Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2434/2026
Urteil v o m 2 9 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Angola, alle vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026 / N (…).
D-2434/2026 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am (…) für sich und ihre Tochter B._______: in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am (…) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn C.______ zur Welt
A.c Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 9. August 2024 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde das nationale Verfahren durchgeführt.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 3. September 2024 ein erstes Mal und – nunmehr im erweiterten Verfahren – am 10. Juli 2025 sowie am 10. Dezember 2025 ergänzend an.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Bantu und Angehörige der (…). Sie sei bei (…) als (…) tätig gewesen und habe daneben (…) studiert. Abgesehen von einem (…)jährigen Aufenthalt zu Erwerbszwecken in der Provinz D._______ habe sie ihr ganzes Leben in E._______ gewohnt. Am 24. August 2022 habe sie als Wahlhelferin gearbeitet und dabei einen Wahlbetrug zu Gunsten des Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA) beobachtet. Nachdem sie diese Beobachtung umgehend gemeldet habe, habe sie Morddrohungen gegen sich und ihre Tochter erhalten und sei verfolgt worden. Ausserdem sei sie von der (…), bei der sie gearbeitet habe, beschuldigt worden, Überweisungen vor allem von Konten hoher Staatsangestellter getätigt und Falschgeld in Umlauf gebracht zu haben. Als ihr Arbeitgeber von ihr verlangt habe, einen Fehlbetrag von 18 Millionen angolanische Kwanza (AKZ) zurückzuzahlen, habe sie sich entschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Am 13. Dezember 2022 habe sie E._______ legal auf dem Luftweg verlassen. Nach ihrer Ankunft in Portugal sei sie von einem Mann, von dem sie geglaubt habe, er würde ihr helfen, sexuell missbraucht worden; dieser Mann sei der Vater ihres in der Schweiz geborenen Sohnes C._______. Später sei sie in einem Auto in die Schweiz gefahren worden. Zu ihrer Familie in Angola und auch zu ihrem Verlobten, dem Vater ihrer Tochter B._______, habe sie keinen Kontakt mehr.
A.e Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Geburtsregister im Original und das Original des Geburtsscheins der
D-2434/2026 Tochter B._______, Kopien einer Arbeitsbestätigung und des Mitarbeitenden-Badges von (…) sowie verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. Ihren Reisepass habe sie bei dem Mann, der sie in die Schweiz gebracht habe, zurückgelassen.
B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 – eröffnet am 5. März 2026 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 4. April 2026 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht des (…) vom 15. Dezember 2025 und ein auf den 17. März 2026 datiertes Schreiben der (…)-Lehrerin der Tochter B._______ zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. April 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand mit der Begründung der
D-2434/2026 Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 4. Mai 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 30. April 2026 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
D-2434/2026 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.1.2 Vorab hält sie fest, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile (sie sei von Personen, die vorgegeben hätten, im Auftrag der Verwaltung eine Umfrage zu machen, zu Hause aufgesucht und befragt worden, wobei auch Morddrohungen ausgesprochen worden seien, ausserdem hätten diese Personen sie auf dem Arbeitsweg verfolgt und in einem Restaurant beobachtet) würden nicht die Intensität erreichen, die ein menschenwürdiges Leben in Angola verunmögliche. Auch sei nicht erkennbar, wie die Vorfälle einen unerträglichen psychischen Druck, der ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, bewirkt hätten, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben trotz der seit dem 24. August 2022 stattgefundenen Hausbesuche und Verfolgungen noch während mehrerer Monate in Angola gelebt und gearbeitet habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin Angola legal verlassen, womit sie – wäre sie tatsächlich intensiv von den angolanischen Behörden gesucht worden – ein nicht einzuschätzendes Risiko
D-2434/2026 eingegangen wäre, durch eine der zahlreichen Sicherheitspersonen am Flughafen aufgegriffen zu werden.
5.1.3 Im Weiteren legt das SEM eingehend dar, weshalb es in objektiver Hinsicht wenig plausibel erscheine, dass überhaupt ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin bestehen könnte, zumal dafür auch weder Beweismittel oder andere Hinweise vorlägen. So habe die Beschwerdeführerin etwa nicht konkret darlegen können, wer die Verfolger gewesen seien. Zudem habe sie angegeben, nie politisch aktiv gewesen zu sein oder beabsichtigt zu haben, gegen den von ihr beobachteten Wahlbetrug vorzugehen. Vor dem Hintergrund ihres fehlenden Risikoprofils könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie einzig aufgrund der Tatsache, dass sie einen Wahlbetrug beobachtet und hinterfragt habe, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Ausserdem lägen keine Hinweise auf einen direkten Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit als Wahlhelferin und den Vorfällen bei ihrer Arbeitgeberin vor, zumal die (…) auch nichts von ihrer freiwilligen Arbeit als Wahlhelferin gewusst habe. Vielmehr sei den Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass es sich bei den Ereignissen auf der (…) um eine arbeits- beziehungsweise strafrechtliche Streitigkeit, ausgehend von einer Privatperson, handle. Belege für ein mögliches Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren fänden sich indes keine in den Akten. Dessen ungeachtet bestünden in Bezug auf eine allfällig eingeleitete Strafverfolgung keine Anhaltpunkte für einen politischen oder ethischen Malus, und der Beschwerdeführerin stehe es frei, gegen ihre Arbeitgeberin wegen der angeblich erlebten Demütigungen oder Unterstellungen bei der Polizei Anzeige zu erstatten; dasselbe gelte auch für allfällige Repressalien der Familie ihres Verlobten, da sie das Kind eines anderen Mannes geboren habe.
5.1.4 Schliesslich hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei nicht staatenlos und es könne angesichts der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass sie aufgrund der geltend gemachten Probleme in Portugal (sexueller Missbrauch durch einen Mann, von dem sie eigentlich Hilfe erwartet hätte) auch in Angola entsprechende Nachteile zu befürchten hätte.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird der von der Beschwerdeführerin in den beiden Anhörungen vorgebrachte Sachverhalt (in stark zusammengefasster Form) wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Im Weiteren wird geltend gemacht, der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, da die Polizei im Dienst der
D-2434/2026 Regierung stehe und daher nichts zu ihrem Schutz unternommen hätte. Das angolanische Justizsystem werde durch Klientelpolitik instrumentalisiert, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht mit einem fairen Prozess rechnen könnte; vielmehr müsse sie aufgrund der dieser Angelegenheit zugrunde liegenden politischen Motive mit einer harten Strafe, mit Folter oder gar mit dem Tod rechnen. 6. Nachdem sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerde Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt ergeben, ist der entsprechende Subeventualantrag auf Rückweisung abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die sehr einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten.
7.2 So kann sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch der Auffassung der Vorinstanz, es bestünden keine Hinweise auf einen (direkten) Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Wahlhelferin und den Vorfällen bei ihrer Arbeitgeberin, (…), anschliessen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar eine auf den 11. Februar 2022 datierte Bestätigung für ihre Anstellung bei der besagten (…) seit dem 15. August 2016, jedoch keinerlei Belege für die behauptete Rückforderung von 18 Millionen AKZ zu den Akten gab. Auch wurden keine Unterlagen betreffend den von der Beschwerdeführerin behaupteten Einsatz als Wahlhelferin bei den Parlamentswahlen vom 24. August 2022 eingereicht. Mithin liegen nach wie vor keinerlei Dokumente vor, aus welchen eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin oder eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr entnommen werden könnte. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 3. September 2024 angegeben hatte, sie habe insgesamt (…) Geschwister, (…) (vgl. SEM-Akten […]), wohingegen in der Beschwerde (vgl. S. 3) von (…) und (…) die Rede ist. Dessen ungeachtet bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung, die
D-2434/2026 Beschwerdeführerin habe seit ihrer Ausreise aus Angola keine Kontakte mehr zu Familienangehörigen oder anderen ihr nahe stehenden Personen in der Heimat. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) kann von ihr erwartet werden, allfällige Dokumente zur angeblichen Verfolgung aus ihrem Heimatstaat erhältlich zu machen, sollte es solche tatsächlich geben. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-2434/2026 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10 ff.) vertretenen Auffassung ergeben sich weder aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch aus dem – in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung ebenfalls erwähnten – Übereinkommen über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) Hinweise, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt unzulässig sein könnte. Dasselbe gilt in Bezug auf ihre Befürchtungen, seitens des angeblichen Verlobten und Kindsvater der Tochter wegen des in der Schweiz geborenen Kindes belangt zu werden, da sie mit diesem seit der Ausreise keinerlei Kontakt mehr habe (vgl. SEM-Akten […] zu F56 ff.). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-2434/2026 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass in Angola keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen hinsichtlich der Sicherheitslage gewisse Vorbehalte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1968/2026 vom 13. Mai 2026 E. 7.2.1). Der Vollzug der Wegweisung in alle übrigen Provinzen Angolas und damit namentlich auch in die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (E._______) ist daher als generell zumutbar zu erachten. 9.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Das SEM verweist zu Recht darauf, die Beschwerdeführerin sei eine junge Frau aus E._______ und verfüge nicht nur über eine sehr gute Schulbildung, sondern auch über mehrjährige Berufserfahrung als (…) bei einer (…). Ausserdem hält sich ihre ganze Familie (Mutter, mehrere Geschwister, diverse Onkel und Tanten) nach wie vor in Angola auf; das SEM hat diesbezüglich ebenfalls zu Recht bemerkt, auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie habe, so seien doch keine Gründe ersichtlich, wieso sie im Falle ihrer Rückkehr nicht deren Unterstützung in Anspruch nehmen könnte. Sodann sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden. In Bezug auf die geltend gemachten – und mittels des mit der Beschwerde erneut eingereichten Berichts des (…) vom 15. Dezember 2025 untermauerten – psychischen Probleme (…) kann auf die zutreffenden, auch die Behandlungsmöglichkeiten in E._______ berücksichtigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wurden auch keine Unterlagen zu den Akten gegeben, welche eine massgebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin oder medizinische Probleme der beiden Kinder belegen würden. Ferner steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Art. 3 KRK verschafft per se keinen Anspruch auf eine
D-2434/2026 Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.4). Beide Kinder sind in einem in erster Linie von den Eltern beziehungsweise von der Mutter geprägten Alter, und es ist – auch wenn die (…)jährige Tochter B._______ in der Schweiz (…) besucht – noch keine spezifische Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen; das eingereichte Schreiben einer (…)-Lehrerin vermag daran nichts zu ändern. Bei einer Rückkehr mit ihrer Mutter werden sie nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich ohne weiteres im Heimatland integrieren können. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 30. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2434/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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