Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 D-2381/2008

15. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·991 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreiseverweigerun...

Volltext

Abtei lung IV D-2381/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch LLB B._______, Negombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreiseverweigerung; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2381/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch abwies, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem und eingeschriebenem Schreiben vom 2. April 2008 (Poststempel: 5. April 2008) mitteilte, der Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 8. Oktober 2007 erhoben, jedoch bis dato noch keinen Beschwerdeentscheid erhalten, dass der Beschwerdeführer die genannte, ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Eingabe vom 27. Dezember 2007 in Kopie beilegte, dass der Beschwerdeführer in beiden Eingaben unter anderem sinngemäss darum ersucht, trotz des verspäteten Einreichens auf das Rechtsmittel einzutreten, dass gemäss Art. 50 VwVG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen ist, weshalb dieses Gericht auch über eine allfällige Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu befinden hat, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG die Frist gewahrt ist, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde, dass gemäss der Schweizerischen Botschaft der Entscheid des BFM vom 8. Oktober 2007 dem damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 direkt zugestellt worden war, D-2381/2008 dass gemäss Beschwerdeführer der Entscheid des BFM vom 8. Oktober 2007 am 23. Oktober 2007 bei ihm eingegangen war (vgl. Kopie der angeblichen Eingabe vom 27. Dezember 2007), dass demzufolge die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens am 22. November 2007 abgelaufen war, dass die angebliche Eingabe vom 27. Dezember 2007 nie beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer für von ihm behauptete Tatsachen die Beweislast trägt (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), dass der Beschwerdeführer den Beweis, er habe die Eingabe vom 27. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, nicht erbracht hat, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass indessen, auch wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, er habe tatsächlich am 27. Dezember 2007 Beschwerde erhoben, diese zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als dreissig Tage zu spät eingereicht worden wäre, dass dasselbe für die Eingabe vom 4. Februar 2008, würde sie als Beschwerde entgegen genommen, gälte, dass deshalb auf die Eingaben, soweit darin Beschwerdegründe genannt werden, wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in beiden Eingaben sinngemäss auch darum ersucht, trotz des verspäteten Einreichens auf das Rechtsmittel einzutreten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben daher auch unter dem Aspekt der Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) prüft, dass die Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen D-2381/2008 nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 VwVG), dass das Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, dass dies beispielsweise der Fall ist bei derart schwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen, dass jedoch vorliegend die Rechtfertigung des Beschwerdeführers – die Übersetzung des Entscheides des BFM vom Deutschen ins Englische habe längere Zeit beansprucht – als blosse Schutzbehauptung respektive Nachlässigkeit zu qualifizieren ist und daher nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei unverschuldet abgehalten worden, innert Frist eine Beschwerde einzureichen, dass es nämlich dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich betreffend einer Übersetzung des Entscheides des BFM vom 8. Oktober 2007 beispielsweise an die Schweizerische Botschaft in Colombo zu wenden respektive sich dort über den Inhalt des für ihn unverständlichen Schreibens zu erkundigen, dass demnach die beiden Gesuche, soweit darin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wird, abzuweisen sind, wobei in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden ist (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), da die erwähnten Gesuche nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fallen (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten ist. D-2381/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingaben vom 27. Dezember 2007 und 2. April 2008 wird, soweit darin Beschwerdegründe geltend gemacht werden, nicht eingetreten. 2. Die Eingaben vom 27. Dezember 2007 und 2. April 2008 werden, soweit darin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wird, abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N [...]) - Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes an LLB B._______, Negombo, sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung (Rückschein) an das Bundesverwaltungsgericht Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 5

D-2381/2008 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 D-2381/2008 — Swissrulings