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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2019 D-2396/2018

26. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,426 Wörter·~37 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2396/2018 lan

Urteil v o m 2 6 . April 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).

D-2396/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 27. Mai 2016 auf dem Landweg in Richtung B._______, wo sie während drei Monaten bei einem Händler geblieben sei. Anschliessend sei sie über den Luftweg in ein ihr unbekanntes Land und am 3. September 2016 im Zug in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags das Asylgesuch stellte. Am 19. September 2016 fand die Befragung zur Person statt, am 18. November 2016 fand ein Telefongespräch zur Erstellung einer Lingua- Analyse statt und am 9. Juni 2017 verfasste die sachverständige Person einen Lingua-Bericht. Am 21. September 2017 wurde sie vom SEM angehört. Dabei wurde ihr auch das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus der Gemeinde C._______ im Kreis D._______ des (…) E._______ in der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China. Sie habe dort seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt und sei nie zur Schule gegangen. Ihre Familie habe den Lebensunterhalt mit Landwirtschaft bestritten. Ab dem Jahr 2012 habe sie im Kloster, wo ihr Bruder Mönch gewesen sei, gewohnt. Dort habe sie von einem westlichen Mann Englisch gelernt und Besucher durch das Kloster geführt. Sie habe von einer Person, welche sie im Kloster herumgeführt habe, eine CD mit Reden des Dalai Lama erhalten. Diese habe sie ins Dorf zum Vater gebracht, wo sie indessen mangels Strom nicht habe angehört werden können. Auf Rat des Vaters habe sie die CD im Kloster insgesamt vier Mal gezeigt. Danach sei sie von einem Mönch beziehungsweise von Leuten des Klosters telefonisch kontaktiert worden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Bruder und der Abt des Klosters verhaftet und ihr Zimmer durchsucht worden seien. Die Polizei habe vermutlich die CD und ihre Identitätskarte beschlagnahmt. Es sei ihr zur Flucht geraten worden, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe. Die Beschwerdeführerin gab keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie die Kopie eines Bestätigungsschreibens, die Kopie eines Briefes des Klosters, die Kopie einer Fotografie, die Kopie einer Identitätskarte einer Drittperson und die Kopie der Aufgabe und der Empfangsbestätigung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der

D-2396/2018 Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und schloss einen solchen nach China aus. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte Akteneinsicht in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Zeichnung, einer Empfangsbestätigung, zweier Schreiben und eine Fürsorgebestätigung vom 23. April 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Nachreichung der von ihr in Aussicht gestellten Beweismittel gewährt. Das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, welche/r amtlich beigeordnet werden soll. E. Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 wurden von der Beschwerdeführerin ein Rechtsvertreter bestimmt und eine Vollmacht gleichen Datums nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 wurde das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft gutgeheissen und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dem SEM wurde das vorinstanzliche Dossier übermittelt, um über den Antrag, das in Akte

D-2396/2018 A16/1 archivierte Telefongespräch anhören zu dürfen, entscheiden zu können. Der Rechtsvertretung wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung und zum Antrag, weitere Akten seien zuzusenden, gewährt. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht. Der Eingabe lagen Kopien eines Fotos, eines Schreibens, einer Empfangsbestätigung, mehrerer Strichcodes und der Identitätskarte eines Jungen sowie eine Kostennote bei. In Ergänzung zu den bisherigen Beschwerdebegehren wurde beantragt, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1–4 und 6 aufzuheben sowie subeventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Am 5. Juni 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. J. Am 21. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht eingeräumt. K. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. L. Anfangs 2019 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen auf Richter Schürch übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-2396/2018 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-2396/2018 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 23. März 2018 stellte das SEM Folgendes fest: 4.1.1 Aufgrund der mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache und der Aussagen zur Papierlosigkeit hätten grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin bestanden, weshalb mit ihr am 18. November 2016 eine Herkunftsanalyse durchgeführt worden sei. Dabei sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit, die Beschwerdeführerin habe in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt, klein sei. Insbesondere seien ihre Kenntnisse über die administrative Einteilung des angegebenen Herkunftsortes und über die dortigen Verwaltungseinheiten ungenügend oder falsch. Der von ihr angegebene Name ihres Herkunftsortes existiere beispielsweise bereits seit 2004 nicht mehr, und die Bezeichung „(…)“ werde sogar seit den 1970er Jahren nicht mehr gebraucht. Obwohl sie ihr ganzes Leben in der angegebenen Herkunftsgegend verbracht habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, mehr als eine einzige Nachbargemeinde oder einen Nachbarkreis zu nennen. Zwar sei von ihr die Reisedauer von ihrem Kreishauptort in die Stadt E._______ korrekt angegeben worden, und auch die Aussage, es gebe in ihrer Herkunftsgegend Wald und ein Kloster als Sehenswürdigkeit. Indessen habe sie die zwei grössten Flüsse, wobei einer davon an der Kreishauptstadt vorbeifliesse, nicht gekannt und stattdessen zwei der sachverständigen Person unbekannte Flüsse genannt. Sie kenne ferner das Flächenmass zur Bestimmung der Feldgrössen im Tibet nicht, obwohl sie aus einer bäuerlichen Familie stamme. Zudem habe sie bei der Herstellung von Tsampa einen Arbeitsschritt komplett vergessen. In Bezug auf das Schulwesen habe sie angegeben, es werde nur Chinesisch unterrichtet, was falsch sei. Ausserdem seien ihr die Konsequenzen für das Fernbleiben von der Schule nicht bekannt gewesen, obwohl sie genau dies getan habe. Bezüglich der Identitätskarte sei es unüblich, dass der Beschwerdeführerin im Alter von (…) Jahren eine Identitätskarte ausgestellt worden sei und sie nicht selbst habe

D-2396/2018 vorsprechen müssen. Ausserdem habe sie nicht gewusst, bei welchem Amt dieses Dokument ausgestellt worden sei; jedoch sei ihr der Preis des Dokumentes bekannt gewesen. Die sachverständige Person habe ausserdem festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin auf phonetischer und phonologischer sowie auf morphologischer Ebene Gemeinsamkeiten aufweise mit dem in Lhasa und im Exil gesprochenen tibetischen Dialekt, nicht jedoch mit dem in E._______ üblichen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe von 2012 bis zur Ausreise in einem Kloster gelebt, wo Zentraltibetisch verwendet worden sei, habe die sachverständige Person entgegengehalten, dass weder der Aufenthalt im Kloster noch der dreimonatige Aufenthalt in B._______ die Sprache derart hätten verändern können, weil dem von der Beschwerdeführerin gebrauchten Dialekt gar keine Spuren des E._______-Dialekts und kein Vokabular aus diesem Dialekt entnommen werden könnten. Zudem seien die Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu spärlich für eine Person ihres Alters und ihrer Biografie. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass diese Wissenslücken nicht nachvollziehbar seien und die korrekten Angaben der Beschwerdeführerin auch ausserhalb Tibets hätten erworben werden können. 4.1.2 Überdies habe sie ihre Asylgründe unlogisch, realitätsfremd und widersprüchlich geschildert. Sie habe ihrer Rolle, welche sie beim Zeigen der CD im Kloster gespielt habe, anlässlich der Befragung und der Anhörung unterschiedlich geschildert. Ausserdem sei es realitätsfremd, dass sie während des dreitägigen Aufenthaltes bei Verwandten nicht mitbekommen habe, was sich zuhause ereignet habe. Ihren Schilderungen könne nicht einmal entnommen werden, was mit ihrem Bruder nach dessen Verhaftung geschehen sei. Die Darstellung der Geschehnisse nach der Flucht aus dem Heimatdorf sei allgemein äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Selbst die Frage, ob sie nach der Ausreise aus China mit der Familie in Kontakt gekommen sei, habe sie nicht widerspruchsfrei beantwortet. 4.1.3 Angesichts der mangelhaften Länderkenntnisse, der ungenügenden Kenntnisse der lokalen Sprachen, der fehlenden Identitätsdokumente und der unglaubhaft dargelegten Asylgründe sei es naheliegend, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet/China sozialisiert worden sei, auch wenn sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei. Somit könne auch die geltend gemachte illegale Ausreise nicht geglaubt werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.

D-2396/2018 Mangels vorgebrachter konkreter und glaubhafter Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Insgesamt liege keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 4.2 In der Eingabe vom 24. April 2018 wurde dargelegt, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Tibet, sondern im Ausland gelebt habe. Sie habe immer die Wahrheit gesagt, stamme aus dem Tibet und könne nicht dorthin zurückkehren. Da sie in F._______ und B._______ nicht registriert sei, würde sie dort nicht aufgenommen. Es sei nicht in Ordnung, dass sie, ohne zu wissen warum, von einem Polizisten in einen Raum gebracht worden sei, wo das Telefongespräch stattgefunden habe. Sie sei in Angst und Panik gewesen, weshalb es ihr nicht gelungen sei, gute Antworten zu geben. Zudem habe sie nicht nur die Distanz zwischen ihrem Kreishauptort und E._______ sowie den Wald in ihrer Wohngegend und das Kloster richtig angegeben. Sie habe viel mehr zutreffende Angaben gemacht, die aber im Asylentscheid nicht erwähnt worden seien. Nachdem sie das Telefongespräch habe anhören können, werde sie noch mehr dazu sagen. Da sie selber nie die Schule besucht habe, seien ihr die verschiedenen administrativen Einheiten nicht beigebracht worden. Sie habe die Dörfer so bezeichnet, wie dies in ihrem Umfeld gebraucht werde. Auch der Begriff „(…)“ werde von ihrem Umfeld nach wie vor verwendet. Ihre Aussprache entspreche derjenigen ihres Heimatdorfes. Sie frage sich, wie der Experte, der nicht aus ihrem Dorf komme, beurteilen könne, wie in ihrem Dorf C._______ ausgesprochen werde. Zudem seien in ihrem Umfeld die Verwaltungseinheiten und Begriffe nicht wichtig, weil die meisten Leute keine Schule besucht und die Begriffe gar nicht gelernt hätten. Sie kenne sich in der Gegend ihres Heimatdorfes aus, habe zwei Flüsse genannt und gesagt, in welche Richtung diese fliessen würden. Als Beleg habe sie eine Zeichnung ihrer Heimatregion beigelegt. Sie kenne das Flächenmass für die Berechnung der Felder nicht, weil diese – im Privatbesitz – gar nicht vermessen worden seien. Vielmehr hätten sie diese einfach bepflanzt und benannt. Hingegen habe sie die für den Alltag wichtigen Sachen beschreiben können, darunter auch die Herstellung von Tsampa. Im Nachhinein sei ihr eingefallen, dass sie vor lauter Angst am Telefon vergessen habe zu erwähnen, dass die Gerste geröstet und direkt gemahlen würde. Über das Schulwesen wisse sie nicht viel, weil sie selber nie die Schule besucht habe und ihr Dorf sehr abgelegen sei. Sie habe dennoch einige Angaben über die Schule machen können. Sie könne ausserdem nicht verstehen, dass gemäss dem Experten in ihrer Sprache keine Spuren

D-2396/2018 des E._______-Dialektes zu finden seien. Ihre Sprache habe sich während des vierjährigen Klosteraufenthaltes verändert. Zudem habe sie schon immer verschiedene Einflüsse in ihrer Sprache gehabt. Dass ihre Kenntnisse in der chinesischen Sprache spärlich seien, müsse als normal betrachtet werden für jemanden, der nie zur Schule gegangen sei und in einem kleinen tibetischen Dorf gewohnt habe. Sie wisse nicht, warum ihre Rolle beim Zeigen der CD widersprüchlich sei, weil das SEM dies nicht begründet, sondern nur auf die Protokollstellen verwiesen habe. Sie habe zudem nie ausgesagt, in B._______ mit den Eltern telefoniert zu haben. Mit der Hilfe ihres Onkels habe sie Dokumente besorgen können, welche beweisen würden, dass sie aus dem Tibet stamme. Dabei habe der Onkel die Spuren zu seiner eigenen Person verwischt, indem die Dokumente in einer Schuhschachtel als Paket in E._______ an eine andere Adresse in der Schweiz aufgegeben worden seien. Mit den zwei ebenfalls eingereichten Schreiben würden ihre Herkunft aus Tibet und ihr E._______-Dialekt ebenfalls bestätigt. 4.3 Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 wurde in Ergänzung respektive in Abweichung zum bisherigen Sachverhalt Folgendes geltend gemacht: 4.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten mit den nachgereichten Beweismitteln, welche sie in der Zwischenzeit erhalten habe, belegt werden. Der von ihrem Onkel besorgte Brief des Klosters bestätige, dass sie vor ihrer Ausreise im Tibet in der angegebenen Herkunftsregion und zwischen 2012 und 2016 im Kloster gelebt sowie die englische Sprache studiert habe. Er bestätige auch, dass ihr Bruder und ihre Familie in Schwierigkeiten seien. Da auf dem Brief die Telefonnummer des Hauptbüros stehe, könnten die Angaben der Beschwerdeführerin mit der nötigen Vorsicht verifiziert werden. Der Brief habe eine starke Beweiskraft, weil Mönche niemals lügen würden. Das nachgereichte Foto sei in G._______ anlässlich eines Festes entstanden und habe sich beim Onkel der Beschwerdeführerin, welche links auf dem Foto zu sehen sei, befunden. Beim Mädchen mit dem roten Pullover handle es sich um die Tochter des Onkels. Die Beschwerdeführerin habe diese beiden Beweismittel in einer Kartonschachtel mit Schuhen erhalten. Die Aufgabebestätigung und die Empfangsbestätigung würden ebenfalls beiliegen. 4.3.2 Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin vor dem Telefoninterview über den folgenden Verfahrensschritt aufzuklären. Sie habe deshalb in der Folge sehr grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was mit ihr geschehe,

D-2396/2018 weshalb sie sich nicht richtig auf das Telefongespräch habe konzentrieren können. Die Sache sei deshalb zur erneuten Durchführung des Telefoninterviews an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin das Telefoninterview habe anhören können, sei ihr aufgefallen, dass es zwischen ihr und der befragenden Person Verständigungsschwierigkeiten – insbesondere in Bezug auf die administrativen Einheiten – gegeben habe, weil sie manchmal chinesische Ausdrücke verwendet habe, während die befragende Person tibetische Worte verwendet habe. Auch im Beratungsgespräch habe sie sich immer wieder in chinesischen Worten ausgedrückt. Ihre Chinesisch-Kenntnisse würden somit denjenigen einer tibetischen Person ohne Schulbildung, welche während 17 Jahren in der Volksrepublik China und davon während vier Jahren in einem tibetischen Kloster gelebt habe, entsprechen. Das Gleiche gelte für die Fragen im Zusammenhang mit den administrativen Einheiten, der Landwirtschaft und dem Schulwesen. 4.3.4 Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, inwiefern die Lingua-Analyse oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf das Bildungsniveau der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen habe, obwohl das SEM in einer Online-Publikation Entsprechendes vorschreibe. Die bescheidenen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu geografischen Gegebenheiten, administrativen Einheiten und zum Schulwesen seien vor dem Hintergrund ihres Bildungsniveaus und des engen geografischen Raums, in welchem sie sich bewegt habe, zu werten. Dabei sei bei den Fragen zur Landwirtschaft zu berücksichtigen, dass sie nur bis zum 12. Lebensjahr in ihrer Familie und die prägenden vier Jahre danach im Kloster gelebt habe, weshalb die Fragen nach dem Flächenmass nicht situationsgerecht erscheinen würden. 4.3.5 Die Beschwerdeführerin sei überdies von Geburt an verschiedenen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen. Ihre Mutter, eine Nomadin, habe ein Gemisch aus verschiedenen Dialekten gesprochen, was die Beschwerdeführerin im jungen Alter ansatzweise übernommen habe. Sie habe somit nie den reinen Dialekt des Heimatdorfes gesprochen. Im Kloster hätten die Mönche verschiedene Dialekte verwendet, wobei sie sich insbesondere dem Dialekt ihres Lehrers angepasst habe, was ihr aufgrund des jungen Alters leicht gefallen sei. Sie könne ihren Heimatdialekt nicht mehr in reiner Form sprechen, verstehe ihn indessen nach wie vor gut. Sie verwende einzelne Wörter ihres Heimatdialektes, so auch im Telefoninterview.

D-2396/2018 4.3.6 Auch wenn es – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten – unüblich sei, schon im Alter von 14 Jahren eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, so sei dies dennoch möglich. Ab dem Alter von 16 Jahren sei dies sogar Pflicht. Ihr Bekannter A.S. habe für seinen Sohn schon in dessen Alter von 8 Jahren eine Identitätskarte besorgt, wie das beigelegte Foto zeige. Das von ihr dargelegte Vorgehen für den Erhalt des Dokumentes sei in ihrer Heimatregion durchaus üblich. 4.3.7 Insgesamt stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Volksrepublik China stamme. Die geltend gemachten Asylgründe seien überwiegend glaubhaft. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse wegen der Gehörsverletzung erneut eine Lingua-Analyse durchgeführt werden. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 war das SEM der Meinung, asylsuchende Personen würden im Voraus nie über das Lingua-Gespräch informiert, weil dafür keine Vorbereitung notwendig sei. Zu Beginn des Telefongesprächs würden der Zweck und der Verlauf des Gesprächs erklärt. In Bezug auf die erhobenen Zweifel am linguistischen Gutachten sei festzuhalten, dass der Parteimeinung der Beschwerdeführerin eine auf einer wissenschaftlichen Analyse beruhende Expertenmeinung gegenüberstehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die von der Mutter der Beschwerdeführerin gesprochene Sprache keinem Dialekt zugeordnet werden könne, bloss weil sie Nomadin gewesen sei. Die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben würden Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft darstellen. Die auf dem Foto abgebildeten Personen seien ferner nicht identifizierbar. Zudem seien Zeitpunkt und Ort der Aufnahme nicht bekannt. In Bezug auf die Identitätskarte habe das SEM nie behauptet, eine Ausstellung vor dem sechzehnten beziehungsweise achtzehnten Lebensjahr sei nicht möglich; vielmehr sei argumentiert worden, dass dies unüblich sei. Abgesehen davon sei es erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin die Kopie einer Identitätskarte des Sohnes eines Bekannten, nicht jedoch eigene Identitätspapiere habe besorgen können. 4.5 In ihrer Replik vom 3. Juli 2018 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass ihre Nervosität anlässlich des Telefongesprächs berücksichtigt werden müsse, nachdem sie als zierliche Frau von einem grossen Mann, der wie ein Polizist ausgesehen habe, zum Interview geführt worden sei. Als Nomadin sei ihre Mutter immer wieder mit verschiedenen Stämmen in Kontakt gekommen und habe deshalb nicht den lokalen Dialekt des Herkunfts-

D-2396/2018 ortes der Beschwerdeführerin gesprochen; vielmehr weise ihr Dialekt verschiedene Einflüsse auf. Die Beschwerdeführerin selber sei im Kloster verschiedenen Dialekten ausgesetzt gewesen. Die eingereichte Fotografie sei kurz vor ihrer Bauchoperation aufgenommen worden. Entgegen der Argumentation in der Vernehmlassung habe die Beschwerdeführerin keine Beziehung zur Person, von welcher die Kopie der Identitätskarte geschickt worden sei, beziehungsweise zu deren Vater. Sie sei über eine Person, welche sie in der Schweiz kenne, zu dieser Fotokopie gekommen, und nicht über ihren Onkel, da sie zu diesem aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt mehr habe. Deshalb könne sie keine eigenen Identitätsdokumente aus dem Heimatland beschaffen. Als Beilage habe sie eine eigene persönliche Stellungnahme beigegeben. Die europäische Schrift habe sie schon im Kloster gelernt. 5. 5.1 Im Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin vor dem Telefoninterview nicht über den nächsten Verfahrensschritt aufgeklärt worden sei. Sinngemäss wurde zudem gerügt, der Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig erhoben worden, weil es anlässlich des Lingua-Telefongesprächs Missverständnisse zwischen derjenigen Person, welche die Telefonbefragung durchgeführt habe, und der Beschwerdeführerin gegeben habe. 5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.3 Vorliegend ist der Argumentation des SEM, wonach Telefongespräche zur Herstellung eines Lingua-Gutachtens keiner besonderen Vorbereitung bedürfen, zuzustimmen. Unter diesen Umständen war es vorliegend nicht

D-2396/2018 nötig, die Beschwerdeführerin über das bevorstehende Telefongespräch zur Erstellung einer Lingua-Analyse zu orientieren. Dass sie von einem grossen Mann in einen Raum geführt und dort allein gelassen wurde, ist folglich nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Aufgrund der sprachlichen Barrieren zwischen der Beschwerdeführerin und derjenigen Person, von welcher sie in den Raum geführt wurde, ist es durchaus nachvollziehbar, dass sie erst zu Beginn des Telefongesprächs von der mit ihr das Telefongespräch führenden Person über den Zweck und den Verlauf des Gesprächs orientiert wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus diesem Grund liegt nicht vor. 5.4 Eine LINGUA-Analyse als solche stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) dar, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur

D-2396/2018 dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 5.5 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung und in der angefochtenen Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, vor. 5.6 Auch wenn die befragende Person und die Beschwerdeführerin anlässlich des Lingua-Gesprächs einzelne Wörter nicht gleich ausgesprochen haben, stellt dies grundsätzlich kein Ausschluss zur richtigen Sachverhaltsermittlung dar, solange die Beschwerdeführerin ihren Dialekt sprechen konnte. Gemäss dem Lingua-Experten, der das Telefongespräch auswertete, war die Verständigung zwischen der befragenden Person und der Beschwerdeführerin aber gut (vgl. Akte A11/12 S. 1). Entgegen der Meinung in der Beschwerde muss die am Telefon befragende Person nicht zwingend den gleichen Dialekt sprechen wie die Beschwerdeführerin. Es reicht, wenn sie einander verstehen, die Beschwerdeführerin in ihrem Dialekt sprechen konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung berücksichtigen kann. Insofern ist die Qualifikation der am Telefon befragenden Person nicht zu hinterfragen und muss nicht ediert werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die befragende Person und die Beschwerdeführerin aufgrund des umfangreichen Fragenkataloges einander verstanden haben und die Beschwerdeführerin ihren Dialekt hat sprechen können. Ihr Einwand im Beschwerdeverfahren, es sei anlässlich des Telefongesprächs zu Missverständnissen zwischen ihr und der befragenden Person gekommen, vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen.

D-2396/2018 5.7 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren Angaben aus dem Gebiet H._______. Selbst, wenn der Experte nicht vorwiegend dieses Gebiet analysiert hat, so ist er doch Sachverständiger für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Sichuan, hat sich 25 Jahre in dieser Region aufgehalten und beherrscht sowohl die tibetische als auch die chinesische Schrift. Der Lingua-Experte hat in Kenntnis der Herkunft der Beschwerdeführerin ihre Sprache analysiert und dabei den Dialekt von E._______, welcher der angegebenen Herkunftsregion am nächsten liegt, benutzt, um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Der Lingua-Experte ist deshalb fachlich kompetent und erfahren, um die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Es gehen aus der Lingua-Expertise auch keine Hinweise hervor, dass der Experte voreingenommen gewesen wäre. Seine Einschätzung zur Herkunft ist als objektiv zutreffend zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auch – entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren – ihrem biografischen und bildungsmässigen Hintergrund Rechnung getragen wurde. So hat der Lingua-Experte bei der Analyse auch die Zeit der Beschwerdeführerin, welche sie im Kloster und ausserhalb von Tibet gelebt hat, berücksichtigt. Er hatte aufgrund ihres Aufenthalts in B._______ und in der Schweiz gewisse Einflüsse berücksichtigt und in Betracht gezogen, dass sie aufgrund des Kontakts mit Exiltibetern und Exiltibeterinnen exiltibetische Elemente in ihre Sprache aufgenommen habe auf der Ebene des Lexikons und allenfalls der Phonetik/Phonologie, weniger aber im Bereich der Morphologie. Ausserdem hat der Experte berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin während des Telefongesprächs teilweise auch an die Sprache der befragenden Person angepasst hat. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgewogen, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Der Sachverhalt wurde demnach vollständig und richtig festgestellt. 5.8 Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ein weiteres Telefongespräch zur Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen, ist abzuweisen.

D-2396/2018 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).

6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen. Anlässlich der Befragung gab sie an, sie habe nie einen Pass beantragt. Ihre Identitätskarte sei im Zimmer im Kloster geblieben und allenfalls von den Chinesen mitgenommen worden. 6.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind, weil sie der Substanz entbehren, teilweise realitätsfremd und inkonsistent ausfallen sowie auch widersprüchlich sind. 6.3.1 So will die Beschwerdeführerin zwar gewusst haben, dass es gefährlich sei, etwas zu bekommen, das mit dem Dalai Lama zu tun hat, will die CD dennoch angenommen haben. Aus ihren Aussagen ergibt sich zudem, dass auch dem Abt des Klosters und ihrem Bruder die Gefahr, welche ein Abspielen der CD mit sich bringen könnte, bewusst gewesen sei. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass die CD im Kloster ins-

D-2396/2018 gesamt vier Mal, das letzte Mal sogar anlässlich eines Festes, gezeigt worden sein soll (vgl. Akte A18/20 S. 12). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die CD heimlich angeschaut worden wäre. Nicht zu vereinbaren mit den Einschätzungen über die Gefährlichkeit der CD ist überdies ihre Angabe, ihr Vater habe gesagt, es sei nicht gefährlich, die CD im Kloster zu zeigen (vgl. Akte A18/20 S. 16), zumal anzunehmen ist, auch dem Vater sei angesichts der allgemein bekannten Einstellung der chinesischen Behörden dem Dalai Lama gegenüber die Gefahr, welche das Abspielen einer CD mit Aufnahmen des Dalai Lama bewirken könne, bewusst gewesen. Eine andere Sichtweise ist angesichts der allgemein bekannten Umstände in der Autonomen Region Tibet nicht realistisch. 6.3.2 Darüber hinaus will die Beschwerdeführerin gemäss der einen Version vom Mönch I._______ und gemäss der anderen Variante von Leuten, die im Kloster zuständig seien, kontaktiert und gewarnt worden sein (vgl. Akten A7/13 S. 9 und A18/20 S. 12). Nicht nur gab sie beim ersten Mal eine konkrete Person an und erwähnte beim zweiten Mal bloss eine unbestimmte Anzahl Personen; vielmehr blieb sie bei der zweiten Variante auch oberflächlich und substanzlos, was nicht zu erklären ist. 6.3.3 Ferner legte sie anlässlich der Befragung dar, sie habe die CD mit den Aufnahmen des Dalai Lama im Kloster vier Mal gezeigt (vgl. Akte A7/13 S. 9). Demgegenüber soll die CD gemäss den Angaben anlässlich der Anhörung von ihrem Bruder, der ein Gerät besorgt habe, abgespielt worden sein (vgl. Akte A18/20 S. 12). 6.3.4 Unterschiedlich erwähnte sie ausserdem die Begleitumstände, unter welchen die CD gezeigt worden sein soll: Während dies gemäss der ersten Version drei Mal an einem Mittwoch und das letzte Mal wegen des Vollmondes am Donnerstag vor dem Wochenende des 8./9. Mail 2016 gewesen sei (vgl. Akte A7/13 S. 9), soll die CD gemäss der zweiten Version nach den drei Mittwochvorstellungen am Donnerstag anlässlich einer Zeremonie im Rahmen des (…) abgespielt worden sein (vgl. Akte A18/20 S. 12). 6.3.5 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass am Mittwoch vor dem Wochenende des 8./9. Mai 2016 auch im Tibet kein Vollmond war. Im Frühling 2016 gab es ungefähr im Zeitpunkt des 22. April und des 21. Mai Vollmonde (vgl. Der Vollmond-Kalender 2016, gefunden auf: https://www.vollmond.info/de/vollmond-kalender/2016.html, sowie Vollmond-Kalender 2019 mit allen Mondphasen im Überblick, gefunden auf: https://www.derhttps://www.vollmond.info/de/vollmond-kalender/2016.html https://www.vollmond.info/de/vollmond-kalender/2016.html https://www.der-mond.org/aktuell/vollmond-an-anderen-orten/

D-2396/2018 mond.org/aktuell/vollmond-an-anderen-orten/, beide aufgesucht am 2. April 2019, wobei der zweite erwähnte Beitrag zeigt, dass der Vollmond in Europa und China nur ein paar Stunden und nicht Tage differiert). Mithin sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nur nicht glaubhaft, sondern auch nicht in einem glaubhaften Zusammenhang geschildert worden. 6.3.6 Auch den übrigen, vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten ist zuzustimmen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechende Stelle in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Akte A19/9 S.5 5. Abschnitt). Demgegenüber vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen. 6.3.7 Aufgrund der mehrfach widersprüchlichen, realitätsfremden und in Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt insgesamt substanzlosen Angaben können somit die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden. 6.4 Wie festgehalten (vgl. E. 5.7) genügt die vorliegende Lingua-Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der Lingua- Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, so beispielsweise korrekte Distanzangaben, die Namen einiger weniger Orte und eines Klosters sowie diejenigen von Feldfrüchten und die Eltern eines Hybridrindes. Sie wisse auch, dass in der Gemeindehauptstadt eine Schule stehe, dass der Personalausweis in der Kreishauptstadt gegen eine Gebühr ausgestellt werde und Einträge in Chinesisch und Tibetisch enthalte, sowie neugeborene Kinder in das Familienbüchlein eingetragen würden. Diese Informationen müssten indessen nicht zwingendermassen vor Ort in Tibet erworben worden sein, sondern hätten auch erlernt werden können. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin seien in manchen der untersuchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen, wobei die Lücken auch unter der Berücksichtigung, dass sie keine Schule besucht habe, nicht erklärbar seien. Bei einer einheimischen Person mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter, sowie dem dargelegten sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen. Ihre Sprache weise auf allen Ebenen der Analyse, insbesondere im morphologisch/morphosyntaktischen Bereich fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine auf. Hingegen seien https://www.der-mond.org/aktuell/vollmond-an-anderen-orten/

D-2396/2018 nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem in E._______ gesprochenen Dialekt erkennbar. Die exiltibetische Koine, mit welcher sie in B._______ und der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, möge eine gewisse Beeinflussung zu erklären, aber es erscheine unplausibel, dass eine Sprecherin des in E._______ gesprochenen Tibetischen in insgesamt etwa sechs Monaten den Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät grösstenteils aufgebe. Ebenfalls nicht befriedigend sei ihre Angabe, sie habe während ihres Aufenthaltes im Kloster den ursprünglichen Dialekt aufgegeben, da es sehr unwahrscheinlich sei, dass jemand seinen Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät fast völlig verliere, nur weil er während einer gewissen Zeit Unterricht im Kloster erhalten habe. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes im Kloster, in B._______ und in der Schweiz gewisse sprachliche Elemente des Zentraltibetischen oder der exiltibetischen Koine übernommen sowie anlässlich des Telefongesprächs ihre Sprache teilweise derjenigen der befragenden Person angepasst habe. Indessen sei nicht zu erwarten gewesen, dass sie überwiegend Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine gebraucht habe. Ihr Einwand, es habe zwischen ihr und der befragenden Person Missverständnisse gegeben, ist nicht überzeugend, zumal in der Lingua-Analyse festgehalten wurde, dass sich die befragende Person und die Beschwerdeführerin gut verstanden haben. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss der Lingua-Analyse auch nur über sehr wenige Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einer Bewohnerin Tibets ihres Alters entspreche. Ihr Einwand im Beschwerdeverfahren, sie habe dennoch wenige chinesische Worte verstanden, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal von ihr angesichts der im Tibet herrschenden Bilingualität (Chinesisch und Tibetisch) beziehungsweise der dort bestehenden gebräuchlichen Verwendung von chinesischen Begriffen im Alltag bessere Chinesisch-Kenntnisse zu erwarten wären, auch wenn sie keine Schule besucht und abgelegen gelebt hätte. Ihre Angabe, wonach sie kein Chinesisch spreche, lässt sich somit nicht mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der angegebenen Herkunftsregion vereinbaren, auch wenn sie das eine oder andere Wort in dieser Sprache versteht. Zudem vermochten die sowohl in den Beschwerden als auch in der Replik geäusserten Zweifel an der Fachkunde des Experten nicht zu überzeugen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Beschwerdeführerin punktuell über landeskundliche und sehr wenig sprachliche Kenntnisse der genannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend auch nicht angezweifelt, dass sie tibetischer Ethnie ist. Insgesamt hat der Lingua-Ex-

D-2396/2018 perte indessen überzeugend dargelegt, dass ihre Sozialisierung sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden hat. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Analyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des angeblichen Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. Unter diesen Umständen können auch die von ihr geltend gemachte Furcht vor einer weiteren Verfolgung sowie die illegale Ausreise aus Tibet/China nicht geglaubt werden. 6.6 6.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. 6.6.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob sie eine andere Staatsangehörigkeit erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 6.6.3 Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits vorstehend erwogen – keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei zielführenden Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen

D-2396/2018 einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Dasselbe gilt für die nachgereichten Beweismittel, zumal es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert und nicht überprüfbare Fotos handelt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-2396/2018 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Angesichts dessen ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten. 10.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 28. Mai 2018 eine erste und mit Eingabe vom 3. Juli 2018 eine zweite Kostennote eingereicht, welche die nachfolgende Korrespondenz berücksichtigt. Insgesamt werden 7.75 Stunden respektive ein Honorar in der Höhe von Fr. 1550.– zusätzlich Übersetzungskosten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 110.– geltend gemacht. Dabei wurde ein Stundenansatz von Fr. 200.– angesetzt. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen, womit das Honorar Fr. 1162.– beträgt. Zuzüglich der Kosten von Fr. 110.– ist dem amtlichen Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1272.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2396/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1272.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-2396/2018 — Bundesverwaltungsgericht 26.04.2019 D-2396/2018 — Swissrulings