Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2392/2016
Urteil v o m 2 7 . April 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).
D-2392/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2016 – eröffnet am 12. April 2016 – die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) nach Italien wegwies, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, den Entscheid aufzuheben und ihr "Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen", dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG) dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht etwa – wie die Beschwerdeführerin offenbar meint – um einen Nichteintretensentscheid
D-2392/2016 nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG handelt, sondern um eine auf Art. 64a AuG gestützte Wegweisung einer illegal anwesenden Person in den zuständigen Dublin-Staat, dass daher die Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staates nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass dieser Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern ergeht, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass gemäss Art. 64a AuG eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass diese Voraussetzungen vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt, ohne weiteres erfüllt und die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu bestätigen sind, dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, wobei auch hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen werden kann, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte Entführung und Vergewaltigung durch unbekannte Männer, welche die Beschwerdeführerin in Italien angeblich erlitten habe, an den bisherigen Feststellungen nichts zu ändern vermag, da diese Vorkommnisse, selbst unter der Annahme, dass
D-2392/2016 sie sich tatsächlich zugetragen haben sollten, nichts an der Zuständigkeit der italienischen Behörden ändern würden, welche auch den erforderlichen Schutz gegen kriminelle Taten bieten müssten und dazu sowohl willens wie fähig wären, dass die Beschwerdeführerin auch mit den Einwänden, sie habe Freunde und einen Onkel in der Schweiz und sei minderjährig, nicht durchzudringen vermag, wobei diesbezüglich auf die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 verwiesen werden kann, mit welcher ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin, in welchem diese Gründe bereits geltend gemacht wurden, abgewiesen wurde, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien verfügt und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos bezeichnet werden musste und daher ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2392/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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