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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2018 D-244/2016

16. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,799 Wörter·~34 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-244/2016 lan

Urteil v o m 1 6 . M a i 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).

D-244/2016 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 8. Mai 2013 um Asyl nach. Am 29. Mai 2013 wurden sie summarisch befragt und am 1. September 2014 einlässlich angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie stammten aus Addis Abeba. Der Beschwerdeführer habe (…) und (…) studiert und später eine Firma betrieben. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls studiert ([…]), von 2009 bis 2010 in einer anderen Firma und 2011 dann in der Firma des Beschwerdeführers jeweils als (…) gearbeitet. Im April 2012 heirateten sie. Die Beschwerdeführerin leide an nervlichen Problemen und werde manchmal, bei schlechten Nachrichten, ohnmächtig. Sie sei in Äthiopien in Behandlung gewesen, habe aber keine klare Diagnose erhalten. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe im November 2005 als Sympathisant der oppositionellen Partei Kinijit an einer Demonstration teilgenommen. Dabei seien Fotos gemacht worden, anhand derer er identifiziert und in der Folge inhaftiert worden sei. Er sei dabei stark misshandelt worden und habe sich in der Folge am (…) operieren lassen müssen. Nach einem Monat sei er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands aus der Haft entlassen worden, habe aber eine Erklärung unterzeichnen müssen, künftig nicht mehr für die Opposition tätig zu werden. Im Jahr 2011 sei er von einem Mann namens E._______ als Mitglied für die Oppositionspartei Ginbot 7 angeworben worden, die von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft werde. Er habe sich der Mitgliederrekrutierung gewidmet und die Partei auch finanziell unterstützt. Zu diesem Zweck habe er zusammen mit E._______ und vier anderen Parteimitgliedern im September/Oktober 2011 eine auf seinen Namen lautende Firma gegründet, die mit (…) gehandelt habe und deren Geschäftsführer er gewesen sei. Etwa zwei Drittel des Firmeneinkommens seien der Partei zugekommen. Nach der Heirat der Beschwerdeführenden sei es zu Problemen mit E._______ gekommen, der kein Vertrauen mehr in den Beschwerdeführer gehabt habe. Er habe befürchtet, die Zahlungen an die Partei würden nun eingestellt und die Beschwerdeführerin könnte die Geschäftspraktiken der Firma verraten. Auch habe E._______ die Kontrolle über die Geschäftseinnahmen übernehmen wollen. Gespräche hätten keine Lösung gebracht. E._______ habe dann von ihm die Schliessung der Firma und die Ablieferung der Firmengelder

D-244/2016 an die Partei verlangt. Beide hätten sie zudem vermutet, die Regierung habe von ihren Tätigkeiten in der Firma für die Ginbot 7 erfahren. Am 3. April 2013 sei die Firma geschlossen worden. Am 16. April 2013 habe ihm ein (…), der in einer (…) der Regierung gearbeitet habe, mitgeteilt, die Behörden hätten von der Unterstützung der Ginbot 7 durch die Firma erfahren, er werde gesucht und eine Vorladung sei in Vorbereitung. Am folgenden Tag hätten sich die Beschwerdeführenden nach F._______ begeben. Seine Mutter habe ihm am Telefon berichtet, dass die Firmenbüros durch die Polizei durchsucht und versiegelt worden seien. Sein Vater sei am 19. April 2013 von der Polizei mitgenommen und vier Tage lang zu ihm befragt worden. Am 20. April 2013 seien sie mit Hilfe eines Freundes aus Äthiopien ausgereist und hätten sich nach Nairobi begeben, wo sie bis am 6. Mai 2013 geblieben seien. Dort habe ein Schlepper äthiopische Pässe für die Weiterreise organisiert und ihnen ihre echten Pässe abgenommen. Von Nairobi seien sie über Kairo an einen ihm unbekannten Ort geflogen und dann mit einem Nachtzug in die Schweiz gelangt. In Nairobi seien die Pässe und Flugtickets kontrolliert worden, in Kairo hingegen nur die Flugtickets und im Zug die Fahrkarten. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er sei weiterhin Mitglied der Ginbot 7 und dafür zuständig, Informationen an das Satellitenfernsehen ESAT weiterzuleiten. Zudem sei er der Bewegung "Ethiopien Human Rights and Democracy Task Force Switzerland" (nachfolgend: Taskforce) beigetreten. Er habe Mitglieder rekrutiert, Kundgebungen organisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie und der Beschwerdeführer seien aufgrund von Problemen mit den Behörden und des Streits mit der Partei Ginbot 7 ausgereist. Sie habe erst nach der Ausreise aus Äthiopien davon erfahren. Im März/April 2013 sei sie von zwei Polizisten abgeholt, auf den Polizeiposten gebracht, nach den ihr bis dahin unbekannten Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie der Firmentätigkeit befragt und beschuldigt worden, für die Ginbot 7 tätig zu sein. Ein Polizist habe sie geohrfeigt, woraufhin sie ohnmächtig geworden sei. Durch die Bürgschaft eines Freundes des Beschwerdeführers sei sie tags darauf freigelassen worden, habe sich aber für weitere Befragungen zur Verfügung halten müssen. Nachdem ein Verwandter den Beschwerdeführer am 16. April 2013 informiert habe, dass er gesucht werde, seien sie nach F._______ gereist, nach einigen Tagen weiter nach Nairobi. Von dort seien sie via ein arabisches Land an einen ihr unbekannten Ort geflogen und mit

D-244/2016 dem Zug in die Schweiz gelangt. Ihr im Jahr 2013 ausgestellter Pass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente zu den Akten (polizeiliches Schreiben vom 18. April 2013, Flugblatt, Fotos, Quittung über geleistete Beiträge, Kopie Schreiben ESAT, Führerschein des Beschwerdeführers). B. Am (…) kam ihr erstes Kind zur Welt. C. Mit Verfügung vom 8. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid. Im Verfahren reichten sie ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers sowie Kopien von Beweismitteln ein (Quittungen und Einzahlungsscheine zur finanziellen Unterstützung der Ginbot 7, Mail-Korrespondenz mit der Ginbot 7, Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen in der Schweiz, Schreiben der ESAT, ärztlicher Bericht aus Äthiopien betreffend die Beschwerdeführerin). E. Mit Urteil D-5447/2014 vom 2. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Am (…) wurde ihr zweites Kind geboren. G. Am 3. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend angehört (vgl. A47 und A48). Die Beschwerdeführenden wiederholten dabei im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, unter seinen

D-244/2016 politischen Aktivitäten hätten auch seine Familie und enge Freunde zu leiden gehabt. Weiter konkretisierte er, er habe die Partei Kinijit auch finanziell unterstützt. Bei einer Demonstration, am 1. November 2006 (äthiopischer Kalender: 22. Tikimt 1998), sei er festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und registriert worden, habe dann aber nach Hause gehen können. Acht Tage später, am 10. November 2005, sei er zuhause festgenommen und inhaftiert worden. Er sei geschlagen worden und habe bald so starke Schmerzen gehabt, dass er später ins Krankenhaus überstellt und operiert worden sei. Infolge der Misshandlungen habe er den (…) verloren. Nach der Entlassung habe er Schwierigkeiten gehabt, seinen Beruf auszuüben. In den folgenden Jahren habe er sich aber nicht mehr politisch betätigt und sei auch nicht mehr von den Behörden behelligt worden. Des Weiteren sei er Amhare und aus diesem Grund sei auch seine Familie verfolgt und beschattet worden. Die auf seinen Namen lautende Firma sei 2010/2011 von E._______ und ihm gegründet worden, die anderen Personen seien Angestellte gewesen. Nach etwa einem Jahr sei der Verdacht aufgekommen, dass einer von ihnen mit der Regierung zusammenarbeite. Die Festnahme und Befragung der Beschwerdeführerin habe sie darin bestätigt. Etwa am 3. oder 4. April 2013 hätten er und E._______ entschieden, die Firma zu schliessen. Daraufhin hätten sie einige Dokumente in Ordnung gebracht und den zuständigen Behörden die Schliessung mitgeteilt. Der bei der Regierung arbeitende Verwandte habe ihn am 16. April 2013 über die Suche nach ihm informiert und auch erzählt, sein Foto werde überall verstreut, er müsse so schnell wie möglich das Land verlassen, um sein Leben zu retten. Die äthiopische Regierung habe gegen viele bei der Ginbot 7 aktive Personen in absentia die Todesstrafe verhängt. Am 16. April 2013 habe er sich zur Ausreise entschlossen und am folgenden Tag Addis Abeba verlassen. Am 18. April 2013 habe seine Mutter eine polizeiliche Vorladung für ihn erhalten, wonach er sich wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der Ginbot 7 innerhalb von drei Tagen bei der Polizei hätte melden müsse. In der Schweiz engagiere er sich weiterhin für die Ginbot 7, bei der er im April 2014 offiziell Mitglied geworden sei, und sei auch für die Taskforce aktiv. Er gebe Informationen an internationale Medien weiter. Bei beiden Organisationen sei er nicht in hoher Funktion tätig, sondern einfaches Mitglied. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, auf dem Polizeiposten sei ihr persönlich nichts vorgeworfen worden, aber die Polizei habe den Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer etwas mit der Ginbot 7 zu tun habe.

D-244/2016 Sie selber sei politisch nie aktiv gewesen in Äthiopien. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme reichte sie einen ärztlichen Bericht des (…)spitals G._______ vom 10. September 2015 ein (Diagnose: Epilepsie unklarer Ätiologie). Sie habe eigentlich ständig Kopfschmerzen. Es falle ihr sogar schwer, sich um ihre beiden Kinder zu kümmern. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde sie kaum ausreichend behandelt. H. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am 15. Dezember 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4 bis 7). I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2015 und ersuchten um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie – unter Verweis auf eine Unterstützungsbestätigung vom 13. Januar 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Herrn Gian Ege als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. K. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 3. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht.

D-244/2016 L. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein. M. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichten sie eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-

D-244/2016 ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2005 könnten nicht geglaubt werden. Seine diesbezüglichen Angaben bei der ergänzenden Anhörung seien in zeitlicher Hinsicht nicht plausibel (Festnahme bei einer Demonstration vom 30. Januar 2006, Freilassung nach der Registrierung der Personalien, spätere Festnahme zu Hause am 10. November 2005). Auf Nachfrage habe er seine Aussagen wiederholt korrigiert und sich dabei in weitere Widersprüche verstrickt. Zudem habe er bei der ersten Anhörung angegeben, die Behörden hätten ihn anhand von bei den Demonstrationen gemachten Fotos ausfindig gemacht und später festgenommen. Erst bei der ergänzenden Anhörung habe er erwähnt, bei einer Demonstration festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden zu sein. Die unterschiedlichen Versionen zur Identifizierung, welche zur Haft geführt haben, habe er nicht erklären können. Auch hinsichtlich der Firmengründung im Jahr 2011 habe er sich widersprochen, habe er doch bei der ersten Anhörung angegeben, es seien fünf Gründer beteiligt gewesen, während er bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, nur er und E._______ hätten die Firma gegründet. Seine Antwort auf den entsprechenden Vorhalt, die anderen seien Angestellte gewesen, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden bis zum 17. April 2013 zuhause gewohnt haben sollen, obwohl der Beschwerdeführer seit der Festnahme der Beschwerdeführerin am 26. März 2013 gewusst habe, dass er an die Regierung verraten worden sei. Soweit die Behörden tatsächlich überall nach

D-244/2016 ihm gesucht hätten, wären sie seiner mit Sicherheit habhaft geworden. Im Weiteren sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei am 18. April 2013 eine Vorladung mit einer Meldefrist ausgestellt haben solle, wenn der Beschwerdeführer schon polizeilich gesucht worden sei. Die eingereichte polizeiliche Vorladung vermöge den konstruiert wirkenden Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Äthiopien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Schliesslich seien die Aussagen zur Reise in die Schweiz unsubstantiiert. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden den Reiseweg zu verheimlichen suchten. Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Verfolgung in Äthiopien müsse ihre Asylrelevanz auch nicht geprüft werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 und der Taskforce, Teilnahme an Kundgebungen, Mitgliederanwerbung, Weitergabe von Informationen an das Satellitenfernsehen ESAT) seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Er habe selber vorgebracht, keine besondere Rolle in der Ginbot 7 innegehabt zu haben und nur einfaches Mitglied dieser Partei sowie der Taskforce zu sein. Zudem hätten sich seine exilpolitischen Tätigkeiten seit dem ersten Asylentscheid nicht verändert. Damit sei nicht davon auszugehen, dass er sich exilpolitisch exponiert habe und von der äthiopischen Regierung als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würde. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ oppositioneller Äthiopier im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Die blosse Mitgliedschaft in den genannten Organisationen führe zu keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden. 4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, Umrechnungsprobleme zwischen dem äthiopischen und europäischen Kalender hätten zu den vorgehaltenen zeitlichen Widersprüchen geführt. Der Beschwerdeführer habe sich bei der ergänzenden Anhörung versprochen und statt des 22. Tekemt 1998 den phonetisch ähnlich lautenden 22. Ter 1998 genannt (vgl. A47 F15). Er habe sich aber sogleich korrigiert (vgl. A47 F16) und nachfolgend immer vom 22. Tekemt 1998 gesprochen. Offensichtlich habe aber der Dolmetscher Übersetzungsschwierigkeiten gehabt, da er das betreffende Datum einmal mit 11. Oktober 2005 (vgl. A47 F16) und ein anderes Mal mit 1. November 2005 (vgl. A47 F23) übersetzt habe. Richtigerweise handle es sich beim 22. Tekemt 1998 um

D-244/2016 den 1. November 2005. Der Vorhalt, die angegebene Zeitdauer zwischen Anhaltung und Verhaftung (acht Tage) sei widersprüchlich, lasse sich demnach nicht aufrechterhalten, sei er doch am 1. November 2005 auf den Polizeiposten gebracht und am 10. November 2005 zuhause verhaftet worden. Weiter würden sich die Angaben zur Identifizierung nicht wesentlich unterscheiden. Fotografiert worden sei er auf dem Polizeiposten und aufgrund dieser Identitätsfeststellung sei er später zuhause festgenommen worden. Die Schilderung der Verhaftung im Jahr 2005 sei bei der ersten Anhörung sehr knapp gewesen (lediglich zwei Sätze) und es erstaune nicht, dass er dabei das Detail, wo er fotografiert worden sei, weggelassen habe. Zudem lägen die Anhörungen zeitlich weit auseinander, weshalb Verzerrungen nachvollziehbar seien. Hinsichtlich der Frage der Firmengründer liege ein Missverständnis vor. Laut äthiopischem Gesetz seien zwei Personen für eine Firmengründung notwendig, welche vorliegend der Beschwerdeführer und E._______ gewesen seien. Da die Firma aber von Anfang an der Unterstützung der Ginbot 7 habe dienen sollen und die engsten fünf Mitarbeiter eine Ginbot 7-Zelle dargestellt hätten, seien auch alle fünf Personen bei der Gründung anwesend gewesen, ohne dass dies rechtlich nötig gewesen wäre. Dass sie nicht direkt nach der polizeilichen Befragung der Beschwerdeführerin, sondern erst am 17. April 2013 nach F._______ geflohen seien, sei nicht unlogisch. Der Beschwerdeführer und E._______ hätten zunächst den bei den Behörden aufkeimenden Verdacht der Unterstützung der Ginbot 7 durch Liquidierung der Firma am 3. April 2013 zu ersticken versucht. Erst nach der Warnung des Verwandten, der Beschwerdeführer werde dennoch als Ginbot 7-Unterstützer gesucht, hätten sie das Land umgehend verlassen. Es sei durchaus denkbar, dass Vorladungen standardmässig mit einer Meldefrist versehen würden und auch in Fällen, in denen die Person bereits polizeilich gesucht werde, eine solche standardisierte Vorladung ausgestellt werde. In dem den Beschwerdeführer betreffenden polizeilichen Schreiben werde zudem die Versiegelung der bereits liquidierten Firma mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund hätten die Behörden die Fluchtabsicht erahnen können. Mithin sei nachvollziehbar, dass sie direkt nach dem Beschwerdeführer gefahndet hätten. Indem die Vorinstanz lediglich auf die leichte Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit von solchen Vorladungen hinweise, habe sie das betreffende Dokument kaum hinreichend gewürdigt. Unsubstantiierte Ausführungen zum Reiseweg könnten nicht dazu führen, die Vorbringen gesamthaft als unglaubhaft einzustufen. Es sei bekannt, dass Schlepper die Flüchtlinge anweisen würden, keine Details zur Reiseroute bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung die bereits über zehn Jahre zu-

D-244/2016 rückliegende Gefangenschaft sowie die zur Unterstützung der Ginbot 7 erfolgte Firmengründung insgesamt detailliert dargelegt. Die Vorinstanz habe die vorhandenen Realkennzeichen nicht gewürdigt. Sie habe zudem keine nachvollziehbare Abwägung der gegen und für die Glaubhaftigkeit sprechenden Gründe vorgenommen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Laut dem äthiopischen Anti-Terror-Gesetz sei jede Beteiligung in einer terroristischen Organisation, auch die blosse Mitgliedschaft, mit einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren zu ahnden. Die Ginbot 7 gelte als terroristische Organisation. Der Beschwerdeführer habe daher begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt, respektive müsse solche bei einer Rückkehr befürchten, zumal bei einer Verhaftung auch mit körperlichen Übergriffen zu rechnen sei. Den Beschwerdeführenden drohten auch aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG. Jegliche Unterstützung der Ginbot 7 führe zur Anwendung des Anti- Terror-Gesetzes und damit zu einer ernsthaften Bedrohung bei Rückkehr. Er verfasse für den schweizerischen Ableger von Ginbot 7 etwa Flugblätter und nehme an Veranstaltungen teil, womit er seine regimekritische Haltung zum Ausdruck bringe. Auf solchen Veranstaltungen treffe er zudem auf bedeutende Persönlichkeiten der Exilopposition (vgl. Beschwerde S. 8 und die im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos). Es sei dabei zu erwarten, dass auch versucht werde, jene Personen zu identifizieren, die mit ihnen in Kontakt träten. Überdies nehme er weiterhin an Anlässen des Senders ESAT teil, der oft regierungskritische Beiträge ausstrahle. Die äthiopische Regierung habe den Sender schon mehrmals gezwungen, Ausstrahlungen einzustellen. Aufzeichnungen verschiedener Anlässe, bei denen er gefilmt worden sei, seien im Internet abrufbar. Des Weiteren würden auf verschiedenen Webseiten Berichte, Bilder und Videos von Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung veröffentlicht. Es sei anzunehmen, dass die äthiopische Regierung auch von jenen Aktivitäten in der Schweiz wisse. Damit sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von seinem exilpolitischen Engagement erfahren haben könnten und ihm deswegen bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten.

D-244/2016 4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Äthiopien glaubhaft zu machen. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Wie schon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, weisen die Vorbringen zu den Ereignissen im Jahr 2005 zahlreiche Widersprüche auf. Zwar kann sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen nicht vollumfänglich anschliessen, die Angaben zur Demonstration, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen haben will, seien in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. So dürfte es bei den Angaben zum Datum der

D-244/2016 Demonstration – dem 22. Tekemt 1998 – ausweislich dem Protokoll zur ergänzenden Anhörung tatsächlich zu Umrechnungsschwierigkeiten zwischen dem äthiopischen und dem europäischen Kalender gekommen sein. Jedenfalls wird das betreffende Datum einmal mit 11. Oktober 2005 (vgl. A47 F16) und ein anderes Mal mit 1. November 2005 (vgl. A47 F23) übersetzt. Im Weiteren geht aber auch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung die unterschiedlichen Angaben zum Datum der Demonstration im äthiopischen Kalender (einmal 22. Ter 1998, dann 22. Tekemt 1998), der ersten Mitnahme auf den Polizeiposten sowie der Festnahme daheim auch auf Nachfrage nicht zu erklären vermag. So wirken die Korrekturen wie als Versuch, die Daten nachträglich in eine zeitlich plausible Reihenfolge zu bringen. Damit dürften sie – ebenso wie die wenig überzeugenden Erklärungsversuche für die zeitlichen Widersprüche (phonetische Nähe zwischen Ter und Tekemt; Abstand von acht Tagen zwischen erster Festhaltung und Festnahme daheim) in der Beschwerdeschrift – als nachgeschoben zu erachten sein. Die Angaben zur Demonstration und anschliessenden Haft erscheinen danach bereits zweifelhaft. Weniger noch als die bereits erwähnten Ungereimtheiten kann der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung und ebenso in der Beschwerdeschrift die unterschiedlichen Versionen zur Identifizierung erklären, welche zur Haft geführt haben soll. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass er nach seinen Angaben in der ersten Anhörung erst aufgrund von Fotos im Nachgang zur Demonstration ausfindig gemacht und später festgenommen worden sein soll, während er in der ergänzenden Anhörung behauptete, man habe ihn bereits auf der Demonstration festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht, fotografiert, registriert und wieder gehen lassen sowie erst acht Tage später inhaftiert. Weder konnte er diese Widersprüche in der ergänzenden Anhörung hinreichend erklären, noch vermögen die Beschwerdevorbringen die Unstimmigkeiten auszuräumen. Der Hinweis auf die kurze Befragung dazu in der ersten Anhörung und den langen Zeitablauf zwischen den Anhörungen erscheinen nachgeschoben, zumal verwundert, dass der Beschwerdeführer gerade in der zeitlich späteren Anhörung nähere Ausführungen zu den Umständen der Identifizierung machen konnte. Nach allem erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert wurde. Daran anknüpfend sind auch die Vorbringen zu Misshandlungen in Haft nicht glaubhaft. Wenngleich nicht auszuschliessen ist, dass solche Verletzungen durch Schläge entstehen können, hat der Beschwerdeführer diese

D-244/2016 nicht einmal mit ärztlichen Nachweisen belegt. Auch erscheint fragwürdig, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands nach Unterzeichnung einer Erklärung, künftig nicht mehr für die Opposition tätig zu werden, ohne Anklage und Verurteilung nach einem Monat wieder freigelassen wurde und bis 2013 unbehelligt in Äthiopien arbeiten und leben konnte (vgl. A47 F45). Seine diesbezüglichen Angaben, er habe nach der Haft berufliche Schwierigkeiten gehabt, müssen mangels hinreichender Substantiierung ebenfalls als unglaubhaft zurückgewiesen werden, zumal er nach eigenen Angaben seinen Beruf ausüben konnte (vgl. A47 F41) und die Schwierigkeiten ausweislich der ergänzenden Anhörung eher auf persönliche Entscheidungen denn auf staatliche Einschränkungen zurückzuführen sein dürften (vgl. A47 F40 ff.). 5.3 Auch die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ginbot 7 vor der Ausreise im Jahr 2013 weisen zahlreiche Ungereimtheiten auf. Zwar ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Ginbot 7 finanziell und durch Mitgliederanwerbung unterstützte. Die diesbezüglichen Angaben blieben gleichwohl sehr allgemein gehalten (vgl. A20 F33 ff.). Im Weiteren überzeugen die Ausführungen zur Firmengründung im Jahr 2011 nicht, mit der die Ginbot 7 finanziell unterstützt werden sollte. So erwähnte der Beschwerdeführer – auch auf Nachfrage – zwei Personen, E._______ und er, hätten die Firma allein gegründet (vgl. A47 F47 f.), während er vorher angab, fünf Personen wären daran beteiligt gewesen, die zusammen eine Ginbot 7-Zelle gebildet hätten (vgl. A20 F43). Letztere Angabe steht im Widerspruch zu einer weiteren Aussage in der ersten Anhörung, andere Mitglieder der Ginbot 7 ausser E._______ habe er nie persönlich kennengelernt (vgl. A20 F83). Die Erklärungsversuche, die unterschiedliche Angabe von Gründungspersonen sei durch die rechtlichen Voraussetzungen in Äthiopien zu erklären, wonach es nur zweier Personen für eine Firmengründung bedürfe, wirken nachgeschoben, noch dazu weit hergeholt und sind im Ergebnis auch nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen. Auch bezeichnete der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage die anderen Personen ausdrücklich als Angestellte (vgl. A47 F50). Auffällig ist auch, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin die Adresse der Firma anzugeben vermochten, obwohl sie dort zugleich wohnten und die Adresse als Firmensitz für den Verkehr mit Kunden notwendig gewesen sein dürfte.

D-244/2016 Weiter verstrickte sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben zu den Gründen für die Schliessung. So erscheint die Heirat der Beschwerdeführenden als ein wesentlicher Auslöser für die Probleme mit dem Geschäftspartner E._______ in der BzP (vgl. A6 Ziff. 7.01), wird dann aber in der ersten Anhörung und ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnt. Stattdessen werden die Vertrauensprobleme später mit dem Verdacht begründet, eine Person aus den eigenen Reihen habe die Tätigkeit der Firma für Ginbot7 verraten (vgl. A20 F20, F50, F92 f.; A47 F 5 und F52 ff.), was in der BzP nur am Rande Erwähnung findet (vgl. A6 Ziff. 7.01). Sodann ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführenden nicht bereits die Inhaftierung der Beschwerdeführerin zum Anlass für ihre Ausreise genommen haben, sondern erst nach dem Hinweis des Verwandten knapp drei Wochen später ausgereist sein wollen. Zur Haft der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen kaum Realkennzeichen aufweisen, die vermuten lassen, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Dies verwundert umso mehr, als es sich offenbar um eine für sie gefährliche Situation gehandelt haben muss, soll es doch um den Vorwurf der Mitgliedschaft und Unterstützung einer als Terrororganisation eingestuften Partei gegangen sein, was nach dem erwähnten Anti-Terror-Gesetz mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Insoweit wirft auch die schnelle Freilassung nach nur einem Tag unter Zahlung einer Kaution Fragen auf. Noch dazu machte sie teilweise unterschiedliche Aussagen zum Inhalt der Befragung. Einmal sei ihr vorgeworfen worden, sie arbeite wie ihr Mann auch für die Ginbot 7 (vgl. A21 F73); ein anderes Mal sei ihr nichts persönlich vorgeworfen worden, sondern sei sie nur nach den Aktivitäten des Mannes für die Ginbot 7 befragt worden (vgl. A48 F19). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise nicht behelligt worden sein sollen (vgl. A47 F54), obwohl die Behörden offenbar schon Kenntnis von der Unterstützung der Ginbot 7 durch den Beschwerdeführers gehabt haben sollen. Ebenso wenig kann überzeugen, dass sie sich erst eine Woche nach der Haft am 3. April 2013 zur Schliessung der Firma entschieden haben sollen, um den Verdacht von sich zu lenken, und dann ihre Papiere geregelt sowie aufgrund der Abwicklung der Firma gar noch im Kontakt mit staatlichen Behörden gestanden haben sollen. Dieses Verhalten widerspricht den Befürchtungen, aufgedeckt worden zu sein, sowie den daraus folgenden Bestrebungen einer verfolgten Person, schnellstmöglich dem Zugriff der Verfolgungsorgane zu entkommen.

D-244/2016 Auch die Angaben zum Treffen mit dem Verwandten bei den Sicherheitsbehörden sind in sich nicht schlüssig. Angesichts des durch die Fragen an die Beschwerdeführerin begründeten Verdachts, die Firma sei verraten worden, erscheint zunächst widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer erst beim Treffen mit dem Verwandten fast drei Wochen nach der Haft der Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt haben soll, die Regierung wisse von den Geschäften der Firma für die Ginbot 7 (vgl. aber A47 F59). Auch erwähnte der Beschwerdeführer erst in der ergänzenden Anhörung, dass nach Hinweis des Verwandten bereits überall Fotos vom Beschwerdeführer verstreut seien (vgl. A47 F57; siehe aber auch A47 F5, wonach die Mutter des Beschwerdeführers durch den Verwandten von den Fotos erfuhr). Unklar ist sodann, warum die eingereichte polizeiliche Vorladung erst zwei Tage später ergangen sein soll. Weiter ist nicht verständlich, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise zuhause gewohnt haben sollen, dort aber offensichtlich nicht gesucht wurden (vgl. A47 F60), obwohl für staatliche Behörden der Wohnort ein erster Anhaltspunkt für den Aufenthalt gesuchter Personen sein dürfte. Des Weiteren erweist sich gerade die polizeiliche Vorladung als ungeeignet, den geschilderten Sachverhalt zu stützen. Zwar ist der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass ihr nicht von vornherein nur ein abgestufter Beweiswert aufgrund der Möglichkeit des unrechtmässigen Erwerbs solcher Dokumente in Äthiopien zukommen kann. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Vorladung nach einem Vergleich mit dem Gericht bekannten Originalmaterial und weiteren gefälschten Dokumenten aus dem gleichen Ausstellungszeitraum verschiedene Fälschungsmerkmale aufweist, sodass ihr Beweiswert – im Ergebnis mit der Vorinstanz – in Zweifel gezogen werden muss. Darüber hinaus vermag nicht zu überzeugen, dass in einer polizeilichen Vorladung auch Angaben zur etwa acht Jahre zurückliegenden Haft gemacht werden (vgl. Übersetzung A47 F65). Nach allem spricht einiges dafür, dass es sich bei dem eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt und die Beschwerdeführenden damit versuchten, ihren ohnehin schon konstruiert wirkenden Sachverhalt zu stützen. 5.4 Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht näher darlegen können und kann nach den vorstehenden Erwägungen auch kaum angenommen werden, dass Freunde und Familie – wie in der ergänzenden Anhörung angebracht – unter seinen politischen Aktivitäten reflexhaft zu leiden gehabt hätten. Ebenso wenig konnte er substantiieren, dass und inwieweit er und seine Familie als Amhare diskriminiert worden seien (vgl. A47 F36). Auffällig ist nicht zuletzt, dass er diese Angaben erst in der ergänzenden

D-244/2016 Anhörung anbrachte. Angesichts der Ungereimtheiten zu den vorangehend behandelten Vorbringen, die aufgrund der Nachfragen und Korrekturen bereits in der Anhörung offensichtlich wurden, erscheinen sie als gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers, um doch noch einen Asylgrund zu schaffen. 5.5 In der Gesamtschau konnten die Beschwerdeführenden weder die Ereignisse im Jahr 2005 noch die Vorbringen zur Unterstützung der Ginbot 7 vor ihrer Ausreise glaubhaft machen. Auch die weiteren Vorbringen zur Diskriminierung als Amhare und zur Reflexverfolgung von Familie und Freunden sind unglaubhaft. Auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten, einschliesslich jene zur Reise in die Schweiz, ist danach nicht mehr einzugehen. Nach dem Gesagten erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Asylrelevanz der Vorbringen. Die Beschwerdeführenden erfüllen nicht die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG aufgrund Vorverfolgung im Heimatstaat. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Im Zuge der seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 allgemein verschärften Repression des Regimes gegen unliebsame Personen haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften verstärkt. Es ist aber nach wie vor davon auszugehen, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exil-

D-244/2016 politischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3, D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 und 4.7, je mit vielen weiteren Hinweisen, E-623/2016 vom 28. Dezember 2017 E. 5.4). 6.3 Den Akten lassen sich keine hinreichenden Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Zunächst ist festzuhalten, dass er seine Aktivitäten für die Ginbot 7 und eine allfällige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte (vgl. oben E. 5), sodass bereits nicht von einem besonderen Verfolgungsinteresse seit Einreise in die Schweiz auszugehen ist. Soweit er geltend macht, in G._______ einfaches Mitglied einer Ginbot 7-Zelle zu sein, scheint dies durch die eingereichten Quittungen, Flugblätter und das Foto von einer Parteisitzung nicht gänzlich ausgeschlossen. Dabei wird jedoch nicht ersichtlich, dass er über den Parteirahmen hinaus für die Öffentlichkeit als Ginbot 7-Mitglied in Erscheinung getreten ist. Im Gegenteil brachte er im ersten Verfahren selber an, dass die Ginbot 7-Zelle – zumindest teilweise – im Untergrund arbeite (vgl. A47 F74), wonach sie gerade nicht öffentlich erkennbar agiert. Auf weiteren Fotos ist er als Teilnehmer verschiedener Kundgebungen und Treffen zu erkennen. Hier wird jedoch erst recht nicht deutlich, dass er sich als Mitglied der Ginbot 7 und noch dazu besonders und über das Mass anderer Teilnehmender hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Dem entspricht seine eigene Aussage, dass er einfaches Mitglied der Ginbot 7 ist und keine besondere Funktion innerhalb der Partei innehat. Weiter sind die Fotoaufnahmen mit führenden Exiloppositionellen nicht geeignet, eine besondere Exponiertheit zu begründen, wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dabei registriert wurde. Dies alleine reicht aber nicht, um ihn in den Augen des äthiopischen

D-244/2016 Regimes als potenziell für den Staat gefährliche Person erscheinen zu lassen, zumal die weiteren Aktivitäten nicht über niedrigprofilierte Erscheinungsformen eines exilpolitischen Engagements hinausgehen. Dies gilt für die zuvor erwähnten Aktivitäten (Arbeit in der (…) Ginbot 7-Zelle, Teilnahme an Kundgebungen und Versammlungen) und weiter für das Verfassen von Flugblättern für die Ginbot 7. Des Weiteren bleibt unklar, welche Informationen, wie und in welcher Regelmässigkeit der Beschwerdeführer an internationale Medien weitergibt und inwieweit er sich dabei öffentlich exponiert, sodass auch aus diesen Vorbringen nicht auf eine subjektive Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland geschlossen werden kann. Sodann kann in Bezug auf die Vorbringen zur Zusammenarbeit mit ESAT nicht auf eine besondere Exponierung geschlossen werden. Im Schreiben von ESAT wird der Beschwerdeführer als Leiter des (…) Komitees von ESAT genannt, welches offenbar – neben weiteren Stadtkomitees – an der Organisation von Fundraisinganlässen in der Schweiz beteiligt war. Weitere Aufgaben als Leiter eines Stadtkomitees werden nicht erwähnt. Insoweit kann aus dieser Funktion ebenso wenig auf ein öffentlich wahrnehmbares, besonders ausgeprägtes exilpolitisches Profil geschlossen werden. Bezüglich des vom Beschwerdeführer ferner geltend gemachten Engagements für die Taskforce wird in der Beschwerdeschrift nichts mehr ausgeführt. Im Übrigen lässt sich den Akten nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer einfaches Mitglied dieser Bewegung ist und diese mit der Ginbot 7 zusammenarbeitet. Dies reicht aber ebenfalls nicht aus, um ihn als ernsthaften und potenziellen Regimegegner erscheinen zu lassen. 6.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). 7. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden damit zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-244/2016 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Vorliegend hat die Vorinstanz anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst. Die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt die Vorinstanz den Vollzug nach Äthiopien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen. Die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – sind praxisgemäss nämlich alternativer Natur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch am 18. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1

D-244/2016 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat am 13. Januar 2016 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand für die Beschwerdeerstellung von 7.25 Stunden zu Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von Fr. 15.– für Auslagen (Porti, Fax- und Telefongebühren). Dieser Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da – wie in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 angemerkt – bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Der weitere entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1‘300.– inklusive Auslagen festzusetzen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-244/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1‘300.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

D-244/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.05.2018 D-244/2016 — Swissrulings