Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2395/2008/wif Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren […], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N […].
D-2395/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 28. Juli 2005 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 4. Januar 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) […] vom 29. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton […] zugewiesen. Am 22. Juni 2007 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, im August 2000 sei er in B._______ in den Militärdienst eingerückt, habe dort zunächst eine dreimonatige Grund- und in der Folge in C._______ während vier Monaten eine Spezialausbildung erhalten. Schliesslich sei er im Dezember 2001 dem "Geheimdienst" zugeteilt worden. Sein Arbeitsort sei im Verteidigungsministerium in D._______ gewesen. Gewohnt habe er in E._______. In seiner Funktion habe er unter anderem Häuser von Äthiopiern ausfindig machen und nach Eritrea geflüchtete äthiopische Deserteure betreuen müssen. Im Jahre 2003 habe er auf Aufforderung von Major A.T. ein von Äthiopiern bewohntes Haus räumen müssen. Man sei dabei von einem Polizisten bemerkt worden, der in der Folge auf sie geschossen habe. Im Zusammenhang mit der nachfolgenden Untersuchung sei er inhaftiert und nach sechs Tagen freigekommen, weil er die Schuld auf sich genommen habe. Zur Strafe sei er anschliessend nach F._______ versetzt worden. Nach ungefähr einem Monat sei er nach D._______ zurückgeholt worden, da ihn sein Vorgesetzter für die tägliche Arbeit gebraucht habe. Er habe seine früher ausgeübte Tätigkeit wieder aufgenommen. Am 17. Juli 2005 hätten unter seiner Aufsicht äthiopische Deserteure am Haus des Obersten Arbeiten verrichten müssen. Diese hätten sich über den Einsatz beschwert und seien verschwunden. Er (der Beschwerdeführer) sei über deren Verschwinden von einem Kollegen am 24. Juli 2005 informiert worden. Entsprechende Massnahmen befürchtend habe er sich zur Flucht entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. März 2008 – eröffnet am 14. März 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Militärdienst geleistet habe. Seinem Vorbringen, wonach er im Juli 2005 desertiert sei, könne jedoch wegen etlichen Ungereimtheiten kein Glaube geschenkt werden. Im Zusammenhang mit dem Verschwinden der äthiopischen Deserteure habe er beim Kanton angegeben,
D-2395/2008 während sechs Tagen im Gefängnis gewesen und dabei unter anderem mit der "Otto-Methode" bestraft worden zu sein. Anlässlich der Erstbefragung im EVZ habe er dieses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt und lediglich erklärt, er sei selber geflohen, weil er in dieser Sache zur Verantwortung gezogen werde. Ferner will er während vier Jahren in D._______ im Einsatz gewesen sein und in E._______ gewohnt haben, wobei er die Distanz zwischen diesen beiden Orten mit 6 bis 8 Kilometer angegeben haben. Tatsächlich würden sie jedoch 30 Kilometer auseinander liegen. Das Verhalten des Beschwerdeführer spreche schliesslich gegen jegliche Vorsichtsmassnahme, wenn er von G._______ mit einem Militärlastwagen mitgefahren sein will, der eingezogene Rekruten nach B._______ transportiert haben soll. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Juli 2005 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Der Beschwerdeführer habe somit begründete Furcht bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Unter Verweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 29) führte das BFM weiter aus, dass vorliegend die flüchtlingsrelevanten Elemente aber erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, weshalb der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) angewendet. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in der Schweiz deshalb vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 14. April 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
D-2395/2008 E. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
D-2395/2008 oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten Desertion insgesamt zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat (vgl. Bst. B hiervor sowie nachstehend). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung im EVZ während dreieinviertel Stunden einlässlich befragt. Dem entsprechenden Protokoll kann auch entnommen werden, dass er nach der einstündigen Mittagspause (Ziff. 22 des Protokolls) bloss noch zu den Gesuchsgründen (Ziff. 15) sowie zur Frage, wie er den Dolmetscher verstanden habe (Ziff. 23 des Protokolls: "gut"), befragt worden ist. Er hatte somit zusätzlich Gelegenheit, seine unter anderen Rubriken bereits teilweise geltend gemachten Fluchtgründe nochmals zu überdenken und bei der entsprechend fortgesetzten Anhörung allenfalls zu ergänzen beziehungsweise zu präzisieren. Nach einer zunächst freien Erzählung der Gesuchsgründe wurden dem Beschwerdeführer zu den einzelnen Vorkommnissen zusätzliche konkrete respektive klärende Fragen gestellt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Ebenfalls bestätigte er am Schluss der Anhörung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des entsprechenden Protokolls. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde geht demnach fehl, wonach der Beschwerdeführer
D-2395/2008 angehalten worden sei, sich kurz zu fassen und sich namentlich zu seinen Fluchtgründen nur summarisch zu äussern. Insbesondere erweist sich der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe wegen der Aufforderung, sich kurz zu fassen, darauf verzichtet, den sechstägigen Gefängnisaufenthalt im Juli 2005 – mithin der zentralste Punkt seiner Geschichte – ausdrücklich zu erwähnen, als unbehelflich. 4.2.2. Im Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zu diesem fluchtauslösenden Ereignis gilt zusätzlich festzuhalten, dass sich hierzu weitere gravierende Unstimmigkeiten zwischen den beiden Befragungen (EVZ/Kanton) ergeben. Anlässlich der Befragung im EVZ erklärte der Beschwerdeführer, am 24. Juli 2005 von E._______ mit einem öffentlichen Minibus nach G._______ gelangt zu sein, da er einen Ausweis als Mitglied des Geheimdienstes gehabt habe, auf dem verzeichnet gewesen sei, wo er seinen Dienst geleistet habe. Am folgenden Tag sei er von G._______ mit einem Militärlastwagen, der Eingezogene der 19. Runde transportiert habe, nach B._______ weitergereist. Beim Kanton hört sich dieser Sachvortrag indessen ganz anders an. Wie oben bereits erwähnt fand die vom Beschwerdeführer geltend gemachte sechstägige Inhaftierung erstmals zu diesem Zeitpunkt Eingang in die Akten. Alsdann will er sich bei seiner Flucht aus dem Gefängnis am 24. Juli 2005, ohne im Besitz eines Dokuments gewesen zu sein, direkt zu seinem Freund A. nach G._______ begeben haben (A 17 S. 12). Auf die Frage nach seinem (Geheimdienst-) Ausweis antwortete er, dass dieser ihm anlässlich der Inhaftierung in D._______ abgenommen worden sei. Man habe ihm nur die Identitätskarte gelassen, mit der er nichts habe machen können. Bloss besagter Ausweis habe es ihm erlaubt, sich ungehindert zu bewegen (A 17 S. 14). An anderer Stelle wiederum erwähnte er, dass sich das Original des Militärausweises seiner Einheit, wovon er eine Kopie im EVZ zu den Akten reichte, entweder bei seinen Schwestern in H._______ oder bei den Eltern in I._______ befinde (A 17 S. 2 und 14). 4.2.3. Dem Sachverhaltselement, wonach der Beschwerdeführer unter anderem seine Flucht mit einem Militärlastwagen fortgesetzt haben will, auf dem sich zum Militärdienst eingezogene Rekruten befunden hätten, ist aufgrund seiner krass unterschiedlichen Ausführungen bei den Befragungen die Grundlage entzogen. Ob sich die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführte Argumentation, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers jegliche Vorsichtsmassnahme vermissen lasse, als zutreffend erweist, kann letztlich offen bleiben. Nach
D-2395/2008 dem Gesagten braucht ebenso auf den entsprechenden Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, der ausserdem einzig mit der Protokollstelle der Erstbefragung (A 1 S. 9) untermauert wird, nicht eingegangen zu werden. Gleichermassen verhält es sich mit dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach namentlich dem in Kopie eingereichten Militärausweis zu Unrecht keine Beachtung geschenkt worden sei. Dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, wurde nie in Abrede gestellt. Dem entsprechenden Beweismittel war unter diesem Gesichtspunkt daher keine weitere Bedeutung beizumessen. Wie unter E. 4.2.2 bereits dargelegt, erweist sich das entsprechende Dokument insbesondere aber auch vor diesem Hintergrund beweisrechtlich nicht von Belang. Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich somit. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass er gemäss Vorinstanz die Distanz zwischen seinem Wohnort (E._______) und dem Arbeitsort (D._______) unzutreffend angegeben habe. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass seine Distanzschätzungen wesentlich genauer sind als die diesbezüglichen Angaben des BFM. Dieses Begründungselement erweist sich aber klarerweise als von untergeordneter Bedeutung und ist nicht geeignet, hinsichtlich der näheren Umstände der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion masssgebende respektive entscheidrelevante Erkenntnisse zu Tage zu fördern. 4.2.4. Insgesamt sind die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen; der Beschwerdeführer konnte sie im Beschwerdeverfahren nicht plausibel erklären. Entgegen der in der Beschwerdeeingabe vom 14. April 2008 geäusserten Auffassung betreffen die groben Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen im EVZ und der Anhörung beim Kanton sodann zentrale Punkte seiner Asylbegründung, weshalb sie ohne weiteres für die Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 3). Dem Beschwerdeführer können die von ihm geltend gemachte Inhaftierung sowie seine angebliche Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung nicht auf die vermeintlichen Ungereimtheiten angesprochen worden sei, was sich mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz als äusserst problematisch erweise (EMARK 1994 Nr. 13), kann nicht gehört werden. In diesem Grundsatzentscheid wurde festgehalten, dass ein Asylgesuchsteller mit
D-2395/2008 Widersprüchen in seinen Aussagen möglichst zu konfrontieren sei, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergebe sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stelle jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar. Vorliegend berief sich der Beschwerdeführer bei beiden einlässlichen Befragungen (EVZ: dreieinviertel Stunden; Kanton: über acht Stunden) stets auf dieselben fluchtauslösenden Gründe. Der rechtserhebliche Sachverhalt konnte daher als erstellt betrachtet werden. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer vom BFM vollständig Akteneinsicht erhalten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zudem Gelegenheit gehabt, zu den festgestellten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, die er indessen nicht plausibel zu erklären vermochte. In casu erweist sich das Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist bei dieser Sachlage abzuweisen und auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. März 2008 wegen Vorliegens subjektiver
D-2395/2008 Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2395/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: