Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2434/2012
Urteil v o m 2 9 . M a i 2012 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch (…), Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2012 (Asyl und Wegweisung) / D-(…) (N […]).
D-2434/2012 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ – suchte am 13. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, am 17. August beziehungsweise 17. September 2008 hätten unbekannte Anhänger der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) versucht, ihn mit einem Kleinbus zu entführen, wobei er jedoch habe davonrennen können. Als er auf sein Mobiltelefon, das ihm die Entführer abgenommen hätten respektive welches er bei der Flucht verloren habe, angerufen habe, hätten ihm die Entführer vorgeworfen, er würde die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen, und ihm gedroht, ihn nicht in Ruhe zu lassen. Er habe am folgenden Tag bei der Polizeiwache von B._______ Anzeige erstattet und den Vorfall auch beim IKRK und dem UNHCR gemeldet. Da er in den folgenden fünf Nächten von Unbekannten zu Hause gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 20. Februar 2008 sei er zudem von der sri-lankischen Armee zu einer Befragung vorgeladen worden. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, und ihn aufgefordert, für den militärischen Geheimdienst zu arbeiten; er sei dieser Aufforderung nachgekommen und sei – wie bereits in den Jahren 2003 bis 2007 – bis zum 20. April 2008 für den Geheimdienst tätig gewesen. Am 8. Oktober 2008 sei er unter Verwendung eines gefälschten Passes von C._______ via D._______ nach E._______ geflogen, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei. Der Gesuchsteller reichte – neben Ausweisschriften, einem Arbeitsvertrag und dem Kündigungsschreiben einer Arbeitsstelle sowie der Todesurkunde seines Bruders – eine Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008 (in Kopie, mit englischer Übersetzung), zwei Empfehlungsschreiben des F._______ vom 21. Oktober 2004 und 19. Dezember 2008 (in Kopie), zwei Empfehlungsschreiben der G._______ vom 22. Oktober 2004 und 17. Dezember 2008 (in Kopie), ein Empfehlungsschreiben eines Anwalts vom 10. April 2009 (in Kopie), eine Arbeitsbestätigung der H._______ vom 20. Februar 2008 (in Kopie, mit englischer Übersetzung) und eine Arbeitsbestätigung der I._______ vom 22. April 2008 (mit englischer Übersetzung) ein. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylge-
D-2434/2012 such ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Gesuchstellers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstanziiert und würden den Eindruck erwecken, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle, die der Gesuchsteller nicht tatsächlich erlebt habe. So sei der Gesuchsteller beispielsweise nicht in der Lage gewesen, eine einigermassen ausführliche Beschreibung der Konfrontation mit den Entführern zu liefern. Zudem habe er sich hinsichtlich des Datums der versuchten Entführung, des Umstands, wie ihm das Mobiltelefon abhanden gekommen sei, und allfälliger Schläge der Entführer widersprüchlich geäussert. Die erst im Rahmen der Anhörung nachgeschobene Befragung durch die Armee und das Engagement für den Geheimdienst seien unglaubhaft, habe er diese Elemente doch bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe ein Fingerabdruckvergleich ergeben, dass der Gesuchsteller den (…) Behörden unter der angegebenen Identität bekannt sei. Er habe dies auf Vorhalt zwar dementiert, aber da bei Fingerabdruckvergleichen Verwechslungen ausgeschlossen werden könnten, könne davon ausgegangen werden, dass er diesbezüglich unwahre Angaben gemacht habe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Einschätzung, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, die geltend gemachte Verfolgung überzeugend darzulegen, nichts zu ändern. Der Personalausweis, der Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und die Todesurkunde des Bruders stünden nicht in Zusammenhang mit den Asylvorbringen. Bei der Polizeianzeige und den Arbeitsbestätigungen der H._______ und der I._______ handle es sich lediglich um Kopien und für die von angeblich staatlichen Stellen verfassten Schreiben seien zudem keine amtlichen Formulare verwendet worden, weshalb die Echtheit dieser Dokumente zu bezweifeln und deren Beweiskraft nicht rechtsgenüglich sei. Die Empfehlungsschreiben karitativer Organisationen und eines Anwalts seien angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Inhalte würden zudem zum Teil nicht mit den Darlegungen des Gesuchstellers übereinstimmen, womit – wie ausgeführt – von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei. Der Gesuchsteller erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung des aus B._______ stammen-
D-2434/2012 den und dort über ein Beziehungsnetz verfügenden Gesuchstellers sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung der Asyls, eventualiter um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Zur Begründung brachte der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, er habe die Befragung durch die Armee und die Tätigkeit für den Geheimdienst nicht ausführlicher dargetan, da diese nicht direkter Anlass für die Flucht, sondern Hintergrund und Erklärung für den Verschleppungsversuch gewesen seien. Dass er unterschiedliche Daten hinsichtlich des Entführungsversuchs genannt habe, sei durch seine damalige Nervosität und Müdigkeit zu erklären. Zwar treffe es zu, dass er nicht chronologisch erzählt habe, weshalb der innere Zusammenhang und die Logik seiner Schilderungen nicht auf den ersten Blick erkennbar seien. Insgesamt ergebe sich aber doch ein glaubwürdiges Bild. Als (Beruf) sei er sowohl im von den LTTE als auch in dem von der Regierung kontrollierten Gebiet tätig gewesen, was ihn zur Zielscheibe für Druckversuche von allen Seiten gemacht habe. Die Regierung und die mit der Regierung kooperierende TMVP hätten ihm einen gewissen Schutz zugesichert, wenn er für sie Geheimdiensttätigkeiten ausführen würde. Als dann aber im August 2008 Personen mit Ausweisen der TMVP versucht hätten, ihn zu entführen, und die Polizei nur bereit gewesen sei, eine Anzeige gegen eine unbekannte Täterschaft aufzunehmen, habe ihm dies gezeigt, dass er von der Regierung nicht länger beschützt würde. Die eingereichten Unterlagen könnten nicht als Gefälligkeitsschreiben abgetan werden. Er bestreite zudem weiterhin, bei der (…) Botschaft in Delhi gewesen zu sein. Den (…) Behörden seien offenbar sein Name und eine Passnummer bekannt. Den Akten lasse sich aber nicht entnehmen, dass sie über seine Fingerabdrücke im Rahmen eines Visumsantrags verfügten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller – neben schweizerischen Arbeitszeugnissen und Kursbestätigungen – Schreiben des J._______ vom 22. Oktober 2004 (in Kopie), des F._______ vom 21. Oktober 2004 (in Kopie), des IKRK vom 24. November 2010 (in Kopie), des K._______ vom 18. Dezember 2011, eines Anwalts vom
D-2434/2012 19. Dezember 2011 und eines Parlamentsmitglieds vom 28. Dezember 2011 ein. D. Mit Urteil vom 20. Februar 2012 (Verfahren D-[…]) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich. So habe der Gesuchsteller unterschiedliche Angaben zum Entführungsdatum, der Anzahl Entführer und zum Umstand des Verlusts seines Mobiltelefons gemacht. Ausserdem habe er erst angegeben, von den Entführern zu Boden gestossen und geschlagen worden zu sein, was er bei der Anhörung indes nicht mehr erwähnt habe, obwohl es sich dabei um ein einprägsames Vorkommnis handle. Zudem erscheine es realitätsfremd, dass der Gesuchsteller den Entführern ohne grössere Schwierigkeiten entkommen sei, zumal diese bewaffnet und zu fünft oder sechst gewesen sein sollen. Die erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachte Befragung durch die Armee und die Tätigkeit für den Geheimdienst seien nachgeschoben und damit unglaubhaft; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller diese Umstände bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, sondern ausdrücklich bestätigt habe, es lägen keine anderen Asylgründe vor, wenn diese Umstände doch Anlass für den Entführungsversuch gewesen sein sollten. Schliesslich habe der Gesuchsteller mit der Aussage, noch nie ein Visum beantragt zu haben, erwiesenermassen falsche Angaben gemacht, ergebe sich doch aus den Akten, dass er bei der (…) Botschaft in Delhi um ein Visum ersucht habe. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008 und die Bestätigung der H._______ vom 20. Februar 2008 lägen lediglich in Kopie vor, weshalb ihr Beweiswert ohnehin nur als gering einzuschätzen sei. Das Bestätigungsschreiben der I._______ vom 22. April 2008 sei aufgrund seiner Beschaffenheit und des unbestimmten Inhalts nicht geeignet, die Vorbringen des Gesuchstellers zu stützen. Die zahlreichen Empfehlungsschreiben wiesen lediglich Gefälligkeitscharakter auf, so dass ihnen kein Beweiswert zukomme. Der Gesuchsteller erfülle damit die Flüchtlingseigen-
D-2434/2012 schaft nicht. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung seien zu Recht erfolgt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 23. Februar 2012 setzte das BFM dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist bis zum 21. März 2012. Mit Eingaben vom 21. März 2012 und 17. April 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim BFM um Verlängerung der Ausreisefrist. Das BFM lehnte die Gesuche mit Verfügungen vom 22. März 2012 beziehungsweise 27. April 2012 ab. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils vom 20. Februar 2012 ein und ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das BFM zur Sachverhaltsergänzung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe durch seinen sri-lankischen Rechtsanwalt neue Beweismittel beschaffen lassen und reiche folgende Dokumente ein: - Anfrage an sri-lankischen Anwalt, Antwortschreiben, Zustellkuvert; - Original der Polizeianzeige, 4.10.2008; - Polizeilicher Ermittlungsbericht an den Magistrate Court, 20.8.2008; - Zwei Folgeberichte der Polizei an das Gericht, 11.5.2009; - Bestätigung Human Rights Commission (HRC) bzgl. Berichtsdeponierung, 18.8.2008; - Bestätigungsschreiben IKRK an die Mutter des Gesuchstellers, 22.3.2012; - Schreiben an die (…) Botschaft, 2.5.2012 (inkl. Postempfangsquittung); - Befristete Zuweisung an Notunterkunft, 23.4.2012. Seinem Revisionsgesuch lege er das Original der Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008, dessen Fehlen im Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012 bemängelt worden sei, und den polizeilichen Ermittlungsbericht an den Magistrate Court vom 20. August 2008 sowie dessen Folgeberichte vom 11. Mai 2009 zugrunde. Diese Beweismittel seien ihm erst kürzlich
D-2434/2012 zugegangen beziehungsweise er habe diese erst nach der Urteilsfällung vom 20. Februar 2012 als Beweismittel erkannt. Das Original der Polizeianzeige belege die versuchte Festnahme durch eine staatlich geduldete und geförderte Organisation, die zu Folter, illegalem Freiheitsentzug oder gar zur Tötung hätte führen können. Das Strafverfahren sei bisher nicht eingestellt worden. Der Magistrate Court habe am 9. April 2012 beglaubigt, dass ihm am 20. August 2008 der Polizeirapport vom 18. August 2008 überwiesen worden sei. Aufgrund dieser neuen Beweismittel sei die Feststellung im Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012, wonach das Asylgesuch offensichtlich unbegründet sei, nicht aufrechtzuerhalten. Seine Vorbringen seien entgegen der Einschätzung im Beschwerdeurteil nicht unglaubhaft; er habe vielmehr im Rahmen der Befragungen detailreich Auskunft gegeben. Die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten seien nicht erheblich. Sollten dennoch weiterhin Zweifel an der Flüchtlingseigenschaft bestehen, so seien weitere Abklärungen – bspw. in Form einer erneuten Befragung – vorzunehmen. Zur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich seines angeblichen Visumsantrags habe er am 2. Mai 2012 die (…) Vertretung in L._______ kontaktiert; eine Antwort stehe noch aus. Er habe sich auch bemüht, von der HRC seinen dort am 18. August 2008 deponierten Bericht erhältlich zu machen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Bericht nicht ediert werde, das HRC aber auf telefonische Anfrage einer schweizerischen Amtsstelle bereit sei, über dessen Inhalt Auskunft zu erteilen. Diese Zusage des HRC zu einer Amtsauskunft werde wie das Schreiben des IKRK vom 22. März 2012 – Bestätigung, dass seine Mutter von bewaffneten Gruppen angegangen worden sei – im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu würdigen sein. Er werde sich umgehend mit einem entsprechenden Wiedererwägungsgesuch an das BFM wenden. G. Mit Fax-Eingaben vom 20. (Schreiben datiert vom 19.), 21. und 22. Mai 2012 reichte der Gesuchsteller Kopien weiterer Dokumente nach: Das Antwortschreiben der (…) Botschaft in L._______ vom 18. Mai 2012 bezüglich seiner Anfrage vom 2. Mai 2012, seine Folgeschreiben vom 19. und 20./21. Mai 2012 und das diesbezügliche Antwortschreiben der besagten Botschaft vom 21. Mai 2012 sowie eine Verlustmeldung hinsichtlich seines Passes aus dem Jahr 2001. Zwar zeige die (…) Botschaft nur geringe Bereitschaft, die Umstände des fraglichen Visumsantrags in Delhi zu klären, aber die Verlustmeldung bezüglich seines Passes aus dem Jahr 2001, deren Nichterwähnung im Asylverfahren ihm mangels ent-
D-2434/2012 sprechender Rechtskenntnisse nicht vorgeworfen werden könne, bekräftige die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung im Heimatstaat zu beweisen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 20. Februar 2012 geltend. Die Eingabe vom 3. Mai 2012 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln. 1.4 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufe-
D-2434/2012 ne Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Die in Art. 121 - 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen; Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 3. Mai 2012 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufge-
D-2434/2012 fundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 3.2 Der Gesuchsteller legt seinem Revisionsgesuch vom 3. Mai 2012 das Original der Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008 sowie den polizeilichen Ermittlungsbericht an den Magistrate Court vom 20. August 2008 und die diesbezüglichen zwei Nachfolgeberichte vom 11. Mai 2009 zugrunde und macht geltend, diese Dokumente vermöchten die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat zu belegen. 3.2.1 Vorab ist festzustellen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, die vom 4. Oktober und 20. August 2008 sowie vom 11. Mai 2009 und damit vor Erlass des Beschwerdeurteils datierenden Beweismittel, auf die er sich vorliegend beruft, bereits im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen beziehungsweise früher geltend zu machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach ihn niemand früher zur Beschaffung aufgefordert habe, und er die Wichtigkeit der Dokumente aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse nicht habe erkennen können, vermögen nicht zu überzeugen, war er doch im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anwaltschaftlich vertreten. Es ist damit grundsätzlich von verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen. Dies trifft ebenso auf die mit Fax-Eingabe vom 22. Mai 2012 nachgereichte Pass-Verlustmeldung aus dem Jahr 2001 zu. 3.2.2 Im Übrigen erweisen sich die neuen Beweismittel als nicht erheblich. Im Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012 wurde die vom Gesuchsteller geltend gemachte Verfolgung durch Anhänger der TMVP als unglaubhaft qualifiziert. Es wurde festgestellt, dass angesichts der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
D-2434/2012 genden Schilderungen des Gesuchstellers davon auszugehen sei, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Die nun neu eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008 lag bereits im Beschwerdeverfahren in Kopie vor und der Gesuchsteller verkennt, dass nicht nur das Fehlen des Originals dieses Dokuments dazu führte, dass seine Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert wurden; die Schlussfolgerung, dass es sich um ein Sachverhaltskonstrukt handle, basierte vielmehr auf einer Gesamtwürdigung der in wesentlichen Punkten widersprüchlichen, unsubstanziierten, realitätsfremden, nachgeschobenen und tatsachenwidrigen Schilderungen des Gesuchstellers (vgl. E. 5.1.-5.2. des Beschwerdeurteils vom 20. Februar 2012). Das – nicht auf einem amtlichen Formular verfasste und damit kaum auf seine Echtheit hin überprüfbare – Original der Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008 und der polizeiliche Ermittlungsbericht an den Magistrate Court vom 20. August 2008 vermögen nichts daran zu ändern, dass sich der Gesuchsteller zum fraglichen Entführungsversuch und dessen Hintergrund – seiner angeblichen Tätigkeit für den Geheimdienst – unglaubhaft geäussert hat. Selbst wenn der Gesuchsteller am 18. August 2008 eine Anzeige erstattet haben sollte, ist damit nicht erstellt, dass sich der Vorfall tatsächlich wie von ihm behauptet zugetragen hat. Aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht an den Magistrate Court vom 20. August 2008 und den zwei Folgeberichten vom 11. Mai 2009 vermag der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, beziehen sich diese Dokumente doch nicht auf eine Anzeige des Gesuchstellers, sondern auf eine Anzeige von M._______ wegen Raubes zweier Mobiltelefone; der Gesuchsteller wird darin nur als Zeuge genannt. Die Hängigkeit eines vom Gesuchsteller initiierten Strafverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Verfolgung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vermögen diese Dokumente damit ebenso wenig zu belegen wie die – lediglich in Fax- Kopie – nachgereichte Pass-Verlustmeldung aus dem Jahr 2001. Die neuen Beweismittel sind daher als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 3.2.3 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe und deren Ergänzungen – insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers – betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Der Gesuchsteller ruft zwar mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einen Revisionsgrund an, beabsich-
D-2434/2012 tigt jedoch mit seiner Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). 3.3 Die Frage, ob der Gesuchsteller mit den Vorbringen in der Eingabe vom 3. Mai 2012, den Ergänzungen in den Fax-Eingaben vom 20., 21. und 22. Mai 2012 und den nach dem Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012 entstandenen neuen Beweismitteln Wiedererwägungsgründe zu begründen vermag, wird durch das BFM zu prüfen sein. Eine diesbezügliche Überweisung an das BFM zwecks Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten ist angesichts der ausdrücklichen Ankündigung des Gesuchstellers in der Eingabe vom 3. Mai 2012, selbst umgehend ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM einzureichen, indes obsolet. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2012 (Verfahren D-[…]) ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweisen sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Revisionsgesuch als aussichtslos zu qualifizieren. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Gesuchstellers – abzuweisen. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-2434/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: