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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2011 D-2440/2011

28. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,088 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2440/2011 Urteil vom 28. Juni 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).

D-2440/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 24. September 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 30. September 2009 im EVZ D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 13. Oktober 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei hinduistischen Glaubens und stamme aus E._______ (Distrikt F._______). Seit 2004 habe er mit dem muslimischen Mädchen G._______ eine Beziehung gehabt und sie hätten heiraten wollen, wobei die Familie des Mädchens, die sehr reich sei, jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb hätten er und G._______ beabsichtigt, zusammen durchzubrennen, wovon die Familie von G._______ im Juni 2009 Kenntnis erhalten habe. In der Folge sei er von verschiedenen Verwandten von G._______ sowie der Polizei teilweise unter Anwendung von Gewalt aufgefordert worden, G._______ in Ruhe zu lassen respektive aus E._______ zu verschwinden. Es sei ihm auch gedroht worden, man werde ihn umbringen, falls er nicht weggehe. Eines Tages sei er von Gefolgsleuten des Vaters von G._______ gefasst und während rund fünfzehn Tagen in einem unbekannten Haus festgehalten worden. Anschliessend sei er auf Veranlassung des Vaters von G._______ per Bus nach Chittagong gebracht worden, wo man ihn auf ein Schiff gebracht habe. Da ihm immer wieder Schlafmittel verabreicht worden seien, habe er von der Schiffsreise kaum etwas mitbekommen. Irgendwo habe man ihn schliesslich an Land gebracht, von wo man ihn per LKW in die Nähe des EVZ D._______ gefahren habe. Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs sowie der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, sein Name sei A._______. Bei der Anhörung brachte er hingegen vor, sein Name laute C._______. Identitätsdokumente reichte der Beschwerdeführer keine ein. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Am 25. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch

D-2440/2011 um einen baldigen Asylentscheid ein. Darin machte er unter anderem geltend, er sei seit Juli 2010 finanziell selbständig, zumal er eine Arbeit in einem Restaurant gefunden habe. Da er gerne auch etwas zurückgeben wolle, habe er seit September 2010 jeweils am Montag in einem Pflegeheim als Freiwilliger gearbeitet. Er beabsichtige zudem, eine Ausbildung zum Pflegefachmann zu absolvieren. D. Mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 28. April 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu prüfen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Verfolgung und Misshandlung durch die Familie von G._______ psychisch stark angeschlagen und fürchte sich ständig vor Verfolgung. Deshalb sei ihm im EVZ D._______ ein Psychopharmakum verschrieben worden. Eine Psychotherapie sei aufgrund der gegebenen Umstände allerdings nicht möglich gewesen. Auch nach dem Transfer in den Kanton H._______ sei der Beschwerdeführer nach wie vor mit Psychopharmaka behandelt worden, da auch dort die Folgen seiner traumatischen Erlebnisse zutage getreten seien. Aufgrund von Missverständnissen sei der Beschwerdeführer jedoch nicht zu einer psychologischen Behandlung aufgeboten worden. Ihm sei es aber dennoch gelungen, mit seinen Ängsten einigermassen umzugehen, zumal er eine Arbeitsstelle gefunden und Freiwilligenarbeit

D-2440/2011 in einem Altersheim verrichtet habe. Dies habe sich jedoch mit der Mitteilung des negativen Asylentscheids geändert. Der Beschwerdeführer sei kollabiert und habe aufgrund akuter Suizidalität in die Psychiatrie eingeliefert werden müssen. Obwohl die Vorinstanz von den psychischen Problemen des Beschwerdeführers gewusst habe, habe sie es unterlassen, einen Arztbericht über dessen Gesundheitszustand einzuholen. Der Gesundheitszustand sei ein wichtiges Element bei der Prüfung der Wegweisung. Zudem habe die Vorinstanz den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht erwähnt. Die Tatsache, dass eine Wegweisung angeordnet worden sei, ohne den Gesundheitszustand des augenfällig kranken Beschwerdeführers zu prüfen, sei unhaltbar und die Folge einer Verletzung der Untersuchungspflicht, was zu einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung geführt habe. Durch die Nichterwähnung und die Nichtberücksichtigung des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, weswegen der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar, da er unter einer klar diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide und ohne adäquate Behandlung als eindeutig suizidgefährdet gelten müsse. In Bangladesch hätten 77 Prozent der Bevölkerung aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu minimalen Basisleistungen, wie gesunde Ernährung, medizinische Behandlung oder Ausbildungsmöglichkeiten. Würde der Beschwerdeführer in sein Heimatland wegewiesen, so würde aufgrund der schlechten medizinischen Infrastruktur nicht nur die Versorgung mit den nötigen Medikamenten wegfallen, sondern er würde auch in ein Umfeld gestossen werden, in dem die traumatisierenden Erlebnisse stattgefunden hätten. Auf die weitere Begründung in der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Ein medizinischer Kurzbericht von Dr. med. I._______ vom 10. Dezember 2009 (in Kopie), ein "Ärztliches Zeugnis" von Dr. med. J._______ vom 18. März 2011 (in Kopie), eine "Vereinbarung für Freiwillige Helfer" vom 30. September 2010, eine "Kostenübernahmeerklärung" vom 25. April 2011, ein "Arbeitsvertrag für Vollzeitmitarbeiter" vom 30. März 2011, ein

D-2440/2011 medizinischer Kurzbericht von Dr. med. K._______ vom 5. April 2011 (in Kopie), ein Arztbericht von Dres. med L._______ sowie M._______ (Psychiatrische Klinik H._______) vom 19. April 2011, ein Schreiben des "Bangladesh Hindu Buddhist and Christian Unity Council Europe" vom 5. November 2010, ein Internetbericht vom 27. März 2011 sowie ein Schreiben von Bruder N._______ vom 27. März 2011. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 30. Mai 2011 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 25. Mai 2011 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. G. Auf Anfrage teilte Dr. med. M._______, leitender Arzt der Psychiatrischen Klinik H._______, dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2011 per E- Mail mit, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 aus der Psychiatrischen Klinik H._______ ausgetreten sei, weil er ab dem 1. Juni 2011 eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt habe. Er habe sich in der Klinik recht gut stabilisiert und sei arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in O._______ für eine ambulante Therapie seiner posttraumatischen Störung angemeldet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der

D-2440/2011 vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. Die Beschwerde richtet sich gemäss der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage,

D-2440/2011 ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. 5.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, einen Arztbericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, obwohl sie von dessen psychischen Problemen gewusst habe. Im Weiteren wird geltend gemacht, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz versäumt habe, dessen schlechten Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen. 5.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 5.3. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, einen Arztbericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, obwohl sie von dessen psychischen Problemen gewusst habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus der BFM Akte A 12/7, S. 5 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2009 wegen psychischer Probleme einen Arzt im EVZ D._______ aufsuchte, der ihm Medikamente verschrieb. Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, er könne nicht schlafen, er habe Angst und nehme Tabletten. Da jedoch der Beschwerdeführer dem BFM mit Schreiben vom 25. Januar 2011 mitteilte, dass er seit Juli 2010 finanziell selbständig sei, er eine Arbeit in einem Restaurant gefunden habe, seit September 2010 jeweils am Montag als Freiwilliger in einem Pflegheim arbeite und er beabsichtige, eine Ausbildung zum Pflegefachmann zu machen, durfte die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Probleme litt, zumal er in diesem Schreiben trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8

D-2440/2011 AsylG) mit keinem Wort erwähnte, noch immer unter gesundheitlichen Problemen zu leiden. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgehalten werden, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, einen Arztbericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen und damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Deshalb und da aufgrund der Einreichung medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist, kann vorliegend darauf verzichtet werden, die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4. Hinsichtlich der Behauptung, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da die Vorinstanz es versäumt habe, dessen schlechten Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen respektive zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, das sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen. Da – wie erwähnt – die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden hatte, war sie auch nicht verpflichtet, sich in der angefochtenen Verfügung explizit zu dessen Gesundheitszustand zu äussern. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt, ist daher unbegründet. 5.5. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 30. März 2011 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. 6. 6.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

D-2440/2011 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Aug, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.3. 6.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann

D-2440/2011 das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Nach Prüfung der Akten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland mit G._______ eine Beziehung unterhalten habe und sie hätten heiraten wollen, weswegen er von deren Familie mit dem Tod bedroht werde, nicht glaubhaft ist, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, 2). In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der Person "P._______", die den Kontakt zwischen ihm und G._______ hergestellt habe, erheblich widersprochen hat. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, bei "P._______" handle es sich um seinen Freund (Akten BFM A 1/10, S. 5), während er bei der Anhörung vorbrachte, "Putul" sei eine Freundin von G._______ (Akten BFM A 9/16, S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen möglicherweise unter psychischen Problemen gelitten hat, vermag diesen sowie andere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Die Behauptung im Schreiben des "Bangladesh Hindu Buddhist and Christian Unity Council Europe" vom 5. November 2010, wonach es die politische Führung der aktuellen Regierung von Bangladesch und "extremist Islamic group" auf den Beschwerdeführer abgesehen haben, erscheint als nachgeschoben und damit unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine

D-2440/2011 Nachstellungen von Privatpersonen respektive den bangladeschischen Behörden zu befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere führt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur hinduistischen Glaubensgemeinschaft nicht zu Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie dem (aktuellsten) Arztbericht von Dres. med L._______ sowie M._______ (Psychiatrische Klinik H._______) vom 19. April 2011 zu entnehmen ist, wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert. Dieses gesundheitliche Problem stellt selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in seinem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend klarerweise nicht gegeben, zumal sich der Zustand des Beschwerdeführers gemäss der per E-Mail vom 8. Juni 2011 erteilten Auskunft von Dr. med. M._______ (Psychiatrische Klinik H._______) soweit stabilisiert hat, dass er arbeitsfähig ist. Im erwähnten Arztbericht vom 19. April 2011 wird zudem geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer Suizidalität gegeben sei. In der Rechtsmittelschrift wird (sinngemäss) ausgeführt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland voraussichtlich zu einer Retraumatisierung verbunden mit erneuter akuter Suizidalität kommen werde. Im Falle einer drohenden Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen.

D-2440/2011 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. 6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2. Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5). 6.4.3. Die im (aktuellsten) Arztbericht von Dres. med L._______ sowie M._______ (Psychiatrische Klinik H._______) vom 19. April 2011 aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinischpsychia–trische Grundversorgung des Beschwerdeführers in

D-2440/2011 Bangladesch gewährleistet (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20. August 2010, S. 122). Davon ist selbst dann auszugehen, falls eine Behandlung nur bei einem privaten Psychiater durchgeführt werden kann, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) und er in Bangladesch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn finanziell unterstützen kann. Zudem kann sich der Beschwerdeführer – falls nötig – an die kirchliche Mission in Q._______ wenden, bei der er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland fast sieben Jahre lang lebte und die ihn schon damals unterstützte (Akten BFM A 9/16, S. 4). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach das nicht mehr möglich sei, ist nicht belegt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass der Beschwerdeführer nicht einer unabwendbaren konkreten Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausgesetzt ist. Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in seinem Heimatland verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein Beziehungsnetz (Familie, Freunde, Bekannte, kirchliche Mission), auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und welches ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Zudem verfügt der Bengalisch und Englisch sprechende Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung, Computerkenntnisse sowie über Berufserfahrung als (…), als (…) und als (…), weshalb es ihm – trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden – möglich sein sollte, sich in seinem Heimatland eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Davon ist umso mehr auszugehen, da sich der Zustand des Beschwerdeführers gemäss der per E-Mail vom 8. Juni 2011 erteilten Auskunft von Dr. med. M._______ (Psychiatrischen Klinik H._______) soweit stabilisiert hat, dass er arbeitsfähig ist. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne

D-2440/2011 von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch als zumutbar zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Mai 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2440/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Mai 2011 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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