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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2015 D-2367/2014

6. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,753 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2367/2014

Urteil v o m 6 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder, B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (…).

D-2367/2014 Sachverhalt: A. Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden gelangte am 31. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 30. März 2011 wies das BFM sein Asylgesuch ab, ordnete dessen Wegweisung an und nahm ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab (D-2413/2011). B. Am 4. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Asylgesuche aus dem Ausland ein. Am 2. Februar 2012 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt. Daraufhin reisten sie am 23. März 2012 legal in die Schweiz ein, wo sie am 26. März 2012 um Asyl ersuchten. Sie wurden am 23. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ summarisch befragt und am 1. April 2014 eingehend durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton I._______ zugewiesen. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes vor: Sie seien am (…) März 2011 von sieben Männern zu Hause überfallen worden, wobei sie, die Beschwerdeführerin (Mutter), entführt worden sei. Anschliessend sei sie während sechs Tagen festgehalten und ver-gewaltigt worden; danach hätten die Männer sie freigelassen. Nachdem sie von Leuten, die Holz gesammelt hätten, gefunden und ins Spital gebracht worden sei, habe sie etwa zwei Wochen gepflegt werden müssen. Nach ihrem Spitalaufenthalt sei sie nach Hause zu ihren Kindern – um welche sich in der Zwischenzeit ihr Nachbar gekümmert habe – zurückgekehrt. Am 20. Mai 2011 sei sie von Männern der Al-Shabab Miliz zu Hause aufgesucht und darüber informiert worden, dass sie mit einem der ihren verheiratet werde. Sie habe sich zunächst erfolgreich widersetzt, sei jedoch im Laufe des Tages trotzdem mitgenommen und sodann verheiratet worden. Anschliessend habe man sie in einen anderen Ort gebracht, wo ihr neuer Ehemann sie in dessen Zimmer angekettet und immer wieder vergewaltigt habe. Im Juni 2011 sei ihr schliesslich die Flucht gelungen, nachdem ihr Peiniger mit seinem Wachpersonal zu einem Kampf gerufen worden sei und vergessen habe, sie erneut anzuketten und die Türe abzuschliessen. Sie sei zu Fuss nach Hause zu ihren Kindern gelangt, wobei sie alle

D-2367/2014 gemeinsam noch am selben Tag die Weiterreise nach J._______ angetreten hätten. Da sie von der anhaltenden Suche erfahren hätten, seien sie weiter in ein Flüchtlingslager und sodann nach Äthiopien gereist. C. Mit Verfügung vom 4. April 2014 – eröffnet am 7. April 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 schlugen die Beschwerdeführenden lic. iur.

D-2367/2014 Patricia Müller, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechtsbeiständin vor. Der Eingabe war eine Vollmacht beigelegt. I. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. Patricia Müller, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 10. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-2367/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 4. April 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der

D-2367/2014 Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe sie im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, im Mai 2011 zwangsverheiratet und anschliessend am 11. Juni 2011 ausgereist zu sein. Demgegenüber habe sie in der Anhörung gesagt, sie sei am 26. Juni 2011 aus dem Haus ihres zweiten Ehemannes geflohen. Weshalb sie ausgerechnet den Tag ihrer Flucht nicht übereinstimmend habe angeben können, habe sie nicht zu erklären vermocht. Weitere Zweifel an der angeblichen Zwangsheirat entstünden daher, dass sie zunächst gesagt habe, ihr zweiter Ehemann habe sie die ganze Zeit gefesselt gefangen gehalten. Ausserdem sei das Haus stets von etwa 25 bewaffneten Männern bewacht worden. Unter diesen Bedingungen erscheine es sodann höchst unlogisch, dass ihr Peiniger nicht nur vergessen haben soll, sie wieder anzuketten und die Türe abzuschliessen, sondern auch das gesamte Wachpersonal abgezogen habe. Auch habe sie nicht näher dargelegt, warum ihre Schwiegermutter und die Kinder ihres zweiten Ehemanns nichts von ihrer Flucht mitbekommen hätten. Schliesslich sei es auch nicht nachvollziehbar, wie es ihr, ohne Ortskenntnisse, mitten in der Nacht gelungen sei, ohne Hilfe den Weg nach Hause zu finden. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass auch die Schilderungen zu ihrem Reiseweg und ihrem Aufenthalt in Äthiopien diverse Ungereimtheiten enthielten. Hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigung durch Diebe sei anzumerken, dass es sich um ein zweifellos tragisches Ereignis handle, welches jedoch als normaler krimineller Akt keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Sie sei nach ihrem Spitalaufenthalt nach Hause zurückgekehrt und habe anschliessend noch mehrere Wochen dort gewohnt, ohne dass es zu weiteren Zwischenfällen gekommen sei. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass sie weitere Übergriffe zu befürchten hätte. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM verkenne mit seiner Argumentation, dass sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund der bekannt gewordenen Vergewaltigung stigmatisiert und gesellschaftlich ausgegrenzt worden sei. Da sie nicht mehr auf den Schutz eines männlichen Verwandten habe zurückgreifen können, hätte sie, bei einem weiteren Verbleib in ihrem Heimatstaat, sehr wohl mit weiteren Übergriffen zu rechnen gehabt. Sie sei vergewaltigt und Opfer einer Zwangsheirat geworden, weshalb sie ernsthafte Nachteile erlitten habe.

D-2367/2014 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche zunächst mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Vorbringen sind widersprüchlich ausgefallen und erscheinen realitätsfremd und konstruiert. So erachtet es auch das Gericht als wenig logisch, wenn die Beschwerdeführerin zunächst ausführt, sie sei von ihrem neuen Ehemann

D-2367/2014 stets in Ketten gefangen gehalten geworden, um anlässlich der Schilderung ihrer Flucht sodann zu Protokoll zu geben, dieser habe nicht nur vergessen sie wieder anzuketten, sondern auch sämtliches Wachpersonal – etwa 25 Personen – abgezogen und schliesslich noch vergessen die Haustüre abzuschliessen (vgl. act. C19/22 S. 15 f.). In Anbetracht des angeblichen Aufbruchs von etwa 25 Männern in den Kampf und der engen Platzverhältnisse im Haus (ein Haus mit zwei Zimmern, vgl. act. C19/22 A115) erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, die Schwiegermutter und die Kinder ihres neuen Ehemanns hätten nichts bemerkt von ihrer Flucht, da sie geschlafen hätten, ebenfalls wenig überzeugend. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft darzulegen, wie es ihr ohne Ortskenntnisse und ohne fremde Hilfe mitten in der Nacht gelungen sein soll, den Weg zurück nach Hause zu finden. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die angeblich erlittene Zwangsheirat durch die Al-Shabab glaubhaft geltend zu machen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei im März 2011 durch Diebe entführt und dort während sechs Tagen gefangen gehalten und vergewaltigt worden, bestehen auch diesbezüglich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin doch äusserst unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. So führte sie beispielsweise lediglich aus, es seien dunkle und grosse Männer gewesen, an dem Ort hätte es einfach viele Bäume gehabt, man habe Angst gehabt, sie könne sich an kein besonderes Ereignis erinnern, sie sei wie gelähmt gewesen (act. C19/22 S. 7 f.). Da es sich – auch bei Wahrunterstellung – zwar um ein äusserst tragisches Ereignis handelt, vermag dieses als "gewöhnliches" Verbrechen jedoch keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein sollen respektive begründete Furcht haben, solche Nachteilen im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-2367/2014 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. April 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Den Beschwerdeführenden wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. Patricia Müller, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote in der Höhe von Fr. (…) (inklusive Auslagen) zu den Akten, welche als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechts-vertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2367/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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