Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2451/2012
Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Sri Lanka, C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2012 / N _______.
D-2451/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. Dezember 2009 auf dem Luftweg verliess und via D._______ nach E._______ reiste, von wo aus er seine Reise am 19. Dezember 2009 fortsetzte und auf dem Landweg am 21. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei verdächtigt worden, Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, weshalb er am 23. August 2009 von Beamten der F._______ und Angehörigen des G._______ zu Hause festgenommen, geschlagen und anschliessend zu einem 'Defender' gebracht worden sei, dass er am darauffolgenden Morgen freigelassen worden sei, jedoch seither nach ihm gesucht worden sei, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise nicht mehr zu Hause aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 23. April 2010 zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. April 2010 mit Urteil D-2150/2010 vom 4. April 2012 abwies, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2012 eine Frist bis 9. Mai 2012 zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2012 ein zweites Asylgesuch stellte und verschiedene Beweismittel einreichte, dass er zur Begründung angab, sein Bruder sei im Februar 2012 von der Polizei verhaftet und später wieder freigelassen worden, dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) gesucht und seinen Bruder mitgenommen habe, welcher aber weder in Sri Lanka noch in Übersee in Anti-Terror Aktivitäten verwickelt sei,
D-2451/2012 dass 26 Bewohner von H._______ bestätigen würden, er werde nach wie vor gesucht und mit dem Tode bedroht, dass zwei Kollegen von ihm verhaftet worden seien und die Gefahr bestehe, dass diese ihn unter Folter belastet hätten, bei den LTTE eine aktive Rolle gespielt zu haben, dass aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage die Gefahr bestehe, dass er willkürlich festgenommen und gefoltert werden könnte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 21. Dezember 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 rechtskräftig abgeschlossen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass es sich bei der eingereichten Unterschriftensammlung um ein Gefälligkeitsschreiben handle, dem keinerlei Beweiswert zukomme, und beim Bestätigungsschreiben des Anwalts seien Manipulationsspuren zu erkenne, die im Licht der groben sprachlichen Fehler an der Authentizität des Dokuments zweifeln liessen, dass er zudem das Dokument bereits im Beschwerdeverfahren hätte einbringen können, was er jedoch unterlassen habe, dass die geltend gemachte, unbelegte und nicht weiter ausgeführte Verhaftung eines Kollegen Anfang Mai 2012 als reine Schutzbehauptung angesehen werde, welche die detaillierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. April 2012 nicht zu entkräften vermöge,
D-2451/2012 dass bezüglich der geltend gemachten schlechten allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Durchführung eines normalen Asylverfahrens und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
D-2451/2012 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
D-2451/2012 dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe einen Entscheid getroffen, ohne ihn zu befragen beziehungsweise anzuhören, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und Art. 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass – ist die asylsuchende Person, die in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, hier verblieben – ihr das rechtliche Gehör zu gewähren ist, sofern sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG, BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770), dass von der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden kann, wenn nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden darf, aufgrund des neu eingereichten Gesuchs sei der Sachverhalt vollständig erstellt, weil in diesem Fall der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verblieb, das am 8. Mai 2012 eingereichte schriftliche, von einem Advokaten verfasste Asylgesuch keine Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt aufweist und die angerufenen Beweismittel vollständig eingereicht wurden, weshalb das BFM – auch in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen – zu Recht keine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
D-2451/2012 dass die Asylgründe des Beschwerdeführers mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 als unglaubhaft qualifiziert wurden, dass – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2012 zutreffend ausführte – keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit – das heisst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 – Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer dabei bewenden belässt, lediglich in pauschaler Weise an der Echtheit der eingereichten Dokumente und an der Wahrheit seiner gemachten Aussagen festzuhalten, dass das Bestätigungsschreiben vom 1. März 2012, das von einem srilankischen Anwalt stammen soll, zum Beweis einer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht tauglich ist, da nicht dargestellt wird, aus welchen Gründen dieser gesucht sein soll, sondern lediglich darauf hingewiesen wird, die Polizei habe nach Informationen über ihn gefragt, dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, ob dieses Schreiben – wie von der Vorinstanz dargelegt – Manipulationsspuren aufweist und ob es sich um ein authentisches Dokument handelt, dass aus dem Umstand, dass zwei Kollegen des Beschwerdeführers, die ihm im Jahre 2009 zur Freilassung verholfen hätten, verhaftet worden sein sollen, nicht geschlossen werden kann, dieser werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland verhaftet, zumal keine Haftgründe der beiden Kollegen erwähnt werden, dass der Einwand, wonach das Bestätigungsschreiben von 26 Dorfbewohnern kein Gefälligkeitsschreiben sei, weil diese nicht einfach irgendetwas unterschreiben würden, sondern weil sie gesehen hätten, dass die Polizei nach ihm suche, nicht geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen beziehungsweise die Echtheit des Schreibens zu untermauern, und als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten ist,
D-2451/2012 dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Hinweise zu erbringen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des früheren Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
D-2451/2012 schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG; siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2150 vom 4. April 2012 E. 7.1), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – wie schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2150 vom 4. April 2012 E. 7.2 festgestellt – vorliegend zumutbar ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, gegebenenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das sinngemässe Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-2451/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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