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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2014 D-2383/2013

14. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,112 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2383/2013

Urteil v o m 1 4 . Juli 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Mazedonien, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).

D-2383/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – der Ethnie der Albaner angehörend – seinen Heimatstaat Mazedonien im Jahr 2005 und lebte hernach ein Jahr bzw. von Januar 2004 bis ca. November 2005 in B._______ bei seinem Vater, bis er ca. im November 2005 an seinen Heimatort C._______ zurückkehrte. Am 3. April 2010 gelangte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Schweiz und reiste nach knapp drei Monaten Aufenthalt bei seinem Onkel am 30. Juni 2010 nach D._______. Am 2. August 2010 verliess er D._______ und gelangte über E._______ und B._______ illegal in die Schweiz, wo er am 9. August 2010 um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 14. Januar 2011 sowie am 30. Januar 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. August 2010 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er werde von der mazedonischen Polizei gesucht, da er vom 5. Januar 2010 bis am 7. März 2010 eine Ausbildung beim Kommandanten H. absolviert habe. Er habe bei Kommandant H., der eine Einheit der Ushtria Çlirimtare e Kosovës (Befreiungsarmee von Kosovo, UCK) leite und ein bestimmtes Gebiet Mazedoniens kontrolliere, Zigaretten geschmuggelt und mit einer Patrouille gearbeitet, wobei er mehrere Tage Wache gestanden habe. Er habe schnell gemerkt, dass diese Tätigkeiten nichts für ihn seien. Am 7. März 2010 habe er fliehen können. Er sei dienstlich in H._______ gewesen, um Verpflegung abzuholen. Er habe sich nach I._______ begeben, um dort zu bleiben. Er habe sich kurz nach Mazedonien begeben, um sich dort einen Pass ausstellen zu lassen. Sein direkter Vorgesetzter Kommandant K. sei von der mazedonischen Polizei verhaftet und später erschossen worden. Vermutlich habe die mazedonische Polizei von diesem erfahren, dass er auch dabei gewesen sei. Es sei auch ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden bzw. er habe eine Vorladung von einem Gericht in C._______ bekommen. Seine Familie habe auch früher bereits Probleme mit der Polizei zu verzeichnen gehabt, da sein Onkel väterlicherseits und mehrere Verwandte am Krieg teilgenommen hätten. Die Polizei, welche genaue Angaben über die Kriegsteil-

D-2383/2013 nehmer hätte, habe ihre Häuser mehrmals durchsucht. Im Weiteren habe er eine Beziehung mit einem Mädchen namens V. gehabt und befürchte nun, von deren Familie umgebracht zu werden. Ferner sei er einfaches Mitglied der Demokratischen Partei von Kosovo (PDK). Er habe ausser einer Befragung zu einer Schlägerei von Schülern im Jahre 2007 nie Probleme mit der Polizei oder den heimatlichen Behörden gehabt. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Am 14. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe keinen Ort wo er hingehen könne, da er kein Zuhause habe. Sein Vater habe ihm in B._______ seine Aufenthaltsbewilligung annullieren lassen, auch könne er nicht bei seiner Grossmutter in Mazedonien wohnen, da diese aufgrund seiner Probleme nicht einverstanden sei, ihn aufzunehmen. Er habe seine Freundin V. am Gymnasium kennengelernt, sie habe mazedonische Kurse belegt und er habe die albanischen Kurse besucht. Ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen und im Jahr 2008 oder 2009 habe ein Bruder von V. ihn während zwei bis drei Tagen in einem Keller festgehalten, wobei sie ihn misshandelt hätten. Er sei von dem Bruder sowie von zwei bis drei Personen geschlagen worden und habe nichts zu essen erhalten. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er die Beziehung zu V. wieder aufnehmen werde. Nach seiner Freilassung habe er diesen Vorfall nicht der Polizei gemeldet, da diese wie eine Art Mafia sei und ihm gedroht worden sei, er werde umgebracht, sollte er diesen Vorfall der Polizei melden. Er habe die Beziehung zu V. nach ungefähr sechs Monaten wieder heimlich aufgenommen und sie habe durch ihn ihre Jungfräulichkeit verloren, was bei Albanern aufgrund ihrer Tradition strengstens verboten sei. Die Familie von V. habe sie im Sommer 2009 mit einem Mann aus J._______ verloben wollen, habe die Verlobung jedoch absagen müssen, da sie von der "Situation" mit ihm erfahren habe und ihn deshalb habe töten wollen. Er sei dann zu seinen Freunden gegangen und danach der Formation von H. beigetreten, um sich vor der Familie von V. zu retten, welche ihn gesucht habe. Während seines Aufenthalts bei H. sei er von der Polizei gesucht worden, diese sei jedoch nicht zu 100% überzeugt gewesen, dass er einer Einheit von H. beigetreten sei; die Polizei habe ihn dazu befragen wollen. Er habe schon nach der ersten Woche aus der Formation austreten wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Ihre Aktivitäten hätten dort aus militärischen Übungen, Wache während der Nacht und im Zigarettenschmuggel nach H._______ bestanden. Die Lebensumstände seien katastrophal gewesen. So habe man drei Tage

D-2383/2013 fast nichts zu essen gehabt sowie im Wald und zerstörten Häusern schlafen müssen. Er habe bereits nach einer Woche die Formation verlassen wollen. Er habe aber erst nach drei Monaten fliehen können. Zum einen werde er von der Polizei gesucht, welche ihn umbringen wolle. Zum anderen werde er von H. verdächtigt, aufgrund seiner Flucht aus der Formation ein Informant der Polizei zu sein. Er sei vom Gericht in einem Abwesenheitsverfahren wegen Terrorismus zu drei Jahren Haft verurteilt worden, wobei dieses Urteil an die Adresse seiner Grossmutter geschickt worden sei. Im Weiteren führte er aus, sein Onkel väterlicherseits habe im Kosovokrieg in der Schlacht von K._______ und im Krieg in Mazedonien in L._______ teilgenommen. Sein Onkel sei danach von der mazedonischen Polizei gesucht worden und sie habe ihn umbringen wollen, worauf er das Land verlassen habe. Auch hätten weitere Cousins von ihm am Krieg teilgenommen. Sie seien von der Polizei gesucht und malträtiert worden, weshalb mehrere von ihnen ebenfalls das Land verlassen hätten. Die Polizei habe ihnen Fallen stellen und sie umbringen wollen, wie sie es mit den meisten Albanern tun wolle. Er selber habe diesbezüglich keine Probleme mit der Polizei gehabt; sie habe jedoch Kenntnisse von seiner Mitgliedschaft bei H. Für weitere Einzelheiten der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung datierend vom 24. September 2010 in Kopie zu den Akten. Am 30. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (aArt. 41 Abs. 1 AsylG). Im Wesentlichen gab er zu Protokoll, dass er vom Bruder seiner Freundin V. Ende 2008 erwischt worden sei, als er mit ihr zusammen gewesen sei. Er sei vom Bruder zwei bis drei Tage im Keller festgehalten und dort von diesem sowie von dessen insgesamt mehr als zehn Kollegen abwechslungsweise misshandelt worden. Man habe mit einer Waffe auf ihn eingeschlagen und ihn erschiessen wollen. Er habe gelegentlich Börek, Joghurt und Sandwiches zu essen bekommen. Mit der Auflage, V. nicht mehr zu kontaktieren, ansonsten er umgebracht werde, sei er freigelassen worden. Sechs Monate habe er die Beziehung zu V. unterbrochen. Danach habe er sie heimlich wieder aufgenommen und weitergeführt. Sie habe ihre Jungfräulichkeit verloren, was bei ihnen als grosse Sünde zu betrachten sei. Die Familie von V. habe sie mit einer Person aus J._______ verloben wollen, wobei herausgekommen sei, dass sie ihre Jungfräulichkeit verloren habe und mit ihm nach wie vor Kontakt habe. Ernsthafte Probleme habe er gegen Ende 2009 mit der Familie von V. zu

D-2383/2013 verzeichnen gehabt. V. habe ihn Ende 2009 über ihre Verlobung mit dem Mann aus J._______ informiert. Ebenfalls habe sie ihm mitgeteilt, dass die Familie von der Beziehung zwischen ihnen Bescheid wisse. Der Bruder von V. sei dann mit seinen Kollegen zu ihm gekommen. V. habe ihn telefonisch kontaktiert, worauf er zu seinen Kollegen gegangen sei. Dies sei Ende 2009 gewesen. Er sei mehrere Male während seiner Abwesenheit bei seiner Grossmutter gesucht worden. Vor dem Telefonat habe er jedoch keinerlei Schwierigkeiten gehabt, obwohl er sechs Monate eine Beziehung mit V. gehabt habe, wovon die Familie von V. vermutlich nichts gewusst habe. Anlässlich der Rückübersetzung führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass V. vermutlich schon im Sommer von der Verlobung gewusst habe, er selber davon aber erst Ende 2009 erfahren habe. Am 5. Januar 2010 sei er dann zu H. gegangen. Er könne nicht sagen, wie viele Personen dabei gewesen seien, da täglich Leute gekommen und gegangen seien; es seien jedoch höchstens 100 gewesen, manchmal auch nur zwischen 40 und 50. Er habe bewaffnet Wache gehalten und Strassen kontrolliert. Manchmal sei es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der mazedonischen Polizei gekommen. Ab und zu habe er während der Wache geschlafen, da sie nicht besonders gefährdet gewesen seien. Er sei als Soldat ausgebildet worden und habe gelernt, wie man eine Waffe lädt, zerlegt und mit ihr schiesst. Ihm sei beim Zigarettenschmuggel in H._______ dann die Flucht gelungen und er habe sich nach M._______ begeben. Auf die Widersprüche hinsichtlich der unterschiedlichen Aussagen im Zusammenhang mit dem Essen im Keller angesprochen (Anhörung vom 14. Januar 2011: Sandwiches, Börek, Joghurt, Anhörung vom 30. Januar 2013: nichts zu essen), erwiderte der Beschwerdeführer, man könne ja nicht drei Tage lang ohne Essen auskommen. Er habe zwar etwas zu essen bekommen, indes habe er nichts essen können, da er angeschlagen gewesen sei. Angesprochen auf die verschiedenen Angaben zur Anzahl der Kollegen des Bruders, welche ihn im Keller geschlagen hätten, äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er nicht in guter Verfassung gewesen sei und deshalb gedacht habe, es seien mehrere Personen gewesen, wobei er sich nicht mehr an alle Einzelheiten habe erinnern können. Er sei verprügelt worden und habe nicht darauf geachtet, wie viele Personen es gewesen seien, sein Ziel sei es gewesen, wegzukommen. Dem Beschwerdeführer wurde im Weiteren den Vorhalt gemacht, er habe gesagt, dass er ab Sommer 2009 erheblich durch die andere Familie bedroht worden sei und dass man damals, also im Sommer 2009, seine Freundin mit einem Mann aus J._______ habe verheiraten wollen. Heute habe er aber gesagt, dass die Bedrohung erst Ende 2009 angefangen habe, nachdem die Familie erfah-

D-2383/2013 ren habe, dass V. mit ihm geschlafen habe. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, dass die Familie V. im Sommer 2009 habe verloben wollen, er selber aber erst Ende 2009 davon erfahren habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 28. März 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. So habe sich der Beschwerdeführer betreffend die Ausbildung in der Guerillaorganisation widersprüchlich geäussert, indem er in der BzP behauptet habe, seine Flucht sei ihm gelungen, als er in H._______ gewesen sei, um Verpflegung abzuholen, und dann nach I._______ gefahren sei, wohingegen er an der Anhörung sich dahingehend geäussert habe, er sei geflüchtet, als er Zigaretten nach H._______ transportiert habe, und sei an diesem Tag nach M._______ geflüchtet. Im Weiteren führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung der Situation mit seiner Freundin in Widersprüche verstrickt, indem er behauptet habe, im Keller sei ihm nichts zu essen gegeben worden, wohingegen er an der Anhörung gesagt habe, es seien ihm verschiedene Sachen zu essen gegeben worden. Auch habe er sich hinsichtlich der Anzahl der dort anwesenden Personen verschieden geäussert, indem es einerseits zwei bis drei Kollegen des Bruders und anderseits bis zu zehn gewesen sein sollen. Im Weiteren habe er gesagt, dass er ab Sommer 2009 von der Familie seiner Freundin erheblich bedroht worden sei und man die Freundin mit einem Mann aus J._______ habe verheiraten wollen. Bei der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer dieser Darstellung widersprochen, indem er behauptet habe, die Bedrohungen seien erst Ende 2009 erfolgt. Namentlich mangle es den Schilderungen an Realkennzeichen, die die beschriebenen Vorbringen als glaubhaft erscheinen liessen (nicht über Allgemeinplätze hinausgehende Angaben zur Guerillaausbildung respektive fehlende Kenntnisse hierzu; unsubstanziierte Angaben im Zusammenhang mit der Verrichtung des Wachdienstes, der Zerlegung der Waffe; Angaben hinsichtlich der Verfolgungsmassnahmen aufgrund der missbilligten Freundschaft). Auch widerspreche das Handeln des Beschwerdeführers öfters den Anforderungen der Logik und der allgemeinen Erfahrung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach Beginn der Probleme mit der Familie seiner Freundin nicht ausser Landes

D-2383/2013 geflüchtet sei, sondern sich durch den Beitritt zu einer Guerillagruppierung erst recht in Gefahr begeben habe. Ausserdem widerspreche es jeglicher Erfahrung, dass der Beschwerdeführer während des Wachdienstes geschlafen haben wolle. Er begründe dies zwar damit, dass sie nicht besonders gefährdet gewesen seien, diese Einschätzung widerspreche allerdings den anderen Aussagen vollständig, wenn er angebe, es habe sogar bewaffnete Auseinandersetzungen mit der mazedonischen Polizei gegeben. Bei der eingereichten Vorladung sei davon auszugehen, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Laut den Angaben im Dokument handle es sich um einen Überführungsbefehl des Amtsgerichts in C._______, der Abteilung für Vollstreckung. Das Dokument sei an die Justizbehörde in N._______, C._______, gerichtet. Es handle sich somit um ein internes Dokument der Behörden in Mazedonien, das gar nicht im Besitz des Beschwerdeführers sein könne. Zudem sei die angebrachte Rechtsmittelbelehrung auf einem solchen amtsinternen Dokument nicht nachvollziehbar. Auch liessen sich solche Dokumente auf dem Computer leicht herstellen. Ferner enthalte die Vorladung weder einen mit Wappen versehenen Briefkopf noch weitere nicht einfach fälschbare Echtheitselemente. Der verwendete Stempel sei von bescheidener Qualität und nicht zwingend für den Echtheitsnachweis geeignet. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (z.B. Urteil) beibringen können, falls er tatsächlich zur vergleichsweise langen Strafe verurteilt worden wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Diesem stünden keine triftigen Gründe entgegen. Unter dem Zumutbarkeitsaspekt eines Wegweisungsvollzugs wurde namentlich auf ein tragfähiges Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Mazedonien, dessen Alter und Gesundheit hingewiesen, was ihm den Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland ermöglichen sollte. D. Mit Eingabe vom 26. April 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, und es sei ihm gestützt darauf die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache mit der Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass durch eine andere Person die Befragung und Sachbearbeitung durchzuführen sei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-2383/2013 E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 23. Mai 2013, erhoben. F. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Mai 2013 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen

D-2383/2013 auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn

D-2383/2013 der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe zu beurteilen, wonach das BFM dessen persönliche Situation (Alter, Bildung, Lebenserfahrung, psychische Verfassung, familiäre Verwahrlosung) nicht hinreichend berücksichtigt habe. Diese besonderen Umstände würden letztlich die Glaubhaftmachung in casu bejahen lassen und gehörten zur Problemstellung der richtigen und umfassenden Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts, weshalb ihre Nichtberücksichtigung einen Beschwerdegrund von Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG darstelle. Hierzu Folgendes: Der nahezu (Alter), gemäss eigenen Angaben über eine solide Schulbildung ([Art des Schulabschlusses]) und reichlich Berufserfahrung als (Berufsbezeichnung) verfügende Beschwerdeführer wurde bei den drei Befragungen (vgl. Bst. B hiervor) insgesamt beinahe (Anzahl) Stunden befragt. Er berief sich grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt. Anhand detaillierter Fragen (Bundesanhörungen) wurde ihm die Aufgabe erleichtert, die Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes umfassend darzulegen. Ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer in den diesbezüglichen Anhörungen durch wiederholtes Nachfragen die Möglichkeit eingeräumt, Klärung hinsichtlich unstimmiger Aussagen herbeizuführen. Insbesondere wurde er bei der ergänzenden Anhörung beim Bundesamt explizit mit Widersprüchen in seinen Aussagen gegenüber solchen bei den früheren Anhörungen konfrontiert. Den Protokollen sind sodann weder Anhaltspunkte zu entnehmen, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Anhörungen zu folgen, noch ergeben sich irgendwelche Anzeichen von Unregelmässigkeiten wie beispielsweise Unterbrechungen oder zusätzliche Bemerkungen für eine unvorteilhafte respektive unkorrekte Befragungssituation. Ferner bezeichnete er die Dolmetscherleistungen jeweils als gut und unterzeichnete die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Bundesanhörungen) der entsprechenden Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaf-

D-2383/2013 ten zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem dadurch an Gewicht, als die bei den Bundesanhörungen jeweils anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer abschliessend auf dem Beiblatt festhielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen noch Einwände anzumelden. In Würdigung sämtlicher Umstände kann der Einwand des Beschwerdeführers daher nicht gehört werden. Das in diesem Zusammenhang gestellte Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, mit der Anordnung, dass durch eine andere Person die Befragungen und Sachbearbeitung durchzuführen seien (Ziff. 4 der Rechtsbegehren), ist abzuweisen. Insbesondere ist die Argumentation auf Seite 10 der Beschwerde entschieden zurückzuweisen, wonach die unzutreffende Annahme der Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der schweren Bedrohungen durch die Familie von V. den Eindruck der Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer aufkommen lasse, was nach allgemeinem Verwaltungsrecht zur Rückweisung und neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers führen müsste. Hierzu gilt festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Sachverhaltsumstand die Würdigung eines von mehreren vom BFM herangezogenen Begründungselementen für die Entscheidfindung beschlägt. Daneben muss dieses Begründungselement von eher untergeordneter Bedeutung gewertet werden. Allein nun aus der in diesem Punkt unkorrekten vorinstanzlichen Schlussfolgerung generell die Befangenheit des Befragers abzuleiten, erweist sich – wie in den nachstehenden Ausführungen noch aufzuzeigen sein wird – für das vorliegende Verfahren als verfehlt. 4.2 Unbehelflich erweisen sich unter anderem die Vorbringen zur tatsächlichen Verfolgung (II/3 S. 4 f.) sowie zur Glaubhaftmachung im Allgemeinen (III/a S. 5 ff.) in der Rechtsmitteleingabe. So wird zur ersteren Rubrik (II/3 S. 4 f.) zunächst einleitend ausgeführt, dass sich im Falle der Bejahung einer Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage stelle, wie der von ihm vorgebrachte Sachverhalt juristisch zu würdigen sei. Alsdann wird in einem hypothetischen Exkurs die Frage aufgeworfen, ob die Unterdrückung der albanischen Minderheit in Mazedonien nicht ein Ausmass angenommen habe, welches den Aufbau einer Guerilla-Armee rechtfertigen würde. Diesfalls müsste die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejaht werden. Andernfalls bliebe es bei der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Freundin und die Polizei Mazedoniens, wobei hier nicht die eingeleitete staatliche Untersuchung das Problem darstelle, sondern die faktische Willkür und zu erwartende Folter, um weitere Informationen über die Guerilla-Armee zu

D-2383/2013 erhalten. Konkrete Hinweise oder nachvollziehbare Aufschlüsse für die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, wonach die Abwesenheit rechtsstaatlicher Standards in solchen Strafuntersuchungen als amtsnotorisch zu bezeichnen sei, fehlen jedoch. Die diesbezüglich nicht überzeugende Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers findet unter anderem nicht zuletzt in der Formulierung ihren Niederschlag, wonach nach seiner (des Rechtsvertreters) Auffassung solche Umstände als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien. Nebst den von der Vorinstanz insgesamt als nicht glaubhaft erachteten Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 Mazedonien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist. Hinsichtlich der Ausführungen zur zweiten Rubrik (III/a S. 5 ff.) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Zitieren von Passagen der Rechtsliteratur und Rechtsprechung, welche keinen konkreten Bezug zur persönlichen Situation aufweisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die Lehrmeinungen und die Rechtsprechung zum Aspekt der Glaubhaftigkeit durchaus bekannt. Es orientiert sich an diesen skizzierten Rahmenbedingungen (vgl. E. 3.3) und bringt in Berücksichtigung dieser "Leitplanken" die massgebenden Überlegungen und Schlussfolgerungen jeweils in seinen Urteilen zum Ausdruck. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. 4.3 Eine Überprüfung der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass diese mehrheitlich nicht zu beanstanden sind und in den Akten Stütze finden. Hinsichtlich der unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigten widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Flucht vom Ausbildungslager bei der Guerillaorganisation sowie zu den dortigen Lebensbedingungen werden keine nachvollziehbaren Gründe angefügt, die geeignet wären, Klärung in die unterschiedlich vorgebrachten Sachverhaltsumstände hineinzubringen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen müssen vielmehr als unbehelfliche, nachträglich an den Sachverhalt anpassende und die vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise entkräftende Erklärungsversuche qualifiziert werden. Diese Sichtweise erfährt nicht zuletzt dadurch an Gewicht, als der Beschwerdeführer

D-2383/2013 im Rahmen der ergänzenden Anhörung explizit mit seinen divergierenden Aussagen konfrontiert wurde und er nicht in der Lage war, konkrete und plausible Antworten zu diesem Fragenkomplex zu liefern (vgl. A 17 S. 11 Frage 117 sowie S. 12 Fragen 121 und 122). Im Zusammenhang mit der Antwort des Beschwerdeführers zur Frage 122 im Protokoll der ergänzenden Anhörung ist der Vollständigkeit halber zusätzlich auf die Antwort in Frage 93 desselben Protokolls hinzuweisen. Insgesamt werden die getroffenen Feststellungen unterstrichen. Grundsätzlich gleichermassen verhält es sich im Zusammenhang mit den Vorbringen zu seinem Aufenthaltsort in einem Keller, wo er wegen seiner nicht akzeptierten Freundschaft zu V. hingebracht worden sein soll. Auch hierzu wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung explizit mit seinen divergierenden Aussagen konfrontiert (vgl. A 17 S. 12 Fragen 118 und 119). Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar zu Recht einwendet, führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Abgabe von Nahrung an ihn durch seine Peiniger eine Fundstelle im Protokoll der ergänzenden Anhörung an (A 17 S. 15), die nicht existiert d.h. sich nicht auf entsprechend vom Beschwerdeführer gemachte Aussagen stützt. Die Seite 15, die letzte Seite des Protokolls, ist das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung. Dieser in einem einzelnen Punkt als redaktionelles Versehen zu bezeichnende Umstand erweist sich bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise indes nicht als besonders gravierend, da der Aussagegehalt des vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Sachverhalts vom BFM in seinem Entscheid korrekt aufgenommen und einer nicht zu beanstandenden Würdigung zugeführt worden ist. Zur Veranschaulichung respektive Verdeutlichung der in diesem Zusammenhang unstimmig ausgefallenen Antworten des Beschwerdeführers ist auf weitere Fundstellen im Protokoll der ergänzenden Anhörung zu verweisen (vgl. A 17 S. 3 und 4, Fragen 11, 19, 22, 27, 28 und 30). Die abschliessende Erklärung des Beschwerdeführers, wonach das Aussageverhalten auf ein offensichtlich instabiles psychisches Zustandsbild einer traumatisierten Persönlichkeit zurückzuführen sei, kann nicht gehört werden und muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden (vgl. auch E. 4.1 sowie E. 6.5 nachstehend). Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit seiner auf sein psychisches Zustandsbild abzielenden Berufung nichts für sich abzuleiten (vgl. Ziff. 2 S. 10 und 11 der Beschwerdebegründung). Zum einen ist auf das soeben Erwähnte zu verweisen und zum anderen erweist sich der Vorwurf der nicht hinreichend detaillierten Nachfragen durch die Vorinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere in Verbindung mit der dem Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht, als verfehlt.

D-2383/2013 Jedenfalls sind in casu die Vorbringen auf Beschwerdestufe insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen, zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Beurteilung zu führen. Nicht unerwähnt bleiben darf vor allem aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation ein Dokument (Vorladung) zu den Akten reichte, welches von der Vorinstanz unter einlässlicher Begründung als Totalfälschung qualifiziert worden ist. Ohne nochmals auf die einzelnen vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Fälschungsmerkmale hinsichtlich der Vorladung einzugehen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dazu konkret nicht Stellung bezieht. Er lässt es mit der nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden letztlich haltlosen Begründung bewenden, wonach bei den kleinsten Zweifeln über die Echtheit eines Dokuments dieses als Fälschung bezeichnet werde. Mangels Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung bleibt der Fälschungsvorwurf somit unwidersprochen. Ebenfalls ergibt sich, dass mit der Einreichung eines gefälschten Dokuments, wozu überhaupt kein Verständnis aufzubringen ist, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers generell erschüttert ist, und er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat. 4.4 Lediglich im Sinne einer abschliessenden Überlegung ist zu erwähnen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ausreiseumständen insgesamt gegen die von ihm behauptete Gefährdungssituation respektive Flüchtlingseigenschaft sprechen. In diesem Zusammenhang erscheint es nämlich kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer als angeblich gesuchte Person dem Risiko des Entdecktwerdens ausgesetzt haben soll, indem er ausgerechnet mit auf seinen Namen lautenden Identitätspapieren und anderen auf seinen Namen lautenden Dokumenten sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen haben will. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

D-2383/2013 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 FoK (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-

D-2383/2013 fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Wie bereits festgehalten (E. 4.2), hat der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 Mazedonien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen. Sodann lassen weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssituation als unglaubhaft. Auch ergeben sich aus den Akten keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge, ledige, – soweit aktenkundig – gesunde

D-2383/2013 und über eine ausgezeichnete Schulbildung ([Art des Schulabschlusses]) sowie Berufserfahrung als (Berufsbezeichnung) verfügende Beschwerdeführer (A 13 S. 5 Frage 33) gerate im Falle der Rückkehr nach Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Ebenfalls sind die von ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz gesammelten Erfahrungen gebührend zu veranschlagen (vgl. Arbeitszeugnisse vom April 2013; Beschwerdebeilagen 4 und 5). In Anbetracht des in Mazedonien bestehenden relativ umfangreichen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte (vgl. in diesem Zusammenhang auch angefochtene Verfügung II/2 S. 5). Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass weitere in verschiedenen europäischen Ländern lebende Verwandte ihm in einer Anfangsphase unterstützend (finanziell) zur Seite stehen dürften. Was sodann die vom Beschwerdeführer geäusserten Selbstmordabsichten anbelangt, so sind diese – auch wenn er sich anlässlich seines Aufenthaltes in B._______ in den Jahren 2004 bis 2005 aufgrund familiärer Probleme in einer psychiatrischen Einrichtung aufgehalten habe und sich dort habe umbringen wollen (vgl. A 1 S. 2 und 3; A 13 S. 3 Frage 12, S. 4 Frage 26 ff.) – bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise vielmehr als Drohgebärde für den Fall eines negativen Entscheids respektive als Ausdrucksweise zur Verhinderung eines Wegweisungsvollzugs zu werten. Zum einen vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, er habe keine medizinischen Probleme vorzuweisen (A 2). Zum anderen sind den diversen Befragungsprotokollen keine Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde unter irgendwelchen ernst zu nehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden. Nicht zuletzt ist auch festzustellen, dass in der Beschwerde bloss von Suizidabsichten des Beschwerdeführers die Rede ist. Ein entsprechendes ärztliches Attest, welches allenfalls die Behauptung einer diesbezüglichen psychischen Störung des Beschwerdeführers zu untermauern vermöchte, findet hingegen nicht Eingang in die Akten. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-2383/2013 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]). Der am 21. Mai 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2383/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

D-2383/2013 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2014 D-2383/2013 — Swissrulings