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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2009 D-2396/2009

29. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,231 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mär...

Volltext

Abtei lung IV D-2396/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Kosovo, alias C._______, geboren B._______, Serbien, alias C._______, geboren B._______, Kosovo, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2396/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie deren fünf Kinder aus dem Kosovo stammend und E._______ Volkszugehörigkeit - am 22. Dezember 1997 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, im Zusammenhang mit der karitativen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitglied der F._______ sei dieser polizeilich gesucht und der Mitgliedschaft der G._______ verdächtigt worden, weshalb er sich seit 1993 bis zur Ausreise am 15. Dezember 1997 habe verstecken müssen, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 01.01.2005 Bundesamt für Migration, BFM) mit Entscheid vom 8. Oktober 1999 die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es sich erübrige, die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, dass sich die Situation im Kosovo mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 grundlegend geändert habe, so hätten die letzten serbischen Truppen den Kosovo verlassen und die jugoslawische Regierung habe alle ihre polizeilichen und militärischen Funktionen aufgegeben und in der Provinz Kosovo somit keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr, dass die G._______ ihre Entwaffnung vertraglich zugesichert habe und am 24. Juni 1999 vom jugoslawischen Parlament der Kriegszustand aufgehoben worden sei, dass aufgrund der veränderten Lage im Kosovo davon auszugehen sei, dass für die Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr bestehe, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 27. April 2000 ihre freiwillige Rückkehr in den Kosovo erklärten und gleichzeitig D-2396/2009 um Erstreckung der Ausreisefrist ersuchten, um den ältern Kindern den Abschluss des laufenden Schuljahres in der Schweiz zu ermöglichen, dass die Beschwerdeführer nach Gutheissung des vorgenannten Gesuchs im August 2000 in den Kosovo zurückkehrten, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 anlässlich einer Personenkontrolle im Einkaufszentrum H._______ in I._______ von der J._______ Stadtpolizei aufgegriffen und am 5. Dezember 2008 von der Staatsanwaltschaft K._______ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, dass den polizeilichen Akten (Polizeirapport vom 4. Dezember 2008) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 2. Dezember 2008 von L._______ her kommend illegal in die Schweiz eingereist sei und sich im Einkaufszentrum H._______ von einem Landsmann Geld habe ausleihen wollen, um sich damit ein Bahnticket nach M._______ zu kaufen, dass er seine Aussage nach Vorhalt der nicht übereinstimmenden Aussagen des besagten Dritten widerrief und erklärte, bei Eintreffen der Polizei am Kaffee Trinken gewesen zu sein und noch gar nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, seinen Landsmann nach dem Geld zu fragen, dass er auf entsprechende Frage der polizeilichen Behörden für seine erneute Einreise in die Schweiz geltend machte, er habe hier zuerst um Asyl ersuchen wollen, und einräumte, Hauptgrund sei die Suche nach Arbeit in der Schweiz gewesen, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2008 dem N._______ zugeführt wurde, wo er am 8. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im N._______ vom 15. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 3. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer O._______ aus P._______, Kosovo, dass er nicht dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch habe, D-2396/2009 dass er der Q._______ beigetreten und für diese aktiv Mitglieder geworben habe, dass er eines Tages von zwei unbekannten Personen angegriffen, geschlagen und beschuldigt worden sei, für die R._______ beziehungsweise für S._______ zu arbeiten, dass er in P._______ stets von unbekannten Personen bedroht worden sei, weshalb er im Dezember 2007 seinen Wohnort gewechselt habe und seinen Parteiaktivitäten weiter nachgegangen sei, dass er im Anschluss an die Parlamentswahlen im Januar 2008 an seinem neuen Wohnort von zwei Unbekannten bedroht und zum Austritt aus der Q._______ aufgefordert worden sei, dass er den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, dass er mehrfach telefonischen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, obwohl er die Telefonnummer gewechselt habe, dass er im September beziehungsweise im Oktober 2008 von zwei Unbekannten auf einem Parkplatz angehalten und mit vorgehaltener Waffe zum Verlassen seines Autos genötigt worden, ihm jedoch unter Verwendung eines Pfeffersprays die Flucht gelungen sei, dass er auch diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe, diese ihm jedoch nicht geholfen habe, dass er zwei Tage nach dem vorerwähnten Vorfall auf der Frontseite seines Autos einen Zettel mit einer Morddrohung vorgefunden habe, worauf er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. März 2009 - eröffnet am 25. März 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass der Beschwerdeführer keinerlei von staatlichen Behördenstellen ausgehende Verfolgungshandlungen geltend mache, D-2396/2009 dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelvant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe und die Schweiz sowie zahlreiche Mitglieder der Europäischen Union (EU) Kosovo anerkannt hätten, dass internationale Sicherheitskräfte sowie der "Kosovo Police Service" (KPS) Sicherheit gewährleisten würden, demgemäss sei auch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch die Behörden, namentlich vom Schutzwillen und auch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit seitens der Polizeikräfte, auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Lichte zuzumuten sei, allfällige Übergriffe Dritter bei der Polizei anzuzeigen, dass sich der Beschwerdeführer nach den erwähnten Vorfällen auch an die zuständigen Polizeistellen gewendet habe, die Polizei dabei ordnungsgemäss tätig geworden sei, soweit dies angesichts der unbekannten Täterschaft überhaupt möglich gewesen sei, weshalb die geltend gemachten Nachteile als nicht asylrelevant zu werten seien, dass zu betonen sei, dass es sich bei der Q._______ um eine legale und recht erfolgreiche politische Partei handle, welche seit den Wahlen im November 2007 mit 13 Sitzen im Parlament Kosovos vertreten sei, und es erstaune, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die Q._______ von unbekannten Personen auf die von ihm geschilderte hartnäckige Weise behelligt worden sein soll, dass sich angesichts dessen auch die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der geltend gemachten Form stellen liesse, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, D-2396/2009 dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen D-2396/2009 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich aufgrund einer Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Dritte keine asylrelevantes Verfolgung darstellen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, dass die Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in substanziierter Weise auseinanderzusetzen und lediglich in pauschaler und rudimentärer Form auf seine Gefährdungssituation im Kosovo hinweist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-2396/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann handelt, welcher gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbildung verfügt, im Anschluss an das Gymnasium während zweier Jahre die Mittelschule für Mechanik besuchte sowie über Berufserfahrung als Automechaniker verfügt, weshalb er in der Lage sein dürfte, die Existenz der Familie weiterhin zu sichern, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-2396/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2396/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das T._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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