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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2016 D-2369/2016

25. Mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,080 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2369/2016/was

Urteil v o m 2 5 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch; mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).

D-2369/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde er vom SEM als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 1. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie ihren gemeinsamen Kindern C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), und der Tochter der Ehefrau aus einer früheren Beziehung, E._______, geboren am (…), alle eritreische Staatsangehörige, ein. C. Mit Verfügung vom 13. April 2016 bewilligte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 18. April 2016 legte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Familiennachzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 20. April 2016 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 21. April 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine beiden Kinder (…) geboren worden seien, die Tochter seiner Partnerin am (…) zur Welt gekommen sei und er an einer neuen Adresse wohne.

D-2369/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 2 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-2369/2016 4. Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung im August 2007 aus dem Heimatland geflohen sei (vgl. Akte A4/12 S. 6). Er habe seine Ehefrau (…) kennengelernt, und im Jahr 2008 hätten sie sich religiös getraut (vgl. Akte A4/12 S. 3). Die beiden Kinder C._______ und D._______ seien (…) zur Welt gekommen, und das dritte Kind, E._______, stamme aus einer Beziehung der Ehefrau mit einem anderen Partner. Aus diesen Angaben ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Flucht nicht zusammengelebt hätten, weshalb keine Familiengemeinschaft, welche durch die Flucht getrennt worden sei, bestanden habe. Zudem sei das Kind E._______ nicht die Tochter des Beschwerdeführers, weshalb ohnehin kein Anspruch auf Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bestehe. Somit seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung vorliegend nicht erfüllt, weshalb offen gelassen werden könne, ob es sich bei den andern beiden Kindern um die leiblichen Nachkommen des Beschwerdeführers handle.

5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Partnerin in Eritrea zurückgelassen habe, als er habe fliehen müssen, wie er im Asylverfahren ausgesagt habe. Sie habe mit seiner Familie im gleichen Haushalt gelebt. Folglich habe vor seiner Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden. Seine Partnerin sei mit ihrem Kind sechs Monate nach seiner Flucht (…) geflohen, wo sie geheiratet und zwei Kinder bekommen hätten. Da die Beziehung zwischen ihm und seiner Partnerin schon vor der Flucht aus Eritrea bestanden habe, seien er und seine Angehörigen durch Flucht getrennt worden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seines eigenen Asylverfahrens unter anderem eine kirchliche Ehebescheinigung (…), zwei kirchliche Taufscheine der Kinder C._______ und D._______, die Kopie der Identitätskarte der Partnerin und Kopien zweier

D-2369/2016 Fotos zu den Akten. Die Ehebescheinigung, die beiden Taufscheine und die Identitätskarte reichte er auch in Kopie mit dem Familienzusammenführungsgesuch nochmals ein.

5.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie, auf welchen sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft, hat Grundrechtscharakter und wird verfassungsrechtlich in Art. 14 BV und konventionsrechtlich in Art. 8 EMRK geschützt. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK kann sich nach bundesgerichtlicher Praxis berufen, wer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die sich hier aufhaltende Person über eine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer solchen Bewilligung verfügt. Hingegen verschafft Art. 8 EMRK weder einen Anspruch auf Einreise oder eine Aufenthaltsbewilligung noch auf einen Aufenthalt an einem für die Ehegatten günstigen Ort (vgl. BGE 137 I 247, BGE 126 II 335). Aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer somit für sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist vorliegend Art. 51 AsylG anwendbar. Die schweizerische Rechtsordnung hat in dieser Rechtsnorm die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung festgelegt.

5.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, Art. 51 Abs. 4 sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin nicht durch die Flucht getrennt worden sei, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

5.5 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, trägt die Beweislast nach Art. 7 AsylG und ist zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes nach Art. 8 AsylG verpflichtet. Folglich hat der Beschwerdeführer die Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht und die die fest beabsichtigte Familienvereinigung der Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

5.6 Bei den abgegebenen beziehungsweise eingereichten Beweismitteln handelt es sich – mit Ausnahme der Kopie der Identitätskarte – nicht um amtliche, sondern allenfalls um kirchliche Dokumente, deren Beweiswert gering ist, zumal sie auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein können. Sie sind somit nicht geeignet, die Heirat und die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu belegen. Auch aus der Kopie der Identitätskarte der Partnerin

D-2369/2016 des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen, es handle sich um die in der Heiratsbescheinigung erwähnte Person, da Kopien von Ausweisen anfällig für Manipulationen und somit ebenfalls von geringem Beweiswert sind. Somit ist der Beschwerdeführer den Beweis der geltend gemachten familiären Verhältnisse schuldig geblieben, weshalb auf seine Aussagen im Zusammenhang mit der familiären Situation zurückzugreifen und deren Glaubhaftigkeit zu prüfen ist. 5.7 Art. 51 Abs. 4 AsylG verlangt als Tatbestandsmerkmal die Trennung der Familie durch die Flucht. Vorliegend sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung aus, er habe seine jetzige Frau (…) kennengelernt und wisse nicht, wann sie geboren beziehungsweise wie alt sie sei (vgl. Akte A4/12 S. 3). Seine anderslautenden Angaben im Beschwerdeverfahren, wonach er anlässlich seiner Flucht aus Eritrea seine Partnerin bei seinen Eltern im Heimatland zurückgelassen habe, sind somit als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen. Zudem lassen sich seine Aussagen im Asylverfahren, wonach er im Heimatland wegen der Beziehung zu seiner damaligen Lehrerin inhaftiert sowie nach der Haftentlassung zwangsrekrutiert worden und später desertiert sei, und man die Lehrerin in ihr Heimatland abgeschoben habe (vgl. Akte A4/12 S. 7 f.), nicht mit den im Beschwerdeverfahren dargelegten Angaben über die Beziehung zur aktuellen Partnerin, welche bei seinen Eltern gelebt habe und ihm nach sechs Monaten (…) gefolgt sei, vereinbaren. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er seine aktuelle Partnerin in Eritrea gekannt und mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, und sie infolge seiner Flucht aus Eritrea von ihm getrennt wurde. Auch den Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass er mit seiner aktuellen Partnerin in Eritrea zusammengelebt habe. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass er sie erst (…) kennengelernt und kirchlich geheiratet habe.

5.8 Somit bestand vor der Ausreise aus Eritrea keine gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren Partnerin, welche aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers und somit unfreiwillig getrennt wurde. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater der vorgängig erwähnten Kinder ist. Ebenso wenig vermag es eine Rolle zu spielen, ob das dritte Kind – die Tochter

D-2369/2016 seiner Partnerin aus einer früheren Beziehung – sein Stiefkind ist. Ebenfalls nicht näher zu prüfen ist zudem die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der von ihm angegebenen Frau in der Tat eine kirchliche Ehe oder ein Konkubinat eingegangen ist. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnenden Partnerin und den Kindern die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich angesichts der direkten Entscheidung als gegenstandslos. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden kann. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2369/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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