Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-247/2023
Urteil v o m 1 3 . April 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Naomi Adotsang, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2023 / N (…).
D-247/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 8. September 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 20. September 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, von Serbien via Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist zu sein. Sowohl in Kroatien als auch in Slowenien habe er Polizeikontakt gehabt und seine Fingerabdrücke abgeben müssen. B. Aufgrund dieser Angaben ersuchte das SEM die kroatischen und slowenischen Behörden am 21. September 2022 um Informationen betreffend die dortigen Registrierungen des Beschwerdeführers und deren Umstände. Die slowenischen Behörden teilten am 6. Oktober 2022 mit, dass er ihnen nicht bekannt sei. Am 26. Oktober 2022 teilten die kroatischen Behörden mit, dass er am 30. August 2022 nach Kroatien eingereist sei und die kroatische Grenzpolizei ihn am 1. September 2022 weggewiesen habe. Das SEM ersuchte daraufhin die kroatischen Behörden am 1. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen wurde am 30. Dezember 2022 gutgeheissen. C. Am 30. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III- VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Mit seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2023 bestritt er die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht, machte jedoch geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da er befürchte, dass sein Asylgesuch dort nicht angenommen und er in den Iran abgeschoben würde. Bei seinem ersten Einreiseversuch nach Kroatien sei er gewaltsam nach Serbien zurückgebracht worden. Beim zweiten Versuch sei eine Wegweisungsverfügung gegen ihn erlassen worden. Nach der Rückführung aus Slowenien sei er erneut zur Ausreise aufgefordert worden. Die Umstände
D-247/2023 in Kroatien, insbesondere der erschwerte Zugang zum Asylverfahren, seien hinlänglich bekannt. Er sei in Kroatien ausreisepflichtig, weshalb damit zu rechnen sei, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert würde und ihm eine unrechtmässige Kettenabschiebung drohen würde. D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 (eröffnet am 9. Januar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 6. Januar 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner seien die Vollzugsbehörden im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
D-247/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-247/2023 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragstelle erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragstellende, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn Gesuchstellende oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
D-247/2023 4. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 1. November 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. Dezember 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens demnach gegeben. 5. Auf Beschwerdeebene lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe in Kroatien kein Asylgesuch einreichen können, sondern habe, nachdem er beim ersten Einreiseversuch an der Grenze zurückgeschickt worden sei, beim zweiten Einreiseversuch einen Landesverweis erhalten. Sein Vertrauen in den kroatischen Staat sei aufgrund des Erlebten nachhaltig erschüttert und er befürchte, dass ihm bei einer Rückkehr wiederum die Einreichung eines Asylgesuchs verwehrt würde. Er habe in Kroatien zu keinem Zeitpunkt Zugang zum Asylverfahren erhalten. Es könne in Kroatien nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden. Weitere Hinweise auf systemische Schwächen seien seit Langem bekannt und daher als notorisch zu bezeichnen. Schliesslich sei auf die tiefe Schutzquote für iranische Flüchtlinge in Kroatien hinzuweisen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich in casu ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Selbsteintritts. Ferner habe die Vorinstanz vorliegend keine vertiefte Ermessensabwägung vorgenommen, ob anstelle der Überstellung nach Kroatien ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Aufgrund seiner individuellen Vorbringen – Push-Back, drohende Inhaftierung, Verunmöglichung des Stellens eines Asylgesuchs – würde sich eine solche aber aufdrängen. Für den Fall, dass es dennoch zu einer Überstellung kommen sollte, wäre die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich seines tatsächlichen Zugangs zum dortigen Asylverfahren einzuholen. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
D-247/2023 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take- Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt, bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, dass die – angesichts der Situation in Kroatien (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.) auf den ersten Blick nicht unbegründete Befürchtung, wonach von den gewaltsamen Push-backs an der Grenze auch Personen welche im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Kroatien (rück-)überstellt würden, betroffen sein könnten, sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten lasse. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, dass Dublin-Rückkehrende ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft würden. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei
D-247/2023 davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin- III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme – wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde – im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. 7. 7.1 Im Übrigen sind den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
D-247/2023 Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 Nach dem Gesagten besteht demnach auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten ist. Die Vorinstanz ist auch nicht verpflichtet zur Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs des – im Übrigen gemäss Akten und eigenen Angaben zufolge jungen, gesunden und alleinstehenden – Beschwerdeführers zum Asylverfahren sowie zur medizinischen Versorgung und Unterbringung. 7.4 7.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 7.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
D-247/2023 unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-247/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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