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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2016 D-2394/2016

26. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,382 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2394/2016

Urteil v o m 2 6 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).

D-2394/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2015 – mit dem Zug von Italien kommend – den Bahnhof von B._______ erreichte, wo er von der schweizerischen Grenzwache angehalten wurde, dass er bei dieser Gelegenheit keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegen konnte und er gegenüber der Grenzwache vorbrachte, er wolle um Asyl nachsuchen, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 22. Dezember 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und hierbei im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Heimatland zum einen 2007 behördliche Nachstellungen und Befragungen wegen seines Onkels erlitten, nachdem dieser wegen Problemen mit dem Präsidenten nach G._______ geflohen sei, dass er daraufhin aus dem Haus des Onkels zu einem Schulfreund gezogen und im (…) zwischen Senegal und Gambia tätig geworden sei, dass er Gambia 2012 verlassen habe, weil er seinen (…) Auftraggebern eine grosse zurückgeforderte Summe nicht habe zurückzahlen können, dass er im Oktober 2014 von Libyen aus in Italien eingereist sei, wo er von der italienischen Küstenwache verhaftet und zu Unrecht des Schleppertums angeklagt worden sei, dass er ein Jahr lang unschuldig in C._______ inhaftiert worden sei, bis er im Oktober 2015 freigesprochen und anschliessend in ein Flüchtlingslager in D._______ gebracht worden sei, dass er keinen Asylantrag in Italien habe stellen wollen und daher am 13. November 2015 mit dem Zug nach E._______ gefahren und weiter über F._______ nach B._______ gereist sei, um in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, dass ihm in der BzP das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde,

D-2394/2016 dass er hierbei vorbrachte, er sei in Italien ein Jahr lang inhaftiert worden, obwohl er unschuldig gewesen sei, dass das SEM am 4. Februar 2016 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintrittsrecht für zuständig zu erklären, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von der Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe, dass er zudem unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 19. April 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in der Beschwerde vorbrachte, er habe angesichts seiner zu Unrecht erfolgten einjährigen Inhaftierung und der Festhaltung in einem ge-

D-2394/2016 fängnisartigen (Flüchtlings-)lager kein Vertrauen in die italienischen Behörden und befürchte in Italien sofortige Inhaftierung und ein unfaires Asylverfahren, dass der Beschwerde eine Kopie eines italienischsprachigen Schreibens beifügt war, gemäss welchem die Behörden in C._______ am 3. Dezember 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung/Ausweisung aus Italien (basierend darauf, dass kein Asylgesuch gestellt worden sei) und ein fünfjähriges Einreiseverbot für Italien ausgesprochen hätten, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-

D-2394/2016 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

D-2394/2016 dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass den vorliegenden Akten (Angaben des Beschwerdeführers und Anhaltung an der italienischen Grenze durch Schweizer Grenzbehörden) zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz über ein Jahr lang in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 4. Februar 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden innert der vorgeschriebenen zweimonatigen Frist keine Stellung nahmen zum Übernahmeersuchen (sogenannte Verfristung), weshalb sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte italienischsprachige Gerichtsentscheid vom 3. Dezember 2015, in welchem eine Wegweisung/Ausweisung aus Italien (basierend darauf, dass kein Asylgesuch gestellt worden sei) und ein fünfjähriges Einreiseverbot für Italien angeordnet wurde, wobei die Echtheit mangels Vorlage im Original dahingestellt sei, der Zuständigkeit Italiens nicht entgegensteht, da gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens das von den italienischen Behörden erlassene Einreiseverbot nicht greifen würde, dass damit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer argumentiert, ihm drohe bei einer Abschiebung nach Italien eine sofortige Inhaftierung und ein unfaires Asylverfahren mit sofortiger Wegweisung ins Heimatland,

D-2394/2016 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Andeutung, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, obliegen würde, darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass der Beschwerdeführer aber keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen kann, wonach Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte und ihn unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen sollte, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.),

D-2394/2016 dass ein alleinstehender junger, und soweit aus den Akten ersichtlich, gesunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil Tarakhel) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, dass festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer bisher gemäss seinen Aussagen nicht um Aufnahme in das italienische Asylverfahren bemüht hat und er sich betreffend Unterbringung an die zuständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann, dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden, dass nach dem Gesagten kein Grund besteht, die Zuständigkeit für das Asylverfahren gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO zu übernehmen und an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass sich angesichts des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen,

D-2394/2016 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2394/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

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