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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2010 D-2370/2010

20. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,473 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-2370/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch E._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2370/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie zuvor bereits in Polen und F._______ Asylgesuche eingereicht hatten, wie die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 3. März 2009 bestätigte (vgl. A1 S. 10), dass die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei im Jahr 2005 durch den russischen Geheimdienst festgenommen worden, und zwei Tage später hätten maskierte Männer ihren Ehemann, der angeblich wieder freigelassen worden sei, zu Hause gesucht, dass sie von diesen Leuten in der Folge immer wieder aufgesucht und bedroht worden sei, weshalb sie Russland mit ihren Kindern im Dezember 2008 verlassen habe, und über Polen und F._______ in die Schweiz gereist sei, dass sie über Kontaktpersonen beim Geheimdienst erfahren habe, dass einer der besagten maskierten Männer in Polen sei, weshalb sie sich vor einer Rückkehr nach Polen fürchte, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1), dass das BFM aufgrund der daktyloskopischen Erfassung der Beschwerdeführerin 1 am 12. Dezember 2008 im polnischen H._______ am 14. Oktober 2009 ein Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden stellte, welches am 19. Oktober 2009 positiv beantwortet wurde, dass bei den Beschwerdeführenden 1 bis 3 posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) diagnostiziert wurden (vgl. A20 und A22), dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 31. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen und den D-2370/2010 Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68], Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt, dass keine relevanten Gründe vorlägen, die einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen entgegenstünden, dass der polnische Staat auch in medizinischer Hinsicht seinen Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), nachkomme, dass gemäss Abklärungen des BFM von Ende 2009 jedes polnische Aufenthaltszentrum für Asylsuchende über eine Einheit mit Fachärzten verfüge, und bei Bedarf auch eine Überweisung an externe Spezialärzte möglich sei, dass Asylsuchende, die sich ausserhalb der Aufenthaltszentren aufhalten würden, über das ihrem Wohnort nächstgelegene Aufenthaltszentrum Zugang zum Gesundheitssystem erhielten, dass die bei den Beschwerdeführenden 1 bis 3 diagnostizierten Erkrankungen (PTBS) folglich auch in Polen behandelt werden könnten, D-2370/2010 dass die Gründe, die für eine Stabilisierung der Situation der Beschwerdeführenden in der Schweiz sprächen, unter Berücksichtigung der Gesamtlage nicht so gewichtig seien, als dass sie gegen eine Rückführung nach Polen sprechen könnten, dass das BFM im Rahmen der Reisevorbereitungen dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die notwendigen Vorkehrungen treffen werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. April 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 9. März 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, ersucht wurde, dass zudem darum ersucht wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, der Wegweisungsvollzug nach Polen sei angesichts der dort herrschenden miserablen Zustände, unter denen die Asylsuchenden lebten, nicht zumutbar, dass vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin 1 als alleinstehende Person mit drei Kindern um eine verletzliche Person handle, die sich zudem in einem labilen Gesundheitszustand befinde, und bei der – wie auch bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 – die Weiterführung der begonnenen Therapie in der Schweiz zur Stabilisierung der Situation äusserst wichtig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass der Instruktionsrichter nach Eingang der vorinstanzlichen Akten mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 feststellte, dass die Beschwerde als aussichtlos erscheine, weshalb er die Gesuche um Ge- D-2370/2010 währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 23. April 2010, erhob, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass zudem das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die am 12. April 2010 angeordnete provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. April 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 22. April 2010) um Wiederherstellung beziehungsweise um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchten, mit der Begründung, eine Überstellung nach Polen würde bei den traumatisierten Beschwerdeführenden 2 und 3 zu einer deutlichen Destabilisierung führen, zumal die in der Schweiz begonnene Behandlung dort aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht weitergeführt werden könnte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 – eröffnet am 3. Mai 2010 – die Gesuche vom 21. April 2010 um Wiederherstellung beziehungsweise um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses abwies, da die Eingabe vom 21. April 2010 an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nichts zu ändern vermöge, und den Beschwerdeführenden eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2010 um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung des BFM, auf die Asylgesuche einzutreten, ersuchten, mit der Begründung, die sechsmonatige Überstellungsfrist an Polen gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO sei mittlerweile abgelaufen, dass die Beschwerdeführenden mit Faxeingabe vom 11. Mai 2010 um unverzüglichen Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchten, da der Überstellungsvollzug gleichentags erfolgen solle, D-2370/2010 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 das Gesuch um Wiederherstellung beziehungsweise um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 5. Mai 2010, erneuert am 11. Mai 2010, abwies, da in materieller Hinsicht nach wie vor keine Anhaltspunkte vorlägen, Polen würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, und in formeller Hinsicht die Frage der Überstellungsfrist obsolet sei, da der Überstellungsvollzug zeige, dass Polen, das seine Zuständigkeit anerkannt habe, zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit sei, dass der Kostenvorschuss am 6. Mai 2010 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-2370/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügungen vom 14. und 26. April 2010 sowie 11. Mai 2010 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung zu bewirken vermögen, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in den besagten Zwischenverfügungen verwiesen werden kann, D-2370/2010 dass die vorgängige Asylgesuchseinreichung in Polen und die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die zwischenzeitlich erfolgte Überstellung die Zuständigkeitsanerkennung Polens manifestiert, so dass die Frage des Fristenlaufes gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO vorliegend offen bleiben kann beziehungsweise obsolet ist, wobei anzumerken ist, dass ein Zielstaat seine Zuständigkeit grundsätzlich auch nach allfälligem Ablauf der in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Überstellungsfrist weiterhin anerkennen kann, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Polen, das sich staatsvertraglich zuständig erklärt hat, zu prüfen sein werden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Polen werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass insbesondere kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine existenzielle Notlage versetzt, dass die Feststellungen des BFM, die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden und zur Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Therapien seien in Polen vorhanden, nicht zu beanstanden sind, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe für eine Weiterführung der Therapien in der Schweiz zur Stabilisierung der Situation und die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Schulberichte vom 20./21. April 2010 nicht gegen eine Rückführung nach Polen sprechen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in Polen Fachpersonal mit entsprechenden Sprachkenntnissen (Russisch) vorhanden ist, D-2370/2010 dass im Weiteren auch die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz unter dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht gegen eine Rückführung nach Polen spricht, da nach einem rund fünfzehnmonatigen Aufenthalt noch nicht von einer Entwurzelung aus einem stabilen, vertrauten Umfeld gesprochen werden kann, die die Beschwerdeführenden 2 und 3 in ihrer weiteren Entwicklung stark belasten würde, dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-2370/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2370/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11

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