Abtei lung IV D-2366/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, alias B._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 27. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2366/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrolle am 3. August 2002 ohne Reisepass und Visum in die Schweiz. Am gleichen Tag sprach sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) in Vallorbe vor und suchte - ohne ein Dokument mit Hinweisen auf ihre Identität abzugeben - um Asyl nach. A.a Bei der Erhebung ihrer Personalien gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der Volksgruppe der Oromo an und habe bis zu ihrer Ausreise am 31. Juli 2002 stets in C._______ gelebt. Sie gebrauche (...) als Muttersprache und besitze daneben geringe Kenntnisse des Englischen; Oromo hingegen spreche sie nicht. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe sich durch Flucht einer drohenden Inhaftierung wegen angeblicher Verbindungen ihres Vaters zur Oromo Liberation Front (OLF) entzogen. Am 23. Mai 2002 seien in der Nacht bewaffnete Unbekannte in Zivilkleidung an der Wohnadresse ihrer Familie in C._______ erschienen und hätten ihren Vater in Gewahrsam genommen mit der Erklärung, dieser würde für die OLF arbeiten. Dieselben Leute seien am 29. Mai 2002 zurückgekehrt und hätten diesmal ihre beiden Brüder mitgenommen. Bei dieser zweiten Visite hätten die bewaffneten Männer das Wort auch an sie gerichtet und ihr bedeutet, man wisse genau und werde sie diesbezüglich noch zur Rede stellen, dass sie Kenntnis von Dokumenten der OLF habe, welche ihr Vater bei sich zu Hause aufbewahrt habe. Am anderen Tag habe sie das Zuhause verlassen und sich bei ihrem Onkel in einem anderen Quartier von C._______ in Sicherheit begeben. In der Folge habe ihr Onkel die Situation an ihrer Wohnadresse zu erkunden versucht. Dabei habe er herausgefunden, dass das Haus ihrer Familie versiegelt worden sei. Von ihren Nachbarn habe ihr Onkel sodann erfahren, dass Unbekannte nach ihr gesucht hätten. Daraufhin habe ihr Onkel alles in seiner Macht Stehende unternommen, um sie so schnell wie möglich ausser Landes zu bringen. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 stellte das BFF mit Bezug auf die D-2366/2007 Beschwerdeführerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM zum einen an, die Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführerin seien detailarm, inkonsistent oder widersprüchlich ausgefallen und vermöchten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zum anderen hielt es fest, die angeblich von Dritten stammenden Informationen über eine angebliche Suche nach der Beschwerdeführerin seien als Indiz für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung nicht geeignet, und was die alleinige, in einer nicht nachfühlbaren Weise manifestierte Angst vor einer möglichen Inhaftierung oder Beeinträchtigung der körperlichen Integrität betreffe, so könne dahinter keine genügend intensive Massnahme erblickt werden, um auf einen unerträglichen psychischen Druck schliessen zu können. C. Mit Beschwerde vom 18. August 2003 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. D. Mit Urteil vom 11. September 2003 wies die ARK die Beschwerde im vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab. In ihrer Urteilsbegründung führte die ARK zusammenfassend aus, selbst unter der Voraussetzung, dass ihr Vater und ihre Brüder tatsächlich verhaftet worden seien, könnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung und die Angaben zu ihrer Flucht nicht geglaubt werden. E. Die Beschwerdeführerin verblieb unter Missachtung der ihr eingeräumten Ausreisefrist in der Schweiz und liess hier am 12. Januar 2007 durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichen, mit dem hauptsächlichen Begehren, es sei die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr in der Folge Asyl zu gewähren. Im Weiteren ersuchte sie das BFM darum, auf jeden Fall vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, gegebenenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen und - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - eventuell vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des D-2366/2007 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen. E.a Zur Begründung des Begehrens um Gewährung von Asyl machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Berichte von Amnesty International - insbesondere auf ein Positionspapier der Schweizer Sektion vom 31. August 2005 zu Äthiopien und Eritrea - im Wesentlichen geltend, als Reaktion auf meist friedliche Proteste gegen die Wertung der Ergebnisse der von Unregelmässigkeiten überschatteten Parlamentswahlen vom 15. Mai 2005 hätten die Sicherheitskräfte der Regierungskoalition 36 Menschen erschossen und Tausende von Studierenden sowie Funktionären und Anhängern der Oppositionsparteien gefangen genommen. Im heutigen Zeitpunkt seien in Äthiopien insbesondere Mitglieder sowie aktive Sympathisanten von oppositionellen Gruppen und Menschenrechtsorganistionen sowie regierungskritische Journalisten Verfolgung ausgesetzt. Eine spezielle Risikogruppe stellten die Angehörigen der ethnischen Gruppe der Oromo dar. Laut Einschätzung eines von Amnesty International als glaubwürdig erachteten Spezialisten würden in Äthiopien alle Oromo, die nicht Mitglieder der Regierungspartei seien, verdächtigt, die Opposition und insbesondere die OLF zu unterstützen. E.b Zusammen mit der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 legte die Beschwerdeführerin dem BFM ein Schreiben der "Oromo Communitiy Organization" in Washington vom 29. August 2006, ein im Internet publizierter Artikel zu einem Rundschreiben des Äthiopischen Aussenministeriums vom 29. August 2006 sowie eine undatierte Liste mit entlassenen beziehungsweise zurückgetretenen Diplomaten und anderen Mitgliedern äthiopischer Auslandsvertretungen zur Prüfung vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 wies das BFM den sinngemässen Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 8. Februar 2007 auf, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Erhebung eines Gebührenvorschusses rechtfertigte das BFM insbesondere damit, dass sich die Begehren im Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erwiesen. D-2366/2007 G. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 - eröffnet am 28. Februar 2007 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 16. Juli 2003 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte im Weiteren fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Als Grund für das Nichteintreten führte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe innert der angesetzten Frist den Gebührenvorschuss nicht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 30. März 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 erheben. Im Hauptpunkt stellte sie das Begehren, es sei auf das Wiedererwägungesuch vom 12. Januar 2007 einzutreten und die Verfügung vom 16. Juli 2003 in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter beantragte sie die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens fest; gleichzeitig vertagte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung eines Doppels der Beschwerde zusammen mit den Akten an das BFM zur Vernehmlassung bis zum 18. Oktober 2007 an. J. In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 zur Kenntnis. Von dem ihr D-2366/2007 eingeräumten Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dass die Beschwerdeführerin nicht bereits die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007, insoweit darin das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wurde (Dispositivziffer 1), innert 30 Tagen nach deren Eröffnung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) angefochten hat, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. Einerseits hat das BFM in jener Zwischenverfügung in dieser Beziehung zu Unrecht unter Hinweis auf Art. 107 AsylG festgehalten, die "vorliegende Verfügung" könne nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (zur Beschwerdemöglichkeit gegen eine Zwischenverfügung betreffend die Abweisung eines Gesuchs um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs in einem Wiedererwägungsverfahren vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1198/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2; D-2366/2007 zur fehlenden selbständigen Anfechtbarkeit von auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG gestützten Zwischenverfügungen betreffend die Erhebung eines Gebührenvorschusses vgl. dagegen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-918/2007 E. 4). Die Beschwerdeführerin durfte in guten Treuen auf die Richtigkeit dieser Belehrung durch das BFM vertrauen, zumal das Bundesverwaltungsgericht zum damaligen Zeitpunkt seinen gegenteiligen Standpunkt noch nicht in seiner Rechtsprechung offen gelegt hatte. Andererseits handelt es sich - wie hiernach unter E. 4.1 noch im Einzelnen darzulegen sein wird - bei der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 entgegen deren Bezeichnung nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin befand sich demnach bei richtiger Betrachtung wieder im Asylverfahren, während dessen gesamter Dauer sie sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann. Die Frage einer Vollzugsaussetzung auf dem Weg einer vorsorglichen Massnahme hätte sich folglich gar nicht gestellt. Damit erweist sich die Beschwerdeführerin als zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 legitimiert. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person D-2366/2007 stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3 AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 AsylG). 4. 4.1 Im konkreten Fall ging der Einreichung der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch das BFF sowie die vollumfängliche Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch die ARK voraus (vgl. Bstn. B, C und D hiervor). Es lag demnach im Moment der Einreichung ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vor, wie es für die Erhebung einer Verfahrensgebühr und eines entsprechenden Vorschusses durch das BFM in jedem Fall vorausgesetzt ist (vgl. Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG). Zu bedenken gilt es in diesem Zusammenhang, dass in der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 ausdrücklich die Gewährung von Asyl und damit sinngemäss auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 2 AsylG) beantragt wird. Aus den Ausführungen in der Begründung der Rechtsschrift (vgl. Bst. E.a) ist zudem unmissverständlich die Absicht der Beschwerdeführerin herauszulesen, die Schweizerischen Behörden - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13). Ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens ist aber als neues Asylgesuch zu behandeln, solange darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214). Die Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 zielt nicht darauf ab, das Beschwerdeurteil der ARK vom 11. September 2003 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen. Es wird vielmehr darin aufzuzeigen versucht, dass sich seit jenem Urteil der ARK die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin in einer Weise verändert hat, welche nunmehr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. Es werden mithin keine Revisionsgründe angerufen. Infolge dessen hätte das BFM die - als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete - Rechtsschrift vom 12. Januar D-2366/2007 2007 korrekterweise als neues Asylgesuch behandeln müssen. Die Beschwerdeführerin, welche sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens weiterhin in der Schweiz aufhält, hat jedoch durch die Behandlung ihrer Eingabe als Wiedererwägungsgesuch - wie noch näher zu zeigen sein wird (vgl. insbes. E. 4.2.4 hiernach) - keinerlei rechtliche Nachteile erlitten. 4.2 Nachdem somit ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt war, waren die Grundvoraussetzungen dafür gegeben, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt jedoch, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden. 4.2.1 Als Erklärung für die Vorschusserhebung führte das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 aus, die Begehren im "Wiedererwägungsgesuch" (vgl. Bst. F) erwiesen sich von vornherein als aussichtslos. 4.2.2 Diese Einschätzung ist nach Prüfung der Akten nicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 beschränken sich weitgehend auf eine Zusammenstellung von Informationen aus einem Positionspapier von Amnesty International und weiteren Berichten von Nichtregierungsorganisationen über die gewaltsame Beendigung der Protestkundgebungen und Massenverhaftungen der Sicherheitskräfte im Nachgang zu den Parlamentswahlen vom 15. Mai 2005 in Äthiopien. Daneben wird unter Berufung auf verschiedene andere Quellen auf restriktivere Vorschriften im neuen Pressegesetz, auf die prekären Zustände im Gefangenenlager Dedesa (Westäthiopien), auf schwere Menschenrechtsverletzungen an Oppositionellen und insbesondere an Oromo-Angehörigen im Jahre 2005 sowie auf ein Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums hingewiesen, in welchem das Personal der Auslandsvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute einschliesslich Diplomaten zu erstellen. Eine Verbindung zwischen diesen allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Heimatland gerade auch D-2366/2007 für die Beschwerdeführerin neue Gefährdungsindizien herleiten liessen, wird jedoch nicht hergestellt. Auch die eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. E.b hiervor) lassen einen Bezug zu den fallspezifischen Gegebenheiten vermissen. Das einzige persönliche Merkmal, von dem gemessen an den Ausführungen in der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 und den eingereichten Beweismitteln auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte, wäre deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo. Indes stellen die Oromo, wie das BFM in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 zu Recht hervorhebt, ungefähr 40 Prozent der Bevölkerung im Vielvölkerstaat Äthiopien. Die alleinige Zugehörigkeit zu dieser Ethnie kann demnach nicht als Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung (Art. 3 AsylG) oder eines realen Risikos von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]) herangezogen werden. Zusätzliche potentielle Risikofaktoren vereinigt die Beschwerdeführerin nicht auf sich. So erwies sich im vorangegangenen ordentlichen Verfahren ihr Hauptvorbringen, wonach sie wegen ihres vermeintlichen Wissens um OLF-Dokumente im Besitz ihres Vaters von bewaffneten Männern unter Druck gesetzt worden sei, als unglaubhaft. Gleichzeitig macht sie auch nicht im Ansatz geltend, hierzulande exilpolitisch in Erscheinung getreten zu sein. Nach eigenen Angaben kann sie sich in der Sprache Oromo nicht verständigen, und dass sie zur Region Oromia überhaupt eine minimale Beziehung unterhalten hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Nach eigenen Angaben verbrachte sie, bevor sie ihr Heimatland verliess, ihr ganzes Leben in C._______, wo nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt und der Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung auszugehen ist. Es besteht unter diesen Umständen kein Hinweis darauf, dass sie im Falle einer Rückführung als Folge der in Äthiopien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das BFM den Begehren in der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 keine ernsthaften Erfolgschancen attestierte und sie als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG erachtete (vgl. BGE 129 I 135 E. 2.3.1). Somit war das BFM unabhängig von der Frage, ob die Be- D-2366/2007 schwerdeführerin als prozessual bedürftig anzusehen ist, zu einem Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses auf der Grundlage von Art. 17b Abs. 3 Bst. a (i.V.m. Art. 17b Abs. 2) AsylG nicht verpflichtet. Andererseits stand Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG schon wegen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin einer Vorschusserhebung nicht entgegen. 4.2.4 Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die Behandlung der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 als neues Asylgesuch, welche eigentlich angezeigt gewesen wäre (vgl. E. 4.1), zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. So wäre für das BFM aus den soeben (vgl. E. 4.2.2) dargelegten Gründen bei erstem Hinsehen erkennbar gewesen, dass nicht sämtliche konstituierenden Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17) gegeben sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). Die von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommenen Nachfluchtgründe sind ausschliesslich objektiver Natur. Dass sie hierzulande in irgendeiner Form exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, macht sie nicht einmal ansatzweise geltend. Aufgrund dieser Aktenlage hätte sich für das BFM im vorliegenden Fall die Möglichkeit deutlich abgezeichnet, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f., wo als Folge substanziiert vorgetragener subjektiver Nachfluchtgründe eine Nichteintretensmöglichkeit gerade ausgeschlossen war; zu den Beweismassanforderungen bezüglich der Hinweise auf zwischenzeitliche, für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f., wo präzisierend auf EMARK 1998 Nr. 1, ein Grundsatzurteil der ARK vom 4. März 1998, eingegangen wird, welchem noch die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren zugrunde lag). Deshalb wäre das BFM auch in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen, vor der Evaluation der Prozesschancen und der Erhebung eines Gebührenvorschusses die Beschwerdeführerin förmlich zu befragen. Weil die Beschwerdeführerin nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, hätte das BFM vor einem allfälligen Nichteintreten auf ihr neues Asylgesuch keine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG), sondern ihr lediglich das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Nichteintreten auf ein erneutes Asylgesuch D-2366/2007 erschöpft sich aber in einer Geltendmachung der angeblich neuen und relevanten Ereignisse, was im Regelfall bereits zusammen mit der Gesuchseinreichung geschieht (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13, wo noch auf die - bezüglich des Verfahrens vor einem Nichteintreten auf ein Zweit- oder Mehrfachgesuch mit dem heutigen Art. 36 AsylG weitgehend übereinstimmende - Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV 1, SR 142.311] Bezug genommen wird). Vorliegend legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Tatsachen, die nach ihrer Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl rechtfertigen, klar verständlich dar und untermauert diese mit mehreren Beweismitteln, so dass nichts darauf hindeutet, sie habe darüber hinaus weitere angebliche neue und relevante Ereignisse geltend zu machen. Demzufolge hätte für das BFM keine Verpflichtung bestanden, der Beschwerdeführerin das ihr zustehende rechtliche Gehör - in Abweichung vom erwähnten Regelfall - zusätzlich im Rahmen einer förmlichen Befragung zu gewähren, bevor es zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des neuen Asylgesuchs hätte schreiten und aufgrund der Aussichtslosigkeit gleichsam einen Gebührenvorschuss hätte erheben können (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat innert der bis zum 8. Februar 2007 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- nicht geleistet. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zur Gebührenvorschusserhebung berechtigt war und die Beschwerdeführerin die ihr zu diesem Zweck angesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Das BFM ist somit zu Recht auf das "Wiedererwägungsgesuch" vom 12. Januar 2007 nicht eingetreten, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 angedroht hatte. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme der unzutreffenden Qualifizierung der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 (vgl. E. 2.1, 4.1 und insbes. 4.2.4 hiervor) - richtig und D-2366/2007 vollständig feststellt und angemessen ist (106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen waren den von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb diese als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Ein Erlass der Verfahrenskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht. Zudem wird die prozessuale Bedürftigkeit - worauf die Beschwerdeführerin bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 aufmerksam gemacht wurde - nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2366/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; per Kurier) - den D._______ des Kantons E._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14