Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2413/2011
Urteil v o m 1 5 . M a i 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).
D-2413/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am 26. Juli 2008 und gelangte über Kenya, Djibouti und Frankreich am 31. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 12. August 2008 wurde er summarisch befragt und am 21. August 2008 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, in Z._______ habe es einen Krieg zwischen verschiedenen Clans gegeben. Im 2006 habe er sich den Islamischen Gerichten angeschlossen und sie hätten die Verantwortlichen für den Krieg aus der Stadt vertrieben. Danach sei er an der Spitze einer Gruppe von dreissig Leuten für die Sicherheit im Quartier Y._______ verantwortlich gewesen. Nachdem die Islamischen Gerichte im Dezember 2006 besiegt worden seien, hätten sie die Waffen ihrem Clan zurückgeben müssen. Im März 2007 habe er am Krieg der Islamischen Gerichte gegen die äthiopischen Soldaten teilgenommen. Nachdem sie wieder besiegt worden seien, habe er sich zu Hause in X._______ versteckt. Im Juli 2007 sei sein Haus angegriffen worden, weil seine Mitgliedschaft bei den Islamischen Gerichten durch Spione verraten worden sei. Sie hätten sich zu verteidigen begonnen und er sei festgenommen worden. Nachdem seine Tante 500 Dollar bezahlt hätte, sei er nach einem Jahr Haft am 3. Juli 2008 wieder entlassen worden. Danach hätten ihn die Islamischen Gerichte wieder kontaktiert und ihn bedroht, wieder beizutreten. Da er an keinem Krieg mehr habe teilnehmen wollen, sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 31. März 2011 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und nahm ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 26. April 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
D-2413/2011 Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. E. Am 29. April 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2011, welche dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 4. Juli 2011 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – zusammen mit ihren fünf Kindern ein Asylgesuch aus dem Ausland. Am 2. Februar 2012 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt. Daraufhin reisten sie am 23. März 2012 in die Schweiz ein, wo sie am 26. März 2012 ein Asylgesuch stellten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
D-2413/2011 auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Der Antrag wurde in der Folge jedoch in keiner Weise begründet. Aus den Akten ergibt sich denn auch kein Anlass zu einer solchen Rückweisung. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
D-2413/2011 psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zunächst seien sie widersprüchlich. So habe er als Motiv für den Beitritt bei den Islamischen Gerichten an der Befragung angegeben, er sei als Händler von diesen kontaktiert worden und habe die Steuern satt gehabt. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, diese hätten neue Kämpfer in den Moscheen kontaktiert und er selbst habe sich wegen der herrschenden Situation und seines Ressentiments gegen die damals Regierenden zum Beitritt entschlossen. Sodann habe der Beschwerdeführer an der Befragung erklärt, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis hätten die Islamischen Gerichte ihn gebeten, einen wichtigeren Posten innerhalb der Organisation einzunehmen. In der Anhörung habe er hingegen lediglich behauptet, man habe ihm zum erneuten Beitritt geraten. Auch diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht schlüssig aufzulösen gewusst. Ferner habe er an der Befragung zu den Drohungen durch die Islamischen Räte ausgeführt, ein Organisationsmitglied habe von seinem Cousin verlangt, ihm eine Botschaft auszurichten und er habe einen Drohbrief erhalten, welchen er seiner Tante gezeigt habe. An der Anhörung habe er hierzu ausgesagt, man habe ihm am 15. Juli 2008 sieben Tage Zeit gegeben, um zur Organisation zurückzukehren, ansonsten würde man ihn töten. Ein Freund, der noch bei der Organisation gearbeitet habe, sei zu ihm gekommen und habe ihn gewarnt und später habe er zu Hause und vom Sohn eines Cousins einen Drohbrief erhalten, welcher dieser wiederum vom erwähnten Freund erhalten habe. Alle diese Widersprüche habe er auf Vorhalt nicht auszuräumen gewusst. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an der Befragung ausgesagt, er habe während neun Tagen an Kämpfen teilgenommen, bei der Anhörung jedoch erklärt, er habe an zwei Kämpfen teilgenommen, welche neun beziehungsweise sieben Tage gedauert hätten. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
D-2413/2011 logisch. So wirke die Aussage, er sei erst nach etwa einem Jahr freigekommen, weil ihnen die Informationen darüber gefehlt hätten, wie solche Angelegenheiten abgewickelt würden, vor dem soziokulturellen Hintergrund Somalias konstruiert. Nach dem Gesagten erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Zur allgemeinen Situation in Somalia, auf welche sich der Beschwerdeführer implizit berufe, gelte es zu bemerken, dass die allgemeine Unsicherheit als Folge der Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen in Teilen des Landes die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse betreffe. 5.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Tatsache, dass er viel Steuern habe bezahlen müssen, sei Teil der herrschenden Situation und seines Ressentiments gegen die Regierung gewesen. Freunde seien bereits Mitglied der Islamischen Gerichte gewesen, so sei es einfach gewesen auch Mitglied zu werden. Die Islamischen Gerichte seien zu ihm gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Da er ein Kaffee geführt habe, habe er viele Mitglieder anwerben können. Dass ihm nach der Entlassung aus dem Gefängnis eine höhere Stellung angeboten worden sei, sei ein Missverständnis. Er sei aber in der Gruppe in einer besonderen Stellung gewesen, weil er bei den Kämpfen ein Colonel gewesen sei und gegen äthiopische Soldaten gekämpft habe. Zu seiner späten Freikaufung sei es gekommen, weil niemand gewusst habe, wo er genau festgehalten worden sei und so auch nicht, wen bezahlen. Seine Verwandten hätten fast ein Jahr gar keinen Kontakt zu ihm gehabt. Zu den Drohungen gelte es festzuhalten, dass er sowohl mündlich als auch schriftlich (über seinen Cousin) mittels der erwähnten Drohbriefe bedroht worden sei. Und am 15. Juli 2008 habe man ihm eine Frist von sieben Tagen gegeben. Der Drohbrief sei vom Chef der Islamischen Gerichte verfasst und der Person, die normalerweise bei ihnen die Post bringe, überbracht worden. An Kämpfen habe er tatsächlich zweimal teilgenommen, die erste Kampfphase habe neun und die zweite sieben Tage gedauert. 6. 6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
D-2413/2011 verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat. 6.2. Vorauszuschicken ist, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein als schwer nachvollziehbar bezeichnet werden muss. Es ist schwierig den Ausführungen des Beschwerdeführers einen klaren Ablauf der Ereignisse zu entnehmen. So gab er oft ausweichende oder allgemeine Antworten oder ging gar nicht auf die gestellte Frage ein. So musste der Befrager seine Fragen des Öfteren wiederholen. Der Beschwerdeführer führte seine Vorbringen aber auch auf Rückfragen nicht verständlicher aus und gab immer wieder an, das habe er bereits einmal gesagt, wurde bisweilen sogar ungehalten (vgl. insbesondere Akten des BFM A7 Q99). 6.3. Erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen denn auch schon im Zusammenhang mit seinem Engagement für die Islamischen Gerichte. So machte der Beschwerdeführer, wie das BFM richtig ausführte, unterschiedliche Angaben zu seinen Motiven für den Beitritt und seiner Rekrutierung, welche er in seiner Beschwerde nicht überzeugend zu entkräften vermag. Weiter fällt aber insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer inhaltlich keine Angaben machte, für was die Islamischen Gerichte eigentlich kämpften, was ihre Wertvorstellungen, Ziele
D-2413/2011 und Aktionen waren. Beispielsweise gab er, als er nach dem Wissen gefragt wurde, das die Islamischen Gerichte befürchtet hätten, könnte er weitergeben, lediglich Allgemeinplätze zur Antwort (A7 Q121). Auch über die Kampfhandlungen, an denen er sich angeblich beteiligt habe, machte er keine näheren Ausführungen. Hätte er tatsächlich an den Kämpfen teilgenommen, wäre zu erwarten, dass er seine Erzählungen mit Details anreichern könnte. Er gab aber lediglich die Dauer der Kämpfe an und dies auch noch widersprüchlich. So wies das BFM richtig darauf hin, er habe an der Befragung ausgesagt, er habe während neun Tagen an Kämpfen teilgenommen, bei der Anhörung jedoch erklärt, er habe an zwei Kämpfen teilgenommen, welche neun beziehungsweise sieben Tage gedauert hätten. Wenn er nun in seiner Beschwerde schreibt, er habe zweimal an Kämpfen teilgenommen, die erste Kampfphase habe neun und die zweite sieben Tage gedauert, vermag dies den erwähnten Widerspruch nicht aufzulösen. Vielmehr widerspricht sich der Beschwerdeführer hier erneut, sagte er doch in der Anhörung, der Siebentagekampf habe im März begonnen, dann sei eine weitere Kampfphase gefolgt und dann seien sie besiegt gewesen (A7 Q71) und an der Befragung gab er an, er habe die Islamischen Gerichte nach dem Neuntagekampf verlassen (A4 S. 5). Damit ergeben sich gewisse Zweifel schon bezüglich des Engagements des Beschwerdeführers für die Islamischen Gerichte an sich, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses den Tatsachen entspricht. 6.4. Gewichtige Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft. So ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, wieso es derart lange dauerte, bis seine Tante ihn freikaufen konnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Behauptung, sie seien 180 Personen in der Zelle gewesen und täglich seien Mitgefangene entlassen worden (A7 Q85 f.). Der Grund dafür hätte sich doch wie ein Lauffeuer herumgesprochen oder der Beschwerdeführer hätte zumindest einmal bei jemanden nachgefragt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, seine Tante habe sich gleich nach seiner Inhaftierung über eine Freilassung informiert und gewusst, dass er mit Geld freizukaufen wäre (A7 Q84 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, die Verwandten hätten keinen Kontakt zu ihm gehabt und nicht gewusst, bei wem sie ihn freikaufen können, muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden und bringt einen weiteren ausschlaggebenden Widerspruch zum Vorschein. So behauptete der Beschwerdeführer nämlich im krassen Gegensatz zu dieser Aussage in der Anhörung, seine Tante habe ihn einmal pro Woche im Gefängnis besucht (A7 Q84). Im Weiteren sind die Aussagen des Beschwerdeführers zum
D-2413/2011 angeblichen Gefängnisaufenthalt sehr allgemein und unsubstanziiert. So gibt er nach den Haftbedingungen gefragt lediglich zur Antwort: "Ma cellule de prison etait petite et nous étions 180 personnes là-dedans. Elle était sans cloison. Il n'y avait pas de toilettes et nous utilitsions un récipent pour uriner et ensuite on jetait l'urine par la fenêtre." (A7 Q88). Auch zum Gefängnisalltag macht er keine Ausführungen. Hätte er die Haft wirklich erlebt, wäre zu erwarten, dass er seine Erzählungen mit Details anreichern könnte und nicht lediglich kurz etwas erzählt, was auch ein Unbeteiligter hätte nacherzählen können, behauptet er doch immerhin, ein Jahr in Haft gewesen zu sein. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Entlassungsdatum. So gab er zunächst an, er kenne dieses nicht, um gleich darauf zu sagen, es sei der 3. Juli 2008 gewesen (A4 S. 5). Schliesslich bleiben die Umstände des Verrats am Beschwerdeführer unklar. Gab er doch lediglich konspirativ zu Protokoll, es habe sich um Spione gehandelt und auf die Frage, wieso er das wisse, gab er lediglich ausweichend zur Antwort: "Il est clair que j'ai été en prison à cause de ces espions. C'est à ma sortie de prison que des gens m'ont rapporté que j'avais été dénoncé." (A7 Q76). 6.5. Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit den Drohungen der Islamischen Gerichte nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis. So bleibt der Ablauf der Ereignisse bis zuletzt äusserst unklar. So gab er an der Befragung zunächst an, ein Mitglied der Islamischen Gerichte habe die Drohung gegen ihn seinem Cousin ausgerichtet, danach habe er im Juli 2008 einen Drohbrief an der Türe gehabt (A4 S. 4). Bei der Anhörung sagte er, man habe ihm zuerst geraten wieder zurückzukommen, dann habe ihn sein Freund B._______ gewarnt, er werde in einer Woche getötet, wenn er nicht zurückkomme, später habe er zuerst einen Drohbrief an seiner Türe gefunden und schliesslich einen Drohbrief durch den Sohn eines Cousins erhalten (A7 Q65). In der gleichen Anhörung sagte er später, C._______ habe jemanden beauftragt, ihm klarzumachen, dass er in sieben Tagen umgebracht werde, sollte er nicht zurückkommen, dies sei am 15. Juli 2008 gewesen. Danach habe er einen Drohbrief an der Türe gefunden und einen Drohbrief durch seinen Cousin erhalten, der ihn von B._______ erhalten habe (A7 Q89 ff.). Als er aber aufgefordert wurde, den genauen Text des Drohbriefes aufzuschreiben, war darin keine Todesdrohung enthalten. Seine Erklärung, im Satz "Au nom de Dieu le clément, le miséricordieux – Et que Dieu nous assiste" sei klar eine Todesdrohung enthalten (A7 Q109 f.), überzeugt nicht. Wiederum später in der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 15. Juli 2008 habe man ihm mündlich lediglich geraten, wieder zurückzukommen. Die To-
D-2413/2011 desdrohung habe er erst schriftlich erhalten, nachdem er abgelehnt habe, zurückzukommen (A7 Q111). Unmittelbar darauf sagte der Beschwerdeführer aus, zuerst habe ihn B._______ gewarnt, dann sein Cousin, dann habe er einen Drohbrief durch seinen Cousin erhalten und schliesslich einen an seiner Türe gefunden (A7 Q112). Und zuletzt gab der Beschwerdeführer an, die Bedenkfrist von sieben Tagen und die Todesdrohung sei ihm schriftlich mitgeteilt worden (A7 Q113). Auf Beschwerdeebene gibt der Beschwerdeführer nochmal im Widerspruch zu seinen ganzen bisherigen Angaben an, der Postbote habe den Drohbrief gebracht. Widersprüchliche Aussagen machte der Beschwerdeführer schliesslich auch zum Verfasser der Drohbriefe. So gab er einmal zu Protokoll, dessen Name sei im Brief nicht erwähnt worden (A7 Q109), während er in der Beschwerde angibt, es sei D._______, (…), gewesen. 6.6. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Haft und den Drohungen der Islamischen Gerichte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Kampf der Islamischen Gerichte wäre an sich, wenn sie denn der Wahrheit entspricht, nicht asylrelevant. Ebenso wenig – wie das BFM richtig erkannte – die allgemeine Situation in Teilen Somalias, welche die gesamte Bevölkerung gleichermassen betrifft. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7.3. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2011 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-2413/2011 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 29. April 2011 wird die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Nach dem Gesagten sind seine Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen und es werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2413/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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