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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2021 D-2421/2021

28. Mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,337 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2421/2021

Urteil v o m 2 8 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Mag. iur. Tamara Fink, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2021 / N (…).

D-2421/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2021 um die Gewährung von Asyl nachsuchte, nachdem er am 8. März 2021 von Italien kommend in die Schweiz eingereist war, dass das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass am 22. März 2021 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz schon von Bulgarien (am 10. Juni 2015), Ungarn (am 25. Juni 2015) und Italien (am 13. Oktober 2015) als Asylantragsteller registriert worden war, dass das SEM am 23. März 2021 seine Personalien aufnahm, dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag den Mitarbeitenden der im BAZ B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit er während des weiteren Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass das SEM am 25. März 2021 ein Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren durchführte, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen über seinen Aufenthalt in Italien seit Oktober 2015 berichtete, wo er in C._______ gelebt habe, dass er dort zusammen mit 25 anderen in einem Haus gewohnt habe, er aber aufgrund seiner Erkrankung ein eigenes Zimmer gehabt habe, dass er dazu ausführte, er habe sich aus medizinischen Gründen in Italien aufgehalten, zumal er von einem genetisch bedingten Augenleiden betroffen sei, welches die italienischen Ärzte als einzigartig bezeichnet hätten, dass er gleichzeitig angab, sein Gesichtsfeld sei extrem eingeschränkt und er sei zudem vollständig nachtblind, weshalb er auch an psychischen Problemen leide, dass er verschiedene medizinische Unterlagen aus Italien vorlegte, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass er an einer Form von hereditärer Netzhautdystrophie leidet,

D-2421/2021 dass er schliesslich vorbrachte, er sei von Italien in die Schweiz gekommen, weil die italienischen Ärzte keine weiteren medizinischen Möglichkeiten gehabt hätten, um ihm noch helfen zu können, dass das SEM am 26. März 2021 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren an Italien richtete, dass dieses Ersuchen von Italien am 7. April 2021 April abgelehnt wurde, weil im Falle des Beschwerdeführers die Durchführung eines Dublin-Verfahren nicht mehr möglich sei, nachdem sein Asylverfahren mit Gewährung internationalen Schutzes beendet worden sei, indem Italien ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks subsidiärer Schutzgewährung erteilt habe, dass das SEM noch am gleichen Tag das Dublin-Verfahren als beendet erklärte, den Beschwerdeführer über die Einleitung des Wegweisungsverfahrens nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) in Kenntnis setzte und mit einem neuen Ersuchen um Wiederaufnahme an Italien gelangte, dass das SEM dieses Ersuchen nicht mehr auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren stützte, sondern auf die staatsvertraglichen Bestimmungen, welche im Falle von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, wenn diese im ersuchten Staat (hier: Italien) über eine subsidiäre Schutzgewährung verfügen, worauf – soweit relevant – nachfolgend eingegangen wird, dass sich Italien auf dieser Grundlage am 12. April 2021 zu einer Wiederaufnahme bereit erklärte, zumal dem Beschwerdeführer von Italien durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks subsidiärer Schutzgewährung internationaler Schutz gewährt worden sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer 15. April 2021 Gelegenheit bot, sich innert Frist zur Frage einer Wegweisung nach Italien zu äussern (Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass er sich am 19. April 2021 durch seine Rechtsvertreterin gegen eine Wegweisung nach Italien aussprach, weil dort die Behandlung seines Augenleidens nicht gewährleistet sei, er aber ohne Behandlung dieses Leidens kein menschenwürdiges Leben führen könne, dass er zudem geltend machte, auch in der Schweiz habe noch keine vollständige fachärztliche Untersuchung seines Augenleidens stattgefunden, womit der medizinische Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich erstellt sei,

D-2421/2021 dass dem SEM derweil verschiedene Berichte über den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers zugingen, auf deren Inhalt – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen wird, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem er am 11. Mai 2021 durch seine Rechtsvertreterin Stellung nahm, wobei er sich wiederum gegen eine Wegweisung nach Italien aussprach (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2021 (eröffnet am 14. Mai 2021) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersucht, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache verlangt, weil in der Zwischenzeit die im Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien bestimmte Frist für seine Überstellung abgelaufen sei, womit es an einer gültigen Ermächtigung Italiens für seine Rückführung fehle, dass für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 25. Mai 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

D-2421/2021 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 [erster Absatz]), dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (BVGE 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz] und 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG),

D-2421/2021 dass das SEM einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Italien verfügt hat, dass dieser Entscheid als zutreffend erscheint, da es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit dort aufgehalten hat und er auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem er über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass die Aufenthaltsbewilligung noch bis zum 27. September 2023 gültig ist und darüber hinaus auch verlängerbar sein dürfte, solange die von Italien gewährte subsidiäre Schutzgewährung Bestand hat, dass Italien seine andauernde Zuständigkeit für den Beschwerdeführer in seiner Erklärung vom 12. April 2021 lediglich nochmals förmlich bestätigt hat, der Erklärung im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch keine eigenständige Bedeutung zukommt respektive damit – entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen und anders als bei den zuständigkeitsbegründenden Fristen gemäss Dublin-III-VO – jedenfalls keine Frist im Sinne einer Verwirkungsfrist ausgelöst worden ist, da der Beschwerdeführer auf der Grundlage seiner Aufenthaltsbewilligung jederzeit freiwillig nach Italien zurückkehren kann, dass vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen über die angebliche Tragweite der in Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) genannten (Ordnungs-)Fristen verzichtet werden kann, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass nach dieser Feststellung zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster

D-2421/2021 Satz) AsylG steht, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung eine einlässliche Prüfung der Frage der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG) und Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) des Wegweisungsvollzuges vorgenommen hat, dass es sich dabei sehr ausführlich mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und seinen Einwänden gegen eine Rückkehr nach Italien auseinandergesetzt hat (vgl. a.a.O., ab S. 6 unten bis S. 10 Mitte), dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs.1 AsylG) – in der Beschwerde nichts entgegnet hat, womit diese als unbestritten gelten, dass indes der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass auch für das Gericht keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zwar von einer schweren Sehbehinderung betroffen ist, welche sich zukünftig allenfalls noch verschlimmern könnte, er in Italien jedoch Zugang zu medizinischer Fach- und Spezialbehandlung gefunden hat, namentlich am Universitätsspital von C._______ ([…]), und auch seine psychischen Probleme medikamentös behandelt worden seien, dass er sodann während der letzten Jahre ununterbrochen in C._______ gelebt hat, wo ihm in seiner Unterkunft wegen seiner Sehbehinderung ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei, dass er sich vor diesem Hintergrund entgegenhalten lassen muss, er könne nach C._______ zurückkehren, wo er mit den Verhältnissen bereits sehr gut vertraut ist und wo ihm auch ein genügendes Betreuungs- und Behandlungsangebot zur Verfügung steht, dass sich schliesslich auch aus den bei den Akten liegenden Berichten zu den gesundheitlichen Problemen, an welchen er während seines Aufenthalts im BAZ litt (v.a. Magenprobleme, welche von einer Spezialklinik abgeklärt wurden) nichts ergibt, was auf eine Erkrankung schliessen liesse, welche nicht auch ohne weiteres in Italien behandelbar wäre,

D-2421/2021 dass nach dem Gesagten mit dem SEM von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) bereits vorstehend bestätigt worden ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass auch die aktuelle "Corona-Krise" respektive die derzeit damit einhergehenden Beschränkungen im Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese Beschränkungen nicht auf Dauer angelegt sind, dass sich nach diesen Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Italien als rechtmässig und – soweit vom Gericht überprüfbar – auch als angemessen erweist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2021 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2421/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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