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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2017 D-2404/2016

18. Oktober 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,360 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 18. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2404/2016

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 18. März 2016 / N (…).

D-2404/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im April 2015 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien und von da am 27. August 2015 via B._______ in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. September 2015 wurde sie zu ihrer Person und summarisch zu ihrem Reiseweg befragt (BzP) und am 10. Februar 2016 wurde sie einlässlich angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eine minderjährige eritreische Staatsangehörige und habe ihren Wohnsitz in C._______ in der Zoba D._______ gehabt. Die Dorfbewohner hätten ihre Mutter beschuldigt, eine (…) zu sein (dies sei eine Person, die über (…) verfüge). Deshalb sei die ganze Familie aus der Dorfgemeinschaft verstossen worden. Aus dem gleichen Grund sei auch das Haus der Familie in Brand gesetzt worden. Zwar sei dabei niemand zu Schaden gekommen und die Familie habe nach dem Brand weiterhin behelfsmässig in ihrem Haus wohnen können, allerdings sei der Grossteil ihres Besitzes zerstört worden. Sie habe deswegen auch nicht mehr zur Schule gehen können und ihre Mutter habe sich nicht mehr aus dem Haus getraut und nur noch geweint. Infolgedessen habe sie es nicht mehr zu Hause ausgehalten. Sie habe wieder Freunde haben und frei sein wollen und als sie nicht mehr weiter gewusst habe, sei sie etwa im April 2015 spontan illegal ausgereist und in einem sechs- bis siebenstündigen Fussmarsch nach Äthiopien gewandert. C. Mit Verfügung vom 18. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Vertrauensperson beziehungsweise ihres Rechtsvertreters vom 19. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass – entgegen der anderslautenden Anträge – zudem

D-2404/2016 beantragt wurde, eventualiter die Sache zur richtigen und vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung. Sie reichte unter anderem eine Registrierungsbestätigung des UNHCR vom 12. April 2016 ein, welche bestätigt, dass sie am 29. April 2015 in Äthiopien prima-facie als Flüchtling aus Eritrea anerkannt wurde. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es bemängelte, dass in der Beschwerde das sehr knappe und dürftige Aussageverhalten der Beschwerdeführerin mit deren grossen Unsicherheit und Ängstlichkeit begründet werde. In der Beschwerde werde dem SEM vorgeworfen, es habe der Minderjährigkeit nicht genügend Rechnung getragen. Aus Sicht des SEM deute das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin jedoch eher darauf hin, dass sie die weite Reise von Eritrea bis in die Schweiz nicht auf die dargestellte selbständige Weise unternommen habe. Das SEM führte weiter aus, aus dem Umstand, die Beschwerdeführerin sei vom UNHCR registriert worden, lasse sich nichts über ihre Ausreise aus Eritrea ableiten. G. Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Replik, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf die in der Beschwerde und im Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gerügten Übersetzungsfehler eingehe. Dasselbe gelte für die in der Beschwerde erwähnten Beispiele, bei welchen offensichtlich werde, dass sie den Kontext der ihr gestellten Fragen nicht richtig verstanden habe. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz weise ihre Unsicherheit und Ängstlichkeit keinesfalls darauf hin, dass sich ihre Ausreise aus Eritrea und ihr Reiseweg nicht wie dargestellt abgespielt hätten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem ein Dokument der Women’s Refugee Commission, „Young and Astray“, sowie den UN-Report

D-2404/2016 des „Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea“, beide vom Mai 2013 zu den Akten. Diese Dokumente belegten, dass es entgegen der Argumentation der Vorinstanz keine Seltenheit sei, dass minderjährige Jugendliche alleine aus Eritrea ausreisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird in materieller Hinsicht einzig die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht.

D-2404/2016 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, erweisen sich die Beschwerdevorbringen nach Ergehen des Koordinationsurteils D-7898/2015 zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet. Somit ist die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Der Umstand, wonach die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Es sind Konstellationen möglich, in denen eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-2404/2016 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.4 Eine asylsuchende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Da insbesondere die illegale Ausreise nicht glaubhaft sei, sei auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht glaubhaft.

D-2404/2016 6.2 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre ganze Familie sei aus der Dorfgemeinschaft verstossen worden, da die Dorfbewohner ihre Mutter beschuldigt hätten, über (…) zu verfügen. Aus demselben Grund, sei das Eigentum ihrer Familie zerstört worden. Schlussendlich habe sie deswegen auch nicht mehr zur Schule gehen können und ihre Mutter habe sich nicht mehr aus dem Haus getraut und nur noch geweint. Deshalb habe sie es nicht mehr zu Hause ausgehalten und sei spontan illegal ausgereist. Sie habe wieder Freunde haben und frei sein wollen. Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügte damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Ihre illegale Ausreise sei glaubhaft und deshalb sei sie als Flüchtling anzuerkennen. In der Replik bemängelte die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die gerügten Übersetzungsfehler noch auf die „prima facie“ Flüchtlingsanerkennung des UNHCR eingehe, welche Indizien für ihre Glaubwürdigkeit und somit für ihre illegale Ausreise aus Eritrea seien. 7. 7.1 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht (mehr) ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.3 Aufgrund des Referenzurteils D-7898/2015 kann somit auf eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Da die Beschwerdeführerin keinen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend macht und auch keine anderen Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, ersichtlich sind, ist selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen das Vorliegen zusätzlicher Faktoren in ihrem

D-2404/2016 Falle zu verneinen und somit ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2404/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Nira Schidlow

Versand:

D-2404/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2017 D-2404/2016 — Swissrulings