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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2018 D-2446/2018

6. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,899 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2446/2018

Urteil v o m 6 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 1), B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 2), Eritrea, beide vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).

D-2446/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 suchte am 2. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nach. Am 13. August 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am (…) Oktober 2015 wurde die Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) geboren und in das Verfahren der Beschwerdeführerin 1 einbezogen. Am 15. März 2017 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, dass sie eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie sei und aus D._______ (Zoba E._______, Subzoba D._______) stamme, wo sie bis zur Ausreise immer gelebt habe. Da ihre Eltern sich getrennt hätten, bevor sie zur Welt gekommen sei, sei sie bei der Mutter aufgewachsen, mit welcher sie Landwirtschaft betrieben habe. Ihr Vater sei Soldat in F._______, weshalb sie ihn nicht gut gekannt habe. Sie habe (…) Halbgeschwister väterlicherseits, aufgewachsen sei sie aber mit ihren (…) Halbgeschwistern mütterlicherseits. Diese seien älter als sie und inzwischen verheiratet. Im Jahr 2009 sei sie von Sicherheitsbeamten während zweier Monate wegen des Verdachts, Eritrea illegal verlassen zu wollen, festgehalten worden. In dieser Zeit sei sie mehrfach befragt und misshandelt worden. Da sie aber nichts zugegeben habe, habe man sie wieder gehen lassen. Einen Monat später habe man sie wieder vorgeladen, befragt und eingesperrt. Danach sei sie wieder zur Schule gegangen, habe aber keine Ruhe mehr gehabt. Die Schule habe sie bis zur zehnten Klasse besucht. Da sie schwanger geworden sei, habe sie die Schule dann abbrechen müssen. Man habe sie verdächtigt, schwanger geworden zu sein, um von allem abzulenken. Ihre erste Tochter sei am (…) Januar 2011 zur Welt gekommen. Kontakt zu deren Vater, welcher Polizist in G._______ sei, habe sie auch nach der Geburt gehabt, jedoch habe sie mit ihm nie zusammen gelebt. Im Jahr 2013 habe sie sich eine ID ausstellen lassen wollen, aber man habe ihr mitgeteilt, dass dies erst nach Leistung des Militärdienstes möglich sei. Später habe sie drei Aufgebote für den Militärdienst erhalten. Da sie sich nicht gemeldet habe, sei ihre Mutter festgenommen worden. Am (…) Januar 2014, kurz bevor ihre Mutter aus der Haft entlassen worden sei, habe sie Eritrea mit vier anderen Personen illegal Richtung Äthiopien verlassen. In Äthiopien sei sie ein Jahr im Flüchtlingslager H._______ geblieben. Dort habe sie einen Mann kennen

D-2446/2018 gelernt beziehungsweise mit diesem zusammen gelebt. Sie sei schliesslich von ihm schwanger geworden und habe nach ihrer Einreise in die Schweiz, am (…) Oktober 2015, eine weitere Tochter, die Beschwerdeführerin 2, geboren. C. Mit Verfügung vom 23. März 2018, eröffnet am 27. März 2018, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 26. April 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter anfechten und beantragten in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerinnen seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Schreiben vom 27. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 30. April 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Sozialhilfebestätigung (…) ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 22. Mai 2018 fristgerecht geleistet wurde.

D-2446/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu der geltend gemachten Herkunftsregion insgesamt zwar nachvollziehbar, substanziiert und glaubhaft ausgefallen seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie tatsächlich in der genannten Gegend aufgewachsen sei oder eine längere Zeit dort gelebt habe, dass es ihr aber auf keine Art und Weise gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie drei Aufgebote für den Militärdienst erhalten habe. So habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, dass der erste Brief im November 2014 beziehungsweise 2013 bei ihr zu Hause abgegeben worden sei, als sie gerade in D._______ gewesen sei, um Rohrzucker zu besorgen. Der zweite Brief sei ungefähr eine Woche später gekommen, als sie mit ihrer Mutter zu Hause gewesen sei. Jemand habe ihr gesagt, dass ihre Mutter gesucht werde, woraufhin diese hinausgegangen sei und den Brief erhalten habe. Der dritte Brief sei dann im Dezember gebracht worden. Etwa zwei Wochen danach sei die Mutter inhaftiert worden. In der Anhörung habe sie ebenfalls von drei Briefen gesprochen, im Widerspruch zu ihren Aussagen in der BzP jedoch erklärt, als der erste Brief gekommen sei, sei sie auf dem Feld gewesen, um Getreide zu holen, als der zweite Brief gekommen sei, habe sie gerade

D-2446/2018 Wasser geholt und als der dritte Brief gekommen sei, sei sie zusammen mit der Mutter auf dem Feld gewesen, von wo aus die Mutter nach Hause gerufen worden sei und den Brief erhalten habe. Völlig realitätsfremd seien auch ihre Ausführungen, dass sie keinen der Briefe je selber in der Hand gehalten habe, obwohl sie da noch in Eritrea gewesen sei und mit der Mutter zusammengelebt habe. Habe sie entsprechend ihren Schilderungen in der Anhörung tatsächlich erst von den Briefen erfahren, als die Mutter bei Ankunft des dritten Briefs vom Feld gerufen worden sei und sie nach deren Rückkehr nachgefragt habe, sei schwer nachvollziehbar, dass sie sich erinnern könne, wo sie gewesen sei, als die ersten beiden Schreiben gekommen seien. Es widerspreche zudem der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass sie sich nie mit der Mutter über das Aufgebot zum Militärdienst unterhalten habe. Auch die Ausführungen darüber, was sie alles für ihre Ausreise unternommen habe, seien wenig plausibel. So habe sie ihre Tochter mit keinem Wort erwähnt, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich gerade wegen der kurzfristigen und endgültigen Ausreise über den Verbleib der Tochter Gedanken gemacht und sich von sich aus dazu geäussert hätte. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, dass sie nie habe erfahren wollen, wie lange die Mutter ihretwegen inhaftiert gewesen sei. Dies umso weniger, als gemäss ihren Aussagen, auch die Tochter von der Haft der Mutter mitbetroffen gewesen sei und sie seit einem Aufenthalt in Khartum wieder Kontakt mit ihrer Mutter und den beiden Halbgeschwistern mütterlicherseits habe. Schliesslich habe sie die Vorgänge im Jahr 2009 anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ihre Ausreise habe sie nur mit den drei Aufgeboten für den Militärdienst und der darauffolgenden Festnahme der Mutter begründet, obwohl sie explizit danach gefragt worden sei, ob sie alle Gründe für die Ausreise genannt habe. Auch habe sie verneint, in ihrem Heimatland je Probleme mit Armee, Polizei oder Behörden gehabt zu haben. Aus diesen Gründen seien die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren und die Behauptung, sie sei der illegalen Ausreise beschuldigt worden, unglaubhaft. Schliesslich vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen und andere Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. 3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 1 nur sehr wenig Schuldbildung genossen habe und in der Anhörung sichtlich Mühe gehabt habe, gewisse Fragen zu verstehen und

D-2446/2018 zu erkennen, wie sie antworten müsse, um ihre Lebensgeschichte nachvollziehbar zu erzählen. Es sei ihr schwer gefallen auf offene Fragen zu antworten und es müsse bedacht werden, dass es in Eritrea kulturell bedingt sei, wenn die Leute nicht sehr ausschweifend von ihren Erlebnissen berichten würden. Sie habe zu seinem späteren Zeitpunkt von der Mutter erfahren, wo sie gewesen sei, als der erste und zweite Aufforderungsbrief gekommen sei. Dass sie in der BzP und Anhörung unterschiedliche Aufenthaltsorte für die Momente angegeben habe, als die Briefe gekommen seien, sei damit zu erklären, dass zwischen den Befragungen fast zwei Jahre gelegen hätten und sie Mühe gehabt habe, sich an Details zu erinnern, welche sich rund vier Jahre zuvor abgespielt hätten. Auch habe sie versucht die Erinnerungen zu verdrängen, da sie dadurch psychisch angeschlagen gewesen sei. Sie habe ein sehr enges Verhältnis zur Mutter gehabt, weshalb sie es, als sie von der Mutter über die Briefe informiert worden sei, nicht als notwendig erachtet habe, den Inhalt des Schreibens eigenhändig zu lesen. Zudem habe sie keine Details über die Aufgebote wissen wollen, da für sie klar gewesen sei, dass sie keinen Militärdienst leisten würde. Auch die Mutter sei keineswegs erfreut darüber gewesen, dass sie zum Militärdienst aufgeboten worden sei, habe aber auch nicht gewollt, dass sie Eritrea verlasse. Wenn sie die Mutter nicht dazu gedrängt hätte, hätte sie nie erfahren, dass sie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Da sie mit der Mutter gelebt habe, sei es für sie selbstverständlich gewesen, dass ihre Tochter nach ihrer illegalen Ausreise bei der Mutter leben würde, habe dies der Vorinstanz gegenüber aber nicht explizit erwähnt. Wäre sie von der Vorinstanz eingehender zum Verbleib der Tochter befragt worden, hätte sie auch entsprechende Details erzählen können. Da sie ausserdem Eritrea relativ kurzfristig verlassen habe, sei keine Zeit geblieben, um Einzelheiten betreffend die Tochter zu regeln. Sodann würden die Asylgründe in der BzP nur summarisch erfragt. Aufgrund der grossen Anzahl Asylgesuche im Jahr 2015 seien zudem diverse Fragen ausgelassen oder nur kurz gefragt worden. Auch sei sie darauf hingewiesen worden, die Ausreisegründe zu nennen, ohne jedoch ins Detail zu gehen. Da die Vorfälle im Jahr 2009 nicht der ausschlaggebende Grund für ihre Ausreise gewesen seien, habe sie den Kontakt mit den Behörden in diesem Jahr nicht genannt. Sie habe realitätsnah und nachvollziehbar über die Geschehnisse in Eritrea berichtet und die Voraussetzungen des Glaubhaftmachens erfüllt. Der drohende Einzug in den Militärdienst gefährde einerseits ihre Bewegungsfreiheit und bewirke andererseits einen unerträglichen psychischen Druck, da sie bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet wäre, auch in Zukunft ernsthafte Nachteile zu erleiden. Es liege somit eine begründete Furcht vor

D-2446/2018 Verfolgung vor, welche ein asylrelevantes Ausmass erreiche. Schliesslich sei ihre illegale Ausreise zu berücksichtigen. Aufgrund der Umstände, dass sie im Jahr 2009 inhaftiert und misshandelt worden sei, dass die Familie aufgrund des in F._______ Militärdienst leistenden Vaters den Behörden bekannt sei und dass sie den Vorladungen für den Militärdienst keine Folge geleistet habe, lägen neben der illegalen Ausreise weitere Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenso wenig Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte

D-2446/2018 oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin 1 entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass sie zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht worden sei beziehungsweise diesbezüglich Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Dazu ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 3.1). Da insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu den Orten, wo sie sich aufgehalten habe, als die Aufgebote für den Militärdienst gekommen seien, diametral voneinander abweichen, ist der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte bereits der Boden entzogen, handelt es sich doch um einschneidende Erlebnisse beziehungsweise zentrale Kernvorbringen und nicht um Details wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird. Sodann erwecken die diesbezüglichen Antworten der Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung den Eindruck, dass sie ihren Sachverhaltsvortrag an die jeweiligen Fragen anpasst. Auf die Frage, was denn genau passiert sei, als das dritte Schreiben gekommen sei, sagt die Beschwerdeführerin 1 aus, die Mutter habe auf ihre Nachfrage geantwortet, sie sei aufgefordert worden, ihre Tochter zu übergeben und habe aus Angst nichts davon gesagt. Die Mutter habe ihr nur das gesagt und über dieses Schreiben kein weiteres Wort verloren und sie habe daraufhin nichts zur Mutter gesagt ([…]). Auf die Frage, woher sie denn wisse, wann die ersten beiden Schreiben

D-2446/2018 gekommen seien und wo sie jeweils war, wenn die Mutter ihr ja nie etwas von diesen erzählt habe, führt die Beschwerdeführerin einige Fragen später aus, dass die Mutter, als das dritte Schreiben gekommen sei, gesagt habe, dass es nicht das einzige Schreiben sei, sondern sie insgesamt drei Schreiben erhalten habe und sie ihr aus Angst nichts davon erzählt habe. Daraufhin sei sie selbst still gewesen. Die Mutter habe sonst nichts zu diesen Schreiben gesagt ([…]). Und schliesslich, nachdem der Befrager noch einmal nachhakte, wie sie denn gewusst habe, wann die ersten beiden Schreiben gekommen seien und was sie jeweils an diesen Tagen gemacht habe, schildert die Beschwerdeführerin 1, dass sie, nachdem ihr die Mutter mitgeteilt habe, dass das dritte Schreiben nicht das einzige sei, welches sie erhalten habe, gefragt habe, wann denn die ersten beiden Schreiben gekommen seien ([…]). Zudem ist über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 weitere Widersprüche aufweisen: So hat sie in der BzP ausgeführt, nie eine ID beantragt zu haben ([…]), während sie in der Anhörung erzählte, eine ID sei ihr im Jahr 2013 mit der Begründung verweigert worden, sie habe noch keinen Militärdienst geleistet ([…]). Auch hat sie bei der BzP ausgeführt, bei ihrer Ausreise auf dem Weg von Eritrea nach Äthiopien seien gar keine Gewässer gewesen ([…]), während sie in der Anhörung schilderte, bei der Ausreise einen Fluss überquert zu haben ([…]). Die diesbezüglichen Widersprüche vermochte die Beschwerdeführerin 1 nicht in befriedigender Weise zu erklären. Ohnehin sind sowohl die Schilderungen betreffend die Aufgebote und die Ausreise vage und oberflächlich ausgefallen. Sodann hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 aus dem Jahr 2009 zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Den oberflächlichen Erklärungsversuchen, die Beschwerdeführerin 1 sei gehalten worden, nur die Ausreisegründe zu nennen ohne ins Detail zu gehen und die Ereignisse im Jahr 2009 seien nicht der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen, kann nicht gefolgt werden. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich indes nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Dies gilt umso mehr, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP explizit bestätigt hat, nie Probleme mit Behörden gehabt zu haben und nie in Haft gewesen zu sein ([…]).

D-2446/2018 5. 5.1 Insofern als die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, Eritrea illegal verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen, beruft sie sich auf einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert), kam das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (a.a.O. E.5). 5.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit ihrem angeblichen Behördenkontakt und den Aufgeboten für den Militärdienst sind – wie in E. 4.3 aufgeführt – unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin 1 kann sich mithin nicht darauf berufen von den eritreischen Behörden als Refraktärin angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen können, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint respektive die Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung

D-2446/2018 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um Flüchtlinge handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf sie keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).

D-2446/2018 7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.3.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein – mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind –, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass sie regulär entlassen worden sind und bei einer Rückkehr nicht wieder eingezogen werden (ebd., E. 13.3 unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen können vom Nationaldienst befreit werden, diesbezüglich müssen allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein. In diese Kategorie fallen insbesondere Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ – welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt – geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der

D-2446/2018 Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Eine weitere Kategorie, bei der das Gericht grundsätzlich von einer Nationaldienstbefreiung ausgeht, sind unverheiratete Mütter. 7.3.2.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie hat Eritrea im Alter von (…) verlassen, ist heute (…) Jahre alt und Mutter von mittlerweile zwei Kindern. Aufgrund ihrer, wie vorgängig ausgeführt, unglaubhaften Vorbringen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie bis zu ihrer Ausreise nicht in den Nationaldienst einberufen worden ist. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist somit in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin 1 und selbst unter Berücksichtigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis gegenwärtig als gering einzustufen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass sie als alleinerziehende Mutter von zunächst einem kleinen Kind vom Militärdienst freigestellt worden ist und auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Einberufung mehr zu gewärtigen hat, zumal inzwischen ein weiteres Kind hinzugekommen ist (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Schliesslich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben bei ihrer Ausreise volljährig war und sich seit über vier Jahren im Ausland befindet. Damit erfüllt sie auch klarerweise die Voraussetzungen zur Erlangung des Diaspora-Status. 7.3.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 1 im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 7.3.2.4 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen wird, stellt sich vorliegend die Frage nicht, ob ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst Art. 4 Abs. 2 EMRK verletzen würde und ist auch nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2446/2018 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorstehend erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorlägen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn keine besonderen Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei demnach im Einzelfall zu prüfen. 7.4.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine (…)jährige Frau handelt, welche an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und die gemäss eigenen Aussagen knapp zehn Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft hat. Dass die Behörden der Mutter das Land, welches der Beschwerdeführerin 1 zustand weggenommen haben, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist eine unbelegte Tatsachenbehauptung. Auch ist gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 ein grosses, familiäres Beziehungsnetz vorhanden, da die Familie, mit der sie nach wie vor Kontakt hat, und insbesondere auch eine ihrer zwei Töchter, immer noch in Eritrea leben. Weder den Aussagen des Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.4.3 Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine

D-2446/2018 notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen müsste, und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal laut auf Beschwerdeebene eingereichtem Arztbericht lediglich ein Verdacht auf (…) besteht. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-2446/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

D-2446/2018 — Bundesverwaltungsgericht 06.06.2018 D-2446/2018 — Swissrulings