Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-247/2026
Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am B._______, Sri Lanka, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2026 / N (…).
D-247/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2025 ein Asylgesuch einreichte, dass am 20. März 2025 sowohl die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) als auch die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen stattfanden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter habe im Jahr (…) Suizid begangen und sein Vater sei unbekannten Aufenthalts, weshalb er bei der Grossmutter gelebt habe, dass es seiner Grossmutter gesundheitlich nicht mehr gut gehe, sie könne nicht gut gehen, habe Probleme mit den Armen und Beinen, einen hohen Blutdruck sowie andere Krankheiten, dass sie sich nicht mehr um ihn habe kümmern können, weshalb sie entschieden habe, ihn in die Schweiz zu schicken, wo sich ein D._______ aufhalte, zumal er (der Beschwerdeführer) in Sri Lanka keine weiteren Verwandten habe, dass der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde sowie des Todesscheines seiner Mutter zu den Akten gab, dass am 28. März 2025 die Zuteilung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren erfolgte, dass im Rahmen einer von der Vorinstanz am 26. März 2025 in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung dem SEM am 19. Juni 2025 mitgeteilt wurde, dass die Grossmutter des Beschwerdeführers habe angetroffen werden können, dass sie angegeben habe, sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern, sie in einem kleinen, anderen Personen gehörenden Haus lebe, mit diesen Personen zusammen, dass weitere Familienangehörige nicht hätten verifiziert werden können, dass sich der Bericht auch zum Kindesschutz in Sri Lanka äussert, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte (Ziffer 1), das Asylgesuch
D-247/2026 ablehnte (Ziffer 2) und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete (Ziffern 3 bis 5), dass das SEM am 8. Januar 2026 – gleichlautend – neu verfügte, wobei es erwog, die erste Zustellung der Verfügung vom 11. Dezember 2025 habe nicht erfolgen können, die Verfügung vom 8. Januar 2026 gehe angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Mandatierung an die Rechtsvertretung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 11. Dezember 2025 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt, dass der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 20. Januar 2026 über die Eröffnung der Verfügung vom 8. Januar 2026 am 12. Januar 2026 informierte und gleichzeitig bestätigte, er halte an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest, dass dieser Eingabe ein Bericht des Kompetenzzentrums «Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende» vom 9. Januar 2026 sowie ein pädagogischer Entwicklungsbericht vom 9. Januar 2026 beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 festhielt, das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, die Beschwerde richte sich gegen die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2026, dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, dass die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Februar 2026 eingeladen wurde,
D-247/2026 dass das SEM am 3. Februar 2026 um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 12. März 2026 ersuchte und zur Begründung ausführte, es seien weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig, dass die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 insofern guthiess, als die Frist bis zum 19. Februar 2026 erstreckt wurde, wobei sie die Vorinstanz im Zusammenhang mit einer rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung auf die Möglichkeit einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG hinwies, dass das SEM mit Eingabe vom 18. Februar 2026 erneut um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist (bis zum 6. März 2026) ersuchte,
und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 8. Januar 2026 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass in den Beschwerdebegehren zwar auch die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung erwähnt wird, sich aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht ergibt, weshalb das SEM die Wegweisung an sich zu Unrecht angeordnet hätte und solches auch nicht ersichtlich ist, dass deshalb auch von der Rechtskraft der Dispositivziffer 3 auszugehen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-247/2026 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Wegweisungsvollzug insbesondere festhält, gemäss Rechtsprechung müsse vor der Rückführung einer minderjährigen Person sichergestellt werden, dass diese im Heimatstaat einem Familienmitglied oder einer Vormundschaftsbeziehungsweise Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, welche den Schutz des Kindes gewährleisten würden, dass der Vollzug der Wegweisung diesbezüglich mit der ständigen Mission von Sri Lanka bei den Vereinten Nationen und dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf erfolge, wobei Letzteres durch Vermittlung des Ministry of Foreign Affairs/Foreign Employement & Trade die notwendigen Informationen an das zuständige Departement for Probation and Child Care Services (DPCCS) in Colombo übermittle und dieses unter Einbezug der heimatlichen Behörden abkläre, ob das Kind betreuungsfähige Familienangehörige habe, oder für dieses eine geeignete Institution suche, dass somit die sri-lankischen Behörden sicherstellen würden, dass der Beschwerdeführer bei einem Vollzug der Wegweisung eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringungssituation vorfinden werde, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, seine Grossmutter sei aufgrund ihres hohen Alters und ihres fortschreitenden schlechten Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage, für ihn zu sorgen, dass er in Sri Lanka über keine Angehörigen verfüge, welche ihn betreuen könnten, er wäre dort ohne familiäres und soziales Netz,
D-247/2026 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht festhalte, es bestünden bei ihm keine gesundheitlichen Einschränkungen, dass in der angefochtenen Verfügung nicht entsprechend der geltenden Rechtsprechung dargelegt werde, dass für ihn geeignete staatliche Infrastrukturen zur Verfügung stehen würden, nachdem die Vorinstanz selber ausführe, die Grossmutter sei nicht mehr in der Lage, für den Beschwerdeführer zu sorgen, dass er sich im Falle eines Wegweisungsvollzugs in einer Notlage befinden und mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, da eine unklare Betreuungssituation bestehe, er kein familiäres Netzwerk habe und von überfüllten Kinderheimen mit unzureichender Betreuung und Finanzierung auszugehen sei, dass die Vorinstanz faktisch die Verantwortung auf die Vollzugsbehörden und die Behörden in Sri Lanka abschiebe, ohne die Kindeswohlkriterien gemäss Rechtsprechung abzuklären, dass der Sachverhalt (auch in medizinischer) Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei und der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger besonders schutzbedürftig sei, dass den Akten im Übrigen nicht entnommen werden könne, dass dem Beschwerdeführer betreffend Botschaftsabklärung das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, dass angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs und der auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte, welche von der Vorinstanz zu berücksichtigen sein werden, nicht abschliessend beurteilt werden muss, ob der medizinische Sachverhalt vom SEM genügend abgeklärt worden ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige Person handelt und die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung selbst festhält, es müsse sichergestellt sein, dass er bei der Rückkehr effektiv der Familie, der Vormundschaft oder geeigneten Institution übergeben werden könne dass die Vorinstanz unter Darlegung der involvierten Instanzen sowie Informationswege im Wesentlichen festhält, die Schweizer Behörden würden nach Fällung des Urteils beziehungsweise im Rahmen der Durchführung des Vollzugs mit den sri-lankischen Behörden Kontakt aufnehmen und
D-247/2026 diese würden sich darum kümmern, dass der Beschwerdeführer entweder in die Obhut von Verwandten komme oder einer staatlichen Institution zugewiesen werde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zutreffend auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug minderjähriger Asylsuchender voraussetzt, dass aufgrund konkreter Abklärung klargestellt ist, dass die Obhut durch Familienmitglieder oder eine geeignete Einrichtung gewährleistet ist, dass das SEM gemäss der genannten Rechtsprechung mit Blick auf Art. 12 VwVG diese Abklärungen vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vornehmen muss, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offensteht (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.), dass sich das SEM im Kern damit begnügt, darauf zu verweisen, die srilankischen Behörden würden die Möglichkeit der Obhut prüfen, womit es den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht wird, zumal es damit eine eigene Prüfung unterlässt, dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung sowie aufgrund des sich zum Zeitpunkt des Entscheids präsentierenden Sachverhalts (fragliches tragfähiges familiäres Netz) insbesondere gehalten gewesen wäre, eigene länderspezifische und durch Quellenangaben prüfbare Abkärungen zur Möglichkeit staatlicher Obhut zumindest in dem Ausmass zu tätigen, damit beurteilt werden kann, ob den in der Verfügung beschriebenen Suchbemühungen der heimatlichen Behörden realistischerweise überhaupt Aussicht auf Erfolg beschieden werden kann, dass die Vorinstanz mit anderen Worten nicht nur darzulegen hat, dass die heimatlichen Behörden nach kindsgerechten Obhutsmöglichkeiten suchen werden, sondern dass die von ihr getätigten Abklärungen ferner eine zuverlässige Einschätzung betreffend den Erfolg dieser Bemühungen ermöglichen müssen, dass der (langjährige) Aufenthalt eines E._______ des Beschwerdeführers in Schweiz an den genannten Anforderungen nichts ändert, dass ferner festzustellen ist, dass aus der Verfügung nicht hervorgeht, auf welche Quellen sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Gewährleistung der Obhut und der involvierten Instanzen stützt,
D-247/2026 dass nur im Sinne einer Ergänzung festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Ausführungen – ohne dies klar zu deklarieren – zumindest teilweise auf die Botschaftsantwort vom 19. Juni 2025 abzustellen scheint, deren Inhalt dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht bekannt gegeben wurde, dass angesichts der festgestellten Verletzung der Abklärungspflicht nicht vertieft darauf einzugehen ist, ob die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat beziehungsweise ob vorliegend legitime Geheimhaltungsgründe (vgl. Art. 27 VwVG) bestehen, dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz vorliegend der Abklärungspflicht gemäss der geltenden Rechtsprechung nicht entsprochen hat und damit Art. 12 VwVG verletzt, dass die Beschwerde daher im Eventualpunkt gutzuheissen und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung sowie erneuter Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage und angesichts der Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 das erneute Gesuch um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu auferlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass den Akten keine Kostennote beiliegt, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren und einem Stundenansatz von Fr. 220.– (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'760.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-247/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 18. Februar 2026 um Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 angesetzten Vernehmlassungsfrist wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung zur neuen Entscheidfindung beantragt wird. 3. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2026 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung sowie erneuter Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'760.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: