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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2019 D-2358/2019

21. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,925 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. (recte 14.) Mai 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2358/2019

Urteil v o m 2 1 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Merkli

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Verfügung des SEM vom 16. (recte: 14.) Mai 2019.

D-2358/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich ein bis am 22. Oktober 2020 gültiges Visa für die Schengen-Staaten ausgestellt worden war und die Beschwerdeführenden mit diesem Visa am 18. Dezember 2018 (Ehemann) beziehungsweise am 20. Januar 2019 (Ehefrau und Kinder) legal in Frankreich einreisten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 25. März 2019 die Einreise in Frankreich bestätigten und im Weiteren angaben, sich zirka zwei Monate in Frankreich aufgehalten zu haben, dass das SEM den Beschwerdeführenden im Beisein der damaligen Rechtsvertretung gestützt auf die „Eurodac“-Treffer und ihren eigenen Angaben zum Reiseweg am 29. März 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Frankreich gewährte, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, dass sie in Frankreich, wo es viele Araber und Dunkelhäutige gebe, die sie diskriminiert und schlecht behandelt hätten, nicht sicher gewesen seien, dass ihnen einmal von solchen Leuten das Handy gestohlen worden sei und sie sich deswegen an die Polizei gewandt hätten, welche untätig geblieben sei, dass sie befürchteten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer der wichtigsten Familien in Afghanistan auch in Frankreich Schwierigkeiten zu bekommen, zumal in Frankreich chaotische Zustände herrschten, dass die Beschwerdeführenden angaben, weder sie noch ihre Kinder hätten gesundheitliche Schwierigkeiten, dass die französischen Behörden am (…) das Übernahmeersuchen des SEM vom 5. April 2019 guthiessen, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom (…) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. März 2019 nicht eintrat und

D-2358/2019 sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragten, dass das SEM anzuweisen sei, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich festzustellen sei, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-2358/2019 dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 5. April 2019 am 17. April 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,

D-2358/2019 dass der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, können diese doch den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27), dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem geltend machten, sich wegen des Diebstahls eines Handys an die Polizei gewandt zu haben, welche indessen untätig geblieben sei, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat handelt, weshalb die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit verfügen, sich bei einem allenfalls unkorrekten Verhalten eines einzelnen Polizeiangehörigen abermals an die Polizei oder an eine nächsthöhere Instanz zu wenden, dass die Beschwerdeführenden entgegen der Behauptung in der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machten, in Frankreich in «einer permanent existenziellen Notlage gelebt zu haben», weshalb sich der Vorwurf, das SEM habe diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt, indem es diese zentralen Vorbringen nicht berücksichtigt habe, als haltlos erweist, dass hinsichtlich der nicht näher begründeten Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Frankreich erneut einer existenziellen Notlage ausgesetzt werden, auf die von den französischen Behörden umgesetzte Aufnahmerichtlinie zu verweisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, dass sich die Beschwerdeführenden allenfalls an die zuständigen französischen Behörden wenden können, um die nötige Unterstützung zu erhalten,

D-2358/2019 dass in der Beschwerde, obwohl die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angaben, weder sie noch ihre Kinder hätten gesundheitliche Schwierigkeiten, geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder seien schwer traumatisiert und befänden sich deswegen in ärztlicher Behandlung, dass im Weiteren um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung entsprechender ärztlicher Zeugnisse ersucht wurde, dass dieses nicht näher substanziierte Gesuch mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, da hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beschwerden davon auszugehen ist, dass Frankreich in der Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten, zumal das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Überstellung nach Frankreich, falls erforderlich, Rechnung tragen kann, dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Frankreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, womit die Einwände der Beschwerdeführenden auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten – auch im Hinblick auf das Kindeswohl – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

D-2358/2019 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2358/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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