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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2018 D-2398/2018

8. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,505 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2398/2018

Urteil v o m 8 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).

D-2398/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Oktober 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. März 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei „Biafra“ und Mitglied der Gruppierung MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra; Anmerkung des Gerichts), dass es in Nigeria zu Zusammenstössen zwischen Haussas und „Biafra“ gekommen sei, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei, dass im September 2016 – er sei im Büro der MASSOB-Gruppierung gewesen – Haussas beziehungsweise nigerianische Soldaten gekommen seien und viele Leute verletzt hätten, dass der MASSOB-Kassenwart (B._______) dabei angeschossen respektive getötet worden sei, dass er selbst im Durcheinander der Situation Geld aus der Kasse genommen habe, dass er sich noch am selben Abend nach Lagos begeben habe, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, von den MASSOB- Mitgliedern getötet zu werden, da er deren Geld mitgenommen beziehungsweise gestohlen habe, dass ihn die „Biafra“ suchen würden, da sie glaubten, dass er ein Haussa sei, weil er mit Haussas Fussball gespielt habe, und den nigerianischen Soldaten Informationen über die „Biafra“ respektive über das MASSOB- Büro gegeben habe, dass man ihm zudem angehängt habe, dass er für die Tötung des MAS- SOB-Kassenwartes verantwortlich sei, dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,

D-2398/2018 dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eine Kopie seines „Biafra“-Mitgliederausweises zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2018 – eröffnet am 27. März 2018 – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2018 (Datum Poststempel: 23. April 2018) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-2398/2018 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine Begehren formuliert, er sich jedoch mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt und sich aus seiner Begründung ergibt, dass er (vorläufig) in der Schweiz bleiben will, dass mithin davon ausgegangen werden kann, er beantrage sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, dass demzufolge von einer formgerecht eingereichten Beschwerde auszugehen ist, zumal bei Laienbeschwerden keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-2398/2018 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe (anlässlich der Anhörung) ausweichende Angaben zu seiner Wohnsituation, seiner Schulzeit, seinen familiären Beziehungen sowie seinen Kontakten nach Nigeria gemacht, dass er beispielsweise erst auf etliches Nachfragen angegeben habe, wie lange er die Schule besucht habe, wobei auffällig sei, dass er anlässlich der BzP hierzu ohne zu zögern geantwortet habe, dass er auch der Frage, wann der „Biafra“-Mitgliederausweis oder sein Pass ausgestellt worden sei, ausgewichen sei, was angesichts der Nennung diverser Daten an der BzP erstaune, dass seine Aussagen zu seinem Asylvorbringen weitestgehend oberflächlich und erlebnisfern ausgefallen seien, dass er auf die Frage, von wem er getötet werden sollte, ausweichende und ungenaue Antworten gegeben habe, dass im Übrigen auffalle, dass er trotz seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der MASSOB-Gruppierung und der eingereichten Kopie des Mitgliederausweises der „Biafra“ nur wenig über diese Gruppierung habe berichten können, dass er beispielweise nicht gewusst habe, wofür MASSOB stehe oder seit wann er Mitglied sei, dass es sich beim eingereichten Ausweis um eine Kopie handle, weshalb der Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse, dass durch seine ausweichenden und unlogischen Angaben erste Zweifel an der geltend gemachten Biographie, an seinem Vorbringen sowie an seiner gesamten Glaubwürdigkeit entstehen würden,

D-2398/2018 dass er angegeben habe, dass C._______ der Führer der MASSOB sei, gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM indes C._______, korrekterweise geschrieben als D._______, der Organisation IPOB beziehungsweise „Indigenous People of Biafra“ angehöre, dass durch diese tatsachenwidrige Angabe die Zweifel an seinem Asylvorbringen erhärtet würden, dass er weiter anlässlich der BzP angegeben habe, dass er seinen Pass im Jahr 2012 selbständig und auf normalem Weg habe ausstellen lassen, er an der Anhörung jedoch erklärt habe, dass er die Ausstellung seines Passes kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2016 über eine Drittperson veranlasst habe, dass aufgrund dessen die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und damit der Eindruck, als versuche er über seine wahre Biographie zu täuschen, erhärtet würden, dass diese Zweifel durch seine Aussage zur Unterrichtssprache in der Schule weiter bestärkt würden, so habe er anlässlich der BzP erklärt, dass er auf Englisch unterrichtet worden sei, während er anlässlich der Anhörung zuerst geantwortet habe, er sei auf Igbo unterrichtet worden, dass er bezüglich seiner Biographie weitere abweichende Angaben gemacht habe, dass beispielsweise seine Schulzeit gemäss seinen Angaben an der BzP zehn Jahre und gemäss seinen Aussagen an der Anhörung fünf Jahre gedauert habe, dass er anlässlich der BzP erklärt habe, dass er bis zum zehnten Lebensjahr in E._______ (F._______ State) gelebt habe, anlässlich der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben habe, nie woanders als in der Area 4 in G._______ (H._______ State) gelebt zu haben, dass somit sein Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die vorinstanzlichen Erwägungen – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – nicht zu beanstanden sind,

D-2398/2018 dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Falschprotokollierung seiner Aussagen (zur Dauer des Schulbesuchs und zum Wohnort) anlässlich der BzP beruft, dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass er die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen nach deren Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Akten SEM A7 S. 8), weshalb er sich diese entgegenhalten lassen muss, dass ausserdem festzuhalten ist, dass er an der BzP an zwei Stellen zu Protokoll gab, er habe – entgegen seinen Angaben an der Anhörung und in der Beschwerdeschrift – erst ab dem zehnten Lebensjahr im H._______ State respektive an seiner letzten Adresse gelebt (vgl. A7 S. 3 f.), dass das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers bezüglich D._______ nicht plausibel zu erklären vermag, weshalb er diese Person fälschlicherweise als Führer der MASSOB-Gruppierung nannte und im Übrigen deren tatsächlichen Führer nicht kannte (vgl. A7 S. 7; A20 F99 f.), dass von einem angeblichen MASSOB-Mitglied erwartet werden darf, über entsprechendes Wissen hinsichtlich der Abgrenzung von MASSOB zu anderen „Biafra“-Organisationen zu verfügen, dass ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen beispielsweise festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer an der BzP noch kein Wort zu seinen Befürchtungen hinsichtlich Verfolgungsmassnahmen seitens der MASSOB-Gruppierung und insbesondere der Familie von B._______ verlor, dass er damals zur Begründung seines Asylgesuchs lediglich vorbrachte, er sei als „Biafra“ wegen den Zusammenstössen zwischen den Haussas und den „Biafra“ gefährdet (vgl. A7 S. 6), dass er ausserdem an der BzP zu Protokoll gab, er sei anlässlich des Vorfalls im September 2016 im MASSOB-Büro zugegen gewesen, weil er Kassenwart dieses Büros gewesen sei (vgl. A7 S. 6), was nicht mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung zu vereinbaren ist, dass zusammengefasst festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer weder seine Aussagen zu seiner Biographie noch jene zu seinen Ausreisegründen geglaubt werden können,

D-2398/2018 dass angesichts dessen nicht weiter auf seine Beschwerdevorbringen zu den angeblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie von B._______ und die lediglich behaupteten Polizeiermittlungen einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-2398/2018 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass sodann aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des jungen und – gemäss Aktenlage (vgl. A20 F131) – gesunden Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter abzuklären ist, ob er bei einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), dass sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

D-2398/2018 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2398/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

D-2398/2018 — Bundesverwaltungsgericht 08.05.2018 D-2398/2018 — Swissrulings