Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.11.2007 D-2436/2007

21. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,915 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 5. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisun...

Volltext

Abtei lung IV D-2436/2007 wet/wes {T 0/2} Urteil vom 21. November 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Badoud, Zoller Gerichtsschreiber Weber A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus C._______, Provinz D._______, stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit stellte am 3. Juli 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 2000 abgelehnt und eine dagegeben erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Januar 2001 abgewiesen. In der Folge war der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2001 als verschwunden gemeldet. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat erneut am 5. Januar 2007 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am 12. Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein weiteres Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 30. Januar 2007 sowie einer im Rahmen von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Anhörung vom 7. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach seiner Rückkehr - ausser während seines Militärdienstes, der vom 27. Mai 2003 bis zum 19. August 2004 gedauert habe - bis am 5. Januar 2007 in seinem Dorf gelebt. Ende November 2004 habe er begonnen, als Dorfschützer sowie als I._______ zu arbeiten. Bis am 14. September 2006 sei er dieser Tätigkeit nachgegangen. Am Abend dieses Tages sei ein Nachbarsjunge in Begleitung von drei bis vier Guerillas bei ihm zu Hause erschienen. Diese hätten wissen wollen, ob in der Nähe ein junger Dorfschützer wohne. Seine Mutter habe in der Folge für die Besucher etwas gekocht und einer der Guerillas habe in seinem Zimmer sein Gewehr gefunden. Auf Nachfrage, weshalb er als Dorfschützer tätig sei, habe er die Sicherheit und die Ruhe vor dem türkischen Staat angeführt. Da die Guerillas gegen seinen Willen sein Gewehr mitgenommen hätten und er diesen Umstand als Kurde den Gendarmen gegenüber kaum hätte glaubhaft darlegen können, habe er sich am folgenden Tag gezwungenermassen zur Flucht entschieden. Er habe sich zunächst während dreier Monate bei einem Cousin in E._______ aufgehalten. Nur gerade zwei Tage nach seiner Abwesenheit habe er erfahren, dass seine Mutter auf den Posten von F._______ gebracht und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Seine Mutter habe jedoch seinen Aufenthaltsort nicht gekannt. Daraufhin habe er sich nach G._______ zu einem seinerseits behördlich gesuchten Freund begeben, habe aus diesem Grund aber nicht länger bei diesem bleiben können. Schliesslich habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3 Am 15. Februar 2007 deponierte der Beschwerdeführer beim BFM die Erklärung, wonach er die verlangten Fax-Kopien seines Reisepasses nicht einreichen könne, da seine Mutter am 8. Februar 2007 auf der Fahrt vom Dorf nach C._______ in F._______ von der Gendarmerie angehalten und diese seinen bei ihr befindlichen Pass beschlagnahmt habe. Am Abend sei seine Mutter wieder freigelassen worden. C. Mit Verfügung vom 5. März 2007 lehnte das BFM das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 3. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht sei mit der Fällung des Beschwerdeurteils zuzuwarten, bis weitere Unterlagen aus der Türkei eingetroffen seien. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 26. April 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt. Weitere Beweismittel sind jedoch bis zum Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils keine nachgereicht worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der

4 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, es bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Tätigkeit als Dorfschützer. So erscheine es zunächst als wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner kritischen Haltung gegenüber dem türkischen Regime - als Kurde und Alevit werde man als Mensch zweiter Klasse behandelt überhaupt für diese Tätigkeit eingestellt worden sei. Gemäss den Erkenntnissen des BFM würden Dorfschützer vor ihrer Anstellung von staatlichen Stellen überprüft, zumal das Dorfschützersystem nach offizieller Leseart zum Schutz vor Übergriffen durch die kurdische Guerilla eingeführt worden sei. Somit sei es unwahrscheinlich, dass eine gegenüber dem Staat kritisch eingestellte Person, vorliegend zudem noch ein Kurde, zu diesem Amt überhaupt zugelassen werde. Auch sei als tatsachenwidrig einzustufen, dass der Beschwerdeführer kein Bewerbungsverfahren habe durchlaufen und auch keine Unterlagen zu seiner Bewerbung habe einreichen müssen. Auch die Angaben zur Ausrüstung eines Dorfschützers würden insofern nicht mit den Erkenntnissen des BFM übereinstimmen, als der Beschwerdeführer mit keinem Wort den Dorfschützerausweis oder eine Plakette, welche an der Kleidung anzubringen sei, erwähnt habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Beweismittel eingereicht habe, obwohl ihm dies hätte möglich sein müssen, würden die Zweifel an seinen Vorbringen verstärken. Weiter würden die Zweifel auch dadurch bestätigt, dass es in den letzten Jahren kaum zu Neurekrutierungen von Dorfschützern gekommen sei; aufgrund der allgemein ruhigen Lage

5 in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers erscheine die Notwendigkeit von Neurekrutierungen wenig wahrscheinlich. Überdies habe der Beschwerdeführer seine Motive für das Dorfschützeramt nicht überzeugend anzugeben vermocht. Seine diesbezüglichen Erklärungen (Ruhe vor dem türkischen Staat; Nebenverdienst) seien insofern widersprüchlich, als er bis auf die Ereignisse kurz vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat geltend gemacht habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2005 einen Visaantrag gestellt habe, wenn er sich tatsächlich ein bequemes Leben als Dorfschützer habe einrichten können. Dem BFM sei nicht bekannt, dass Dorfschützern Auslandurlaub gewährt werde. Im Weiteren sei es als realitätsfern zu bezeichnen, dass die Guerilla im Dorf einen Jungen nach dem Dorfschützer gefragt haben soll. So seien zum einen die Dorfschützer bekannt und zum anderen sei auszuschliessen, dass sich die Guerilla der Gefahr ihrer Entdeckung auf diese Weise ausgesetzt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Guerilla vorgängig nach dem Haus des Dorfschützers zu erkundigen gewusst habe. Ferner sei das Verhalten des Beschwerdeführers als unplausibel zu werten, zumal dieser mit seiner Flucht den Verdacht der Kollaboration mit der Guerilla geradezu provoziert habe, anstatt den Vorfall zu melden und seine Zwangssituation angesichts von vier Bewaffneten zu erklären. Schliesslich entspreche das Vorgehen des Beschwerdeführers, sich in E._______ bei einem Verwandten und anschliessend in G._______ bei einer ihrerseits behördlich gesuchten Person aufzuhalten, nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Zum einen würden die Behörden mögliche Aufenthaltsorte einer gesuchten Person überprüfen, weshalb der Aufenthalt bei Verwandten kein verlässliches Versteck darstelle. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in G._______ der Gefahr ausgesetzt, dort zusammen mit seinem Bekannten aufgegriffen zu werden. 3.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, es treffe zu, dass er den schweizerischen Asylbehörden bis heute keinerlei Beweismittel habe einreichen können. Er habe jedoch deswegen einen Anwalt in der Türkei mit der Beschaffung solcher Unterlagen beauftragt. Diese würden nach deren Eintreffen belegen, dass die Vorinstanz seine Darstellung zu Unrecht als unglaubhaft gewertet habe. Würden seine Darstellungen aber zutreffen, so habe er tatsächlich mit Verfolgung zu rechnen, da er als Autoritätsperson des Staates seine Waffe nicht habe bewahren können und weil er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit sowie als H._______ zu den in der Türkei nicht gern gesehenen Minderheiten gehöre. 3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd, unlogisch und tatsachenwidrig, somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann

6 (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen darauf, dass die nachzureichenden Dokumente seine Asylgründe belegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens eine entsprechende Frist zur Einreichung dieser Unterlagen eingeräumt, welche er jedoch unbenutzt verstreichen liess. Zudem ist festzustellen, dass auch über sechs Monate nach Ablauf der angesetzten Frist keinerlei weitere Beweismittel seitens des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurden, woraus zu schliessen ist, dass solche Beweismittel, die zum Beleg der Asylvorbringen des Beschwerdeführers dienen könnten, nicht existieren. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie an den zutreffenden Erwägungen des BFM nichts zu ändern vermögen. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 4.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Primar- und Sekundarschule abgeschlossen, verfügt zudem über Kenntnisse der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrungen als I._______. Zudem hat der Beschwerdeführer mit (...) in seiner Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen ist. 4.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser

8 Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - J._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand am:

D-2436/2007 — Bundesverwaltungsgericht 21.11.2007 D-2436/2007 — Swissrulings