Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2427/2021 law/bah
Urteil v o m 2 4 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2021 / N (…).
D-2427/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______) die Türkei eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 verliess, anschliessend im Nordirak lebte und am 16. September 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 23. September 2019, der Erstbefragung vom 30. Oktober 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. November 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er entstamme eine politisch aktiven Familie, deren Mitglieder oftmals Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt hätten, dass die türkischen Behörden sein Heimatdorf 1993/94 zerstört hätten und sein Vater und ein Onkel wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, wobei sie während der Haftzeit gefoltert worden seien, dass er sich ab dem Jahr 1996 für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) engagiert habe und wegen Protestkundgebungen in D._______ zum ersten Mal festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er später nach E._______ gezogen sei, wo er für die HADEP zuletzt als (…) amtiert habe, dass er im August 1988 von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und während acht Tagen festgehalten worden sei, wobei er schweren Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, dass er diesen Vorfall der Menschenrechtsstiftung in E._______ gemeldet habe, von der er in der Folge unterstützt worden sei, dass er in seine Heimatregion zurückgekehrt sei, wo er in den Jahren 2002 und 2003 im (…) der DEHAP (Demokratik Halk Partisi) tätig gewesen sei, dass deshalb ab 2002 bei ihm mehrmals Razzien durchgeführt worden seien und er mehrmals für einige Tage in Untersuchungshaft genommen worden sei, dass 2003 gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei, weil er sich öffentlich zu Abdullah Öcalan bekannt habe,
D-2427/2021 dass 2005 gegen ihn wegen der Teilnahme an einer Demonstration und «Lobens einer Straftat» ein weiteres Strafverfahren eröffnet worden sei, dass er die Türkei am 6. Mai 2006 verlassen und sich anschliessend mehrere Monate lang im Nordirak aufgehalten habe, dass er sich im Herbst 2006 zurück in die Türkei begeben habe, wo er sich während kurzer Zeit aufgehalten habe, dass die türkischen Behörden ihn nach seinem zirka einwöchigen Aufenthalt in der Türkei bei seiner Familie gesucht und im Jahr 2007 einen Festnahmebefehl gegen ihn erlassen hätten, dass er nach diesem einmaligen Aufenthalt in der Heimat vom Herbst 2006 nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt sei und sich in F._______ (Nordirak) niedergelassen habe, dass er dort eine Ausbildung (…) absolviert habe und in der Folge für verschiedene kurdische (…) tätig gewesen sei, wobei er auch (…), dass er während dieser Zeit wiederholt an Anlässen von Exilkurden und der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) teilgenommen habe, dass er in der Türkei 2008 zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt und im Jahr 2012 ein zweites gegen ihn geführtes Verfahren eingestellt worden sei, dass die irakischen Behörden 2016 seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert hätten, weshalb er sich beim UNHCR habe registrieren lassen, dass er danach mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Flüchtlingslager (…) gelebt habe, dass er sich im Nordirak – mit Ausnahme vom Teilen politischer und prokurdischer Inhalte auf Facebook – politisch nicht mehr betätigt habe, dass sein Neffe in der Türkei wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» angeklagt worden sei, weil dieser von ihm in Facebook geteilte Inhalte mit «Likes» versehen habe, dass sich die allgemeine Lage im Nordirak verschlechtert habe, weshalb er in Betracht gezogen habe, in die Türkei zurückzukehren,
D-2427/2021 dass seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr in die Türkei abgeklärt habe, ob er dort mit behördlicher Verfolgung zu rechnen habe, dass die konsularischen Behörden im Nordirak darauf hingewiesen hätten, es könne ihm aus strafrechtlichen Gründen kein neuer Reisepass ausgestellt werden, dass sein Schwiegervater durch Beziehungen habe in Erfahrung bringen können, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) in der Türkei ein geheim gehaltenes Ermittlungsverfahren hängig sei, dass er aus diesen Gründen nicht in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er den Nordirak im September 2019 verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers nach Europa gereist sei, dass der Beschwerdeführer beim SEM seinen abgelaufenen türkischen Reisepass, einen türkischen Familienregisterauszug seiner Eltern, seinen irakischen Führerausweis, seine Heiratsurkunde, seinen Presseausweis und seine Registrierungsbestätigung beim UNHCR abgab, dass er zudem mehrere Dokumente zu seiner Festnahme und der erlittenen Folter im Jahr 1998, Beweismittel zu den Strafverfahren aus den Jahren 2008 und 2012, Gerichtsakten zum Verfahren gegen seinen Neffen, eine E-Mail von einem türkischen Anwalt, Links zu seinem Facebook-Profil und mehrere Fotografien von ihm zusammen mit PKK-Mitgliedern einreichte (vgl. die angefochtene Verfügung S. 4 f.), dass das SEM mit Verfügung vom 21. April 2021 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, das Asylgesuch vom 16. September 2019 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass das SEM indessen feststellte, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei derzeit unzulässig, weshalb es seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die Festnahme und die Misshandlungen, die der Beschwerdeführer 1998 erlitten habe, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei acht Jahre zurückgelegen hätten, weshalb sie für dieselbe weder zeitlich noch sachlich kausal gewesen seien,
D-2427/2021 dass der Beschwerdeführer 2003 durch ein türkisches Gericht zu einer Geldstrafe und einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden sei, wobei ihm einzig auferlegt worden sei, während der Bewährungsfrist keine weiteren Straftaten zu begehen, dass nicht ersichtlich sei, dass ihm dieses Urteil ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht habe, dass der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht im Jahr 2012 freigesprochen worden sei, da die Anklage wegen Verjährung fallengelassen worden sei, dass der türkische Staat danach kein Verfolgungsinteresse mehr am Beschwerdeführer gehabt habe, dass sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers durch seine Aktivitäten im Nordirak in einer Weise verschärft habe, dass heute nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass er im Fall einer Wiedereinreise in die Türkei festgenommen und einem politisch motivierten Strafverfahren zugeführt werde, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuerkannt werden könne, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle, was die Gewährung von Asyl ausschliesse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei, soweit nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 abwies, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 18. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
D-2427/2021 dass zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Juni 2021 ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-2427/2021 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass das SEM hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse im Jahr 1998, wonach er von den heimatlichen Behörden festgehalten und gefoltert worden sei, zu Recht festgehalten hat, dass zwischen den erlittenen Nachteilen und der Ausreise aus der Türkei im Jahr 2006 weder ein sachlicher noch ein kausaler Zusammenhang besteht, da der Beschwerdeführer sich nach den Benachteiligungen weiterhin in der Türkei aufhielt und sich dort in verschiedener Weise politisch betätigte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eigenen Angaben gemäss in mehrere Strafverfahren verwickelt gewesen sei, die eingestellt worden seien oder mit einem Freispruch geendet hätten, dass er gemäss den eingereichten Dokumenten in einem der Strafverfahren zu einer Busse und einer bedingten Haftstrafe von einem Monat verurteilt wurde, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, diese Verurteilung sei aufgrund des relativ milden Strafmasses und der Tatsache, dass die Haftstrafe bedingt ausgesprochen worden sei, asylrechtlich nicht relevant, dass der Beschwerdeführer, vom SEM nach dem Grund des Verlassens der Türkei im Jahr 2006 gefragt, geltend machte, er hätte aufgrund seiner Herkunft aus einer politischen Familie, seiner politischen Aktivitäten und seiner dabei gemachten Äusserungen verhaftet werden können, zumal auch anderen Personen solches widerfahren sei (vgl. Anhörungsprotokoll [SEM-act 22/27] S. 19), dass die Möglichkeit, in Zukunft asylrechtlich relevante Nachteile erleiden zu müssen, praxisgemäss nicht genügt, um auf eine objektiv begründete
D-2427/2021 Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen zu können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1), dass der Beschwerdeführer zudem angab, er sei nach seiner legalen Ausreise in den Irak am 6. April 2006 zirka im November 2006 legal in die Türkei zurückgekehrt (vgl. Protokoll der Erstbefragung [SEM-act. 20/14] S. 3, Anhörungsprotokoll [SEM-act 22/27] S. 6 und S. 22), dass er von den türkischen Zollbehörden eingehend überprüft worden sei (er habe am Zoll sechs Stunden lang warten müssen) und anschliessend ungehindert habe einreisen können (vgl. Protokoll der Erstbefragung [SEM-act. 20/14] S. 11), dass er sich nach D._______ begeben habe, um dort bei den zuständigen Behörden seinen Reisepass um zwei Jahre verlängern zu lassen (vgl. Protokoll der Erstbefragung [SEM-act. 20/14] S. 11, Anhörungsprotokoll [SEMact. 22/27] S. 16), dass er die Türkei am 22. November 2006 wiederum legal verlassen habe und in den Irak zurückgekehrt sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung [SEMact. 20/14] S. 3), dass sich der Beschwerdeführer durch seine legale Rückkehr in die Türkei und die Kontaktnahme mit den Passbehörden wiederum unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hatte, weshalb allfällig vorher erlittene Verfolgungsmassnahmen praxisgemäss nicht mehr als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten sind (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.4 und 11.7 f.), dass die legal erfolgte Ausreise aus der Türkei und die wiederum legale Rückkehr in das Heimatland darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 keine subjektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte, ansonsten er sich nicht dem Risiko ausgesetzt hätte, von den heimatlichen Behörden festgenommen werden zu können, dass das SEM aufgrund der oben skizzierten Gründe zu Recht gefolgert hat, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2006 nicht erfüllt,
D-2427/2021 dass daran seine Herkunft aus einer politischen Familie, die negativen Erfahrungen, die er mit den heimatlichen Behörden in der Vergangenheit gemacht habe, seine politischen Aktivitäten und die Gerichtsverfahren, in die er involviert war, nichts ändern, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit aufgrund der Verwirklichung sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, was aufgrund der gesetzlichen Konzeption die Gewährung von Asyl jedoch ausschliesst (Art. 54 AsylG), dass im Übrigen anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, die durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht widerlegt werden konnten, dass das SEM den Sachverhalt ausführlich abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung ebenso ausführlich dargestellt hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, die Angelegenheit zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2427/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler