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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2020 D-2453/2020

14. Juli 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,410 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2453/2020

Urteil v o m 1 4 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020 / N (…).

D-2453/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______ (Autonome Region Tibet der Volksrepublik China) – suchte am 18. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 29. März 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 18. August 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Alter von (…) Jahren ins G._______-Kloster («[...]») im Kreis D._______ eingetreten und dort bis zu seiner Ausreise als Mönch tätig gewesen. Am 5. Oktober 2015 seien chinesische Polizisten im Kloster erschienen und hätten an einer einberufenen Versammlung alle Mönche aufgefordert, ein Papier zu unterschreiben, gemäss welchem der von den Chinesen ernannte «Panchen Lama» zu akzeptieren sei. Dabei hätten die chinesischen Polizisten angekündigt, in der Folgewoche erneut vorbeizukommen, und gefordert, dass auf dem Klosterdach eine chinesische Fahne gehisst werde. Aus Angst vor der chinesischen Polizei habe er das Kloster unmittelbar nach der Versammlung verlassen und sei zunächst nach Hause zurückgekehrt, wo er seiner (...) von den Geschehnissen berichtet und ihr offenbart habe, das Papier nicht unterzeichnen zu können. Am 8. Oktober 2015 sei er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers an die (...) Grenze nach H._______ gereist. Von dort aus habe er die Volksrepublik China am 10. Oktober 2015 illegal in Richtung I._______ verlassen. A.c Er reichte keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. B. Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen Region wurde im Auftrag des SEM am 24. September 2019 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 23. Dezember 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in der von ihm angegebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei.

D-2453/2020 C. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der Evaluation und informierte ihn über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person. D. Der Beschwerdeführer reichte am 1. April 2020 – nach Anhören der Aufzeichnung des Telefoninterviews – eine Stellungnahme zu den Akten und hielt daran fest, in der angegebenen Region geboren worden zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. E. Mit Verfügung vom 7. April 2020 – eröffnet am 9. April 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China an. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, ein Schreiben des Beschwerdeführers an die zuständige kantonale Behörde betreffend den Erhalt einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 6. Mai 2020, eine Wohnsitzbescheinigung aus der autonomen Region Tibet vom 15. November 2019 (jeweils in Kopie), ein undatiertes Foto des Beschwerdeführers, ein Zustellcouvert aus der autonomen Region Tibet (im Original), vier Kopien von Auszügen aus Wikipedia («Penchen Lama», «Gyeltshen Norbu», «Liste der Postleitzahlen in China» und «Kfz-Kennzeichen

D-2453/2020 [China]»), diverse Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen (datiert vom 23. Dezember 2016, 18./21. September 2018 und Januar 2020) sowie zwei Arbeitszeugnisse (datiert vom 22. August 2016 und 25. November 2019). G. Am 12. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung desselben Datums durch die zuständige kantonale Behörde ins Recht legen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

D-2453/2020 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor.

Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Übersetzung anlässlich der Anhörung sei nicht einwandfrei gewährleitet gewesen. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass es zwischen ihm und dem Dolmetscher Verständigungsprobleme gegeben habe und er oder die sachverständige Person ständig hätten nachfragen müssen. Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung finde sich sodann die folgende Notiz: «Der Dolmetscher roch sehr stark nach Alkohol. Dies fiel auch dem Sachbearbeiter auf, weswegen an der Qualität der Übersetzung zu zweifeln ist.» Aus dem Protokoll sei deshalb nicht ersichtlich, welche Widersprüche auf ihn und welche auf den «angetrunkenen» Dolmetscher zurückzuführen seien.

Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Stellungnahme zum LINGUA-Gutachten vom 1. April 2020 kaum beachtet. In der angefochtenen Verfügung sei seine Stellungnahme lediglich inhaltlich wiedergegeben und angemerkt worden, dass diese die Schlüsse des LIN- GUA-Gutachtens nicht substanziell entkräfte. Weshalb dem so sei, habe die Vorinstanz nicht ausgeführt. Daher erstaune es auch nicht, dass der Asylentscheid lediglich drei Werktage nach seiner Stellungnahme ergangen sei.

4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich

D-2453/2020 die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

4.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung unbegründet ist. Im Anhörungsprotokoll sind keine konkreten Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten und/oder Missverständnisse sprachlicher Natur zu finden. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung ausdrücklich bestätigt, den Dolmetscher zu verstehen (vgl. A9/23 F1). Sodann hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und lediglich drei Anmerkungen angebracht (vgl. A9/23 S. 22). Auch der Einwand des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, dass der Dolmetscher stark nach Alkohol gerochen habe und an der Qualität der Übersetzung zu zweifeln sei, verfängt nicht, zumal die Hilfswerksvertretung diesen Umstand nicht als Einwand zum Protokoll, sondern einzig als Beobachtung vermerkt hat (vgl. A9/23, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vom 18. August 2017). Hätte es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben, hätte der Beschwerdeführer dies in jenen Momenten oder zumindest zeitnah vorbringen müssen. Stattdessen hat er sich mit einer Befragung in diesem Setting einverstanden erklärt. Vorliegend kann der Beschwerdeführer aus diesem Argument jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.4 Hingegen wird in der Beschwerdeschrift zu Recht dargelegt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur LINGUA-Evaluation in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend gewürdigt wurde. Diesbezüglich ist das Folgende festzuhalten: Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid

D-2453/2020 beziehungsweise bei der Beurteilung, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen Region (Kreis D._______, Präfektur E._______) nicht glaubhaft sei, massgeblich auf die Ergebnisse der LINGUA-Evaluation abgestützt. Im Hinblick auf die Würdigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur LINGUA-Evaluation behauptete die Vorinstanz indessen lediglich pauschal und ohne nähere Begründung, dass es ihm nicht gelungen sei, die im fundierten LINGUA-Gutachten getroffenen Schlüsse substantiell zu entkräften und seine angegebene Herkunft glaubhaft zu machen. Dabei präzisierte die Vorinstanz diesen Befund zwar noch dahingehend, dass seine Angaben auch angesichts seiner angegebenen Biografie mit einem langen Aufenthalt im Kloster in allen analysierten Bereichen weit unter jenen Erwartungen geblieben seien, die an eine Person mit seinem angeblichen Hintergrund und seinem Alter zu stellen seien. Auch vermöge er es mit seiner Stellungnahme nicht, die profunden Erkenntnisse der linguistischen Analyse umzustossen (vgl. Verfügung des SEM vom 7. April 2020, Ziff. II S. 7 zweiter Absatz). Eine hinreichende Auseinandersetzung damit, weshalb die Angaben in der Stellungnahme zur LINGUA-Evaluation unsubstantiiert erschienen, erfolgte aber nicht. Insbesondere würdigte die Vorinstanz die vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten und die geltend gemachte schlechte Verbindungsqualität anlässlich des Telefoninterviews mit keinem Wort (vgl. rechtliches Gehör vom 1. April 2020 S. 3; Verfügung des SEM vom 7. April 2020, Ziff. II S. 7 erster Absatz). Damit war es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat damit die ihr obliegende Begründungspflicht offensichtlich verletzt.

4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).

D-2453/2020 5.2 Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, zumal die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur LINGUA-Evaluation ausreichend zu würdigen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten. 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2453/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

D-2453/2020 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2020 D-2453/2020 — Swissrulings