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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2009 D-2433/2008

9. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,572 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Abtei lung IV D-2433/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Ehefrau B._______, und das Kind C._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2433/2008 Sachverhalt: A. Mit am 29. März 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegangener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und ihr gemeinsames Kind um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 2000 habe die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) seinen Vater zum Tode verurteilt und diesen bei einem Attentat so schwer verletzt, dass er heute im Rollstuhl sitze. Im Jahre 2001 seien paramilitärische Gruppierungen ins Departement D._______ eingedrungen und hätten der Zivilbevölkerung Verbindungen zur Guerilla vorgeworfen. Die Zivilbevölkerung sei seit über 30 Jahren von der Guerilla erpresst und zur Leistung von monatlichen "Steuern" gezwungen worden, und wer sich geweigert habe, sei zum militärischen Ziel erklärt worden. Diese Tatsache sei von den Paramilitärs als von der Zivilbevölkerung gegenüber der Guerilla geleistete Unterstützung interpretiert worden und wer die Schutzgelder bezahlt habe, sei zum militärischen Ziel der AUC (Autodefensas unidas de Colombia) erklärt worden. Die Paramilitärs hätten bei der Erkundung der Gegend herausgefunden, dass sein Vater und er Verwalter von Grundstücken in der Gemeinde E._______ seien, welche einem Arzt gehörten, der im Jahre 2002 aufgrund des Gewaltkonfliktes aus der Region habe fliehen müssen. Die Territorien lägen an der Grenze zu Venezuela und damit in einem Korridor, welchen auch die Guerilla benutze. Im Jahre 2003 sei in F._______ G._______ ermordet worden, ein Freund seiner Familie, welcher ihn zunächst vor Übergriffen seitens der Paramilitärs habe schützen können. Da sie den momentanen Aufenthaltsort des Arztes – das heisst dem Eigentümer der von ihnen verwalteten Grundstücke – nicht kennen würden, hätten die Paramilitärs ihn (den Beschwerdeführer) zu verfolgen begonnen, obwohl er sich in seiner Heimatgemeinde stets als Verfechter der Menschenrechte und Förderer von Entwicklungsprojekten für die Ärmsten betätigt habe; sie hätten ihn zum Verlassen der Gegend gezwungen, um sein Leben und dasjenige seiner Angehörigen zu schützen. Im Jahre 2005 hätten sie sodann das Vieh von H._______ – seinem Nachbarn und guten Freund – gestohlen, um ihn (den Beschwerdführer) zu zwingen, Informationen über den Arzt zu geben. Er habe sich jedoch in F._______ aufgehalten und auch sein Vater habe einer Zitierung keine Folge geleistet; daraufhin hätten sie H._______ erbarmungslos ermordet. So habe er D-2433/2008 einsehen müssen, dass er nie mehr an seinen Heimatort würde zurückkehren können und auch seinen Vater dort nicht mehr würde besuchen können. Er treffe sich mit seinem Vater gelegentlich in I._______ oder J._______, nie aber in seinem Aufenthaltsort F._______. Am 8. September 2006 hätten die Paramilitärs sodann seinen politisch aktiven Onkel K._______ – Ehemann der Schwester seines Vaters und ein regional massgeblicher, durch und durch ehrlicher Agrarproduzent – ermordet; dieser sei bereits die zweite Person, die umgebracht worden sei, weil sie ihm Schutz geboten habe. Am 17. Dezember 2006 sei er selber um zehn Uhr nachts in der Nähe des Busbahnhofs von F._______ Opfer eines Übergriffs geworden. Er sei von Männern in einem Lieferwagen verfolgt worden, habe aber auf seinem Motorrad entkommen können. Bei dieser Aktion sei er jedoch von einer Kugel am Körper gestreift worden, was eine Wunde verursacht habe. Dieser Vorfall habe sie in grosse Angst versetzt und gezwungen, sich bei einem Freund zu verstecken. Er habe aus zwei Gründen nicht gewagt, bei den Behörden eine Anzeige einzureichen: Einerseits hätten sie ihn leicht umbringen können und andererseits habe er von Freunden erfahren, dass die Staatsanwaltschaft von den Paramilitärs unterwandert worden sei, weshalb es ratsamer gewesen sei, sich an die Defensoria del Pueblo zu wenden. Am 22. Januar 2007 – als sie an einem anderen Ort gewohnt hätten – habe seine Ehefrau einen an die Eingangstüre gehefteten Briefumschlag gefunden. Der Umschlag habe eine CD enthalten, auf welcher an verschiedenen Orten – unter anderem beim Haus seines Vaters, den sie im Dezember 2006 heimlich und sehr vorsichtig besucht hätten – aufgenommene Fotografien seiner Familie gespeichert gewesen seien. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er sich genötigt gesehen, sich an die staatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, aber kurz darauf habe er erneut Drohungen erhalten, worauf er sich am 14. Februar 2007 mit Hilfe des IKRK von F._______ habe weg begeben müssen. Am 15. Februar 2007 sei er in L._______ angekommen, wo er bei Verwandten untergekommen sei; er habe seinen Umzug der Defensoria del Pueblo sowie dem IKRK gemeldet. Am 26. Februar 2007 habe ihm seine Cousine per Mobiltelefon mitgeteilt, dass zwei Männer auf einem Motorrad gekommen und sich – unter dem Vorwand, Freunde von ihm zu sein – nach ihm erkundigt hätten; einer der Beiden habe eine Waffe am Hosenbund getragen. In der Folge habe er sich am 27. Februar 2007 zu einem Verwandten nach M._______ begeben. Am 28. Februar 2007 sei er in M._______ angekommen, währenddem seine Familie nach wie vor im Gebiet des Konfliktes verblieben sei. Am 8. März 2007 D-2433/2008 habe er sich an die Einwohnerkontrolle von N._______ gewandt. Am 12. März 2007 habe er vom IKRK Unterstützung erhalten in Form von Nahrungsmittelbezugsscheinen, einer Matratze, Körperpflegeartikeln und Küchenutensilien. Seine Angehörigen hätten das Konfliktgebiet nicht verlassen können und derzeit befänden sie sich in einer heiklen Lage. Sie müssten ständig den Aufenthaltsort wechseln und es fehle ihnen an finanziellen Mitteln, da er sich keiner Erwerbstätigkeit widmen könne. Um überleben zu können, habe seine Ehefrau sämtliche Einrichtungsgegenstände verkaufen müssen. Sein Sohn könne den Kindergarten nicht mehr besuchen, seit im letzten Jahr einmal ein Mann dorthin gegangen sei, um ihn abzuholen. Zum Glück habe die Kindergärtnerin den Jungen nicht mitgegeben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter inhaltlich identische Anzeigen vom 22. Januar 2007 an verschiedene kolumbianische Amtsstellen und Organisationen betreffend das auf am 17. Dezember 2006 auf ihn verübte Attentat und die ihm zugestellte CD mit Fotografien, diverse Schreiben der Beschwerdeführerin an Amts- und Polizeistellen, sowie mehrere Zeitungsartikel betreffend die Aktivitäten der AUC. B. Am 30. April 2007 ging bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, enthaltend einerseits den von ihm ausgefüllten Fragebogen der Botschaft und andererseits ein Begleitschreiben mit ergänzenden Angaben zum Asylgesuch. Im Rahmen der Beantwortung des behördlichen Fragebogens gab der Beschwerdeführer dabei an, er habe auch bei der kanadischen Botschaft ein Asylgesuch eingereicht, ohne indessen eine Antwort erhalten zu haben. Er verfüge über keine Fremdsprachenkenntnisse, habe Kolumbien bislang nie verlassen und weder Verwandte noch Bekannte im Ausland. In seinem Begleitschreiben führte er sodann aus, seine Ehefrau habe am 19. April 2007 erneut Morddrohungen erhalten und sich in diesem Zusammenhang an das Rote Kreuz gewandt. Er selber habe in den vergangenen sechs Monaten sieben Mal umziehen müssen und am 19. April 2007 hätten sich zwei Männer an seinem letzten – an sich nur seinen Angehörigen bekannten – Aufenthaltsort nach ihm erkundigt. Sie hätten in der Folge ihre Mobiltelefonnummern wechseln müssen und er schlafe seither in billigen Unterkünften in D-2433/2008 M._______. Er verzweifle ob dieser Situation und wisse, dass der [...] der AUC seine Ermordung angeordnet habe. C. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der Folge am 2. Mai 2007 zuständigkeitshalber an das BFM. D. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 – eröffnet am 25. März 2008 – die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung seitens der FARC geltend machten, sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden, weshalb es den Beschwerdeführern zumutbar und möglich sei, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen; den Bürgern jederzeit und überall die absolute Sicherheit zu garantieren, gelinge im Übrigen keinem Staat. Soweit die angegebenen Drohungen durch die Paramilitärs betreffend, sei sodann festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten; sie hätten denn auch nicht geltend gemacht, in M._______ Probleme gehabt zu haben. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Darüber hinaus hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. E. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe D-2433/2008 vom 25. März 2008 (Posteingang bei der Botschaft: 27. März 2008) erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 16. April 2008). Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie bäten um nochmalige Prüfung des Asylgesuches, zumal im Dezember 2007 nahe Bekannte von ihnen umgebracht worden seien. Gleichzeitig reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich Zeitungsberichte über die Ermordung mehrerer Personen aus der Heimatregion der Beschwerdeführer und Fotografien. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 – welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde – hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann D-2433/2008 indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 2. Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen D-2433/2008 von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch befragt, noch wurden sie mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu ausländischen Botschaften, und verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von Belang (vgl. dazu untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Bezug zu den eigentlichen Asylgründen. Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesuches sowie der gleichzeitig eingereichten Beweismittel, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und Aktualität der Verfolgung sowie die von den Beschwerdeführern unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan. 3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 17. Oktober 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). 3.2.3 In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall ist indessen festzustellen, dass – soweit ersichtlich – zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeor- D-2433/2008 ganisation die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes zwar als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.; vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 3.2.4 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 17. Oktober 2007, mithin einem Zeitpunkt vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 3.2.1 ausgeführt – als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut ausführlich darzulegen. Bei dieser Sachlage besteht einerseits kein Anlass zu weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen und ist andererseits von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen, mithin in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. D-2433/2008 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl D-2433/2008 aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, E. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die AUC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-2433/2008 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-2433/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 13

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