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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2008 D-2454/2008

22. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,186 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mär...

Volltext

Abtei lung IV D-2454/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . August 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren U._______, B._______, geboren V._______, C._______, geboren W._______, D._______, geboren X._______, E._______, geboren Y._______, F._______, geboren Z._______, Somalia, alle vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2454/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die aus H._______ stammende Beschwerdeführerin, eine Angehörige des Clans I._______, Subclan J._______, mit ihren Kindern ihren Heimatstaat im Mai 2006 auf dem See- respektive dem Landweg. Über Griechenland und weitere, ihnen unbekannte Länder seien sie am 3. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 3. Juli 2006 stellten sie und ihre Kinder im Empfangszentrum in Basel ein Asylgesuch. Nach den Kurzbefragungen vom 6. Juli 2006 der Beschwerdeführerin und der Kinder B._______ und C._______ wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Am 8. August 2006 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden ältesten Kinder B._______ und C._______ von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen aus, sie habe in ihrer Heimat keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Vor einigen Monaten sei ihr Mann, als sich dieser draussen auf Arbeitssuche befunden habe, von rivalisierenden bewaffneten Banditen mit vielen weiteren Leuten umgebracht worden. Als sie ihren Mann vermisst habe, sei ihr von Leuten der erwähnte Vorfall zugetragen worden. Sie habe Angst bekommen und sei zu Hause geblieben. Eines Tages seien bewaffnete Banden in ihr Quartier gekommen und hätten gemordet und geplündert, worauf sie zusammen mit ihren Kindern und weiteren Quartierbewohnern die Flucht ergriffen habe. Unterwegs seien sie von Banditen erwischt worden, von denen sie geschlagen worden sei und deshalb Prellungen an den Füssen erlitten sowie ihre Zähne verloren habe. Wegen der schlechten Sicherheitslage habe sie in der Folge ihre Heimat verlassen, wobei Mitreisende für die Reisekosten für sie und ihre Kinder aufgekommen seien. Ferner führte die Beschwerdeführerin an, dass sie allgemein gesund sei, aber keine Zähne mehr habe. Ihr einziges Anliegen sei, dass ihr mit ihren Zähnen geholfen werde. Die Tochter B._______ gab zur Begründung ihres Asylgesuches zu Protokoll, in ihrem Heimatland herrsche Krieg und sie sei aus Sicherheitsgründen in die Schweiz gekommen. Ihr Vater sei vor D-2454/2008 längerer Zeit gestorben. Der Sohn C._______ gab zur Begründung seines Asylgesuches an, er habe seine Heimat aus ihm unbekannten Gründen zusammen mit seinen nächsten Familienangehörigen verlassen. Wann sein Vater verstorben sei, wisse er nicht. B. Mit Verfügung vom 17. März 2008 lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zwar als zulässig, jedoch als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 16. April 2008 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 sowie Ziffer 6 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei ihnen ihr Rechtsvertreter gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Weiter sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten und durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzend zu befragen. Auf die Begründung und das eingereichte Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gewährt, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung ein psychiatrisches Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzureichen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Weiter wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert gleicher Frist D-2454/2008 Auskunft über die genauen Umstände der Beschaffung und des Erhalts der auf Beschwerdeebene eingereichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin zu erteilen. Ferner wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, jedoch gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdeführerin nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um selbst ein psychiatrisches Gutachten zu finanzieren. Es werde daher entweder um Erteilung der Kostengutsprache oder um Erteilung des Auftrages zwecks Erstellung eines Gutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht selber ersucht. Weiter teilte die Beschwerdeführerin mit, wie und durch welche Umstände sie in den Besitz der eingereichten Geburtsurkunde gelangt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-2454/2008 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So würden die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung ein System von so genannten Realitätskennzeichen liefern. Laut dieser Forschung D-2454/2008 würden Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berichteten, in aller Regel eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufweisen. Solche seien insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten. In den Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich jedoch keine solchen Realitätskennzeichen finden, zumal ihre Aussagen bezüglich der Ermordung ihres Ehemannes keinerlei Detailreichtum aufweisen würden. Es fehlten individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse berichten, was auch von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, sofern sie die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung erstmals erwähnt, dass ihr Haus geplündert und sie auf der Flucht von bewaffneten Banditen geschlagen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin dies nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, handle es sich hierbei doch um zentrale Vorbringen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nachträglich versucht habe, ihren Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Abschliessend sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer bezüglich des Todes des Ehemannes respektive des Vaters gegenseitig widersprochen hätten. So habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung erklärt, ihr Ehemann sei im Januar 2006 ermordet worden. Die Tocher B._______ habe angegeben, ihr Vater sei vor längerer Zeit verstorben, während der Sohn C._______ erklärt habe, er wisse nicht, wann sein Vater verstorben sei. 3.2 Demgegenüber führten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an, entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid seien die Aussagen der Tochter und des Sohnes nicht widersprüchlich. Die beiden im Zeitpunkt der Befragung noch minderjährigen Kinder seien einerseits bei der Anhörung sehr eingeschüchtert gewesen. Andererseits müsse beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder, welche schon unter der Plünderung des Hauses gelitten hätten, nicht weiter habe traumatisieren wollen und ihnen daher die Nachricht vom Tod ihres Vaters erst später mitgeteilt D-2454/2008 habe. Deshalb hätten die Kinder den genauen Todeszeitpunkt gar nicht wissen können, weshalb diesbezüglich kein Widerspruch vorhanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde eingeladen, diesbezüglich eine Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern B._______ und C._______ durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der schlimmen Erlebnisse bei der Ermordung ihres Ehemannes und bei der Plünderung ihres Hauses schwer traumatisiert. Sie habe daher anlässlich der Befragungen ihre Gefühle nicht zeigen können und sei auch nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern, wie ihr Ehemann ermordet worden sei und wie sich die Plünderung in H._______ abgespielt habe. Es sei daher ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, das zeigen werde, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin aufgrund der Traumatisierung typisch und glaubhaft sei, sowie eine Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin zu diesen Vorkommnissen durchzuführen. Weiter müsse entsprechend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 eine nichtstaatliche Verfolgung, wie vorliegend durch die Banditen, zu Asyl führen, wenn sie in ihrer Heimat effektiv keinen Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hätten. Gemäss dem zitierten Entscheid hätte das BFM die Effektivität des Schutzes im Heimatland respektive in H._______ abzuklären und zu begründen, was die Vorinstanz jedoch nicht getan habe. Deshalb sei ihnen Asyl zu gewähren oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das BFM zurückzuweisen. 3.3 Nachdem die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2008 aufgefordert worden waren, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung ein psychiatrisches Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzureichen sowie innert gleicher Frist genaue Auskunft über die exakten Umstände der Beschaffung und des Erhalts der auf Beschwerdeebene eingereichten Geburtsurkunde zu erteilen, nahmen diese in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2008 dazu Stellung. In dieser Stellungnahme wiesen die Beschwerdeführer auf ihre prekäre finanzielle Situation hin, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ein psychiatrisches Gutachten zu finanzieren. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, eine Kostengutsprache D-2454/2008 oder den Auftrag für die Erstellung des fraglichen Gutachtens selber zu erteilen. Ferner habe bezüglich der eingereichten Geburtsurkunde auf Nachfrage der Beschwerdeführerin ein Bekannter (an dessen Namen sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern könne) ihr die Auskunft erteilt, sie solle sich an L._______ wenden, der ihr vielleicht weiterhelfen könne. Diesem sei es dann nach Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin gelungen, über Bekannte eine Geburtsurkunde zu organisieren. Über den Aufenthaltsstatus von L._______ in der Schweiz und den genauen Wohnort desselben wisse die Beschwerdeführerin nichts. Weiter glaube die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um ein Original handle, was sie aber nicht habe überprüfen können. 3.4 3.4.1 In formeller Hinsicht ist vorliegend zunächst Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführer ersuchen mit Blick auf die nähere Abklärung zu den Vorfällen, welche zur Traumatisierung der Beschwerdeführerin geführt hätten, und der Befragungssituation der beiden Beschwerdeführer B._______ und C._______ um eine Parteibefragung durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Verhandlung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Die Beschwerdeführer hatten auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift sowie einer weiteren Stellungnahme im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, ihre Asylvorbringen beziehungsweise ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen, weshalb vorliegend die Notwendigkeit einer Parteibefragung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden muss und die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, gemäss EMARK 2006 Nr. 18 hätte das BFM vorliegend die Effektivität des Schutzes in ihrem Hei- D-2454/2008 matland respektive in H._______ abklären und begründen müssen, da eine nichtstaatliche Verfolgung - wie sie vorliegend gegeben sei - zur Asylgewährung führe, wenn die Effektivität des Schutzes in Somalia nicht gegeben sei. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht getan. Deshalb sei ihnen Asyl zu gewähren oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das BFM zurückzuweisen. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 7 AsylG eine Person, die um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die angeführte Gefährdung (Verfolgung durch Banditen) bereits als nicht glaubhaft erachtete, war das BFM demzufolge korrekterweise auch nicht gehalten, die gleichen Sachverhaltselemente noch auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. Daher ist der gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen. Weiter ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Traumatisierung festzuhalten, dass im Verlaufe des Verfahrens kein Beweismittel respektive kein ärztliches Zeugnis eingereicht wurde, welches die von der Beschwerdeführerin oder ihrem Rechtsvertreter vertretene Hypothese der Traumatisierung infolge der angeführten Tötung des Ehemannes sowie der vorgebrachten Plünderung des Hauses und Schläge durch Banditen stützen könnte. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, gestützt auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht im Verfahren, die Gelegenheit zur Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens eingeräumt. In ihrer Eingabe vom 6. Juni 2008 ersucht die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, infolge fehlender finanzieller Mittel für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens eine Kostengutsprache oder den Auftrag für die Erstellung des fraglichen Gutachtens selber zu erteilen. Wohl gehört der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Zudem ist vorliegend anzuführen, dass bei einer genauen Durchsicht der Befragungsprotokolle keine Hinweise - wie beispielsweise ein auffälliges Aussageverhalten - ersichtlich sind, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe mehr als nur ansatzweise zu erwähnen. Zudem wurde die Be- D-2454/2008 schwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Anhörung explizit nach ihrem gesundheitlichen Befinden befragt, wobei sie sich als allgemein gesund einschätzte, sie jedoch keine Zähne mehr habe (vgl. kant. Protokoll, S. 8 unten). Weiter gab die Beschwerdeführerin am Schluss der kantonalen Befragung an, sie habe lediglich ein Anliegen, nämlich dass ihr mit den Zähnen geholfen werde (vgl. kant. Protokoll, S. 13 oben). Weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder auch nur Andeutungen von solchen machte die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht. Auch die bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin sah sich nicht veranlasst, aufgrund allfälliger bei der Anhörung aufgetretener, in psychischer Hinsicht relevanter Anhaltspunkte weitere Abklärungen anzuregen. Gestützt auf diese Ausführungen und entsprechend den in der Zwischenverfügung vom 5. Mai 2008 angedrohten Säumnisfolgen ist somit aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden. Jedenfalls besteht aufgrund dieser Einschätzung für die urteilende Instanz keine Veranlassung, eine Kostengutsprache für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu leisten oder ein solches Gutachten selber in Auftrag zu geben. Führen nämlich die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. 3.4.2 Weiter ist in materieller Hinsicht Folgendes anzuführen: Da sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz trotz eines zweijährigen Aufenthaltes noch keiner medizinischen Behandlung unterzieht, ist davon auszugehen, dass in objektiver Hinsicht der psychische Gesundheitszustand nicht gravierend - falls überhaupt - angeschlagen ist. Das ist denn auch erklärbar, zumal die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe - wie weiter unten aufzuzeigen sein wird - vorliegend nicht glaubhaft gemacht werden können. Zwar kann das in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben behauptete Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auf Merkmale psychischer Störungen hinweisen, welche eine Tendenz aufweisen, der bewussten Auseinandersetzung mit belastenden Erlebnissen auszuweichen. Es ist heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu D-2454/2008 berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter und Vergewaltigungen), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Erstbefragung grundsätzlich möglich war, über die angebliche Ermordung ihres Ehegatten und später beim Kanton über die Plünderung ihres Hauses zu berichten, auch wenn die angeführte Ermordung des Ehemannes anlässlich der Empfangsstellenbefragung eigenen Angaben zufolge erst ein knappes halbes Jahr zurückgelegen habe. Ferner lassen gewichtige, während des Asylverfahrens in den Befragungen aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf eine Traumatisierung beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der geltend gemachten Vorkommnisse schliessen. So kann dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Beschwerdeführerin wegen der schlimmen Erlebnisse bei der Ermordung ihres Ehemannes schwer traumatisiert worden sei und daher nicht detailliert über dieselbe habe aussagen können, so nicht gefolgt werden. So gab die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an, niemand habe ihren Mann gesehen. Als sie ihn vermisst habe, hätten ihr Leute - was für Leute dies gewesen seien, kann die Beschwerdeführerin auch auf explizite Nachfrage anlässlich der kantonalen Befragung nicht konkretisieren - gesagt, dass dieser bei einer Auseinandersetzung mit vielen weiteren Personen umgekommen sei. Sie selber habe nichts gesehen (vgl. kant. Protokoll, S. 9 ff.). Schliesslich führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage über ihre Empfindungen nach der Todesnachricht an: "Gott sei Dank, jeder wird irgend einmal sterben. Ich war traurig. Ich werde auch mal sterben, jeder Mensch wird irgend einmal sterben, aber Gott sei Dank." (vgl. kant. Protokoll, S. 11 unten). Es ist unter diesen Umständen schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser von dritter Seite erhaltenen Nachricht und ohne die Leiche ihres Mannes je gesehen zu haben, in der vorgebrachten Art und Weise traumatisiert worden sein soll. Zudem ist D-2454/2008 es als äusserst befremdlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin nicht nach dem Leichnam ihres Mannes gesucht hat, um Gewissheit über die ihr zugetragene Nachricht zu bekommen, weshalb die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auch unter diesem Aspekt als zweifelhaft erscheint. Überdies widerspricht sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihres Mannes, wenn sie einerseits anführt, niemand habe ihren Mann gesehen oder ihn beerdigt, um andererseits vorzubringen, Leute hätten ihr gesagt, dass ihr Mann bei den umgebrachten Leuten dabei gewesen sei (vgl. kant. Protokoll, S. 9 und 11), ohne dabei jedoch angeben zu können, wo dies genau gewesen sein soll. Hinsichtlich der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten Widersprüche wenden nun die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift im Einzelnen kaum etwas Konkretes ein, ausser eben, dass durch die Traumatisierung der Beschwerdeführerin deren Ausführungen undetailliert und emotionslos ausgefallen seien. Demgegenüber kann jedoch gestützt auf obige Schlussfolgerungen den Ausführungen des BFM bezüglich des Zeitpunkts der angeblichen Ermordung des Ehemannes und Vaters aufgrund der protokollierten und von den Beschwerdeführern unterschriftlich bestätigten Aussagen gefolgt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Kinder erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Tod ihres Vaters informiert hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kinder keine konkreten Aussagen über den ungefähren Todeszeitpunkt machen können, zumal die Beschwerdeführerin angab, dies sei im Januar 2006 gewesen. Auch die Ungereimtheiten hinsichtlich weiterer wesentlicher Sachverhaltselemente, so der erst nachträglichen Erwähnung der Plünderung des Hauses und der von der Beschwerdeführerin erlittenen Schläge (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 3), sind zu bestätigen, zumal es den Beschwerdeführern im Rahmen der kantonalen Befragung nicht gelingt, den Widerspruch plausibel aufzulösen, sondern die spätere Darstellung als nachträgliche Anpassung an den bereits in der Empfangsstelle geschilderten Sachverhalt erscheint. Auch die von der Vorinstanz gemachten Erörterungen zu den fehlenden Realkennzeichen - so würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ermordung ihres Ehemannes jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderhei- D-2454/2008 ten) vermissen lassen -, können in der vom BFM aufgezeigten Form vollumfänglich bestätigt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - selbst in der Annahme einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin - diese Traumatisierung nicht auf die von ihr geschilderten Vorkommnisse zurückgeführt werden kann, da ihre Aussagen als unglaubhaft zu erachten sind. Unter diesen Umständen braucht denn auch die allfällige Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens die Beschwerdeführerin betreffend nicht abgewartet zu werden (vgl. auch E. 3.4.1 oben; GYGI, a.a.O. S. 274). Auch die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung noch an, alle ihre Papiere seien geplündert worden und sie habe keine Heimat mehr (vgl. kant. Protokoll, S. 4 f.), um im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine solche Urkunde vorlegen zu können, die sie angeblich über den Bekannten eines Bekannten aus ihrer Heimat habe erhältlich machen können (vgl. Schreiben vom 6. Juni 2008, S. 2). Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls die genauen Umstände der Beschaffung dieser Geburtsurkunde nicht näher zu konkretisieren. Zudem weist die eingereichte Urkunde diverse orthographische Fehler auf, so beispielsweise bezüglich der ausstellenden Behörde und des Namens der Mutter der Beschwerdeführerin, weshalb der eingereichten Geburtsurkunde in casu kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann. 3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 6. Juni 2008 und auf allfällige weitere Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. D-2454/2008 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die Beschwerdeführer wurden vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2008 wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen (vgl. Ziffern 3.4. und 3.5) als aussichtslos zu qualifi- D-2454/2008 zieren und deshalb des Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2454/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 16

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