Abtei lung IV D-2459/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Antoinette E. Hürlimann, Kessler Wassmer Giacomini Landolt, Rechtsanwälte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2459/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Dohuk, Nordirak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2001 und reiste am 18. September 2001 von der Türkei sowie unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangszentrum B._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 1. Oktober 2001 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 24. Januar 2001 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Sommer 2001 habe er die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) mit Lebensmitteln und anderen Waren beliefert. Bei der zweiten Lieferung, in der Nacht vom 17. Juli 2001, seien er, seine beiden Komplizen sowie zwei PKK-Leute von einer Patrouille der Kurdistan Democratic Party (KDP) überrascht worden. Diese hätten das Feuer auf sie eröffnet, worauf er zusammen mit den PKK-Leuten ins Gebirge geflüchtet sei. Seine beiden Komplizen seien hingegen festgenommen worden. Er habe sich zunächst bei der PKK versteckt. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass die Polizei der KDP zuhause nach ihm gesucht habe. Da er jedoch nicht länger bei der PKK habe bleiben wollen, habe er sich schliesslich zur Flucht aus dem Heimatland entschieden. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seines Identitätsausweises zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.d Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit einer auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerde vom 6. Januar 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. D-2459/2008 A.e Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 zog das BFM seinen Entscheid vom 20. Januar 2003 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunktes in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss der ARK vom 18. Januar 2006 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. B. B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. B.b Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 22. November 2007 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. B.c Mit Verfügung vom 13. März 2008 - eröffnet am 17. März 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, eventuell sei dem Beschwerdeführer die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Entscheid über das hängige Härtefallgesuch zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel in Kopie bei: ein Schreiben der Sozialberatung D._______ an die Fremdenpolizei des Kantons C._______ vom 6. Februar 2008, ein Auszug aus dem Protokoll der Fürsorgebehörde der Gemeinde E._______ vom 22. Januar 2008 sowie verschiedene Unterlagen betreffend die geltend gemachte Bedürftigkeit (Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Versicherungspolice, Kontoauszug Postfinance). D. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung D-2459/2008 (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) mit Verfügung vom 22. April 2008 ab und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2008 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 14. Mai 2008 bestätigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die in der Beschwerde gestellten Anträge und ersuchte sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-2459/2008 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung verletze daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht. Einem Wegweisungsvollzug stünden auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Dohuk lasse den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Die Schutzfähigkeit der staatlichen Machthaber sei heute grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Somit sei der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten. Im Weiteren sei festzustellen, dass in den drei kurdisch kontrollierten Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Wegweisungsvollzug dorthin daher als grundsätzlich zumutbar ein. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak (inkl. Mosul und Kirkuk). Auch mehrere andere europäische Staaten teilten die Einschätzung des BFM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen. Das UNHCR stelle sich ebenfalls nicht grundsätz- D-2459/2008 lich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen, empfehle jedoch eine differenzierte Vorgehensweise und vertrete die Auffassung, dass bei Angehörigen von "vulnerable groups" auf eine Rückführung verzichtet werden solle. Das BFM trage diesem Anliegen Rechnung. Im vorliegenden Fall sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Gefährdung sei als unglaubhaft erachtet worden. Er könne somit von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Aufgrund der militärischen Intervention der Türkei im Nordirak ergebe sich keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht, sei dort neun Jahre zur Schule gegangen und mit der dortigen Sprache, Kultur sowie Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Auch wenn er erklärt habe, mit seinen Geschwistern fast keinen Kontakt mehr zu haben, so verfüge er dennoch über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei alleinstehend; somit habe er nach seiner Rückkehr lediglich für sich allein zu sorgen, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - gelingen dürfte. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. Inzwischen verfüge er ausserdem über Berufserfahrung im Gastgewerbe. Der Aufbau einer neuen Existenz sollte ihm daher bei entsprechendem Bemühen auch im Heimatland gelingen. Es sei an dieser Stelle auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" zu verweisen, welches dem Beschwerdeführer die Reintegration zusätzlich erleichtern könnte. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich; hingegen könne der Kanton gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. Es bestünden direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. 3.2 In der Beschwerde wird vorab auf BVGE E-4243/2007 (Urteil vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) verwiesen und argumentiert, das Bundesverwaltungsgericht habe die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei die Wegweisung nur in der Regel - nicht generell - D-2459/2008 zumutbar. Insbesondere könnten individuelle Gründe dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im erwähnten Entscheid im Weiteren nicht im Einzelnen mit der Bedeutung des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK auseinandergesetzt, habe jedoch darauf hingewiesen, dass es die diesbezüglichen Entwicklungen im Auge zu behalten gelte. Dem erwähnten Entscheid könne daher keine allgemeine und langandauernde Präjudizwirkung zukommen. Anschliessend wird festgestellt, dass sich die Sicherheitslage seit der Lageanalyse des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts erneut verändert habe. Ende Februar 2008 habe die Türkei eine Bodenoffensive im Nordirak gestartet. Das BFM habe diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Anfang März 2008 habe die Türkei ihre Militäroperation im Nordirak zwar offiziell beendet, allerdings sei angesichts von widersprüchlichen diesbezüglichen Äusserungen zu bezweifeln, ob tatsächlich alle Soldaten abgezogen worden seien. Ende März 2008 habe das türkische Militär erneut Luftangriffe geflogen und Stellungen der PKK im Irak beschossen. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers befinde sich nahe der türkisch-irakischen Grenze. Der Vollzug der Wegweisung sei bereits aus diesen Gründen unzumutbar. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht über ein soziales Netz verfüge. Seine Eltern seien verstorben, und zu seinen Geschwistern habe er infolge der langen Landesabwesenheit inzwischen fast keinen Kontakt mehr. Auch Parteibeziehungen habe der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr sympathisiere er mit der von der KDP verfolgten PKK. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Irak weder eine Berufsausbildung abgeschlossen noch sei er vor seiner Ausreise erwerbstätig gewesen. Zwar habe er durch seine Arbeitstätigkeit in der Schweiz eine gewisse Berufserfahrung im Gastgewerbe erlangen können, doch sei diese im Irak nutzlos, zumal dort hauptsächlich Arbeitskräfte in der Baubranche gesucht würden. Angesichts der fehlenden Berufsausbildung, der hohen Arbeitslosenquote im Nordirak und dem Status als Rückkehrer sei entgegen der Auffassung des BFM nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt integrieren könnte. Er wäre somit nicht in der Lage, sich dort eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Demzufolge könne auch nicht von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden, zumal die Wohn- und Lebenskosten stark angestiegen seien. Die Reintegration des Beschwerdeführers wäre auch deshalb schwierig, weil er nun seit fast sieben Jahren landesabwesend sei. Insgesamt sei D-2459/2008 der Vollzug der Wegweisung daher unzumutbar. In der Beschwerde wird ausserdem auf das bei der zuständigen kantonalen Fremdenpolizei hängige Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hingewiesen. Diesbezüglich wird ausgeführt, für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss komme, die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme seien nicht mehr gegeben, wäre die zuständige kantonale Fremdenpolizei analog dem Vorgehen in D-7798/2006 (Urteil vom 19. März 2008) anzufragen, ob sie bereit wäre, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei jung und gesund und stamme aus der Provinz Dohuk, wo er geboren und aufgewachsen sei. Er habe bis zum 30. Lebensjahr dort gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er den Kontakt zu den Geschwistern wieder aufnehmen könne. Damit verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei ihm zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 3.4 In der Replik wird in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfüge. Es sei gänzlich ungewiss, ob ihm seine Geschwister bei der Reingetration behilflich sein könnten respektive wollten. Im Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer keine abgeschlossenen Berufsausbildung habe und vor der Ausreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, keine Beachtung geschenkt. Die soziale und wirtschaftliche Integration werde dem Beschwerdeführer indessen bereits deshalb nicht gelingen, weil er über keine gesellschaftlichen und politischen Beziehungen verfüge. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. D-2459/2008 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 20. Januar 2003, welche in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-2459/2008 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, welche in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar 2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wurde, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE E-4243/2007 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass D-2459/2008 eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und vor Ort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Diese Analyse ist nach wie vor als gültig zu erachten, zumal die Situation an der türkisch-irakischen Grenze im Zusammenhang mit den Angriffen der türkischen Armee auf im Nordirak gelegene Stellungen der PKK zwar angespannt, bisher jedoch nicht eskaliert ist. 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute 36-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den Akten zufolge von seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2001 lebte. Der Beschwerdeführer ging im Heimatland neun Jahre zur Schule, war jedoch vor der Ausreise eigenen Angaben zufolge abgesehen von Gelegenheitsarbeiten nicht erwerbstätig. In der Schweiz arbeitet er dagegen seit dem Jahr 2005 im Gastgewerbe. Zwar trifft es zu, dass die Arbeitsmarktlage im Nordirak angespannt und eine Stellensuche dementsprechend nicht einfach sein wird. Dennoch erscheint es angesichts der in der Schweiz erworbenen Arbeits- und Lebenserfahrung sowie mit Blick auf das bestehende Beziehungsnetz in der Provinz Dohuk (vgl. nachfolgend) als wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer die von der Schweiz gewährte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Hei- D-2459/2008 matregion über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte. So leben seinen Angaben zufolge insbesondere seine acht Geschwister nach wie vor in der Provinz Dohuk. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im heutigen Zeitpunkt fast keinen Kontakt zu seinen Geschwistern mehr, so hat er doch die Möglichkeit, diesen Kontakt jederzeit wieder aufzunehmen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass seine Geschwister sich bei seiner Rückkehr ins Heimatland nicht um ihn kümmern würden. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise von seinen Brüdern unterstützt wurde (vgl. A7, S. 8), weshalb es als wahrscheinlich zu erachten ist, dass er bei seiner Rückkehr in die Provinz Dohuk erneut auf die Hilfe seiner Familienangehörigen zählen kann. Gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, sind nicht aktenkundig. Die geltend gemachte, relativ gute Integration in der Schweiz lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine existenzgefährdende Situation geraten würde. 6.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits erwähnten BVGE E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie der Replik näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es wird einzig noch darauf hingewiesen, dass angesichts der vorstehenden Feststellung, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht gegeben D-2459/2008 sind, keine asylrechtliche Handhabe besteht, das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers bis zum Entscheid über das hängige Härtefallgesuch zu verlängern (vgl. den entsprechenden Antrag 2 der Beschwerde), weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Entgegen der seitens des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung (vgl. Ziff. B. II. 2 der Beschwerde) erscheint im vorliegenden Fall zudem ein Vorgehen analog BVGE D-7798/2006 (Urteil vom 19. März 2008) nicht angebracht, da im Fall des Beschwerdeführers ja bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde anhängig gemacht wurde. Da jedoch den Akten zufolge das Zustimmungsverfahren vor dem BFM (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG) noch nicht eröffnet wurde, erschien es im vorliegenden Fall auch nicht sinnvoll, das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu sistieren. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage trotz der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von dessen prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die diesbezüglich eingereichten Beweismittel) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2459/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14