Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2418/2018
Urteil v o m 4 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).
D-2418/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM B._______ um Asyl nach. Am 22. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 30. November 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Ethnie sei und aus Teheran stamme. Er habe dort sein Abitur gemacht und schliesslich vier Semester an der Universität studiert, bevor er zusammen mit seinem Vater in einer (…)firma gearbeitet habe. Seit seinem achtzehnten Lebensjahr habe er Drogen konsumiert, zuerst während achtzehn Jahren Opium, danach Amphetamin. In den letzten fünf bis sechs Jahren vor seiner Ausreise habe er Methadon erhalten. Ihm sei es psychisch immer schlechter gegangen und er habe angefangen, Stimmen zu hören, was er seinem Vater erzählt, wobei er ihn gebeten habe, einen Arzt zu organisieren. Aufgrund des Drogenkonsums habe der Vater seinen Lohn einbehalten, weshalb er von ihm abhängig gewesen sei. Sein Vater habe ihn schliesslich gegen seinen Willen in eine private Entzugsklinik bringen lassen, wo er drei Mal für je ungefähr einen Monat habe bleiben müssen. In dieser Institution sei er auf verschiedene Arten grob belästigt, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Das letzte Mal sei er sechs Monate vor seiner Ausreise in dieser Entzugsklinik gewesen. Dennoch habe er stets befürchtet, erneut dorthin eingeliefert zu werden. Diese Situation habe er nicht mehr ausgehalten und er habe seinen Vater gebeten, einen Schlepper zu organisieren. In der Schweiz habe er sich zudem dem Christentum zugewandt. C. Mit Verfügung vom 23. März 2018 (eröffnet am 26. März 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 25. April 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
D-2418/2018 Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufversprechens vom (...) September 2017 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 26. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die von ihm geltend gemachte erlebte Folter und sexuelle Belästigung in der privaten Drogenentzugsinstitution sowie die generellen Probleme mit dem
D-2418/2018 Vater bezüglich seines Drogenkonsums beziehungsweise seiner psychischen Erkrankung seien nicht aufgrund von einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt. Es habe sich vielmehr um eine schwierige Lebenssituation gehandelt, die erheblich durch seinen Drogenkonsum respektive seine psychische Krankheit geprägt gewesen sei. Was die Befürchtung des Beschwerdeführers angehe, erneut in die Entzugsklinik eingewiesen zu werden, so sei festzustellen, dass er in der Schweiz eine Diagnose seiner psychischen Krankheit erhalten habe. Somit sei eine angemessene Behandlung möglich. Auch sein Vater habe diese Diagnose zur Kenntnis genommen. Aufgrund der gestellten Diagnose sowie dem daraus resultierenden Set an Behandlungsmöglichkeiten sei deshalb die Gefahr einer erneuten zwangsweisen Einweisung in die Entzugsklinik gering. Schliesslich reiche die vorgebrachte Konversion zum Christentum nicht aus, um von einer zukünftigen Verfolgung im Iran auszugehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er die Konversion abgeschlossen hätte, beziehungsweise seinen Glauben aktiv nach aussentrüge und missionarisch aktiv wäre. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass sich seine Konversion zum Christentum bereits anlässlich der Anhörung vom 30. November 2016 abgezeichnet habe. Bis die Vorinstanz ihre Verfügung vom 23. März 2018 erlassen habe, seien sechzehn Monate vergangen. Die Vorinstanz hätte sich deshalb in der Zwischenzeit über den Stand der Dinge betreffend Konversion zum Christentum erkundigen müssen. Dies habe sie nicht getan, womit sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Seit der Beschwerdeführer in er Schweiz sei, habe er sich intensiver mit dem Christentum auseinandergesetzt. Er sei von Missionaren besucht worden, welche mit ihm über das Christentum gesprochen hätten und ihm eine Bibel und ein Magazin in Farsi ausgehändigt hätten. Dies habe ihn überzeugt, zum Christentum zu konvertieren. Am (…) September 2017 habe er sein Taufversprechen abgelegt. Er besuche mindestens einmal in der Woche die Kirche und die Bibel gehöre zu seiner täglichen Lektüre. Vor Ostern faste er, wie es von einem praktizierenden Gläubigen erwartet werde. Er habe seine Eltern über seine Konversion orientiert, indem er ihnen mit seinem Mobiltelefon Fotos von seiner Taufe geschickt habe. Der Vater sei daraufhin sehr wütend geworden und habe ihm gesagt, dass er nie wieder in den Iran zurückkehren solle. Auch habe er ihn wegen unerlaubten Religionswechsels bei den Gerichtsbehörden angezeigt, womit er als Landesverräter gelte und bei einer Rückkehr in den Iran inhaftiert würde.
D-2418/2018 4. 4.1 Der Prozessgegenstand ist im vorliegenden Verfahren auf die Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe von Art. 54 AsylG infolge seiner in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und daher – oder aus einem anderen Grund – vorläufig aufzunehmen ist (vgl. Ziff. 3.2 der Beschwerde). Die Ablehnung des Asylgesuchs ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist auch nicht mehr zu prüfen. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) rügt, verkennt er, dass dieser Grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) beschränkt wird, wonach die asylsuchende Person der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Die entscheidende Behörde darf sich sodann in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Es wäre mithin Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Asylbehörden über veränderte persönliche Umstände zu informieren. Insofern mit der Rüge implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, wird diese schliesslich mit vorliegendem Urteil bestätigt. 4.3 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.4 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2418/2018 4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.6 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5; Urteile des EGMR A. gegen die Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16; EGMR [grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5 m.w.H.). Der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konversion zum Christentum sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an der Ernsthaftigkeit berechtigt. So war der Beschwerdeführer in der Anhörung – auch auf Nachfrage – nicht in der Lage, Substanzielles zu seiner Motivation für einen Religionswechsel vorzubringen beziehungsweise
D-2418/2018 zu erläutern, was ihn am Islam stört und am Christentum anzieht. So hat er in dieser Hinsicht lediglich ausgeführt, dass er mit dem Islam Probleme gehabt respektive diesen nicht gemocht und eine andere Religion benötigt habe, weil er nicht ohne einen Gott habe leben können, und dass er nach dem Besuch von zwei Missionaren sowie der Lektüre eines Magazins zum Schluss gekommen sei, dass das Christentum eine gute Religion sei (vgl. Akten der Vorinstanz, A13, F168, F171). Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die diesbezüglichen Zweifel nicht gänzlich auszuräumen. Selbst wenn die Ernsthaftigkeit indessen nicht in Frage zu stellen ist, liegen keine Umstände vor, welche eine asylrelevante Verfolgung nahe legen würden. Aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie des Taufversprechens ist immerhin davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen hat taufen lassen und die Konversion damit formell bestätigt ist. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, inzwischen mindestens einmal in der Woche die Kirche zu besuchen und täglich in der Bibel zu lesen sowie vor Ostern zu fasten. Selbst wenn die Glaubensausübung in diesem Masse stattfindet, was nebenbei bemerkt nicht belegt ist, kann nicht von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung, die den Beschwerdeführer in besonderem Masse exponieren würde, gesprochen werden. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe seinen Eltern auf dem Mobiltelefon Fotos seiner Taufe geschickt, woraufhin der Vater wütend geworden sei und ihn bei den iranischen Sicherheitsbehörden angezeigt habe, weshalb er nun als Landesverräter gelte. Ob sich dies so abspielte, das Vorbringen ist notabene in keiner Weise belegt noch substanziiert dargelegt worden, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, da das Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren und nicht davon auszugehen ist, die iranischen Behörden unterstellten ihm eine missionierende Tätigkeit beziehungsweise Aktivitäten, die als Angriff auf den Staat gewertet würden. 4.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf subjektiven Nachfluchtgründe berufen kann. Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr verneint und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
D-2418/2018 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
D-2418/2018 Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt und verfügt im Iran mit seinen Eltern und seinen Geschwistern über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, auch wenn die Beziehung zum Vater nicht die beste sein mag. Er hat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen, einige Semester an der Universität studiert und verfügt über langjährige Berufserfahrung als (…) beziehungsweise (…). Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gesundheitliche Probleme vorgebracht hat, an denen er auf Beschwerdeebene nicht mehr festhält, ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dies ist beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall, zumal er selbst ausgesagt hat, er hätte sich im Iran behandeln lassen können, wenn er gewusst hätte, an was für einer Krankheit er leide.
D-2418/2018 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung, soweit sie angefochten worden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2418/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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