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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2009 D-241/2009

16. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,091 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-241/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-241/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, sondern lediglich eine Kopie eines Führerausweises bei sich hatte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 22. Oktober 2008 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 11. Dezember 2008 im Wesentlichen angab, er sei Georgier aus B._______ und habe aufgrund des Krieges, welcher am 8. August 2008 begonnen habe, am 9. August 2008 eine militärische Vorladung erhalten, gemäss welcher er sich noch am selben Tag bis um zwölf Uhr hätte melden müssen, dass er der Vorladung keine Folge geleistet habe, sondern die Stadt noch am gleichen Tag verlassen habe und zu Verwandten nach C._______ gegangen sei, dass ihn Angehörige des Militärkommissariates am folgenden Tag erfolglos zu Hause gesucht hätten, und er in der Folge auch von der Militärpolizei und der zivilen Polizei gesucht worden sei, dass er sich vor einer Verurteilung als Landesverräter und vor unmenschlicher Behandlung in der Haft gefürchtet habe, weshalb er Georgien auf Anraten seiner Eltern am 9. Oktober 2008 verlassen habe und mithilfe eines Schleppers via die Türkei und ihm unbekannte Länder am 16. Oktober 2008 in die Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 5 f.; A11, S. 5 ff.), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, er habe die Identitätskarte und den Reisepass beim Schlepper gelassen (vgl. A1, S. 3; A11, S. 3), D-241/2009 dass er hinsichtlich der Wiedererlangung der Ausweisdokumente anlässlich der Erstbefragung vom 22. Oktober 2008 vorbrachte, er wisse nicht, was er unternehmen könnte, um die Papiere zurückzuerlangen; vielleicht könnte er versuchen, über seine Leute Kontakt mit dem Schlepper aufzunehmen (vgl. A1, S. 3 ff.), dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung vom 11. Dezember 2008 ausführte, er habe dem Schlepper gesagt, er solle die Ausweisdokumente seinen Eltern zurückbringen, was dieser auch versprochen, aber bisher nicht getan habe (vgl. A11, S. 3), dass sich der von den Grenzbehörden einbehaltene georgische Führerausweis, welcher der Beschwerdeführer bei sich hatte, aufgrund einer am 16. Oktober 2008 durchgeführten Analyse als Totalfälschung erwies (vgl. A5), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Befragung vom 22. Oktober 2008 ausführte, er könne sich nicht erklären, weshalb es sich dabei um eine Fälschung handeln sollte; es handle sich dabei um eine plastifizierte Kopie, welche er angefertigt habe, da sich das Originaldokument zur Ausstellung eines neuen Ausweises bei den georgischen Behörden befinde (vgl. A1, S. 4), dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2009 - eröffnet am 9. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. Januar 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anordnung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersuchte, dass er zudem in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte und diesbezüglich eine Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2009 zu den Akten reichte, D-241/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Vorinstanz der Beschwerde die - von Gesetzes wegen zukommende - aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb sich das in formeller Hinsicht gestellte Gesuch um deren Wiederherstellung als obsolet erweist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-241/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2009 zum Nachweis seiner Identität mittels der (gefälschten) Führerscheinkopie sowie zur allfälligen Nachreichung seiner Geburtsurkunde und Schulzeugnisse unbeachtlich sind, da diese Papiere kein rechtsgenügliches Dokument darstellen würden, dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen, D-241/2009 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Identitätskarte und den Reisepass beim Schlepper gelassen, angesichts der Tatsache, dass er über Reiseerfahrung verfügt (vgl. A1, S. 6) und sich damit der Wichtigkeit von Ausweispapieren bewusst sein dürfte und aufgrund des Umstandes, dass er hinsichtlich der allfälligen Wiedererlangung der Dokumente widersprüchliche Angaben machte (vgl. A1, S. 3 ff. und A11, S. 3) und überdies ein gefälschtes Dokument (Führerausweis) bei sich führte, nicht glaubwürdig erscheinen, dass insbesondere nicht nachvollziehbar und nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer beide Ausweisdokumente – sowohl die Identitätskarte als auch den Reisepass – zurückgelassen haben sollte, ohne davon zumindest Sicherungskopien bei sich zu führen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor Verfolgung und unmenschlicher Behandlung wegen Militärdienstverweigerung verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie angesichts grundsätzlicher Zweifel am behaupteten Schutzbedürfnis aufgrund wiederholter Erfassung in der Schweiz wegen Diebstahls als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat, weshalb hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Verfolgung - behördliche Massnahmen wegen des Verdachts der Militärdienstverweigerung würden für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 15) - zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, D-241/2009 dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, ledigen und über verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A1, S. 3), der gemäss eigenen Angaben während neun Jahren die Schule besucht hat, seit seinem neunzehnten Altersjahr als selbständiger Maler gearbeitet hat und über einige Deutsch- und Russischkenntnisse verfügt (vgl. A1, S. 2; A11, S. 4), sich als durchführbar erweist, dass der Vollzug insbesondere als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), zumal die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2008 erwähnten Kopfschmerzen und Wahnvorstellungen, die in der Vergangenheit eine Behandlung in Georgien notwendig gemacht hätten (vgl. A11, S. 4), und die in der Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2009 geltend gemachten Beschwerden (Kopfschmerzen, Nervosität, Wahnvorstellungen und Konzentrationsstörungen), an welchen er seit Jahren leide, nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage, welche im Heimatstaat nicht wie bis anhin behandelbar wäre, schliessen lassen, D-241/2009 dass der Vollzug schliesslich auch zulässig - es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich - es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-241/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9

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