Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2411/2015
Urteil v o m 3 0 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch deren Vater, C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
D-2411/2015 Sachverhalt: A. Der Vater und rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, C._______, der seit dem 21. April 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, stellte am 11. April 2012 sinngemäss ein schriftliches Asylgesuch für die Beschwerdeführer und beantragte für diese die Einreisebewilligung beim damaligen BFM. Im Wesentlichen machte er im mit als "Gesuch um Familiennachzug" betitelten Schreiben geltend, seine beiden Söhne befänden sich seit drei bis vier Monaten in einem Heim für Asylsuchende im Jemen. Sie seien aus Somalia dorthin gelangt. Er ersuche darum, die beiden Söhne zu ihm nachkommen zu lassen. B. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012, welches der Vater im Mai 2013 nochmals einreichte, fragte er nach dem Verfahrensstand und teilte mit, er sei in grosser Sorge um das Wohlergehen seiner Söhne. C. Am 28. Februar 2013 stellte der Vater beim BFM ein Gesuch um Ausstellung eines Reisepapiers, da er seine Söhne im Jemen besuchen und dem einen Sohn bei einer bevorstehenden Operation beistehen wolle. Mit Verfügung vom 4. September 2014 bewilligte das BFM die Ausstellung eines Reisepapiers. Der Vater reiste vom 25. Dezember 2014 bis zum 25. Januar 2015 zu seinen Söhnen in den Jemen. D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 forderte das SEM den Vater auf, das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde der von ihm vertretenen Person im Original zu belegen, und teilte ihm mit, dass die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen persönlichen Antrag der asylsuchenden Person voraussetze, weshalb es ihn auffordere, eine von den Söhnen persönlich in einer Landessprache verfasste und unterzeichnete Stellungnahme im Original einzureichen, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.
D-2411/2015 E. Am 18. März 2015 reichte der Vater eine Kopie eines Urteils des Primärgerichts D._______ vom (…) 2015 inklusive beglaubigter Übersetzung ein. Das Urteil stellt fest, dass C._______ der Vater der Beschwerdeführer ist. F. Mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 8. April 2015 – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer aus dem Ausland in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG [SR142.31] nicht ein. G. Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte der Vater eine Beschwerde gegen den Nichteintretensenscheid beim SEM ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerde wurden Kopien von Dokumenten der Beschwerdeführer eingereicht. Das SEM legte die Beschwerde ohne Weiterleitung ans Bundesverwaltungsgericht zu seinen Akten. H. Mit Eingabe vom 17. April 2015 reichte der Vater eine weitere Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall für weitere Abklärungen ans SEM zurückzuweisen. I. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Einreichung einer Replik.
D-2411/2015 L. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ersuchte der Vater das SEM um ein Schreiben beziehungsweise Unterlagen betreffend Willenserklärung seiner Söhne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht einging, wurde am 17. April 2015 der Schweizerischen Post übergeben. Eine erste Beschwerde wurde jedoch bereits am 9. April 2015 beim SEM und somit bei einer unzuständigen Behörde eingereicht (Art. 47 VwVG). Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Frist als gewahrt, wenn die Partei an eine unzuständige Behörde gelangt. Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG). 2.2 Die Beschwerde enthält Begehren, deren Begründung und die Unterschrift des Rechtsvertreters und ist demnach formgerecht eingereicht Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 2 VwVG). 2.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Stellen eines Asylgesuchs ist ein relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungsfeindlich ist (BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erstin-
D-2411/2015 stanzlichen Verfahren gar nicht teilgenommen. Vorliegend ist indessen gerade strittig, ob die Beschwerdeführer am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben. Die Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Offensichtlich unbegründete Beschwerden, wie die Vorliegende, werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2 Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745). 5. 5.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 31a Abs. 3 AsylG). 5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
D-2411/2015 5.3 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2015 aus, das Asylgesuch sei durch ein vom Vater unterzeichnetes Schreiben vom 11. April 2012 eingeleitet worden. Dieses Schreiben könne daher nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen werden. Eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführer habe nicht stattgefunden. Die Söhne seien demnach nie persönlich in Erscheinung getreten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 19. März 2015 habe der Vater lediglich eine Kopie eines Urteils des Primärgerichts D._______ im Jemen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung eingereicht. In den eingereichten Dokumenten werde nicht dargelegt, inwieweit die Beschwerdeführer in Somalia oder in Jemen gefährdet seien. Eine höchstpersönliche Stellungnahme der Beschwerdeführer liege nicht vor. Auch liege keine rechtsgenügliche Vollmacht vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführer vorliege. Auf das Asylgesuch sei daher mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. 6.2 In der Beschwerde vom 9. April 2015 wird geltend gemacht, der Vater sei bis anhin nicht aufgefordert worden, eine persönliche Willenserklärung seiner Söhne nachzuliefern. Der Fall sei bereits drei Jahre hängig. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Seine Söhne seien zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig gewesen. Als Vater seiner Söhne sei er berechtigt, das Asylgesuch für sie zu stellen. Er ersuche, um eine Fristverlängerung von zehn Tagen für die Nachreichung der vom SEM für die Gültigkeit des Asylgesuches verlangten Dokumente. Des Weiteren weise er daraufhin, dass in der angefochtenen Verfügung ein Formfehler vorliege. In der Beschwerde vom 17. April 2015 führte der Vater aus, er habe am 11. April 2012 um Nachzug seiner zwei Söhne gebeten. Es sei kein Asylgesuch gewesen. In der Entscheidung des SEM werde seine Eingabe als Asylgesuch aus dem Ausland behandelt und dementsprechend lege das SEM fest, dass keine persönliche Anhörung der Kinder stattgefunden habe oder eine Vollmacht beiliege. Er sei 2008 aus Somalia geflohen, weil die Situation für ihn zu gefährlich gewesen sei. 2011 habe er veranlasst, dass seine Mutter und seine einzigen zwei Kinder nach Djibouti hätten reisen können. Nach einem Jahr seien sie weitergereist nach Jemen. Bis vor dem
D-2411/2015 Krieg hätten sie im Ort E._______ gelebt. Seit einigen Monaten seien sie nach F._______ geflüchtet, weil in E._______ bereits Krieg gewesen sei. Sie würden in einfachen Hütten mit vielen anderen Menschen zusammen leben. Sie hätten nur das Essen, das das saudi-arabische Militär einfliege. Strom gebe es nicht mehr und Wasser nur sehr unzureichend. Die Kinder seien akut gefährdet, sie könnten sich nicht nach draussen begeben, einer Arbeit nachgehen oder soziale Kontakte pflegen. Die Bomben und das Militär seien überall. Er versuche nun die Kinder in die Schweizer Botschaft nach Addis Abeba bringen zu lassen. Dort könnten sie persönlich vorsprechen und das Asylgesuch aus dem Ausland persönlich bestätigen. Zurzeit sei es nicht möglich, dass seine Kinder ihm eine Vollmacht schriftlich geben könnten. Sie hätten keinen Zugang zu Fax oder E-Mail. Im Entscheid vom 1. April 2015 gebe es noch einen Formfehler. Die Stellungnahme könne nicht am 19. Mai 2015 beim SEM eingegangen sein. 6.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es bedaure, dass das vorliegende Asylgesuch aufgrund der grossen Arbeitslast nicht früher habe behandelt werden können und insbesondere die Anfragen über den Verfahrensstand nicht beantwortet worden seien. Dem SEM sei sodann die gegenwärtige Situation im Jemen bekannt. Der Vater der Beschwerdeführer habe sich gemäss den Akten vom 25. Dezember 2014 bis zum 25. Januar 2015 dort aufgehalten. Dass er bei der Hin- und Rückweise irgendwelche Probleme gehabt habe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Er sei mit Schreiben des SEM vom 5. Februar 2015 aufgefordert worden, höchstpersönliche Stellungnahmen seiner Söhne einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 habe er um eine Fristerstreckung bis zum 20. März 2015 ersucht, die ihm gewährt worden sei. Am 19. März 2015 sei beim SEM kommentarlos eine Vaterschaftserklärung eingegangen. Wieso es ihm möglich gewesen sei, ein nach seiner Ausreise aus dem Jemen ergangenes Urteil zu beschaffen, nicht jedoch eine persönliche Willenserklärung seiner Söhne, habe der Beschwerdeführer nie begründet. Dass er, wie er in seiner Beschwerde vom 9. April 2015 behauptet, nie aufgefordert worden sei, eine persönliche Willenserklärung seiner Söhne nachzureichen, sei offensichtlich tatsachenwidrig. Ausserdem habe er in seiner Beschwerde vom 9. April 2015 an das SEM, welche aufgrund einer Fehlleitung und gleichzeitiger Ferienabwesenheit des Zuständigen verspätet ans Bundesverwaltungsgericht gelangt sei, angekündigt, innerhalb von zehn Tagen die verlangten Dokumente nachzureichen. Diese lägen indessen nach wie vor nicht vor. 7.
D-2411/2015 7.1 In der Beschwerde vom 9. April 2015 wird zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, der Fall sei bereits drei Jahre hängig. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. In der Beschwerde vom 17. April 2015 wird beantragt, der Fall sei ans SEM für weitere Abklärungen zurückzuweisen. 7.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.1, 2013/23 E. 6.1 m.w.H.). 7.3 Betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots hat es der Vater unterlassen, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, wenn er der Ansicht gewesen ist, das Asylgesuch aus dem Ausland werde nicht innert angemessener Frist behandelt. Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung wird in der Beschwerde vom 9. April 2015 nicht weiter begründet, inwiefern eine solche vorliegen soll. In der Beschwerde vom 17. April 2015 wird geltend gemacht, es habe keine Anhörung seiner Söhne stattgefunden. Dies trifft zu. Allerdings forderte das SEM den Vater auf, eine von den Söhnen persönlich verfasste Stellungnahme einzureichen. Damit hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit beziehungsweise die Pflicht gehabt, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies haben sie jedoch unterlassen. Insoweit liegt keine Verletzung von Verfahrensgarantien beziehungsweise des rechtlichen Gehörs vor. 7.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzulehnen.
D-2411/2015 8. Der Vater machte geltend, es habe sich bei seiner Eingabe vom 11. April 2012 nicht um ein Asylgesuch gehandelt, sondern er habe um Familienzusammenführung ersucht. Tatsächlich hat er die Eingabe als Gesuch um Familiennachzug betitelt, jedoch mitgeteilt, dass sich seine Söhne in einem Heim für Asylsuchende in Jemen befänden. Im Schreiben vom 4. Juli 2012 tat er sodann kund, dass er in grosser Sorge um das Wohlergehen seiner Söhne sei. Damit macht er sinngemäss eine Gefährdung seiner Söhne geltend. Insofern hat das SEM zu Recht die Eingabe vom 11. April 2012 als Asylgesuch aus dem Ausland behandelt. 9. 9.1 Die Einreichung eines Asylgesuches ist ein relativ höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuches durch einen Vertreter ist unzulässig. Der Mangel kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuches anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt wird. Die eben erwähnten Möglichkeiten der Heilung sind nicht abschliessend und insbesondere auch an keine besondere Form gebunden. Die Erklärung muss sich aber sowohl auf den Umstand, dass um Schutz vor Verfolgung ersucht wird, beziehen, als auch zumindest auf die wesentlichen Gründe, welche zu dem Ersuchen um Schutz vor Verfolgung Anlass geben. Der Mangel muss zudem in jedem Fall vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 9.2 Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches am 11. April 2012 17 und 16 jährig und damit minderjährig. Der Vater vertrat deshalb zu jenem Zeitpunkt die Kinder von Gesetzes wegen (Art. 304 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Er reichte zudem mit Eingabe vom 18. März 2015 ein Urteil ein, mit welchem die Vaterschaft festgestellt wird. Unter diesen Umständen war der Vater – entgegen der Auffassung des SEM – zwar bevollmächtigt für seine beiden minderjährigen Söhne das Asylgesuch zu stellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt bereits urteilsfähig waren, zumal aus den Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht. Die Beschwerdeführer hätten deshalb ihr Asylgesuch selbst-
D-2411/2015 ständig einreichen beziehungsweise eine entsprechende Erklärung nachreichen müssen. Die Beschwerdeführer traten jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich in Erscheinung. Eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführer hat nicht stattgefunden und eine persönliche Willenserklärung von ihnen liegt nicht vor. In der Beschwerde vom 9. April 2015 macht der Vater zwar geltend, er sei bis anhin vom SEM nicht aufgefordert worden, eine persönliche Willenserklärung seiner Söhne nachzuliefern. Dies trifft aber nicht zu. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 forderte das SEM den Vater auf, eine persönliche, unterzeichnete Stellungnahme in einer schweizerischen Landessprache von seinen Söhnen im Original einzureichen, in welcher sie zu erkennen geben, dass sie wegen einer asylrelevanten Verfolgung die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchen. Gleichzeitig drohte es für den Fall, dass die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, an, auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Dieses Schreiben muss der Vater erhalten haben, zumal er am 11. Februar 2015 das SEM um eine Fristerstreckung ersuchte und dabei auf das Schreiben vom 5. Februar 2015 Bezug nahm. Daraufhin reichte der Vater das Urteil des Primärgerichts D._______ ein, mit welchem bloss die Vaterschaft festgestellt wird. Das Dokument genügt jedoch nicht als Asylgesuch. Ferner wird in der Beschwerde vom 17. April 2015 geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer im Jemen keinen Zugang zu Fax oder E-Mail hätten. Vor dem Hintergrund, dass im Jemen zurzeit Krieg herrscht, ist nachvollziehbar, dass dort der Zugang zur Telekommunikation eingeschränkt ist. So schreibt die Schweizer Post auf ihrer Homepage, dass aufgrund der politischen Situation im Jemen der Postdienst (Brief, PostPac International PRIORITY/ECONOMY und URGENT) vorübergehend unterbrochen sei (https://service.post.ch/vgkklp/info/informationen/ Verkehrseinschraenkungen; zuletzt besucht am 14. September 2015). Allerdings brach der Krieg erst Ende März aus und das SEM machte den Vater mit Schreiben vom 5. Februar 2015 auf die fehlende Willenserklärung aufmerksam, weshalb es ihm hätte möglich sein sollen, seine Söhne vor Kriegsausbruch zu informieren und die fehlenden Stellungnahmen einzuholen. Indem die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich ihr Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens kundtaten, haben sie den Mangel der Höchstpersönlichkeit des Asylgesuchs, das ihr Vater für sie gestellt hatte, nicht geheilt. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer weder ein zulässiges Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt haben. Somit liegt kein zulässig gestelltes
D-2411/2015 Asylgesuch der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2411/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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