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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2010 D-2394/2007

11. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,529 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März...

Volltext

Abtei lung IV D-2394/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Côte d'Ivoire, vertreten durch Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2007 / N [..] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2394/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 26. Dezember 2006 und gelangte via Ghana (Landweg) und Italien (Luftweg) am 25. Januar 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. Januar 2007 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Z._______ summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Am 12. Februar 2007 hörte ihn das BFM direkt zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, seit 1996 Mitglied des Rassemblement des Républicains (RDR; Partei des ehemaligen Premierministers) zu sein, für diese Partei an Versammlungen teilgenommen und neue Mitglieder rekrutiert zu haben. Er sei verschiedentlich deswegen von einem Anhänger des Front Populaire Ivorien (FPI; Regierungspartei) in seinem Quartier bedroht worden. Ein Halbbruder, Angehöriger der Armee, sei seit September 2002 in Y._______ stationiert und habe sich den Rebellen angeschlossen. Am 4. Dezember 2006 sei er über eine bei ihm zu Hause von der Kriminalpolizei hinterlegte Vorladung informiert worden. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich zunächst einige Tage bei einem Freund aufgehalten, ehe er sich nach X._______ (Vorort von Abidjan) begeben habe. Ihm seien in der Folge noch zwei weitere Vorladungen zugestellt worden; ebenfalls sei in der Zeitung "_______" sein Foto mit Namen veröffentlicht worden. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. März 2007 – eröffnet am gleichen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand (fehlende Kenntnisse D-2394/2007 hinsichtlich des Inhalts der Vorladungen; realitätsfremde Schilderungen im Zusammenhang mit der Vorgehensweise des RDR bei Kenntnissen von Übergriffen, Verhaftungen, Hausdurchsuchungen usw. gegenüber ihren Mitgliedern; unglaubhafte Angaben im Zusammenhang mit der Anzahl der erhaltenen Vorladungen, insbesondere in Verbindung mit der Bezugsherstellung zu seinem bei den Rebellen tätigen Halbbruder; Ausreiseumstände). Die Asylrelevanz seiner Darlegungen müsse daher nicht geprüft werden. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; diesem stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Unter Beilage der drei polizeilichen Vorladungen und des Zeitungsartikels (im Original) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon, von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn man davon ausgehen wolle, bei den eingereichten Vorladungen würde es sich um authentische Dokumente handeln, so gehe aus diesen nicht hervor, in welcher Eigenschaft – d.h. ob als Zeuge oder Beschuldigter – die betreffende Person vorgeladen werde. Der Umstand, dass keine Sanktionen bei Nichtbefolgung vorgesehen seien, lasse es indessen als unwahrscheinlich erscheinen, dass sich die Vorladungen an einen Beschuldigten richten würden. Diesbezüglich sei auch auf die Ausfüh- D-2394/2007 rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Vor diesem Hintergrund könnten die eingereichten Dokumente nicht als Beweis dafür erachtet werden, der Beschwerdeführer werde in Verbindung mit den Rebellen gebracht. Aus dem eingereichten Zeitungsartikel lasse sich auch keine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ableiten. Dessen Inhalt (der Beschwerdeführer sei nach Zusammenstössen mit "jeune patriots" Mitte Januar 2006, bei denen er beinahe umgebracht worden sei, verschwunden; man habe auch versucht, ihn zu entführen; in der Folge sei er verschiedentlich von Unbekannten zu Hause gesucht worden) entspreche in keiner Weise den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel untauglich seien, die geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 10. Mai 2007 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung C unter Fristansetzung angefragt, ob er unter diesen Umständen die Beschwerde zurückzuziehen gedenke. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seinem Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah- D-2394/2007 me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung schlüssig die D-2394/2007 diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen halten einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 An dieser Feststellung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts, zumal darin grundsätzlich lediglich der Sachverhalt wiederholt wird und die auf Behauptungen und Mutmassungen beruhenden Ausführungen letztlich nicht geeignet sind, die Argumentation des BFM zu entkräften oder gar zu beseitigen. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, mit unbehelflichen Erklärungsversuchen eine nachträgliche Sachverhaltsanpassung vorzunehmen. So führt er hinsichtlich der auf Beschwerdestufe eingereichten Vorladungen unter anderem aus, er habe diese in seiner Abwesenheit erhalten und von deren Existenz durch seinen Bruder erfahren, wobei der Grund der Vorladung nicht genannt wurde. Nebst den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und insbesondere in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 (vgl. Bst. E), ist in diesem Zusammenhang ergänzend zu vermerken, dass aus den Befragungsprotokollen hervorgeht, der Beschwerdeführer habe über seinen Freund respektive seine Partnerin Kenntnis von den Vorladungen erlangt (A1/9 S. 4; A6/10 S. 4, insbesondere Frage 40). Gleichermassen unstimmig und ungereimt verhält es sich mit den Ausführungen im Zusammenhang mit dem eingereichten Zeitungsartikel. Bloss nebenbei ist zunächst festzuhalten, dass in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 10. Mai 2007 im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten Replikrechts jeweils von Zeitungsartikeln (Mehrzahl) die Rede ist. Aufschlussreich erweisen sich in diesem Zusammenhang sodann vor allem dessen Antworten bei der direkten Bundesanhörung, wo er unmissverständlich erklärte, X._______ nach Erscheinen des Zeitungsartikels (23. Dezember 2006) am 26. Dezember 2006 verlassen zu haben (A6/10 S. 7). Die Tageszeitung "_______", in der der Artikel über den Beschwerdeführer mit dessen Foto publiziert wurde, trägt als Herausgabedatum jedoch Freitag, den 29. Dezember 2006 bis Montag den 1. Januar 2007. Ferner ist der Vollständigkeit halber den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007, wonach der Inhalt des besagten Zeitungsartikels nicht im Einklang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen würde, hinzuzufügen, dass der Beschwerde- D-2394/2007 führer Probleme mit den heimatlichen Behörden vor dem 4. Dezember 2006 verneinte (A1/9 S. 5; A6/10 S. 7). Der Schlussfolgerung des BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2007 ist demnach zuzustimmen, wonach die eingereichten Beweismittel untauglich seien, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen. 4.3 Zur Veranschaulichung ist der vom Beschwerdeführer behaupteten asylrelevanten Gefährdungssituation ein weiteres massgebendes Unglaubhaftigkeitselement anzufügen. Gemäss Inhalt des Zeitungsausschnittes soll der Beschwerdeführer nach den Zusammenstössen von Mitte Januar 2006 verschwunden sein. Es erscheint daher erstaunlich, dass er seit Juni 2006 regelmässig (monatlich) seinen Bruder in Y._______ besucht haben will, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich dieser den Rebellen angeschlossen und für den Beschwerdeführer Kundschaft für den Vertrieb seiner Waren (Haushaltgeräte, Mobiltelefone) gesucht haben soll (A6/10 S. 3, 4 und 5). In das Erscheinungsbild nicht nachvollziehbarer respektive unglaubhafter Vorbringen passen schliesslich die realitätsfremden Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ausreiseumständen. Ohne im Einzelnen darauf einzugehen, kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (I/Ziff. 2c S. 3). Ferner kann nicht unerwähnt bleiben, dass im Rahmen der Ehevorbereitungen des Beschwerdeführers eine an dessen heutige Ehefrau _______ adressierte Kuriersendung vom Grenzwachposten W._______ Flughafen kontrolliert wurde, wobei der Inhalt der Kuriersendung aus einem auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Reisepasses (Gültigkeit: [...]) bestand, der am [...] in Abidjan um drei Jahre bis [...] verlängert wurde. In der Folge wurde der keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisende Pass in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 AsylG eingezogen und dem BFM überwiesen, welches mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 die heutige Ehefrau _______ des Beschwerdeführers über die entsprechende Dokumentensicherstellung informierte. Nach dem Gesagten – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben – drängt sich insgesamt die Vermutung auf, beim vorliegenden Sachvortrag handle es sich um einer konstruierte Geschichte. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 D-2394/2007 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Vorbringen in der Beschwerde. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Infolge Heirat mit einer Ausländerin, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, verfügt der Beschwerdeführer grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fällt in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 10. Mai 2010 bei den zuständigen Behörden für ihren Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug – mithin ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen – gestellt. Bei dieser Sachlage ist die vom BFM im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 a.a.O. E. 11a S. 177). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abzuweisen. Die Anordnung der Wegweisung ist, da die diesbezügliche Zuständigkeit aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers zu den ausländerrechtlichen Behörden gewechselt hat – aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten für den Teil des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen wer- D-2394/2007 den, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung für den Teil der Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Verfahren bemisst sich aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, sofern das Verfahren ohne Zutun der Partei gegenstandslos geworden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Bezogen auf die Aufhebung der Wegweisung infolge eines grundsätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/41) sind vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes – Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – die Erfolgsaussichten im Vollzugspunkt betreffend die Wegweisung indes als gering zu betrachten, so dass diesbezüglich keine Parteientschädigung zu sprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2394/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Ziffn. 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 1. März 2007) abgewiesen. 2. Die Anordnung der Wegweisung (Ziffn. 3-5 der Verfügung des BFM vom 1. März 2007) wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10

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