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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2016 D-2406/2015

5. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,829 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2406/2015

Urteil v o m 5 . Februar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).

D-2406/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 28. Januar 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. Sie wurden am 20. Februar 2014 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 22. Januar 2015 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, dass sie ethnische Kurden aus F._______ (Syrien) seien. Aufgrund politischer Tätigkeiten sei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) inhaftiert und misshandelt worden. C. Mit Verfügung vom 17. März 2015 (Eröffnung am 20. März 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Diese wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Diese wurde von den Beschwerdeführenden am 30. April 2015 (Poststempel) nachgereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Gericht am 19. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

D-2406/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-2406/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass sie syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien und in F._______ (Syrien) gelebt hätten. (…) 2012 sei der Vater des Beschwerdeführers anstelle des Bruders des Beschwerdeführers, welcher sich in der Schweiz aufhalte (G._______, N […]) verhaftet worden. (…) 2012 sei er nach der Haftentlassung verstorben. (…) 2012 habe der Beschwerdeführer Revolutionsparolen an Wände geschrieben. (…) 2012/2013 sei er von syrischen Behörden dabei erwischt und verhaftet worden. Anschliessend sei er für einen Monat inhaftiert und nach seinen Aktivitäten sowie seinen Brüdern befragt worden. Zirka eine Woche, nachdem der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei, hätten bewaffnete Sicherheitsbehörden eine Durchsuchung im Haus der Beschwerdeführenden durchgeführt. Dabei sei B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) körperlich angegriffen worden. Zudem habe man ihr mitgeteilt, dass sie ihr Haus verlassen müsse. Später habe die syrische Armee gezielt das Haus angegriffen. Der Beschwerdeführer habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Zudem sei ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert worden, da er kein Staatsangestellter respektive Alawit sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe sowie ein Foto der zerstörten Wohnung ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits der Bruder des Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch geltend gemacht habe, dass der Vater inhaftiert worden sei. Dieses Vorbringen sei in der den Bruder betreffenden Verfügung vom 2. April 2014 jedoch für unglaubhaft erachtet worden. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers würden diverse Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. So seien die Angaben über die Hintergründe der Festnahme und den Tod des Vaters substanzlos und unplausibel. Die

D-2406/2015 Erklärungen, wieso er nur oberflächliche Angaben machen könne, vermöchten aufgrund deren Widersprüchlichkeit nicht zu überzeugen. Zuerst habe er ausgesagt, sein Cousin, von welchem er vom Tod des Vaters erfahren habe, habe nur gelegentlich mit seinen Angehörigen telefonische Kontakte gepflegt. Später habe er ausgeführt, seine Familie sei telefonisch nicht erreichbar gewesen, da sie kein Mobiltelefon hätten und der Festnetzanschluss nicht funktioniert habe. Anschliessend habe er zu Protokoll gebracht, er habe davon abgesehen, seinen Bruder per Festnetz zu erreichen, da die Telefone abgehört würden, während er an anderer Stelle ausgeführt habe, er selbst habe gar kein Telefon. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Vorbereitungshandlungen für das Schreiben der Parolen, die Festnahme (…) und die Inhaftierung konkret zu schildern. Selbst als er nach den Gefängnisregeln und seinen Erinnerungen an die Haftzeit gefragt worden sei, habe er bloss oberflächliche Antworten gegeben. Ferner habe er widersprüchliche Aussagen zu seiner Freilassung gemacht. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, von den Behörden anlässlich der Hausdurchsuchung nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden zu sein. Dies sei nicht nachvollziehbar, da ihr Mann ja bereits verhaftet gewesen sei. Hätten die Behörden – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – damit tatsächlich ihr Wissen über die politische Tätigkeit des Ehemannes testen wollen, so hätten sie es wohl kaum bei der Frage nach dem Verbleib bewenden lassen. Die Aussagen zu den körperlichen Übergriffen und dazu, ob sie durch die Behörden von der politischen Tätigkeit ihres Mannes erfahren habe, seien widersprüchlich. Auch die Situation, als ihr Ehemann wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei nicht konsistent geschildert worden. Diese Vorbringen seien daher unglaubhaft, wodurch der Aussage, ihr Haus sei deswegen gezielt angegriffen worden, die Grundlage entzogen sei. Bei der Zerstörung des Hauses handle es sich daher um einen im Rahmen des Krieges erlittenen Nachteil, der nicht asylrelevant sei. Gleich verhalte es sich mit dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei die nötige medizinische Versorgung vorenthalten worden, da er kein Alawit und kein Staatsangestellter sei. Dies müsse vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs betrachtet werden und es sei dabei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihre knappen medizinischen Ressourcen prioritär den Staatsangestellten zur Verfügung stellen würden. Dies stelle keine gezielt gegen

D-2406/2015 den Beschwerdeführer gerichtete Benachteiligung dar. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich zudem, dass er aufgrund der angeblichen Demonstrationsteilnahmen keine Nachteile zu gewärtigen gehabt habe, so dass sich auch daraus keine asylrelevante Gefährdung ergebe. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme seines Vaters klar seien. In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Daher würden die Telefonverbindungen teilweise nicht mehr funktionieren und die Verwendung des Festnetzes sei riskant, da Gespräche abgehört würden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Verhaftung des Vaters im Spital gewesen und habe von seinem Cousin davon erfahren, wisse jedoch über die Gründe der Verhaftung nicht Bescheid. Die Angaben anlässlich der BzP zu seiner Verhaftung (…) seien sehr präzise. Es wäre überdies Aufgabe des Befragers nachzuhaken, wenn er der Ansicht sei, die Ausführungen seien zu wenig präzise. Auch die Haftbedingungen seien konkret geschildert worden, indem er etwa die Verhöre und die Misshandlungen beschrieben habe. Die Ausführungen würden ferner dem Länderkontext entsprechen. Überzeugend sei schliesslich die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei über den Verbleib des Ehemannes gefragt worden, um dadurch zu prüfen, ob sie ebenfalls in dessen politische Aktivitäten verwickelt sei. Zudem habe sie präzise beschrieben, wie sich die Rückkehr des Beschwerdeführers abgespielt habe. Aufgrund seiner Festnahme sei der Beschwerdeführer nun fichiert, woraus sich eine Gefährdung ergebe. Überdies würden sich zwei Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Einer sei als Flüchtling anerkannt, da er in Syrien denselben Aktivitäten nachgegangen sei, wie der Beschwerdeführer. Aus seinen familiären Verbindungen – die zwei Brüder hätten in der Schweiz Asyl erhalten – ergebe sich überdies die Gefahr einer Reflexverfolgung. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht für unglaubhaft befunden, insbesondere da ihre Aussagen erhebliche Widersprüchlichkeiten aufweisen. So bemerkte bereits das SEM, dass die Begründung des Beschwerdeführers, wieso er so wenig über den Tod seines Vaters wisse, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen ist (vgl. act. A19 F20, F26, F31 f. und F39 f.). In der BzP erklärte der Beschwerdeführer seine Freilassung damit, dass er ein falsches Geständnis abgegeben

D-2406/2015 habe, wonach er die Parolen im Auftrag eines reichen Mannes gegen Bezahlung an die Wände geschrieben habe (vgl. act. A4 S. 10). In der Anhörung sagte er dem widersprechend aus, dass er kein Geständnis abgelegt habe, sondern er habe einen Vertrag unterschrieben, wonach er nach seiner Freilassung als Spitzel arbeite und seinen Bruder davon überzeugen solle, nach Syrien zurückzukehren (vgl. act. A19 F76). Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte er, dies bereits in der BzP so ausgesagt zu haben respektive dies in der BzP vielleicht auch einfach vergessen habe zu erwähnen, da er aufgrund seiner [medizinischen Behandlung] vergesslich sei (vgl. act. A19 F77 bis F79), was nicht überzeugt. Dieser Widerspruch, welcher einen Kernbereich der Fluchtgründe betrifft, ist als gravierend zu bezeichnen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung sind über weite Teile bloss oberflächlicher Natur (vgl. ebd. F62 f. und F66 bis F74). Gleiches gilt für die Verhaftung, welche ebenfalls nur pauschal geschildert wurde (vgl. ebd. F51 bis F53). Die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hausdurchsuchung weisen eine – zwar eher kleinere – Widersprüchlichkeit auf, da sie in der BzP ausführte, sie sei an den Haaren zu Boden gerissen worden, wobei sie verletzt worden sei (vgl. act. A5 S. 8), während sie in der Anhörung aussagte, sie sei verletzt worden, da sie gegen eine Dachstütze gestossen worden sei (act. A20 F15 bis F25). Überdies sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach der Inhaftierung unstimmig und wirken zurechtgerückt (vgl. act. A5 S. 8 und act. A20 F37 bis F41). 5.2 Somit wurde von den Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht, dass sie vom syrischen Regime als Oppositionelle betrachtet würden. Dies gilt auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat, zumal sich aus seinen Ausführungen nicht glaubhaft ergibt, dass er (deswegen) in den Fokus der Behörden geraten sein könnte (vgl. zur Asylrelevanz von Demonstrationsteilnahmen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). 5.3 Ebenfalls als nicht asylbeachtlich ist das Vorbringen zu bewerten, dem Beschwerdeführer sei die notwendige medizinische Behandlung vorenthalten worden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich ist auch die Zerstörung des Hauses nicht als gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Massnahme, sondern

D-2406/2015 vielmehr als im Rahmen der Kriegshandlungen erlittener Nachteil zu erachten, welcher mangels Zielgerichtetheit nicht asylrelevant ist, sondern unter dem Tatbestand der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen ist. 5.4 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Dabei ist zu bemerken, dass sich die Behauptung, zwei Geschwister des Beschwerdeführers hätten in der Schweiz Asyl erhalten, nicht zutreffend ist. Der Bruder G._______ (N […]) wurde mit Verfügung des BFM (heute: SEM) vom 6. Juli 2011 aufgrund exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling vorläufig aufgenommen, woraufhin er seine beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde, soweit den Asylpunkt betreffend, zurückzog und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 10. August 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb (D-2363/2011). Das Asylgesuch des Bruders H._______ (N […]) wurde mit Verfügung des SEM vom 2. April 2014 abgelehnt, während er gleichzeitig unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in Anbetracht seiner exilpolitischen Tätigkeit wegen Unzulässigkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2442/2014 vom 20. Mai 2014 zufolge verspäteter Einreichung der Beschwerde). Das Asylgesuch des dritten Bruders I._______ (N […]) wurde mit Verfügung des SEM vom 25. April 2014 ebenfalls abgelehnt, unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig (E-2795/2014). Schliesslich wurde das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers J._______ (N […]) mit Verfügung des SEM vom 15. April 2014 abgelehnt und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aus diesen familiären Verbindungen ergibt sich keine Reflexverfolgungsgefahr. Die Beschwerdeführenden brachten in den Anhörungen – nicht aber in der BzP – implizit vor, dass die Festnahme des Beschwerdeführers ebenfalls aufgrund der familiären Verbindung erfolgt sei, da der Beschwerdeführer in Haft nach seinen Brüdern gefragt worden sei (vgl. act. A19 F36 f. und F75; A20 F9). Da die Inhaftierung jedoch für unglaubhaft zu erachten ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Familienbande asylrelevante Behelligungen drohen. 6. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss

D-2406/2015 Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-2406/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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