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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2021 D-2441/2021

8. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,426 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2441/2021

Urteil v o m 8 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Gebührenvorschuss; Nichteintreten auf Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2021 / N (…).

D-2441/2021 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. März 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2013 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Weil die Beschwerdeführerin in der Folge ohne Adressangabe von ihrer Unterkunft verschwunden war, konnte die Dublin-Überstellung nach Italien nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vollzogen werden. B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 an das SEM reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin lebe in B._______ in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem angolanischen Staatsangehörigen, der im Besitz einer B-Bewilligung sei und mit dem sie ein Kind habe. Zudem beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wies das SEM den damaligen Rechtsvertreter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin als verschwunden gelte, seiner Eingabe keine Ausführungen zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Behörde zu prüfen sei. D. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 an das SEM reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen zu ihrer Familiensituation (u.a. Vaterschaftsanerkennung, Geburtsmeldungen, Bescheinigung der Ehelosigkeit) nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 erwog das SEM, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Untertauchen einer Dublin-Überstellung nach Italien entzogen, weswegen am 7. September 2015 (Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist) die Schweizer Asylbehörden für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig geworden seien. Weil die Beschwerdeführerin als verschwunden gelte, habe sie es den Schweizer Asylbehörden bis heute verunmöglicht, ihr Asylgesuch zu prüfen. Zudem seien dem Wiedererwä-

D-2441/2021 gungsgesuch keine Ausführungen zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Das SEM qualifizierte das Wiedererwägungsgesuch daher als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. Juli 2018 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Sodann hielt es fest, angesichts der Aussichtslosigkeit des Gesuchs sei jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken. F. Mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses trat das SEM mit Verfügung vom 21. August 2018 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 14. März 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. Mit Eingabe vom 14. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte sie im Wesentlichen (erneut) geltend, sie sei am 18. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist und habe die Schweiz seither nicht mehr verlassen. In B._______ lebe sie in einer Beziehung mit einem angolanischen Staatsangehörigen, mit welchem sie zwei Kinder habe, weshalb sie für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen werden wolle. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 hielt das SEM einleitend fest, dass die Beschwerdeführerin noch immer als verschwunden gelte, weswegen es den Schweizer Asylbehörden nicht möglich gewesen sei, ihr Asylgesuch zu prüfen und gegebenenfalls einen Kantonswechsel einzuleiten. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2021 bereits Gegenstand ihres ersten Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Februar 2017 gewesen, auf welches das SEM mit Verfügung vom 21. August 2018 nicht eingetreten sei. Das SEM qualifizierte das Wiedererwägungsgesuch daher als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 11. Mai 2021 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Im Weiteren hielt es fest, angesichts der

D-2441/2021 Aussichtslosigkeit des Gesuchs sei jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken. I. Mangels Leistung des erhobenen Gebührenvorschusses trat das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2021 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. April 2021 nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 14. März 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und sie für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihr der bevollmächtigte Rechtsvertreter amtlich beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.

K. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-

D-2441/2021 schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. April 2021 nicht eingetreten ist. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

D-2441/2021 6.2 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt gegebenenfalls zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1–3 AsylG). 6.3 Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen über die Leistung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG entschieden wird, können praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten werden, da der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vorinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18). 7. 7.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen an, der infolge Aussichtslosigkeit der Gesuchsbegehren erhobene Gebührenvorschuss sei innert der eingeräumten Frist nicht bezahlt worden, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei. 7.2 In der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 6 f.) wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör und seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. So habe das SEM in der Zwischenverfügung vom 27. April 2021 erwogen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2021 bereits Gegenstand ihres ersten Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Februar 2017 gewesen seien, auf welches das SEM mit Entscheid vom 21. August 2018 nicht eingetreten sei. Dabei lasse das SEM allerdings unberücksichtigt, dass am 18. März 2018, mithin nach Einreichung ihres ersten Wiedererwägungsgesuchs am 6. Februar 2017, ihr zweites Kind geboren worden sei, was ein neues und wesentliches Sachverhaltselement darstelle. Im Weiteren habe das SEM seine Zwischenverfügung vom 27. April 2021 nicht genügend begründet und insbesondere nicht dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens gemäss dem

D-2441/2021 Prinzip der Einheit der Familie nicht dem Kanton B._______ zugewiesen werden könne. 7.3 Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Mai 2021 ist vorab festzustellen, dass sich die vorgebrachten formellen Rügen (vgl. Ziff. 7.2 vorstehend), der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, nicht auf den Nichteintretensentscheid vom 18. Mai 2021 respektive den diesem zugrundeliegenden Nichteintretensgrund (Nichtleistung des Gebührenvorschusses) beziehen, sondern auf die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs vom 14. April 2021 und damit primär auf die Zwischenverfügung des SEM vom 27. April 2021. In Bezug auf den Nichteintretensentscheid an sich werden dagegen keine formellen Rügen vorgebracht. Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2021 zu kassieren; das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Es bleibt in der Sache akzessorisch zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2021 zu Recht mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 als aussichtslos erachtet und einen Gebührenvorschuss erhoben hat. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Zwischenverfügung vom 27. April 2021 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich durch ihr Untertauchen einer Dublin-Überstellung nach Italien entzogen, weswegen am 7. September 2015 die Schweizer Asylbehörden für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig geworden seien. Weil die Beschwerdeführerin aber noch immer als verschwunden gelte, habe sie es den Schweizer Asylbehörden bis heute verunmöglicht, ihr Asylgesuch zu prüfen. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2021 bereits Gegenstand ihres ersten Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Februar 2017 gewesen, auf welches das SEM mit Verfügung vom 21. August 2018 nicht eingetreten sei. Das SEM hat in seiner Zwischenverfügung vom 27. April 2021 zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2021 keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage darstellen. Insbesondere ist festzu-

D-2441/2021 stellen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 6. Februar 2017 wiederholte, ohne indessen in substantiierter Weise darzutun, inwiefern ein Wiedererwägungsgrund vorliege. So hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Kantonswechsel die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin voraussetze. Im Weiteren stellt die alleinige Tatsache, dass zur bereits bestehenden Familieneinheit der Beschwerdeführerin ein weiteres Kind dazugekommen ist, – entgegen der Beschwerde – keine veränderte Sachlage im rechtserheblichen Sinne dar. Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schliesslich Ansprüche aus der Dublin-Verordnung geltend macht, ist festzustellen, dass die Zuständigkeitsfrage nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist, nachdem die Schweiz am 7. September 2015 (Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist) für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig geworden ist. 8.2 Demnach hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2021 gemäss damaligem Aktenstand zu Recht als aussichtslos bezeichnet und in Anwendung von Art. 111d Abs. 3 AsylG einen Gebührenvorschuss erhoben. 8.3 Nachdem festgestellt worden ist (E. 8.1 vorstehend), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und das Eintreten zu Recht vom Leisten eines Gebührenvorschusses abhängig gemacht hat, ist es demnach auf das Wiedererwägungsgesuch nach Ausbleiben des Gebührenvorschusses innert angesetzter Frist zu Recht nicht eingetreten. Der Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 111b Abs. 2 i.V.m. Art. 111d Abs. 3 AsylG ist daher zu bestätigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden.

D-2441/2021 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG beurteilt, nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2441/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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