Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.10.2018 D-2439/2015

15. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,492 Wörter·~32 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2439/2015 lan

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).

D-2439/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 20. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. Mai 2014 wurde er summarisch befragt und am 9. Januar 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, in B._______, Eritrea (Zoba C._______, Subzoba B._______) geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe dort die Schule besucht und im (…) auch – inoffiziell und nach muslimischem Brauch – geheiratet. Die Eltern und zehn Geschwister seien noch dort wohnhaft. Nach Abschluss der elften Klasse sei er am (…) nach Sawa geschickt worden. Dort habe es am (…) eine Versammlung gegeben, anlässlich derer der Beschwerdeführer und zwei andere Teilnehmer sich kritisch geäussert hätten. Namentlich habe er gesagt, dass sie [die Schüler] keine Militärausbildung machen, sondern stattdessen die zwölfte Klasse besuchen wollten. Nach der Sitzung sei er bestraft worden, indem er mehrere Stunden mit den Händen auf den Rücken gefesselt in der Sonne habe stehen müssen. Am (…) sei er deshalb im Gefängnis D._______ in Sawa in Haft gekommen, wo er gefoltert und schlecht behandelt worden sei. Er habe Zwangsarbeit verrichten müssen. Am (…) sei er schliesslich von dort geflohen, wobei er sich zwischen Bäumen versteckt und die Dunkelheit abgewartet habe. Der Militärdienst in Eritrea sei Sklavenarbeit für die höheren Militärfunktionäre. Sie hätten Tag und Nacht Steine sammeln oder auf den Feldern arbeiten müssen, ohne dass sie einen Lohn erhalten hätten. Weil er keinen Militärdienst leisten wolle, sei er aus Eritrea geflohen. In Eritrea gebe es keine Menschenrechte. Es könne sein, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat schwer bestraft würde, und dass er das vielleicht nicht überleben könne. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine ID-Karte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am 21. März 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5).

D-2439/2015 C. Mit Eingabe vom 20. April 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und es sei ihm deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer drei Fotos zu den Akten welche ihn gemäss eigener Aussage in Sawa zeigten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde weiter aufgefordert, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen, sowie eine Rechtsvertretung zur amtlichen Beiordnung zu benennen. Ferner lud das Gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Am 29. April 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 5. und 7. Mai 2015 reichten sowohl die zuständige Sozialbehörde (Original) als auch der Beschwerdeführer (Kopie) eine Fürsorgebestätigung ein. Ferner beantragte er die Einsetzung von Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, und ordnete dem Beschwerdeführer die von ihm vorgeschlagene Rechtsvertreterin bei. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen.

D-2439/2015 H. Am 4. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer vier weitere Beweismittel – namentlich einen Studentenausweis und ein Schulzertifikat aus dem Jahr (…) (im Original), ein Schulzeugnis aus dem Schuljahr (...) (im Original), sowie eine Scankopie eines Schülerausweises – zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgrund von Kündigung und Stellenwechsel um Entlassung aus der amtlichen Rechtsvertretung. Gleichzeitig beantragte sie die Einsetzung von Ruedy Bollack, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau. Mit dem Schreiben reichte die Rechtsvertreterin ein Aufwand- und Auslagenblatt zu den Akten. K. Am 9. Juni 2017 richtete der neue Rechtsvertreter eine Verfahrensstandanfrage an die zuständige Instruktionsrichterin und bat um eine baldige Entscheidung. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 entliess das Gericht Patricia Müller aus dem amtlichen Mandatsverhältnis. Aufgrund der Spruchreife des Verfahrens wurde allerdings davon abgesehen, einen neuen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Weiter wurde festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – mangels anderweitiger Erklärung im Schreiben vom 30. Juni 2016 – ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn abtrete. Ohne anderweitige Stellungnahme werde die Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin im Endentscheid erfolgen. M. In seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 richtete eine Juristin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn eine weitere Verfahrensstandanfrage an das Gericht. Ferner reichte sie eine Beschäftigungsbestätigung des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 beantwortete die zuständige Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfrage.

D-2439/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Vor der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter anderem darauf verweist, dass die Befragung und Anhörung in unterschiedlichen Sprachen durchgeführt wurden (Verfügung S. 5, Replik N. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Tigre als Hauptsprache angab (A5 F1.17.01, A19 F10). Anlässlich der Befragung – die auf Tigre durchgeführt wurde – attestierte er sich selber zudem lediglich Grundkenntnisse in Tigrinya (A5 F1.17.03). Ferner thematisierte er den Unterschied der Befragungssprachen bereits anlässlich der Anhörung (A19 F123). Dem Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich der Befragung das Merkblatt auf Tigrinya vorgelegt, wobei er bestätigte, dieses verstanden zu haben (A5 Bst. c ff.). Ferner bestätigte der Dolmetscher ebenfalls anlässlich der Befragung, dass sich der Beschwerdeführer auf Arabisch und Tigrinya unterhalten könne (A5 F1.17.03). Anlässlich der Anhörung – mit Tigrinya als Verfahrenssprache – gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin an, den Dolmetscher gut zu verstehen (A19 F1), und dass er alle Vorbringen wunschgemäss habe anbringen können (A19 F124 f.). Dies wurde vom Dolmetscher auch anlässlich der Anhörung bestätigt (A19 F126). Ebenfalls bestätigte der Beschwerdeführer dies durch seine Unterschrift am Ende

D-2439/2015 sowie auf jeder Seite der ihm rückübersetzten Protokolle. Im Ergebnis ist es zu keiner verfahrensrechtlich relevanten Gehörsverletzung gekommen und es war zulässig, die Anhörung mit Tigrinya als Verfahrenssprache durchzuführen. Es ist allerdings dem Umstand, dass es sich bei Tigrinya lediglich um die Zweitsprache des Beschwerdeführers handelt, im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und allfälliger Widersprüche kontextabhängig Rechnung zu tragen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 4.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-

D-2439/2015 gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen und sinngemäss fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe (Aufenthalt und Inhaftierung in sowie Flucht aus Sawa) hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zunächst seien die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedentlich nicht hinreichend begründet, mithin in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Namentlich habe er keine detaillierten Angaben zu seiner Ankunft und zu seinem ersten Tag in Sawa machen können. Er habe – trotz Aufforderung, seine Beobachtungen und Gefühle zu beschreiben – wenig anschaulich und unspontan blosse Alltagsbeschreibungen geschildert, die auch eine nie in Sawa gewesene Person hätte machen können. Insgesamt erscheine seine Ankunft in Sawa als eindimensionales Ereignis und es fehle an einem raumzeitlichen Zusammenhang, mithin an Realkennzeichen. Weiter erscheine die Versammlung, an welcher sich der Beschwerdeführer kritisch geäussert haben wollte, als isoliertes, von der zeitlichen und räumlichen Wirklichkeit entrücktes Ereignis. Seine Ausführungen seien trotz mehrfacher Aufforderung zur detaillierteren Beschreibung wenig anschaulich geblieben. Dies sei insbesondere erstaunlich, als sich der Beschwerdeführer anlässlich dieses Anlasses kritisch geäussert und exponiert haben wolle. Aufgrund der unzureichend substantiierten Beschreibung der Versammlung und seiner Ankunft in Sawa bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer überhaupt habe Nationaldienst

D-2439/2015 leisten müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt des Einzugs nach Sawa, zu seiner Flucht von dort, sowie zur späteren Entführung und Lösegeldzahlung auf der Reise durch den Sudan gemacht. Seine Erklärungen hätten die Widersprüche nicht zu entkräften vermocht. Desweiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handels widersprächen, mithin unplausibel seien. So könne das Unwissen des Beschwerdeführers in Bezug auf die militärische Einteilung und seine Rekrutierungsrunde nicht nachvollzogen werden. Auch sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr vorgebracht worden seien, zweifelhaft. Namentlich habe er trotz Nachfrage im Rahmen der Anhörung eine schwere Foltermassnahme – die er im Rahmen der BzP noch geltend gemacht hatte – nicht mehr erwähnt. Es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer habe diese Foltermassnahme im Rahmen der Befragung erfunden, sich anlässlich der Anhörung dann aber nicht mehr an sämtliche Details seiner konstruierten Inhaftierungsgeschichte zu erinnern vermocht. Auch habe er die Anzahl der täglichen Mahlzeiten im Gefängnis in Befragung und Anhörung unterschiedlich angegeben. 4.3 Der Beschwerdeführer verwies im Rahmen seiner Beschwerde bezüglich des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Befragungsprotokolle. In Bezug auf die von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Aussagen betreffend seines ersten Tags in Sawa machte der Beschwerdeführer einige ausführlichere Angaben. Ferner beschrieb er die drei mit der Beschwerde eingereichten Fotos. Diese seien ihm von seiner Familie zugeschickt worden und zeigten ihn in Sawa. In Bezug auf die – von der Vorinstanz ebenfalls für unglaubhaft befundenen – Vorbringen zur Versammlung, die zu seiner Verhaftung geführt habe, wiederholte er kurz die im Rahmen von Befragung und Anhörung bereits gemachten Aussagen. Im Übrigen sei der Vorwurf des SEM, er habe sich widersprüchlich zu seiner Flucht aus Sawa geäussert, unberechtigt. Er habe an beiden Anhörungen die gleiche Aussage gemacht. Die erste Anhörung sei allerdings auf Tigre, die zweite auf Tigrinya durchgeführt worden. Möglicherweise habe dies eine Rolle gespielt. ‚Weggerannt‘ sei nicht so zu verstehen, dass er im Laufschritt gerannt sei, sondern so, dass er die Flucht ergriffen habe, in dem er sich zwischen hohem Gras und Bäumen versteckt habe. Auch andere Gefängnisinsassen hätten die Flucht ergriffen, seien ‚weggerannt‘. Der Begriff ‚wegrennen‘ könne auch als ‚flüchten‘, sich entfernen, türmen, davonlaufen verstanden werden und nicht als Art der Fortbewegung. Er habe sich ent-

D-2439/2015 sprechend nicht widersprüchlich geäussert. Seine Vorbringen seien nachvollziehbar und erfüllten die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG. Ferner sei er aus dem Gefängnis geflohen und müsse bei einer Rückkehr mit einer langen Haftzeit, Folter und Tod rechnen. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Im Kontext der von ihm als Eventualantrag vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe machte der Beschwerdeführer noch einige ergänzende Angaben zur Flucht aus Sawa. 4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM zunächst fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten. Trotzdem sei anzumerken, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien zwar den Beschwerdeführer mit weiteren jungen Männern zeigten, allerdings in keiner Weise darzutun vermöchten, dass sich der Beschwerdeführer in Sawa aufgehalten habe. Somit seien die Fotografien als Beweismittel untauglich. Auch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, auf sämtliche in der Verfügung in nicht abschliessender Weise aufgezählte Vielzahl von Ungereimtheiten in seinem Asylvortrag einzugehen. Entsprechend blieben sie ungeklärt, was ein weiterer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei. Ferner sei festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift thematisierten Unglaubhaftigkeitselemente in den Beschwerdeausführungen nicht plausibel erklärt worden seien. Im Übrigen verweise man auf die Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.5 In der Replik nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – zu verschiedenen Argumenten des SEM Stellung. Zunächst betonte er, dass auf den Fotografien zu Sawa gehörige Gebäude, die dort üblichen Militäruniformen sowie die dortige Einrichtung zu erkennen sei. Weiterhin führte er die Umstände der Versammlung, an welcher er sich kritisch geäussert habe, detaillierter aus. Ferner erklärte er, die militärische Einteilung an der Befragung korrekt wiedergegeben zu haben. Die Übersetzung einiger Begriffe im entsprechenden Teil des Befragungsprotokolls weise auf die Möglichkeit hin, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Auch sei die Muttersprache des Beschwerdeführers Tigre und nicht Tigrinya. Ferner sei es zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer an der vertieften Anhörung die eine schwere Foltermassnahme nicht erwähnte. Dem Beschwerdeführer falle es aber schwer, diese Vorfälle zu schildern. Es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Übrigen werde bezüglich der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise auf die Beschwerdeschrift verwiesen, in

D-2439/2015 welcher der Beschwerdeführer die Flucht sehr detailliert und glaubwürdig schildere. Bezüglich der Beweislast im Asylverfahren gelte, dass der Richter bloss von der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhalts zu überzeugen sei. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer auf legale Weise ausgereist oder dass er nicht in Eritrea aufgewachsen sei. Weiterhin werde vollumfänglich an den Vorbringen der Beschwerde festgehalten. 4.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen. 4.6.1 Der vorinstanzlichen Beurteilung der fehlenden Substantiierung der Vorbringen des Beschwerdeführers kann so nicht gefolgt werden. Zunächst ist der Vorinstanz hinsichtlich der Ankunft des Beschwerdeführers in Sawa zuzustimmen insofern sie feststellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht besonders detailliert ausfallen, sich weitgehend auf allgemeine Lagerregeln beschränken und – trotz Aufforderung – eher wenig Gefühle und persönliche Beobachtungen beinhalten (vgl. A19 F65, F66, F69). Zudem bezieht sich der Beschwerdeführer auch explizit auf Erzählungen von Drittpersonen (A19 F66 f.). Der vorinstanzlichen Würdigung dieser Aussagen kann sich das Gericht jedoch nicht vorbehaltlos anschliessen. Wie der Beschwerdeführer selber mehrfach schildert, ist es für eritreische Jugendliche gewissermassen eine Selbstverständlichkeit, nach Abschluss des 11. Schuljahres nach Sawa einrücken zu müssen, und werden Erzählungen von Sawa auch durchaus im Bekanntenkreis weitergegeben (A19 F50 – F58, F66 f.). Entsprechend kann nicht zwingend und bei jedem Schüler erwartet werden, dass die Ankunft in Sawa mit aussergewöhnlicher Emotionalität besetzt ist. Gleichzeitig sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Beginn seiner Zeit in Sawa – berücksichtigt man die gesamte diesbezügliche Aussage beginnend mit der Abreise aus B._______ – durchaus in einen grösseren Kontext eingebettet und lassen einen raumzeitlichen Zusammenhang erkennen. So ist die gesamte Schilderung betreffend Abreiseumstände und -modalitäten (A19 F50 – F59), die Erklärung für das ungewöhnliche Alter des Beschwerdeführers zum Einzugszeitpunkt (A19 F60 – 63), seine Rekrutierungsrunde (A19 F64), die Ankunft in Sawa und dort geltenden Regeln (A19 F65 – 70), die militärische Einteilung inklusive Benennung von Gruppen- und Batail-

D-2439/2015 lonskommandanten (A19 F70 – F74) sowie die Angaben des Beschwerdeführers zur grundmilitärischen Ausbildung und zum bevorstehenden Wechsel in die Schulphase (A19 F75 – F84) insgesamt stimmig, strukturiert, nachvollziehbar, und auch – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – an verschiedenen Stellen mit Realkennzeichnen ausgestattet. Der Beschwerdeführer nennt beispielsweise – und mehrheitlich ungefragt – die Konsequenzen für seine Familie, falls er nicht nach Sawa gegangen wäre (A19 F54), den Umstand dass die Jugendlichen seines Heimatorts alle zusammen nach Sawa fuhren (A19 F55), dort aber getrennt wurden (A19 F65), sowie Unterschiede im Einschulungsalter zwischen Stadt und Dorf als ursächlich für die grossen Altersdifferenzen zwischen den nach Sawa einrückenden Schülern (A19 F61 – 63). Gerade die Trennung bei der Ankunft wird im Übrigen auch in Erfahrungsberichten zu Sawa erwähnt (vgl. beispielsweise Amary Hauchard und Agathe Charnet, Erythrée: „Le camp de Sawa, c’est le debut de l‘enfer“, Le Monde, 24. Juni 2016 [folgend: Artikel Le Monde]). Zudem ist auch der Fokus des Beschwerdeführers auf den militärischen, durchorganisierten und unfreien Charakter des Lebens in Sawa, der aus seiner Antwort auf die Frage nach seinen Empfindungen bei der Ankunft hervorgeht, im Kontext der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (insb. der von ihm geltend gemachten Bestrafung für seine Beschwerden anlässlich der Versammlung) stimmig (A19 F68 f.). Es leuchtet durchaus ein, dass ihm gerade diese Aspekte besonders in Erinnerung geblieben sind. Zuletzt machen insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zur Grundausbildung (A19 F75 – F84) einen sehr kohärenten Eindruck und enthalten verschiedentlich Realkennzeichen. So kann der Beschwerdeführer doch ohne Weiteres die verschiedenen Ausbildungsphasen sowie deren Dauer und Inhalte nennen (beispielsweise die Grundlagen des Exerzierens in der ersten Phase der militärischen Grundausbildung, aber noch keine Waffenausbildung, sowie verschiedene Unterrichtselemente in der Schulphase; vgl. A19 F76, F79 – F81) und Tagesstrukturen- und Beschäftigungen beschreiben (Gartenarbeit, sonntägliches Holzsammeln, nachmittägliche Sportstunde zwecks Ermüdung, sowie nochmalige Registrierungsphase nach Ende der ersten Phase der militärischen Ausbildung; vgl. A19 F76 und F78). Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur Ankunft in Sawa zwar nicht besonders ausführlich und emotional geprägt, gleichzeitig aber auch durchaus konkret und differenziert ausgefallen, bewegen sich mithin durchaus im Spektrum der Erzählung von Selbsterlebtem. Hinzu kommt, dass der Aufenthalt in Sawa mit Fotos belegt werden konnte, was gewichtig für den entsprechenden Sachverhaltsvortrag spricht (vgl. dazu nachfolgend 4.5.4).

D-2439/2015 Ähnliches gilt – sogar in noch ausgeprägterem Masse – für die von der Vorinstanz ebenso monierte fehlende Substantiierung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftgrundes, seiner Äusserung im Rahmen einer Versammlung. So scheint die Versammlung – gerade im Kontext seiner oben erörterten Ausführungen zur Ankunft in Sawa und entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keineswegs als isoliertes, von der zeitlichen und räumlichen Wirklichkeit entrücktes Ereignis (Verfügung S. 4). So schildert der Beschwerdeführer die Situation und Umstände der besagten Versammlung, namentlich Datum und Uhrzeit (A19 F90), Teilnehmerkreis- und anzahl (A19 F89 f.) präzise, und den Inhalt seiner Aussagen (A19 F92) im Rahmen der Versammlung durchaus überzeugend. Namentlich ist es glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer über den militärischen Charakter der Ausbildung beschwerte, zumal dieser generell – wie oben bereits angemerkt – im Rahmen seiner Ausführungen und des von ihm Erinnerten eine prominente Rolle einzunehmen scheint (vgl. insbesondere A5 F7.01; A19 F68 f., F92). Weiter verstärkt wird diese Beurteilung von verschiedenen in der Schilderung enthaltenen Realkennzeichen. So verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er an besagter Versammlung eben gerade keine Sonderrolle gehabt habe, mithin gleich wie alle anderen gewesen sei (A19 F91). Er erwähnt zudem spezifisch, was die Vorgesetzten den versammelten Schülern an der Versammlung erklärten, wobei er insbesondere eine Agrikultur-Anlage referenziert, die in der Nähe von Sawa liegt, und wo Schüler aus Sawa auch gemäss anderer Quellen als Arbeitskräfte eingesetzt werden (A19 F89; vgl. United Nations Human Rights Council [HRC], Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 5. Juni 2015, S. 436 f. [folgend: 2015 Bericht HRC]). Ferner, dass sich noch zwei andere Personen kritisch geäussert hätten, einer davon über die fehlende medizinische Versorgung (A19 F95, die Mangelhaftigkeit der medizinischen Versorgung wird im Übrigen auch in Beschreibungen der Zustände in Sawa betont, vgl. beispielsweise den oben zitierten Artikel Le Monde). Diese zwei Personen seien ebenfalls bestraft worden (A19 F96). Insgesamt ist auch anzuführen, dass ähnliche Bestrafungen für kritische Äusserungen im Rahmen von Versammlungen in Sawa im einschlägigen Bericht des UNO-Menschenrechtsrats dokumentiert sind, wobei die betroffene Person ebenfalls in dem vom Beschwerdeführer benannten Gefängnis inhaftiert wurde (A5 F7.02; vgl. 2015 Bericht HRC, S. 200; zum Gefängnis auch S. 240). Als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu bewerten, dass er die eigenen Handlungen selbstkritisch bewertet, die Art seiner Äusserung als Fehler bezeichnet, und verschiedentlich auch zugibt,

D-2439/2015 Dinge nicht zu wissen (so beispielsweise A19 F94, F96; aber auch früher bereits, A19 F84). Auch verpasst die Vorinstanz, die Substantiierung der Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Bestrafung, Inhaftierung und Flucht angemessen zu berücksichtigen. Gerade diese Ausführungen fallen nämlich ausgesprochen anschaulich aus. So schildert er zeitlich nachvollziehbar und kohärent, wie er zunächst im Anschluss an die Versammlung bestraft, aber erst zwei Tage später ins Gefängnis überführt wurde (A19 F96 – F98). Dabei ist auch die Art der Bestrafung für ähnliche Vergehen in Sawa dokumentiert (2015 Bericht HRC, S. 272, 304, 305) Daraufhin geht er durchaus detailliert auf die Lebensumstände und Schwierigkeiten des Gefängnisalltags ein, wobei er insbesondere Einzelheiten zur Ernährung, zur Schlafsituation, Zellenbezeichnung und -grösse erwähnt (A19 F99 – F101). Auch die beiden von ihm beschriebenen Arten der Zwangsarbeit, die Gartenarbeit sowie das sinnlose Aufbauen eines Hauses, scheinen lebensnah, wobei gerade Letzteres eben nicht als stereotypes und allgemeines Vorbringen zu bewerten ist, zumal es vom Beschwerdeführer auch auf überzeugende Weise weiter konkretisiert wird (A19 F99, 101). Schliesslich ist noch auf die ebenfalls relativ ausführliche und durchaus realitätsnahe Schilderung der Fluchtumstände hinzuweisen (A19 F102 – F110). Dabei ist insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er die Fluchtumstände konkret und detailliert – wiederum nicht stereotyp – zu schildern vermag. So bezeichnet er den Tag der Flucht genau (A19 F102), und ist gerade seine Schilderung, sich während der Arbeit im Garten zwischen Bäumen und hohem Gras versteckt und bis zum Einbruch der Dunkelheit gewartet zu haben, einleuchtend. Auch seine kontextbezogenen Erläuterungen zu den Wachposten, zur Gefangenenzählung am Abend, sowie zu gescheiterten Fluchtversuchen anderer Personen vermögen durchaus zu überzeugen (A19 F103 – 105). 4.6.2 Ferner kann sich das Gericht der vorinstanzlichen Beurteilung der im Rahmen der Verfügung angeführten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Zunächst ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz monierte Widerspruch bezüglich des Stadiums seiner Schulzeit, in welchem der Beschwerdeführer nach Sawa gehen musste, geradezu konstruiert scheint. So verweist das SEM auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die zwölfte Klasse bereits begonnen habe, als er nach Sawa gegangen sei,

D-2439/2015 sonst aber jeweils angegeben habe, zum Zeitpunkt seines Einrückens die zwölfte Klasse noch nicht begonnen zu haben (Verfügung S. 4, mit Verweis auf A5 F1.17.04). Er habe das nicht erklären können (Verfügung S. 4, mit Verweis auf A19 F127). Hierzu ist festzustellen, dass dieser angebliche Widerspruch nach Ansicht des Gerichts schlechterdings nicht besteht. Bereits in derselben – von der Vorinstanz als Auslöser des Widerspruchs herbeigezogenen – Fragefolge zu Beginn der Befragung findet sich auch folgende Aussage des Beschwerdeführers: „Die Schule hiess B._______ High School und war in B._______. Dort habe ich die elfte Klasse beendet. Dann musste ich die zwölfte Klasse in Sawa machen“ (A5 F1.17.04). Letztere Aussage erfolgte nota bene ohne spezifische Nachfrage des Sachbearbeiters und stimmt mit allen seinen weiteren diesbezüglichen Aussagen in Befragung und Anhörung überein (vgl. A5 F7.01, A19 F49 – F55, F127). Auch die weiteren von der Vorinstanz als widersprüchlich beanstandeten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Flucht aus Sawa sind in keiner Hinsicht fundamental. Vielmehr scheinen die Aussagen grundsätzlich kompatibel. So sind die zentralen Elemente der Flucht (Arbeit draussen, Versteck im Wald resp. zwischen vielen Bäumen, Abwarten bis zur Dunkelheit) in Befragung und Anhörung gleichermassen vorhanden (vgl. A5 F7.02; A19 F102 – F105). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um eigentlich dasselbe handle, durchaus zu überzeugen (A19 F128). Wenig überzeugend ist demgegenüber die Fokussierung der Vorinstanz auf das Wort „weggerannt“ (Verfügung S. 5). Das alleinige Abstellen auf ein einzelnes Wort kann, bei sinngemässer Kompatibilität der Darstellung, nicht angehen. Dies insbesondere zumal – wie oben thematisiert – zu berücksichtigen ist, dass die beiden Anhörungen in unterschiedlichen Sprachen (Tigre, resp. Tigrinya) durchgeführt wurden. Im Übrigen wäre es auch bei gleicher Befragungssprache ohne weiteres denkbar, dass ein bestimmtes Wort unterschiedlich ins Deutsche übersetzt, respektive dessen ursprünglicher Sinngehalt bei der Übersetzung zumindest ein Stück weit verfremdet wird. Der letzte in der Verfügung monierte Widerspruch – dass der Beschwerdeführer das Lösegeld für seine Entführer im Sudan auf sich getragen respektive dass seine Eltern dieses bezahlt hätten – ist aktenkundig. Allerdings erfolgte die unstimmige Aussage im Kontext nicht näher definierter Ergänzungsfragen in Bezug auf die Identität (A5 F1.17.07). Bereits wenig später in derselben Befragung – dort konkret nach dem Reiseweg befragt – gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Eltern hätten das Lösegeld

D-2439/2015 bezahlt (A5 F5.02). Dass die dortigen Aussagen im Wesentlichen mit denjenigen anlässlich der Anhörung übereinstimmen, wird von der Vorinstanz – trotz Kenntnisnahme – zu wenig gewürdigt (vgl. A19 F111 – F117). Nach Ansicht des Gerichts kann allerhöchstens von einem geringfügigen Widerspruch eher peripherer Natur gesprochen werden, zumal er sich auch nicht auf die Asylkernvorbringen des Beschwerdeführers bezieht. Zuletzt ist ausdrücklich hervorzuheben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Befragung und Anhörung weitestgehend deckungsgleich ausfallen. Abgesehen von den vorgängig bereits diskutierten Ausführungen des Beschwerdeführers, zeichnen sich diverse Details des von ihm geltend gemachten Sachverhalts durch ihre Kohärenz und Konsistenz aus. Auch die Datierungen und die zeitliche Einordnung der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Einrücken in Sawa (A5 F2.01; A19 F29 f., F46, F52, F55), den Tag seiner Äusserung im Rahmen der Versammlung und seiner Inhaftierung (A5 F2.01 und F7.01 f.; A19 F49, F85 – 87), sowie den Tag seiner Flucht (A5 F5.01 f. und F.7.01; A19 F102) sind stimmig und präzise. Dabei ist allerdings anzumerken, dass einige der von ihm angegebenen Zeitperioden nicht ganz mit den Daten übereinstimmen (A5 F2.01 und F7.02; A19 F49, F77). Diese Abweichungen sind zwar zur Kenntnis zu nehmen, bewegen sich aber in vertretbarem Rahmen und sind entsprechend – wenn überhaupt – als wenig schwer wiegende Ungereimtheit zu werten. 4.6.3 Im Übrigen sind einige weitere kleinere Widersprüche, Ungereimtheiten und Auslassungen aktenkundig, welche die Vorinstanz unter dem Titel der mangelnden Plausibilität diskutiert (Verfügung S. 5 f.). So moniert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe weder kohärente Angaben zu seiner militärischen Einheit, noch zu seiner Rekrutierungsrunde machen können. Dieser Einschätzung kann wiederum nicht gefolgt werden. Zunächst vermag die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der Replik, es sei möglicherweise in Bezug auf die Einheitseinteilung an der Befragung zu Verständigungsproblemen gekommen, zu überzeugen (vgl. Replik N. 4, mit Verweisen auf A5 F7.02). Dies insbesondere, als ein Vergleich mit einer gängigen Übersetzungsapplikation nahelegt, dass tatsächlich zwei Zählwörter phonetisch protokolliert und nicht mit ihrem eigentlichen Bedeutungsgehalt wiedergegeben wurden (namentlich Kalai sowie Kidamai). Berücksichtigt man diesen Umstand, sind die Aussagen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Der weitere Vorwurf, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung seine Rekrutierungsrunde

D-2439/2015 nicht zu nennen vermocht, geht ebenfalls fehl. So verzichtete die befragende Person anlässlich der Befragung bezüglich der Rekrutierungsrunde nochmals nachzuhaken, obwohl der Beschwerdeführer allem Anschein nach die Antwort auf die vorangehende Frage weiterführte (vgl. A5 F7.02). Es scheint nicht billig, dem Beschwerdeführer dies vorzuhalten, zumal eine kurze Nachfrage zur Klarstellung problemlos möglich gewesen wäre, und – insbesondere – zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung problemlos seine Rekrutierungsrunde zu nennen vermochte (A19 F64). Die in letzterem Kontext genannte Rekrutierungsrunde stimmt denn auch mit dem von ihm genannten Rekrutierungsjahr (…) überein (vgl. dazu die […]). Im Lichte obiger Ausführungen sind auch die anderen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Einteilung und zu den Truppenstärken durchaus stimmig (sie sind zwar etwas höher als die Angaben in der entsprechenden Literatur, werden vom Beschwerdeführer aber einheitlich wiedergegeben und bewegen sich durchaus im Rahmen des Vorstellbaren; vgl. beispielsweise A5 F7.02; A19 F65, 70, 72). Ebenso gibt er die Namen seiner Mesre- und Bataillonskommandanten konsistent zu Protokoll (A5 F7.02; A19 F73 f.). Insgesamt, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer weniger als (…) Monate in der militärischen Ausbildung verbrachte, scheinen seine Aussagen zu den militärischen Sachverhaltselementen glaubhaft. Zuletzt ist der Vorinstanz allerdings Recht zu geben, insofern sie feststellt, dass der Beschwerdeführer – in der Befragung nach den Hafterlebnissen gefragt – eine bestimmte Foltermethode angibt, die er im Rahmen der Anhörung dann jedoch mit keinem Wort wieder erwähnt, auch auf mehrfache Nachfrage der Hilfswerksvertretung (A5 F7.02; A19 F99 f. und F118 f.). Zudem gab er in der Befragung zu Protokoll, zweimal täglich Brot erhalten zu haben, während er demgegenüber in der Anhörung lediglich einmal täglich verpflegt worden sein wollte (vgl. zum Ganzen A5 F7.02; A19 F99). Diese Ungereimtheiten sind aktenkundig und durchaus auffällig. Insgesamt gibt der Beschwerdeführer aber auch verschiedene haftbezogene Aspekte konsistent und glaubhaft wieder (vgl. die Diskussion oben, E. 4.6.1). Zusammenfassend vermögen die Ungereimtheiten diesbezüglich die Glaubhaftigkeit der Haft des Beschwerdeführers nicht umzustossen. 4.6.4 Zuletzt wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers von den von ihm mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 im Original beigebrachten Schulzeugnissen und -zertifikaten gestützt, die keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Allerdings ist deren Beweiswert – aufgrund

D-2439/2015 ihrer Fälschbarkeit und des blühenden Handels mit solchen Dokumenten im eritreischen Kontext – als gering einzustufen. Allerdings enthalten die mit Beschwerde ins Recht gelegten Fotografien – entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung geäusserten Einschätzung – durchaus Indizien darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Sawa aufgehalten hat. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Äusserung anlässlich der Vernehmlassung nicht bestreitet, dass es sich auf den Bildern um den Beschwerdeführer handelt (vgl. Vernehmlassung). Mangels anderweitiger Indizien kann dieser Einschätzung gefolgt werden. Es ist zwar zunächst anzumerken, dass die Bilder den Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund ihrer schlechten Bildqualität und der begrenzten Bildausschnitte nicht abschliessend zu beweisen vermögen. Trotzdem sind sie aber – sofern für seine Vorbringen relevant – angemessen zu würdigen. Das Gericht hält hierzu insbesondere fest, dass die auf den Fotografien 2 und 3 sichtbare Inneneinrichtung (Boden, Bettgestelle) mit Fotografien der Inneneinrichtung von Sawa, die in einschlägigen Berichten abgedruckt sind, übereinzustimmen scheinen (vgl. dazu Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, S. 14). Obwohl diese Übereinstimmungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Gefängnisaufenthalts und seiner Flucht nicht direkt beschlagen, so sind sie doch ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer sich in Sawa aufgehalten hat. Entsprechend stützen die Fotografien den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt. 4.6.5 Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt nach überwiegender Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts. Sie verlangt ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Es geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Sachverhaltselemente, und Vorbringen sind dann als glaubhaft zu betrachten, wenn die positiven Elemente überwiegen. Im vorliegenden Fall bestehen einige wenige Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Allerdings sprechen auch – wie oben detailliert ausgeführt – diverse Sachverhaltselemente zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Asylgründe. In einer Gesamtschau und angesichts der vorangehenden Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer in casu gelungen ist,

D-2439/2015 den von ihm geltend gemachten Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich, mithin glaubhaft, darzulegen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr (…) nach Beendigung des 11. Schuljahrs nach Sawa eingezogen wurde. Er verbrachte dort eine erste Periode in der Militärgrundausbildung, bevor er sich anlässlich einer Versammlung kritisch über den Militärdienst äusserte. Daraufhin wurde er zunächst bestraft, und schliesslich in einem Militärgefängnis von Sawa inhaftiert. Nach mehrmonatiger Haft gelang ihm schliesslich im (…) die Flucht über die Grenze in den Sudan. 5. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 5.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die

D-2439/2015 ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion – unter bestimmten Umständen – zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 3). 5.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006/3). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006/3 E. 4.11 S. 40). 5.4 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den konkreten Behördenkontakt glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 4). Er wurde nach Beginn der Militärgrundausbildung in Sawa verhaftet, weil er sich kritisch äusserte. Daraufhin verbrachte er mehrere

D-2439/2015 Monate im Militärgefängnis in Sawa, bevor ihm von dort die Flucht gelang. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es ihm gelungen, den von der oben referenzierten Rechtsprechung vorausgesetzten Behördenkontakt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten und hat im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel und Beschwerdeanträge einzugehen, und ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Aufwand- und Auslagenblatt zu den Akten gelegt, in welcher ein Aufwand von 415 Minuten ausgewiesen ist, was angemessen erscheint. Es ist vom in der Beschwerde geltend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit Fr. 250.– innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für die nichtanwaltliche Vertretung bewegt. Entsprechend ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf gerundet Fr. 1‘763.– festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2439/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'763.– an den Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

D-2439/2015 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2018 D-2439/2015 — Swissrulings