Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2434/2010 Urteil v om 2 3 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], mutmasslich staatenlos, syrischkurdischer Herkunft, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2010
D2434/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Qamishli (Provinz Al Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 3. August 2009 in Richtung Türkei. Am 14. Oktober 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 30. Oktober 2009 summarisch und am 20. November 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei der Sohn eines staatenlosen Kurden ("Ajnabi") und als solcher ebenfalls nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft. Seit dem Jahr 2005 sei er Mitglied der "Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye" (PDKS; Demokratische Partei Kurdistans/ Syrien). Er habe monatlich zweimal an deren Sitzungen teilgenommen, Zeitungen verteilt und den Parteimitgliedern verschiedene Dienstleistungen angeboten. Eine Zeit lang sei er auch in einer Folklore Gruppe der Partei aktiv gewesen. Ende des Jahres 2006 hätten Angehörige des "Amen alDawla" (Staatssicherheitsdiensts) in seinem Geschäft einem Laden für Mobiltelephone eine Zeitung und zwei Compact Discs einer kurdischen FolkloreGruppe beschlagnahmt. Er sei während sechs Wochen inhaftiert worden, wobei man ihn zur Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände befragt, ihn geschlagen und ihm den Arm gebrochen habe. Nach seiner Freilassung habe er sich regelmässig bei den Behörden melden müssen, und sein Laden sei hie und da durchsucht worden. Am 23. Juli 2009 hätten Angehörige des Staatssicherheitsdiensts erneut sein Geschäft durchsucht. Er selbst habe sich zu jenem Zeitpunkt bei seiner Grossmutter, etwa siebzig Kilometer von Qamishli entfernt, aufgehalten. Der Staatssicherheitsdienst habe jedoch seinen Angestellten verhaftet und verschiedene Gegenstände beschlagnahmt, so Zeitungen, CDs, die er für die Partei gebrannt habe, den Geschäftscomputer sowie Schlüsselanhänger, auf denen das Bild des irakischen Kurdenführers Masud Barzani sowie das Parteimotto eingraviert gewesen seien. Auf dem beschlagnahmten Computer seien Agenden, Bilder kurdischer Folklore und Links zu Webseiten kurdischer Parteien gespeichert gewesen. Tags darauf seien Beamte der
D2434/2010 Sicherheitskräfte zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe sich jedoch verborgen gehalten, bis ihm am 3. August 2009 die illegale Ausreise aus Syrien geglückt sei. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem Kopien von Ausweisdokumenten, die seinen Status als staatenloser Kurde belegen, sowie Photographien und Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Parteizugehörigkeit zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger, sondern ein sogenannter Ajnabi ("Ausländer") sei. Das eingereichte Ausweisdokument sei echt. Der Beschwerdeführer werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 1. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Frist bis zum 22. März 2010 zur weiteren Begründung seines Asylgesuchs. G. Mit Verfügung vom 11. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
D2434/2010 Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 12. März 2010 nahm der Beschwerdeführer erneut zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien Stellung. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. April 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden. Zugleich wurde das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. K. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde von der Vernehmlassung mit Schreiben vom 11. Mai 2010 Kenntnis gegeben.
D2434/2010 D2434/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht ein gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
D2434/2010 entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen. 4.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3. Das BFM bezweifelte in der angefochtenen Verfügung zunächst, dass der Beschwerdeführer seine illegalen politischen Aktivitäten für die PDKS wie etwa das Verteilen von Zeitungen der Partei weitergeführt
D2434/2010 habe, nachdem er im Jahr 2006 inhaftiert und später nur mit der Auflage einer Meldepflicht wieder freigelassen worden sei. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Aktivitäten nicht hätte weiterführen können, wenn er tatsächlich unter ständiger Beobachtung durch die syrischen Sicherheitskräfte gestanden hätte. Zudem sei davon auszugehen, dass die PDKS diesfalls auf seine Mitarbeit verzichtet hätte, da er als Sicherheitsrisiko für andere Mitglieder gegolten hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte ausgerechnet zum Zeitpunkt der Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Razzia in dessen Geschäft durchgeführt hätten, wäre dieser tatsächlich ständig überwacht worden. Zudem erscheine es auch als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nichts über das weitere Schicksal seines Angestellten nach dessen Verhaftung wisse. Schliesslich hätten die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass er nicht gesucht werde. 4.4. 4.4.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass wie sich aus der Argumentation in der angefochtenen Verfügung ergibt das Bundesamt offensichtlich weder das Vorbringen an sich, der Beschwerdeführer habe sich politisch für die PDKS engagiert, noch die damit verbundene Inhaftierung im Jahr 2006 in Zweifel zieht. Dies zu Recht, ist doch festzustellen, dass die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers ausreichend detailliert ausgefallen sind und seine Ausführungen auch keine wesentlichen Widersprüche oder sonstige Unstimmigkeiten aufweisen. Sie erscheinen ausserdem kohärent und vor dem Hintergrund der politischen Gegebenheiten in Syrien insgesamt plausibel. 4.4.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass diese Einschätzung nicht nur auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der PDKS vor seiner Inhaftierung im Jahr 2006 zutrifft. Sondern anders als vom BFM angenommen ist kein triftiger Grund dafür gegeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, die sich auf den Zeitraum zwischen seiner Freilassung aus der Haft im Dezember 2006 und seiner Ausreise aus Syrien am 3. August 2009 beziehen, als unglaubhaft zu erachten wären. Insbesondere sind die vom BFM vorgebrachten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht überzeugend. So erscheint es zunächst als ungerechtfertigt, unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Freilassung im Dezember 2006 geltend gemachte Beobachtung durch die
D2434/2010 syrischen Sicherheitskräfte gemäss den protokollierten Aussagen eine regelmässige Meldepflicht sowie wiederkehrende Durchsuchungen seines Geschäfts schlichtweg auszuschliessen, dass dieser für seine Partei weiterhin im genannten Rahmen insbesondere durch die Teilnahme an Sitzungen und das Verteilen der Parteizeitung aktiv sein konnte. Ebenso wenig ist die Annahme als zwingend zu erachten, die PDKS hätte den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung als zu grosses Risiko eingestuft und demzufolge auf seine Mitwirkung verzichtet. Des Weiteren wertete das BFM den Umstand als unglaubhaft, dass am 23. Juli 2009 ausgerechnet während einer Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen Geschäft durchsucht und dessen Angestellter verhaftet wurde. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen seiner Befragungen eine Erklärung abgab, die jedoch in der angefochtenen Verfügung keinerlei Erwähnung fand: Der Grund für die Durchsuchung sei vermutlich gewesen, dass an jenem Tag ein Parteigenosse die Monatszeitungen im Geschäft abgegeben habe, wobei dieser wohl verraten worden sei. Es ist durchaus nicht auszuschliessen, dass diese Vermutung des Beschwerdeführers zutrifft, und die Abwesenheit des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht als wesentliches Unglaubhaftigkeitselement in Bezug auf die Durchsuchung des Geschäfts und die Verhaftung des Angestellten einzustufen. Ferner ist auch nicht ernsthaft ersichtlich, weshalb gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen soll, dass er nichts über das weitere Schicksal seines Angestellten nach dessen Verhaftung auszusagen vermochte. Vielmehr ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer überhaupt zu entsprechenden Kenntnissen hätte kommen sollen, falls sein Angestellter tatsächlich durch den syrischen Staatssicherheitsdienst verhaftet wurde. 4.4.3. Ferner wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, er werde durch die syrischen Behörden im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines ähnlichen formalisierten Prozederes gesucht. Sondern er macht ausschliesslich geltend, der syrische Staatssicherheitsdienst habe, nachdem am 23. Juli 2009 sein Geschäft durchsucht und sein Angestellter verhaftet worden sei, auch ihn selbst gesucht, indem Beamte bei seiner Familie vorstellig geworden seien. Aus dem Schreiben der schweizerischen Botschaft vom 8. Februar 2010 an das BFM geht nicht hervor, auf welche Verfahrensarten und welche Behörden sich das
D2434/2010 Abklärungsergebnis beziehen soll, der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht gesucht. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob und inwiefern sich diese Angabe nicht nur auf ein formalisiertes Strafverfahren, sondern auch auf eine Personensuche durch einen der syrischen Geheimdienste von welchen eine Mehrzahl existiert beziehen soll. Es ist somit festzustellen, dass das von der schweizerischen Botschaft in Syrien mitgeteilte Abklärungsergebnis nicht ohne weiteres auszuschliessen vermag, dass der Beschwerdeführer in Syrien zum Zeitpunkt seiner Ausreise geheimdienstlich gesucht wurde. 4.5. Es erweist sich somit, dass die hauptsächlichen Asylvorbringen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren entgegen der Einschätzung des BFM als glaubhaft zu erachten sind. Dabei ist zudem festzustellen, dass die Probleme, welchen der Beschwerdeführer in Syrien im unmittelbaren Zeitraum vor seiner Ausreise ausgesetzt war, auch als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung einzustufen sind. Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal, im Jahr 2006, während mehrerer Wochen ohne jegliches Gerichtsverfahren in einem Gefängnis des Staatssicherheitsdiensts inhaftiert gewesen war, wobei ihm durch Schläge der Arm gebrochen wurde, hat er nach der Durchsuchung seines Geschäfts und der Verhaftung seines Angestellten am 23. Juli 2009 in objektiv nachvollziehbarer Weise (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa) befürchtet, es drohe ihm durch die syrischen Behörden aufgrund seines Engagements für die kurdische Partei PDKS eine erneute Inhaftierung und er sehe sich somit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Begründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen auch nicht örtlich beschränkt war. Dem Beschwerdeführer stand folglich in Syrien auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Schliesslich ist angesichts der Tatsache, dass sich die politische und menschenrechtliche Situation in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert hat, davon auszugehen, dass diese Gefährdung auch heute unvermindert anhält beziehungsweise sich möglicherweise noch verstärkt hat. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen sind, ist die Beschwerde folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den
D2434/2010 Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D2434/2010 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 12. April 2010 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'477. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D2434/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'477. zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: