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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 D-2489/2009

7. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,177 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-2489/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny De Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geb. (...), Kosovo, alias A._______, geb. (...), Serbien, dessen Ehefrau B._______, geb. (...), Kosovo, alias B._______, geb. (...), Serbien, und deren Kinder C._______, geb. (...), Serbien, D._______, geb. (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2489/2009 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 21. Januar 2009 und gelangten auf dem Landweg am 22. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche stellten. Anlässlich der Befragungen vom 27. Januar 2009 zur Person (BzP) sowie der direkten Anhörungen vom 4. Februar 2009 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Vater des Beschwerdeführers sei bereits im Sommer 1978 als Arbeitskraft in die Schweiz gezogen. Der Beschwerdeführer hingegen habe bis zum Kriegsausbruch im Jahre 1999 mit Mutter und Bruder in N._______ gelebt. Vom Jahre 1999 an bis zur Ausreise hätten die drei bei den im Jahre 2004 verstorbenen Grosseltern väterlicherseits gelebt; allerdings sei die Mutter ihrem Ehemann bereits im Jahre 2000 in die Schweiz nachgefolgt. Mangels Arbeitsmöglichkeiten im Heimatstaat habe sich der Beschwerdeführer, seines Zeichens ausgebildeter Maschinenschlosser, im eigenen, kleinen Landwirtschaftsbetrieb betätigt. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber bis im Januar 2002 zusammen mit ihrem Bruder bei ihren Eltern in O._______ in Serbien gelebt. Auch sie habe ihrem Beruf als Textiltechnikerin mangels Arbeitsmöglichkeiten nicht nachgehen können. Nach dem Umzug nach P._______ zu ihrem Mann und der Heirat im Sommer 2002 sei sie Hausfrau gewesen. Sie hätten als Ehepaar in P._______ in dem immer noch auf den Namen des verstorbenen Grossvaters eingetragenen Haus gewohnt. Dieses sei jedoch nicht mehr bewohnbar und drohe einzustürzen. Ein Umzug ins elterliche Haus in N._______, nach wie vor im Besitz des Vaters des Beschwerdeführers, sei nicht möglich gewesen, weil das Haus nach 1999 von Albanern annektiert worden sei. Obwohl Kaufbelege fehlten, hätten die Besetzer behauptet, das Haus gekauft zu haben. Mehrmalige Behördengänge sowie die Einschaltung der unter Obhut der UNMIK geschaffenen Organisation Habitat, die auf solche Fälle spezialisiert sei, hätten nichts gefruchtet. In der Folge seien die Beschwerdeführenden mit dem Auto nach Q._______ gefahren und seien von dort aus mit einem Minibus in die Schweiz gereist. D-2489/2009 A.b Die Beschwerdeführenden reichten die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: die serbische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, die Fotokopie des Führerausweises des Beschwerdeführers, dessen serbische Identitätskarte, den Eheschein sowie die Geburtsscheine der beiden Kinder sowie eine Zeugenerklärung betreffend die geltend gemachte Hausbesetzung durch Albaner. B. Mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei etwa festzuhalten, dass der Zustand des Hauses in P._______ offenbar nicht so desolat sei, andernfalls ein Auszug schon früher und nicht erst nach fest zehnjähriger Wohnzeit ins Auge gefasst worden wäre. Zudem wohne der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in dem angeblich unbewohnbaren Haus. Zum besetzten Haus in N._______ sei festzustellen, dass die wahren Eigentumsverhältnisse den Behörden bekannt seien und dass diese auch in der Lage wären, diese durchzusetzen. Die geltend gemachte Angst, in einem solchen Fall keinen Schutz zu finden, sei schon deswegen als Ausflucht zu werten, weil sich der Beschwerdeführer in dieser Sache auffällig passiv verhalten habe. Er habe zwar geltend gemacht, die von ihm bezüglich des annektierten Hauses in N._______ kontaktierte Organisation Habitat sei nicht tätig geworden, man habe ihn dort nicht ernst genommen, weil die meisten der dort Beschäftigten Albaner seien. Dabei handle es sich um blosse Behauptungen, die besonders hinsichtlich der bei Habitat Beschäftigten nicht glaubhaft seien: Es sei auszuschliessen, dass eine unter UNMIK-Obhut stehende Organisation hinsichtlich der Beschäftigten eine Ethnie bevorzuge. Der Beschwerdeführer habe denn auch eingeräumt, die Behörden hätten die Hausbesetzer wegweisen können, habe aber gleichzeitig geltend gemacht, dann hätte er Probleme mit diesen Leuten bekommen. Den Gang zur Polizei habe er wegen Bedrohungen seitens dieser Leute aus Angst gescheut. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden in erster Linie allgemein wirtschaftliche und soziale Gründe für ihre Ausreise geltend gemacht und in unsubstanziierter Weise erklärt, sie hätten sich aus Angst nicht D-2489/2009 frei bewegen können und immer wieder von Schwierigkeiten anderer Dorfbewohner erfahren. Indessen garantierten internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) auch nach der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit des Kosovo die Sicherheit. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Mit Fax-Eingabe vom 18. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine fragmentarische Beschwerdeschrift, bestehend aus dem Titelblatt und der letzten Seite der Beschwerdeschrift, zu den Akten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die vollständige Beschwerdeschrift im Original einzureichen. Diese habe zumindest die Beschwerdebegehren sowie die Unterschriften der Beschwerdeführenden im Original zu enthalten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. C.c In ihrer Beschwerdeverbesserung vom 17. April 2009 (Poststempel vom 29. April 2009) beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden. Zumindest sei von einer Wegweisung abzusehen. Schliesslich beantragten sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein. C.d In der Folge wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D-2489/2009 C.e Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 15. Mai 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e D-2489/2009 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 17. April 2009 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie kämen aus dem Kosovo, gehörten indessen der dortigen serbischen Minderheitsbevölkerung an. Seit Jahrzehnten schon lebe die serbische Bevölkerung in Angst vor albanischen Übergriffen. Insbesondere nach dem Krieg der NATO gegen Serbien und dem Abzug der serbischen Armee und Polizei habe der Terror gegen Serben und nichtalbanische Nationalitäten stark zugenommen, wie die zahlreichen aufgelegten Beweismittel belegten. Darüber hinaus gebe es aber auch zahlreiche individuelle Gründe, welche einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo entgegenstünden. So sei ihr Haus von einer albanischen Familie besetzt. Aufgrund von Diskriminierungen, Menschenrechtsverletzungen und des Fehlens eines allgemeinen Rechtsschutzes für ethnische Minderheiten sei es den Beschwerde- D-2489/2009 führenden unmöglich, im eigenen Haus zu wohnen. Zudem wäre die wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht gegeben. Ebenso wenig sei die Sicherheit für Personen serbischer Herkunft gewährleistet. Schliesslich sei auch die Wegweisung nach Belgrad nicht zumutbar, sei dieser Staat doch mit der Versorgung der zahlreichen Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo deutlich überfordert und nicht in der Lage, die Flüchtlinge angemessen zu versorgen. Serbien nehme dementsprechend keine Flüchtlinge mehr auf. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des BFM in ihrer Eingabe vom 17. April 2009 insoweit nichts Stichhaltiges entgegen, als sie in generalisierter Form auf die Probleme von ethnischen Serben im Kosovo verweisen, welche mit vielen Beweismitteln belegt werden. Indessen vermögen diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten jedenfalls keine Veranlassung, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher zum einen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Zum anderen ist vorliegend – und dies ist entscheidwesentlich – fest zustellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit proklamiert hat. In der Folge anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27 EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Der Beschwerdeführer ist demnach als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des Kosovo bisher nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerdeführer daher nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da er serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGE D-7561/2008). Die Beschwerdeführerin stammt aus O._______ und ist somit ohnehin serbische Staatsangehörige. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden von den serbischen Behörden als serbische Staatsangehörige betrachtet werden. Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz D-2489/2009 eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Der Beschwerdeführer, als aus dem Kosovo stammender ethnischer Serbe, kann sich demzufolge mit seiner serbischen Ehefrau nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass ihnen dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Sie sind demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das D-2489/2009 heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- D-2489/2009 botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Indessen machten weder die aus Serbien in den Kosovo emigrierte Beschwerdeführerin noch der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer anlässlich ihrer Befragungen begründete Furcht vor Verfolgung in Serbien geltend. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer Ausbildung als Maschinenschlosser, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Zudem verfügt seine Ehefrau ebenfalls über gute Voraussetzungen für eine Reintegration in Serbien, nämlich zum einen eine Berufsausbildung als Textiltechnikerin (Schneiderin). Zum anderen leben ihre Eltern sowie ein Bruder nach wie vor in Serbien. Diese mögen nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt D-2489/2009 sein, die Beschwerdeführenden längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen können. Daneben kann sich der Beschwerdeführer nötigenfalls auch von seinen in der Schweiz lebenden Eltern unterstützen lassen, weshalb auf absehbare Zeit keine existenzielle Notlage droht. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2489/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 15. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

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