlich ihre Therapeutin (…), eine Bekannte der Mutter sowie deren Kinder und eine Nachbarin, bei welcher sie wöchentlich zu Besuch ist, genannt). Es ist damit zu rechnen, dass sich die bestehende Angststörung im Falle des mit einer Rückschaffung nach Kosovo verbundenen Verlusts dieser Beziehungen erheblich verschlimmern würde. Dies würde nicht nur die zukünftige (persönliche und schulische) Entwicklung von E._______ gefährden (vgl. dazu auch den vorgenannten Bericht der […]), sondern hätte auch negative Auswirkungen auf die Befindlichkeit der übrigen Familienmitglieder. Nach dem Gesagten muss hinsichtlich der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin von einer insgesamt klar negativen Zukunftsperspektive im Falle einer
D-249/2018 Rückkehr nach Kosovo und damit einer konkreten Gefährdung für ihre weitere persönliche und schulische/berufliche Entwicklung ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo widerspricht damit dem Schutzanliegen des Kindeswohls, weshalb er als unzumutbar zu qualifizieren ist. 6.4 Vorliegend sind keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Den Beschwerdeführenden ist demnach in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Januar 2018 ist hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der vom Rechtsvertreter in seiner Honorarnote vom 22. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand von 13:05 Stunden sowie die Auslagen von total Fr. 55.70 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das SEM den Beschwerdeführenden in Anwendung der genannten Bestimmungen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘160.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-249/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘160.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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