Abtei lung IV D-2476/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. B._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2476/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. März 2007 und gelangte am 11. April 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung vom 19. April 2007 und der Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde vom 4. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat ein Mitglied des "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) gewesen. Als die Polizei am 20. August 2006 zwei Jugendliche auf der Strasse kontrolliert und bei diesen Waffen gefunden habe, seien auch er und sein Kollege, welche sich zufällig in der Nähe befunden hätten, kontrolliert worden, wobei ihre Parteiausweise der MLC konfisziert und sie auf ein örtliches Verkehrsbüro gebracht worden seien; dort habe man sie beschuldigt, der Miliz von Jean-Pierre Bemba anzugehören. Da plötzlich draussen Schüsse gefallen seien, sei die Polizei in Panik geraten, weshalb er und sein Kollege hätten flüchten können. In der Folge habe er erfahren, dass er zu Hause gesucht werde, und sei daher nach A._______ gereist. Als er im März 2008 nach Kinshasa habe zurückkehren wollen, sei er in eine Polizeikontrolle geraten, bei der sein neu ausgestellter Parteiausweis der MLC eingezogen worden sei. Nachdem er von der Polizei in ein Untersuchungsgefängnis gebracht und ihm mitgeteilt worden sei, dass er seit August 2006 gesucht werde, sei er in Ohnmacht gefallen und in ein Spital gebracht worden. Am 24. März 2008 hätten ein Pastor und ein Cousin des Beschwerdeführers mit Hilfe eines angeblichen Arztes seine Flucht aus dem Spital arrangiert. In der Folge habe er sich im Hause des Pastors versteckt, wo am darauffolgenden Tag der Gefängniskommandant, ein Bekannter seines Cousins, erschienen sei und ihm schliesslich zur Flucht verholfen habe. B. Mit Verfügung vom 18. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen D-2476/2008 die Verfügung des BFM vom 18. März 2008 Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 25. April 2008 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Nachweis der Bedürftigkeit noch nicht erbracht worden sei. Die Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Strafbefehl des C._______ vom 5. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 100.– beziehungsweise einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-2476/2008 (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als teils realitätsfremd, teils widersprüchlich und insgesamt als nicht glaubhaft erachtet. D-2476/2008 4.2 Zwar erscheint die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderte Handlungsweise der Polizei, am 20. August 2006 den Beschwerdeführer und dessen Kollegen nach der Verhaftung von zwei Jugendlichen auf der Strasse wegen Waffenbesitzes ebenfalls festgenommen zu haben, obwohl der Beschwerdeführer und sein Kollege mit den beiden Jugendlichen in keinerlei Verbindung gestanden hätten, realitätsfremd sei, nicht zwingend, befanden sich doch der Beschwerdeführer und sein Kollege in der unmittelbaren Nähe der beiden Jugendlichen. 4.3 Indessen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das weitere angebliche Verhalten der Sicherheitsbehörden, derart panikartig auf Schüsse ausserhalb des Büros reagiert zu haben, dass dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen die Flucht gelungen sei, klar realitätsfremd. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, die Polizisten hätten mit Panik auf die Schüsse reagiert, weil sie sich in einem Sektor aufgehalten hätten, wo es oft zu Kämpfen zwischen der MLC und der Polizei gekommen sei, vermag nicht zu überzeugen. So hätte die Polizei bei dieser kritischen Lage erst recht damit rechnen müssen, einem allfälligen Schusswechsel ausgesetzt zu werden. 4.4 Im Weiteren erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei in A._______ – obwohl zu diesem Zeitpunkt angeblich behördlich gesucht – auf seinen Antrag hin ein Identitätsausweis ausgestellt worden und er sei in der Folge nach Kinshasa zurückgekehrt, zu Recht als realitätsfremd. Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe die Identitätskarte auf illegalem Weg erlangt, vermag, insbesondere, da anlässlich der Anhörungen gänzlich unerwähnt geblieben, nicht zu überzeugen. Auch die weiteren Erklärungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in A._______ die Wahlen aktiv verfolgt habe und nach deren Ergebnis davon ausgegangen sei, in Kinshasa würde es nicht zu erneuten Gefechten zwischen der MLC und der Polizei und damit auch nicht zu gezielten Kontrollen von Mitgliedern der MLC kommen, stehen im Widerspruch zu einzelnen im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen gemachten Aussagen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung an, dass es nach den Wahlen im Oktober zu Unruhen zwischen Kabila- und Bemba-Anhängern gekommen sei (vgl. A9/23 S. 6f). Aufgrund seiner Angabe während der Anhörung ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – von der anhaltenden D-2476/2008 problematischen Situation zwischen Opposition und kongolesischer Armee Kenntnis hatte. Angesichts dieser erneuten Übergriffe auf Anhänger der MLC und der blutigen Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen im Februar beziehungsweise März 2007 ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als Mitglied der MLC und aktiver Wahlbeobachter von einer plötzlichen Abschwächung seiner Gefährdungslage ausgegangen sein soll. 4.5 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geschilderten Umstände der geltend gemachten Verhaftung nach der Rückkehr aus A._______ und der nachfolgenden Flucht auffallend realitätsfremd ausgefallen sind. So ist inbesondere das angebliche Verhalten des Gefängniskommandanten, aus blosser Nächstenliebe seine dienstliche Pflicht verletzt und dem Beschwerdeführer in riskanter Weise zur Flucht verholfen zu haben, nicht nachvollziehbar, zumal dieser erklärt haben soll, der Fall des Beschwerdeführers sei bereits auf Präsidentschaftsebene bekannt. An dieser Einschätzung vermag die Entgegnung des Beschwerdeführers, wonach er dem Kommandanten habe versprechen müssen, das Land unverzüglich zu verlassen, nichts zu ändern, vermag doch ein solches Versprechen die realitätsfremd hohe Risikobereitschaft des Kommandanten nicht zu erklären. 4.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-2476/2008 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-2476/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu verweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass es nach den Wahlen im Jahr 2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des damaligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 in Richtung Portugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. Die aktuelle Regierung ist trotz der schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen. Zwar ist es in den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Ausein- D-2476/2008 andersetzungen gekommen, welche bis heute anhalten. Die im Westen liegende Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kinshasa, ist von diesen erneuten Unruhen jedoch nicht unmittelbar betroffen; es herrscht dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. 6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kinshasa aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So hat der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat die Primarschule besucht, diese zwar vorzeitig abgebrochen, jedoch während zwei Jahren den Beruf des Möbel-Künstlers erlernt und war von 2004 bis 2006 in diesem Bereich auch tätig. Ausserdem leben die Eltern des Beschwerdeführers, mit welchen er vor der Ausreise zusammengelebt hatte, eine Tagesreise von Kinshasa entfernt. Auch seine zwei Kinder leben im Kongo. Angesichts seines Alters, seiner beruflichen Erfahrung und der Tatsache, dass er den grössten Teil seines Lebens in Kinshasa verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über die Möglichkeit verfügt, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu erachten. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter- D-2476/2008 legen ist, sind ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerdeeingabe wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde jedoch der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. Im Weiteren erschien die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-2476/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 11